Normen
WRG 1959 §64 Abs1 lita;
WRG 1959 §64 Abs1 lita;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die N - eine Agrargemeinschaft, die für die Marktgemeinde O eine Wasserversorgungsanlage betreibt - beantragte unter Vorlage eines Projektes, ihr die wasserrechtliche Bewilligung für die Fassung und Nutzung der L-quellen I und II, welche auf der Gp. 317/4 KG X entspringen, zu erteilen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Vorhaben mit der Begründung Einwände, die mitbeteiligte Partei habe ohne weiteres die Möglichkeit, andere Wasservorkommen, die bereits erschlossen seien, besser zu nützen, so z.B. die Z-quelle und die F-quelle, auch auf der sogenannten Schattseite befänden sich noch starke Wasservorkommen, die noch nicht ausgenützt seien. Der Beschwerdeführer benötige auch diese beiden L-quellen selbst, und zwar für den Bedarf seines Hofes. Sein Hof verfüge derzeit nur über zwei Drittel des Überwassers der sogenannten S-quelle. Wenn der Beschwerdeführer oder sein Sohn einmal den Hof voll bewirtschaften werden, dann würden sie gezwungen sein, die beiden L-quellen zu fassen und für sich zu verwerten, um die Bewirtschaftung des Hofes zu garantieren. Im übrigen würde durch die Fassung der L-quellen eine ganz erhebliche Änderung des Grundwasserstandes eintreten. Dies hätte zur Folge, daß das Grundstück des Beschwerdeführers nicht mehr auf die bisherige Art bewirtschaftet werden könnte. Der Beschwerdeführer sprach sich daher mit aller Entschiedenheit gegen jegliche Enteignungsmaßnahme hinsichtlich der Gp. 317/4 aus. Die Behörde erster Instanz holte in der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung ein Gutachten ihres Amtssachverständigen ein, der auf die einzelnen vorgeschlagenen Projektvarianten des Beschwerdeführers eingehend, diese als ungeeignet zur Erreichung des Projektszieles beurteilte.
Der Landeshauptmann von Kärnten hat sodann mit Bescheid vom 21. Februar 1980 gemäß § 9 Abs. 2, § 99 Abs. 1 lit. c und d sowie § 111 Abs. 1 und 2 WRG 1959 der Mitbeteiligten die Bewilligung erteilt, die sogenannten L-quellen I und II zu fassen und mit ihrer gesamten Quellspende für die Versorgung der Wasserversorgungsanlage O zu nutzen sowie die im Projekt der N dargestellten Anlagen und Wasserleitungen zu errichten. Gleichzeitig wurden im Zwangsrechtsweg die dem Beschwerdeführer gehörenden L-quellen zugunsten der Mitbeteiligten gemäß § 64 Abs. 1 lit. a WRG 1959 enteignet. Die Mitbeteiligte wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine bestimmte einmalige Entschädigung für die enteigneten Quellen zu zahlen. Außerdem wurde zu Lasten des Beschwerdeführers auf einigen ihm gehörenden Grundstücken die Dienstbarkeit der Errichtung und Erhaltung bestimmter Bauwerke, Anlagen und Wasserleitungen gemäß § 63 lit. b WRG 1959 zugunsten der Mitbeteiligten eingeräumt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde das eingeholte Gutachten des technischen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wiedergegeben und weiters ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung zwar als unrichtig bezeichnet, sei aber nicht in der Lage gewesen, auf gleichen wissenschaftlichem Niveau liegende Entgegnungen zu erstatten. Da die Ausführungen in dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik schlüssig und den logischen Denkgesetzen entsprechend gewesen seien, habe die Behörde erster Instanz dieses Gutachten sowie die Gutachten der Sachverständigen für Hydrologie und Hygiene ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und die für die Durchführung dieses Vorhabens notwendigen Zwangsrechte der Mitbeteiligten eingeräumt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen und in der Berufungsschrift im wesentlichen die gleichen Argumente vorgebracht wie in seinen Einwänden im Bewilligungsverfahren. Der Beschwerdeführer wies noch darauf hin, daß die L-quellen keineswegs ausreichend seien, um den wirklichen Bedarf der Mitbeteiligten zu decken. Dieser sei viel höher anzusetzen. Der Bedarf könne durchaus auch anders als durch die Enteignung der Lquellen gedeckt werden, einerseits durch Beileitung des aus der Zquelle abfließenden Überwassers, andererseits durch die Heranziehung der F-quelle. Die Mitbeteiligte könne aus der in ihrem Eigentum stehenden W-quelle, die auf der Schattseite liege, ihren Bedarf voll auf Jahrzehnte decken. Das Projekt sei nicht von einem Zivilingenieur verfaßt worden. Die Begründung des Bescheides sei unzulänglich; eine Mangelhaftigkeit bestehe insbesondere darin, daß auf den eigenen Bedarf des Beschwerdeführers als landwirtschaftlichen Betrieb überhaupt nicht eingegangen worden sei.
Diese Berufung wurde der Mitbeteiligten zur Kenntnis übermittelt, mit der Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen; die Mitbeteiligte gab in der Folge eine Stellungnahme hiezu unter Vorlage einer Studie über die Erweiterungsmöglichkeiten der Wasserversorgungsanlage der Mitbeteiligten (P-Plan) ab.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 16. Juni 1980 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht Folge gegeben; er hat lediglich die für die enteigneten Quellen zu leistende Entschädigung geändert. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aus den vorliegenden Akten gehe eindeutig hervor, daß O an akutem Wassermangel leide. Die Ursachen für diesen Wasserversorgungsengpaß lägen in der Bevölkerungszunahme und raschen Entwicklung des Fremdenverkehrs sowie in der regen Bautätigkeit. Derzeit werde O durch ein Quellvorkommen versorgt (Zquelle), dessen Schüttung keinesfalls in der Lage sei, den maximalen Bedarf zu decken. Zusätzlich verschärfend wirke der Umstand, daß die Zuleitung von dieser Quelle zum Ortsnetz hydraulisch zu knapp bemessen sei, sodaß nicht einmal die gesamte Schüttung der Z-quelle genützt werden könne. Zur weiteren Abdeckung des Bedarfes stünden drei Quellen zur Diskussion: Fquelle, L-quellen und W-quellen. Die F-quelle werde laut Gutachten durch Oberflächenwässer gespeist und scheide daher für die Trinkwasserversorgung grundsätzlich aus. Die W-quellen stellten zwar ein wertvolles und auch ergiebiges Quellvorkommen dar, ihre Erschließung und Ableitung sei aber mit aufwendigen und langdauernden Baumaßnahmen verbunden, was überdies O-s Finanzkraft übersteigen würde (vgl. Ergänzungsstudie des Büros P-Plan). Als tatsächlich nutzbares Quellvorkommen böten sich daher nur die Lquellen an, da sie einwandfreies Wasser liefern und ihre Erschließung mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden könne. Vom Standpunkt des Amtssachverständigen für Wasserbau sei daher das Vorhaben O zu unterstützen, da hiemit einem akuten Wassermangel durch rasche ausführbare und eigenfinanzierte Baumaßnahmen abgeholfen werden solle. Da die vorgesehenen Maßnahmen auch im öffentlichen Interesse lägen und praktisch die wirksamste Möglichkeit darstellten, den Engpaß in der Wasserversorgung rasch zu beseitigen, erscheine auch aus technischer Sicht die Einräumung von Zwangsrechten gerechtfertigt. Soweit in der Berufung des Beschwerdeführers fachliche Argumente vorgebracht würden, richteten sie sich gegen die im Projekt enthaltene Wasserbedarfsermittlung für O, eine mangelhafte Prüfung der Wasserdargebotseite und eine mögliche nachteilige Veränderung der Grundwasserverhältnisse im Tal des Y-baches. Zur Wasserbedarfsermittlung sei zu sagen, daß die darin angesetzten spezifischen Verbrauchswerte zum Teil über den vom Bundesministerium für Bauten und Technik empfohlenen Zahlen lägen und größenordnungsmäßig durchaus den Bedarfsziffern ähnlicher Gemeinden entsprächen. Die Prüfung der Wasserdargebote der einzelnen Quellen sei ausreichend genau erfolgt, um einen Überblick über die Versorgungssituation der Gemeinde zu geben und nachzuweisen, daß für die kurzfristige Schließung der Versorgungslücke praktisch nur die L-quellen in Frage kämen. Was schließlich den Vorwurf der nachteiligen Beeinflussung des Grundwassers des Y-tales anlange, so könne zufolge der Schilderung der örtlichen Verhältnisse des Y-baches bzw. der näheren Situation der Quellen wohl kaum mit nennenswerten Mengen an Grundwasser gerechnet werden, abgesehen davon, daß die laut Bescheid im Wege der Quellfassungen dem Y-bach entzogene Wassermenge von 2 bis 6 l/sec kaum einen nennenswerten Beitrag zum Abflußgeschehen des Tales werde leisten können. Alles in allem erhelle daraus, daß die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes bezüglich der L-quellen aber auch hinsichtlich der für Anlageteile herangezogenen Grundflächen des Beschwerdeführers im Sinne sowohl des § 64 als auch des § 63 WRG 1959 bejaht werden müssen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer zunächst eine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde ein. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 1981, B 400/80, zu Recht erkannt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
In der bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verweist der Beschwerdeführer zunächst auf den Inhalt der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde, worin bereits zahlreiche Argumente dafür angeführt seien, daß der angefochtene Bescheid, wenn ihm schon nicht eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten angelastet werden könne, jedenfalls in mehrfacher Richtung an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide. Diese Argumente decken sich im wesentlichen mit den im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwänden. Darüber hinaus sei zu beachten, daß zirka 300 m oberhalb der vorgesehenen Quellfassung die stark frequentierte Mallnitz-Bundesstraße vorbeiführe, auf welcher auch zahlreiche Tankwagen zu Tal führen. Weiters sei nicht beachtet worden, daß zirka 200 m oberhalb der vorgesehenen Quellfassung das landwirtschaftliche Anwesen Z des Beschwerdeführers liege. Dies sei zwar seit zirka 50 Jahren nicht bewirtschaftet, worauf auch die derzeitige gute Qualität der L-quellen-Wässer zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer beabsichtige aber schon seit mehreren Jahren, den Hof wieder zu bewirtschaften. Die Genehmigung des Wasserbauprojektes der Mitbeteiligten könne nicht zur Folge haben, daß der gesamte Hof enteignet oder auch nur das Hof- und Stallgebäude der Bewirtschaftung entzogen werden könne. Außerdem befände sich zirka 300 m oberhalb der vorgesehenen Quellfassung ein im Flächenwidmungsplan ausgewiesenes Baugebiet, von welchem bekanntermaßen Abwässer und sonstige negative Einflüsse auf das Quellschutzgebiet ausgehen würden. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften lastet der Beschwerdeführer dem bekämpften Bescheid insofern an, als das Ermittlungsverfahren offenkundig unzureichend geführt worden sei. Die Verwaltungsbehörden hätten sich über seine Beweisanträge völlig hinweggesetzt. Es liege auch eine Verletzung des Parteiengehörs vor, weil dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, zu der Ergänzungsstudie des Büros P-Plan Stellung zu nehmen, die im bekämpften Bescheid genannt sei. Die belangte Behörde habe sich mit der Berufung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Eine gehörige Prüfung des Berufungsvorbringens hätte selbstverständlich eine Verhandlung an Ort und Stelle vorausgesetzt, da nur eine Besichtigung der Örtlichkeit, der Lage der einzelnen Quellen, der Lage der eine Wasserversorgungsanlage störenden Einflüsse die Berechtigung des Berufungsvorbringens zutage gefördert hätte.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 64 Abs. 1 lit. a WRG 1959 kann zu den im Eingange des § 63 bezeichneten Zwecken die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich die Benutzung eines Privatgewässers, insoweit es für den Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2) entbehrlich ist, einem anderen einräumen oder eine Verlegung oder Beseitigung gestatten. Darnach muß für die Enteignung von Quellen ein konkreter Wasserbedarf vorliegen und ein Bedarf nach dem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein, weshalb die Heranziehung eines fremden Gutes in den Fällen nicht als erforderlich angesehen werden kann, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann. Weiters muß das Quellwasser überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und für den Nutzungsberechtigten entbehrlich sein.
Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Abtretung seiner Wasserrechte an den L-quellen an die Mitbeteiligte nicht bereit gefunden hat. Die Mitbeteiligte hat ihren Wasserbedarf im Verfahren hinreichend dargelegt. Die der Mitbeteiligten derzeit zur Verfügung stehende Wasserspende im Ausmaß von 5,5 l/sec. reicht zur Deckung des größten gegenwärtigen Tagesbedarfes des Versorgungsgebietes von rund 9,8 l/sec. nicht aus. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, daß der Wasserbedarf der Marktgemeinde O ansteigt und derzeit nicht mehr gedeckt werden kann. Er räumt weiters ein, daß dieser Wasserbedarf durch die Erschließung der L-quellen gedeckt werden könnte. Er meint jedoch, daß dieser Bedarf, der noch größer sei als angegeben, auf andere Weise zweckmäßiger zu decken wäre.
Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, daß der Bedarf der Marktgemeinde O größer wäre, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers schon deshalb nichts gewonnen, weil einerseits die Bewilligung nur im Umfang des gestellten Antrages der Mitbeteiligten erteilt werden kann und andererseits eine Enteignung eines Privatgewässers in noch größerem Ausmaß erforderlich wäre. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch den Argumenten der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, die, gestützt auf das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, ausführt, daß eine Auswechslung der Zquellenzuleitung zum bestehenden Hochbehälter der Wasserversorgungsanlage O deshalb nicht zielführend erscheine, weil hiemit wegen nicht ausreichender Schüttung dieser Quelle der Abgang in der Deckung des Wasserbedarfes während der Sommersaison nicht beseitigt werden könnte; dieser Abgang betrage derzeit rund 4,3 l/sec; er würde sich durch die Beileitung der gesamten Schüttung der Z-quelle lediglich auf 3,5 bis 2,5 l/sec verringern lassen. Andererseits würden die Kosten der Leitungsauswechslung der Z-quelle mindestens das Dreifache der Zuleitung der L-quellen betragen. Da bei wesentlich geringerem Kostenaufwand der angestrebte Zweck der Bedarfsdeckung durch die Zuleitung der Lquellen erreicht werden könne, sei dieser Maßnahme eindeutig der Vorzug zu geben. Die F-quellen schieden hingegen aus hygienischen Erwägungen aus; die W-quelle sei als Wasserspender zur Deckung des stark im Steigen begriffenen Wasserbedarfes für die Zukunft als interessant zu bezeichnen. Der Bau sei jedoch teuer (zirka 8 Millionen Schilling) und zeitaufwendig, sodaß die Realisierung dieses Projektes erst in mehreren Jahren erwartet werden könne; es komme daher als Alternative für die Beileitung der L-quellen zur Behebung des derzeit bestehenden und die Versorgung der Marktgemeinde O mit Trink- und Nutzwasser beeinträchtigenden Defizites an Wasserdargebot nicht in Betracht. Diese Aussagen wurden in der in der Begründung des bekämpften Bescheides erwähnten ergänzenden Studie des Büros P-Plan, die von der Mitbeteiligten mit der Berufungsgegenschrift vorgelegt worden ist, bestätigt; es stellt zwar, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, einen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde diese Studie dem Beschwerdeführer nicht im Berufungsverfahren zur Kenntnis gebracht hat, doch ist dieser Mangel nicht wesentlich, zumal die Behörde auch bei der Frage der Beurteilung des Bedarfes nach einem Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, daß zirka 300 m oberhalb der Lquellen die Mallnitz-Bundesstraße vorbeiführe und ein Baugebiet im gleichen Abstand von den L-quellen im Flächenwidmungsplan ausgewiesen sei, wodurch mit einer Verschlechterung der Qualität des Wassers der L-quellen zu rechnen sei, erweist sich sachverhaltsbezogen, als eine unbeachtliche Neuerung.
Hingegen hat sich die belangte Behörde mit der Frage, ob und inwieweit die Benutzung der L-quellen für den Beschwerdeführer als Nutzungsberechtigten entbehrlich sind, im Verfahren nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, nämlich der Beschwerdeführer benötige das Wasser der L-quellen für die beabsichtigte Wiederbewirtschaftung des Z-Hofes, einzugehen, hierüber Ermittlungen anzustellen und eine fachkundige Begutachtung einzuholen. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbestandsmerkmales, nämlich die Entbehrlichkeit der Benutzung des Privatgewässers für den Nutzungsberechtigten, dann leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 19. Jänner 1982
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