VwGH 81/08/0072

VwGH81/08/007225.6.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der AB in G, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 24. März 1981, Zl. IVa 7022 B-Dr.Puy/Wo, betreffend Karenzurlaubsgeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1958 §24 Abs2;
AlVG 1958 §29;
AlVG 1958 §46;
AlVG 1958 §47;
AlVG 1958 §58;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §29;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §47;
AlVG 1977 §58;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 1995 §27 Abs3;
NotstandshilfeV §6 Abs3;
AlVG 1958 §24 Abs2;
AlVG 1958 §29;
AlVG 1958 §46;
AlVG 1958 §47;
AlVG 1958 §58;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §29;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §47;
AlVG 1977 §58;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 1995 §27 Abs3;
NotstandshilfeV §6 Abs3;

 

Spruch:

Der Bescheid vom 24. März 1981 wird, soweit mit ihm festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in der Zeit vom 3. März 1977 bis 29. Juli 1977 von monatlich nur S 3.974,--, in der Zeit vom 29. August 1977 bis 31. Dezember 1977 von nur S 2.659,-- monatlich und ab 1. Jänner 1978 von nur S 2.840,-- monatlich gehabt, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für den Wiederaufnahmeantrag und auf Ersatz der Stempelgebühren für den Schriftsatz vom 11. Dezember 1981 wird abgewiesen.

Das Mehrbegehren auf Ersatz sonstiger Stempelgebühren wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 15. März 1977 die Zuerkennung von Karenzurlaubsgeld aus Anlaß der am 5. Jänner 1977 erfolgten Geburt ihres Sohnes JB.

Im Antrag behauptete sie, ihr Gatte Dipl.Ing. Dr. HB stehe ab 1. Jänner 1977 im Bezug von Arbeitslosengeld. Daraufhin wurde ihr für die Zeit vom 3. März 1977 bis 5. Jänner 1978 ein Karenzurlaubsgeld von monatlich S 2.659,-gewährt. Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 1978 beantragte die Beschwerdeführerin eine Neuberechnung des Karenzurlaubsgeldes mit folgender Begründung:

Bei der Bemessung der Anspruchshöhe sei zwar berücksichtigt worden, daß ihr Ehegatte in der Zeit vom 1. Jänner 1977 bis 29. Juli 1977 Arbeitslosengeld von monatlich S 4.248,-- bezogen habe. In der Zeit vom 30. Juli 1977 bis 28. August 1977 habe er überhaupt kein Einkommen gehabt. Ab 29. August 1977 beziehe er als Gerichtspraktikant ein steuerfreies monatliches Adjutum in der Höhe von S 5.297,40. Sie ersuche um Berücksichtigung dieser Umstände seit 30. Juli 1977 durch Neuberechnung ihres Karenzurlaubsgeldes ab diesem Zeitpunkt und um Nachzahlung der sich daraus ergebenden Erhöhung. Daraufhin wurde ihr für die Zeit vom 3. März 1977 bis 29. Juli 1977 Karenzurlaubsgeld in der Höhe des Differenzbetrages von S 3.974,-- und S 2.659,-- und für die Zeit vom 30. Juli 1977 bis 28. August 1977 in der Höhe des Differenzbetrages von S 4.214,-- und S 2.659,-- nachgezahlt.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 1980 beantragte die Beschwerdeführerin die Neuberechnung des Karenzurlaubsgeldes mit folgender Begründung: Am 21. Jänner 1980 seien die Einkommensteuerbescheide ihres Gatten für 1977 und 1978 dem Steuerberatungsbüro Dr. H - Dr. C zugestellt worden. Sie habe davon am 1. Februar 1980 Kenntnis erlangt. Mit Einkommensteuerbescheid für 1977 sei das Einkommen ihres Gatten mit Schilling Null, mit dem Einkommensteuerbescheid für 1978 sein Einkommen mit S 10.753,-- festgestellt worden. Aus den im Akt erliegenden Fotokopien dieser beiden Einkommensteuerbescheide ergibt sich, daß der Einkommensteuerbemessung für 1977 folgende Einkünfte zugrunde gelegt wurden: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft S 7.397,--, Einkünfte aus selbständiger Arbeit S 6.840,--, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Schilling Null, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung minus S 57.906,--, somit Gesamtbetrag der Einkünfte minus S 43.669,--, zu versteuerndes Einkommen somit Schilling Null; für 1978: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft S 7.397,--, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit S 73.050,--, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung minus S 33.639,--, Gesamtbetrag der Einkünfte S 46.808,-- abzüglich Sonderausgaben S 36.055,--, Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1972 S 10.753,--.

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Graz vom 14. November 1980 wurde auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 1980 festgestellt, daß sie gemäß § 27 in Verbindung mit § 28 AlVG 1958 bzw. AlVG 1977 folgende Ansprüche auf Karenzurlaubsgeld gehabt habe:

ab 3. März 1977 monatlich S 3.974,--,

ab 30. Juli 1977 monatlich S 4.214,--,

ab 29. August 1977 monatlich S 2.659,-- und ab 1. Jänner 1978 S 2.840,--. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 27 Abs. 1 AlVG 1958 gebühre verheirateten Müttern ein Karenzurlaubsgeld von S 2.659,-- monatlich. Verheiratete Mütter, deren Gatte jedoch kein oder nur ein Einkommen erziele, das bei Anwendung des § 6 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag) oder deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorge, erhielten gemäß § 27 Abs. 3 AlVG ein Karenzurlaubsgeld von S 3.974,-- monatlich. Gemäß den angeführten gesetzlichen Bestimmungen sei das Karenzurlaubsgeld für die Zeit vom 3. März 1977 bis 29. Juli 1977 in der Höhe von S 3.974,-- monatlich zu gewähren gewesen, da der Gatte der Beschwerdeführerin in dieser Zeit arbeitslos gewesen sei bzw. beim Arbeitsamt Graz bis 29. Juli 1977 in Bezug des Arbeitslosengeldes gestanden sei. Nach Erschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruches sei der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 30. Juli 1977 bis 28. August 1977 zum monatlichen Karenzurlaubsgeld von S 3.974,--, der Familienzuschlag gemäß §§ 20 Abs. 2 und 28 AlVG in der Höhe von S 240,-- monatlich für den Gatten gewährt worden, da dieser im vorgenannten Zeitraum weiterhin arbeitslos und ohne Einkommen gewesen sei. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld habe daher S 4.214,-- betragen. Ab 29. August 1977 habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Gerichtspraktikant ein entsprechendes Einkommen erzielt, sodaß ab diesem Zeitpunkt gemäß § 27 AlVG das Karenzurlaubsgeld in der Höhe von S 2.659,-- und ab 1. Jänner 1978 in der Höhe von S 2.840,-- gebührt habe.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß die erstinstanzliche Behörde nicht das Gesamteinkommen ihres Ehegatten in den Jahren 1977 und 1978, sondern nur den Teil seines Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit berücksichtigt habe. Unrichtig sei auch, daß das Adjutum als Einkommen der Bemessung des Karenzurlaubsgeldes zugrunde gelegt worden sei, obwohl es lediglich eine Entschädigung für die Tätigkeit als Gerichtspraktikant darstelle. Im gesamten bisher durchgeführten Verfahren sei ihr auch verborgen geblieben, auf Grund welcher ziffernmäßiger Grundlage die Behörde zu ihren Feststellungen der Höhe des Karenzurlaubsgeldes gelangt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Berufung keine Folge. In der Begründung wurde nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, es sei im Bescheid des Arbeitsamtes ausführlich und richtig dargelegt worden, wie hoch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Karenzurlaubsgeld zu den einzelnen Zeitpunkten gewesen sei und auf Grund welcher Umstände sich diese Höhe ergeben habe. Dies bedürfe keiner Wiederholung. Für die Zeit vom 3. März 1977 bis 29. Juli 1977 habe die Beschwerdeführerin das Karenzurlaubsgeld entsprechend den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 AlVG 1958, in der Zeit vom 30. Juli 1977 bis 28. August 1977 den gleichen Betrag zusätzlich eines Familienzuschlages für den Ehegatten erhalten. Da der Gesetzgeber ein höheres Karenzurlaubsgeld nicht mehr vorsehe, und die Beschwerdeführerin die Richtigkeit dieser Beträge anhand der angeführten Gesetzesstellen überprüfen könne, bedürfe dieser Punkt keiner näheren Erläuterung. Was den Hinweis auf das Adjutum des Ehegatten der Beschwerdeführerin anlange, werde dazu bemerkt, daß der Gesetzgeber im § 6 Abs. 3 der Notstandshilfeverordnung vom "Einkommen" des Angehörigen spreche und § 6 Abs. 5 der zitierten Verordnung davon, daß jener Betrag als Einkommen heranzuziehen sei, der sich nach Abzug von Steuern und sozialen Abgaben ergebe. Das Adjutum sei nach Abzug der Abgaben (Nettobetrag) berücksichtigt worden. Davon, daß ein Angehörigen unbestrittenermaßen netto ausbezahltes Adjutum nicht Einkommen im Sinne der Notstandshilfeverordnung, also jener Verordnung, die festlege, wann Notlage in einer Familie vorliege, anzusehen sei, spreche der Gesetzgeber nicht und es gingen daher die diesbezüglichen Einwände der Berufung ins Leere. Aber auch der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten, die sie übrigens dem Arbeitsamt ursprünglich zur Gänze verschwiegen habe, vermöge keine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeizuführen, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Zeit, in der sie das Karenzurlaubsgeld nach § 27 Abs. 1 AlVG 1958 bzw. AlVG erhalten habe, unbestrittenermaßen über ein Nettoeinkommen verfügt habe, das weit über dem Betrag von S 2.613,-- bzw. S 2.793,-- monatlich gelegen sei, wobei die nachträglich vorgelegten, Jahre später erlassenen Einkommensteuerbescheide zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen vermöchten, da in der Sozialversicherung immer die jeweiligen tatsächlich vorhandenen Verhältnisse zu beurteilen seien. Zu den abschließenden Berufungseinwendungen bezüglich der Unmöglichkeit, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen, werde darauf hingewiesen, daß im Bescheid ausdrücklich angeführt sei, daß die Gesetzesstellen in der jeweils geltenden Fassung zitiert würden. Da die Beschwerdeführerin, wie aus den eingebrachten Anträgen auf Karenzurlaubsgeld bzw. ihren niederschriftlichen Angaben hervorgehe, dem Studium der Rechtswissenschaften nachgehe und ihr Gatte Jurist sei, sei es nicht erforderlich erschienen, jede einzelne Gesetzesänderung etc. anzuführen, zumal angenommen habe werden können, daß es derart qualifizierten Personen möglich sei, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen aufzufinden.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft zwar die Beschwerdeführerin den eben genannten Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze, den Beschwerdeausführungen ist aber zu entnehmen, daß sie sich durch ihn nur insofern beschwert erachtet, als ihr für die Zeit vom 3. März bis 29. Juli 1977 nur ein Karenzurlaubsgeld von monatlich S 3.974,--, vom 30. Juli bis 29. August 1977 nur ein Karenzurlaubsgeld von monatlich S 4.214,--, vom 29. August bis 31. Dezember 1977 nur ein Karenzurlaubsgeld von monatlich S 2.659,-

- und für die Zeit vom 1. Jänner bis 5. Jänner 1978 nur ein Karenzurlaubsgeld von monatlich S 2.840,-- zuerkannt wurde.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der §§ 20, 27, 28 und 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199 (AlVG 1958) in der Fassung der am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 289/1976 und des ab 21. Dezember 1977 verbindlichen Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, lauten:

"§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen.

(2) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), Eltern und Großeltern, Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Der Familienzuschlag gebührt nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann, den Aufwand für einen angemessenen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten.

(3) …

(4) Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigte

Person 240 S monatlich.

§ 27. (1) Verheiratete Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 2.487 S (einschließlich 30 s Wohnungsbeihilfe) monatlich.

(2) Alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 3.716 S (einschließlich 30 S Wohnungsbeihilfe) monatlich.

(3) Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei Anwendung des § 6 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag), oder deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 3.716 S (einschließlich 30 S Wohnungsbeihilfe) monatlich. Ein den vorgenannten Freibetrag übersteigendes Einkommen des Ehegatten ist auf den Unterschiedsbetrag zwischen 2.487 S und 3.716 S monatlich anzurechnen.

§ 28. Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die in § 20 Abs. 2 angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 bis 4 sinngemäß Anwendung (nach dem AlVG 1977: 'Im übrigen ist § 20 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden') …..

§ 32. Die im § 27 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Richtzahl dieses Kalenderjahres (§ 108 a ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen Schilling zu ergänzen."

1.2. Die auf Grund des § 108 a ASVG ermittelte Richtzahl für das Kalenderjahr 1977 betrug laut Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. September 1976, BGBl. Nr. 602, 1,070, für das Kalenderjahr 1978 laut Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 25. Oktober 1977, BGBl. Nr. 533, 1,069.

1.3. Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz der Notstandshilfeverordnung betrug die Freigrenze pro Monat für den das Einkommen beziehenden Angehörigen S 2.613,-- für das Jahr 1977 und S 2.793,-- für das Jahr 1978. Nach § 6 Abs. 5 erster Satz der genannten Verordnung ist für die Anrechnung jener Betrag des Einkommens heranzuziehen, der sich nach Abzug von Steuern und sozialen Abgaben ergibt.

1.4. Gemäß § 27 Abs. 1 AlVG 1958 bzw. AlVG in Verbindung mit § 32 leg. cit. und den obgenannten Kundmachungen, BGBl. Nr. 602/1976 und Nr. 533/1977, betrug das Karenzurlaubsgeld nach § 27 Abs. 1 AlVG 1958 bzw. AlVG für das Jahr 1977 S 2.659,-- monatlich (S 2.457,--, d.i. S 2.487,-- abzüglich S 30,-- Wohnungsbeihilfe, mal 1,070, d.i. aufgerundet S 2.629,--, zuzüglich S 30,-- Wohnungsbeihilfe) und für 1978 S 2.840,-- monatlich (S 2.629,--, d.i. S 2.659,-- abzüglich S 30,-- Wohnungsbeihilfe, mal 1,069, d.i. abgerundet S 2.810,--, zuzüglich S 30,-- Wohnungsbeihilfe).

1.5. Gemäß § 27 Abs. 3 AlVG 1958 bzw. AlVG in Verbindung mit § 32 leg. cit. sowie den obgenannten Kundmachungen betrug das Karenzurlaubsgeld nach § 27 Abs. 3 AlVG 1958 bzw. AlVG für 1977 S 3.974,-- monatlich (S 3.686,--, d.i. S 3.716,-- abzüglich S 30,-- Wohnungsbeihilfe, mal 1,070, d.i. abgerundet S 3.944,--, zuzüglich S 30,-- Wohnungsbeihilfe) und für 1978 S 4.246,-- monatlich (S 3.944,--, d.i. S 3.974,-- abzüglich S 30,--

Wohnungsbeihilfe, mal 1,069, d.i. abgerundet S 4.216,--, zuzüglich S 30,-- Wohnungsbeihilfe).

1.6. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 27 Abs. 3 und 28 AlVG 1958 bzw. AlVG gebührte daher der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 3. März 1977 bis 31. Dezember 1977 ein monatliches Karenzurlaubsgeld (einschließlich Wohnungsbeihilfe und Familienzuschlag für ihren Ehegatten) von S 4.214,-- und für die Zeit vom 1. Jänner bis 5. Jänner 1978 von S 4.486,--.

2. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zunächst mit Recht darauf hin, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Widerspruch zum Gesetz dargetan werde, verheirateten Müttern gebühre "im Jahre 1978 ... gemäß § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 32 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977 …. S 2.840,-- monatlich" an Karenzurlaubsgeld. Die Anführung dieses Betrages statt des richtigen von S 4.246,-- vermag aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen, da es der Beschwerdeführerin auf Grund der von der belangten Behörde ausführlich zitierten gesetzlichen Bestimmungen unschwer möglich sein mußte, den richtigen Betrag, wie unter 1.5. angeführt, zu errechnen.

3.1. Gegen die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es sei im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich und richtig dargelegt worden, wie hoch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Karenzurlaubsgeld zu den einzelnen Zeitpunkten gewesen sei und auf Grund welcher Umstände sich diese Höhe ergeben habe, wendet die Beschwerdeführerin ein, auch durch diese Verweisung habe sich nichts am Umstand geändert, daß ihr die maßgeblichen Überlegungen und Gründe der Behörde, aus denen sie zu den im Bescheid erster Instanz angeführten Zeiträumen und zu den zugehörigen ziffernmäßigen Höhen des Karenzurlaubsgeldes gekommen sei, nach wie vor verborgen und damit einer Überprüfbarkeit bzw. Nachvollziehung entzogen blieben.

3.2. Dieser Einwand ist insofern unbegründet, als die belangte Behörde das der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 30. Juli 1977 bis 28. August 1977 gebührende Karenzurlaubsgeld (einschließlich der Wohnungsbeihilfe und des Familienzuschlages für ihren Ehegatten) mit dem nach dem Gesetz zulässigen Höchstbetrag von S 4.214,-- festgesetzt hat, da ihr, wie die belangte Behörde mit Recht betont, ein höheres Karenzurlaubsgeld nach den obigen Ausführungen nicht zustand und die dazu führenden "Überlegungen und Gründe" aus den von der belangten Behörde zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu ersehen waren.

3.3. Ob der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 3. März 1977 bis 29. Juli 1977 und vom 29. August 1977 bis 5. Jänner 1978 ein Familienzuschlag von S 240,-- monatlich für ihren Ehegatten gebührte, hängt nach den §§ 20, 28 AlVG 1958 bzw. AlVG davon ab, ob einerseits die Beschwerdeführerin in diesen Zeiträumen zum Unterhalt ihres Ehegatten tatsächlich wesentlich beigetragen hat und ob andererseits ihrem Ehegatten nicht zugemutet werden konnte, in diesen Zeiträumen den Aufwand für seinen angemessenen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Weder aus selbständigen Erwägungen des angefochtenen Bescheides noch aus solchen des erstinstanzlichen Bescheides, auf den die belangte Behörde verweist, läßt sich entnehmen, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Anspruchsvoraussetzungen auf Gewährung eines Familienzuschlages für die genannten Zeiträume als nicht gegeben erachtete; dieser Begründungsmangel ist wesentlich.

3.4. Ob der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 29. August 1977 bis 31. Dezember 1977 nur ein Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 Abs. 1 AlVG 1958 bzw. AlVG in Verbindung mit § 32 leg. cit. und der Kundmachung BGBl. Nr. 602/1976 von S 2.659,-- monatlich und für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis 5. Jänner 1978 nur ein Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 Abs. 1 AlVG 1958 bzw. AlVG in Verbindung mit § 32 leg. cit. und der Kundmachung BGBl. Nr. 533/1977 von S 2.840,-- gebührte (für die übrigen Zeiträume wurde ohnedies das nach § 27 Abs. 3 AlVG 1958 bzw. AlVG in Verbindung mit § 32 leg. cit. und den genannten Kundmachungen BGBl. Nr. 602/1976 und Nr. 533/1977 zulässige höchste Karenzurlaubsgeld gewährt), hängt davon ab, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin in diesen Zeiträumen kein oder nur ein unter dem jeweiligen Freibetrag nach § 6 Abs. 3 erster Satz Notstandshilfeverordnung liegendes Einkommen (von S 2.613,-- monatlich im Jahre 1977 und S 2.793,-- im Jahre 1978) erzielt hat. Die belangte Behörde verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein höheres Karenzurlaubsgeld mit der Begründung, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe im relevanten Zeitraum "unbestrittenermaßen über ein Nettoeinkommen" verfügt, das weit über den Freibeträgen nach § 6 Abs. 3 erster Satz der Notandshilfeverordnung gelegen sei, "wobei die nachträglich vorgelegten, Jahre später erlassenen Einkommensteuerbescheide zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen vermögen, da in der Sozialversicherung immer die jeweiligen tatsächlich vorhandenen Verhältnisse zu beurteilen sind". Damit hat die belangte Behörde aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin jene "Überlegungen und Gründe" angeführt, aus denen sie zur abweislichen Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein höheres Karenzurlaubsgeld gelangte. Die Wendung, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe "unbestrittenermaßen" über ein die Freibeträge nach § 6 Abs. 3 erster Satz der Notstandshilfeverordnung übersteigendes Nettoeinkommen im relevanten Zeitraum verfügt, ist auch nicht aktenwidrig, da aus dem mit "wobei" eingeleiteten Nebensatz zu ersehen ist, daß die belangte Behörde die Berücksichtigung anderer Einkünfte als des Adjutums des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus rechtlichen Gründen ablehnte. Das Wort "unbestrittenermaßen" bezieht sich daher auf das Adjutum, dessen Höhe die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat. Die Begründung ist aber, wie aufzuzeigen sein wird, rechtsirrig.

4.1. Gegen die bloße Berücksichtigung des Adjutums des Ehegatten der Beschwerdeführerin und die Nichtberücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte wendet die Beschwerdeführerin einerseits ein, dies widerspreche dem anzuwendenden Einkommensbegriff des § 6 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz der Notstandshilfeverordnung; andererseits habe die belangte Behörde dadurch gerade die "tatsächlich vorhandenen Verhältnisse" außer acht gelassen. Diese Einwände sind berechtigt.

4.2. Unter dem Einkommen im Sinne des § 27 Abs. 3 AlVG 1958 bzw. AlVG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz der Notstandshilfeverordnung sind mangels einer Einschränkung in diesen Bestimmungen und nach ihrem erkennbaren Zweck, verheirateten Müttern unter anderem dann ein höheres Karenzurlaubsgeld zu gewähren, wenn die Mittel des Ehegatten, aus denen er nicht nur seinen Lebensunterhalt und jenen des Kindes, sondern im Regelfall auch jenen der Antragstellerin bestreitet, einen näher bestimmten Betrag unterschreiten, alle im jeweils relevanten Zeitraum tatsächlich bezogenen Einkünfte des Ehegatten (nach Abzug des zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwandes) zu verstehen. Die belangte Behörde hat daher mit Recht das vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bezogene Adjutum als Einkommen im Sinne der genannten Bestimmungen gewertet. Auch kommt es, wie die belangte Behörde meint, nur auf die das Einkommen betreffenden "tatsächlich vorhandenen Verhältnisse" im relevanten Zeitraum an; dies stellt jedoch kein taugliches Argument gegen die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einkommensteuerbescheide zur Feststellung des tatsächlich vom Ehegatten im relevanten Zeitraum bezogenen Einkommens dar. Denn wenn auch der nach den zitierten Bestimmungen maßgebliche Einkommensbegriff nicht mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff identisch ist, kann doch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum unter Berücksichtigung der anderen in den Einkommensteuerbescheiden genannten Einkünfte kein oder nur ein geringeres Einkommen als das von der belangten Behörde anerkannte Adjutum erzielt hat.

Daß die Beschwerdeführerin erst lange nach Ablauf des bezüglichen Karenzurlaubs eine "Neubemessung" des Karenzurlaubsgeldes mit der erstmaligen Begründung beantragt hat, ihr Ehegatte habe im relevanten Zeitraum ein geringeres Einkommen als das der ursprünglichen Bemessung zugrunde gelegte bezogen, vermochte die belangte Behörde nicht von der ihr gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG 1950 obliegenden (freilich selbständigen, nicht nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden) Ermittlungspflicht zu entbinden. Denn da einerseits auf Grund der ursprünglichen Anträge der Beschwerdeführerin über ihren Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nicht mit Bescheid (§ 47 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 58 AlVG) entschieden wurde und andererseits die anzuwendenden Verfahrensnormen keine Frist für derartiges neues Vorbringen statuieren, hatte die belangte Behörde über den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 1980 unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Dabei brauchte nicht geprüft zu werden, ob sich diese Entscheidungspflicht auch aus § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 AlVG 1958 bzw. AlVG, wonach die Zuerkennung des Karenzurlaubsgeldes zu widerrufen und die Bemessung rückwirkend zu berichtigen ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Karenzurlaubsgeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ergibt, oder ob mit der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung nur eine Herabsetzung des zuerkannten Karenzurlaubsgeldes gemeint ist. Denn auch in diesem Fall wäre neues Vorbringen nicht beschränkt.

5. Da die belangte Behörde somit den angefochtenen Bescheid nicht nur mit der oben aufgezeigten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastete, sondern auch auf Grund eines Rechtsirrtums nicht geprüft hat, welches Einkommen im oben dargelegten Sinn der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29. August 1977 bis 5. Jänner 1978 bezogen hat, und deshalb den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein höheres Karenzurlaubsgeld als das nach § 27 Abs. 1 AlVG 1958 bzw. AlVG gebührende abgelehnt hat, war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch näher bezeichneten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Da die der Beschwerdeführerin mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1981, Zl. 81/08/0120-7, bewilligte Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gemäß § 45 Abs. 1 lit. a oder gemäß § 45 Abs. 4 VwGG 1965 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 erfolgte, steht ihr mangels Anwendbarkeit des § 54 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes für den Wiederaufnahmeantrag zu. Auch die Stempelgebühren für den Ergänzungsschriftsatz vom 11. Dezember 1981 konnten nicht zuerkannt werden, da der Beschwerdeführerin die Einbringung dieses Ergänzungsschriftsatzes nicht aufgetragen wurde; mit Berichterverfügung vom 19. November 1981 wurde der Beschwerdeführerin vielmehr die nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Beschwerde nur zur Behebung dieses Mangels zurückgestellt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Stempelgebühren für die Beschwerde vom 6. Mai 1981, die Beilagen, den Wiederaufnahmeantrag sowie den Schriftsatz vom 16. September 1981, war gemäß § 59 Abs. 3 letzter Satz zurückzuweisen, da dieser Antrag nicht gemäß § 59 Abs. 2 lit. d leg. cit. binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht und daher verspätet gestellt wurde.

Wien, am 25. Juni 1982

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