VfGH B1512/2011

VfGHB1512/201121.2.2014

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Grenzen der in ein Baulandumlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke und Festsetzung der Vermessungskosten; Abänderung des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich der Vermessungskosten durch in Rechtskraft erwachsenen Abänderungsbescheid der (unzuständigen) Umlegungsbehörde erster Instanz

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
Tir RaumOG 2011 §75, §76, §78, §94 Abs1 lite
AVG §53, §68 Abs2
EinleitungsV des Amtes der Tiroler Landesregierung betr das Baulandumlegungsverfahren "Arzl-Ost" vom 14.08.2009 und 28.11.2011
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
Tir RaumOG 2011 §75, §76, §78, §94 Abs1 lite
AVG §53, §68 Abs2
EinleitungsV des Amtes der Tiroler Landesregierung betr das Baulandumlegungsverfahren "Arzl-Ost" vom 14.08.2009 und 28.11.2011

 

Spruch:

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.1. Auf Antrag leitete das Amt der Tiroler Landesregierung als Umlegungsbehörde mit einer Verordnung vom 14. August 2009 gem. §73 Abs5 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 (im Folgenden: TROG 2006) das Baulandumlegungsverfahren "Arzl-Ost" in der Stadtgemeinde Innsbruck hinsichtlich bestimmter Grundstücke oder Grundstücksteile ein. Diese Verordnung wurde am 19. August 2009 im Amtsblatt "Bote für Tirol" verlautbart.

1.2. Nach Bestellung eines nichtamtlichen vermessungstechnischen Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Grenzverhandlung gem. §75 Abs2 TROG 2006 stellte die Umlegungsbehörde mit Bescheid vom 4. April 2011 die Grenzen der in das Baulandumlegungsverfahren "Arzl-Ost" einbezogenen Grundstücke auf der Grundlage der einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Vermessungsurkunde fest (Spruchpunkt I.). Die Kosten der Grenzfeststellung wurden unter Spruchpunkt II. bestimmt und gem. §90 Abs1 litd TROG 2006 auf die Verfahrensparteien aufgeteilt. Ausdrücklich von der Kostentragungspflicht ausgenommen wurden näher bezeichnete Grundstücke des Umlegungsgebietes, die sich bereits im Grenzkataster befanden. Dieser Bescheid wurde durch Auflage im Magistrat der Stadt Innsbruck erlassen. Der Auflegungsbeschluss wurde kundgemacht und die Verfahrensparteien davon verständigt.

Hinsichtlich der in das Baulandumlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke des nunmehrigen Beschwerdeführers führte die Umlegungsbehörde zur Bescheidbegründung aus, dass am Tag der mündlichen Grenzverhandlung mit allen Eigentümern der Grundflächen, die an die Grundstücke des nunmehrigen Beschwerdeführers angrenzen, die jeweiligen Grenzen begangen und anhand der vorhandenen Planunterlagen bzw. nach Angaben der angrenzenden Grundeigentümer fixiert wurden. Somit konnten die Grundstücksgrenzen trotz der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Grenzverhandlung festgestellt werden.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer sowie eine weitere vom Baulandumlegungsverfahren betroffene Grundstückseigentümerin Berufung. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass ihm der Bescheid nicht zugestellt worden sei. Die Durchführung eines Verfahrens zur Baulandumlegung sei gesetzwidrig, weil er einer Baulandumlegung nicht zugestimmt habe. Daher sei auch die Vorschreibung von Vermessungskosten für die Grenzfeststellung nicht rechtmäßig. Er hätte dem Verhandlungsleiter bekannt gegeben, dass er nicht zu einer Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des bestellten Vermessers bereit sei, weil er von einem Mitarbeiter Wochen zuvor grob beschimpft worden sei.

1.4. Die Umlegungsoberbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) wies die Berufungen als unbegründet ab. Sie begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Festlegung der Grenzen im bekämpften Bescheid der Einleitungsverordnung vom 14. August 2009 entspricht. Das gelte ungeachtet der Tatsache, dass die Einleitungsverordnung Grundstücke bzw. Grundstücksteile im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers in das Baulandumlegungsverfahren einbezieht, obwohl diese Grundflächen im Widerspruch zu §76 Abs3 TROG 2006 weder als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet seien noch innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche lägen. Die belangte Behörde habe selbst jene Bereiche der Einleitungsverordnung, welche in unzulässiger Weise in das Umlegungsgebiet "Arzl-Ost" einbezogen wurden, als das Umlegungsgebiet umfassend anzunehmen. Prüfungsgegenstand für die belangte Behörde seien nur Sach- und Rechtsfragen ob der Grenzfeststellung sowie die Vermessungskostenbestimmung bzw. -vorschreibung. Hinsichtlich der Vorschreibung der Vermessungskosten hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer §94 Abs1 lite TROG 2011 entgegen, wonach die Barauslagen (Vermessungskosten) nach §76 AVG von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu tragen sind. Grundsätzlich gelte die Kostentragungspflicht insofern, als die Grundstücke bzw. Grundstücksteile zulässigerweise in das Baulandumlegungsverfahren "Arzl-Ost" einbezogen werden durften und nicht die Grenze nach §76 Abs3 TROG 2011 mit der Maßgabe nach §119 leg. cit. überschritten wird. Wegen der Bindung der Umlegungsbehörde an die Einleitungsverordnung auch hinsichtlich des die Grenze des örtlichen Raumordnungskonzepts 2002 im Bereich Arzl "AL-Ö11" der Stadtgemeinde Innsbruck übersteigenden Teils könne die belangte Behörde den darauf aufbauenden Vermessungskostenanteil nicht nachsehen.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, sowie in Rechten wegen Anwendung von rechtswidrigen generellen Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes in der Einleitungsverordnung stehe in Widerspruch zu den gesetzlichen Zielen gem. §76 Abs5 TROG 2011. Die Grundstücke des Beschwerdeführers, die in das Umlegungsverfahren einbezogen wurden, seien landwirtschaftliche Nutzflächen. Durch die Baulandumlegung werde die Bewirtschaftungsfläche der Hofstelle des Beschwerdeführers für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung komplett nutzlos gemacht und dem Beschwerdeführer dadurch die Existenzgrundlage entzogen. Darüber hinaus verstoße die im angefochtenen Bescheid angewendete Bestimmung des §94 Abs1 lite TROG 2011 gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums, weil sie den Grundstückseigentümern die Tragung der Barauslagen unabhängig davon auferlege, ob sie der Baulandumlegung zustimmen. Auch wenn man die angewendeten Rechtsvorschriften als verfassungsrechtlich unbedenklich qualifiziere, sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Einbeziehung der Grundstücke des Beschwerdeführers in das Umlegungsverfahren unzulässig war. Die belangte Behörde habe zudem keine Prüfung dahingehend angestellt, ob der Beschwerdeführer gem. §94 Abs1 lite TROG 2006 iVm §80 Abs1 litf [gemeint wohl: §81 Abs1 litf] TROG 2011 von der Kostentragungspflicht befreit ist. Schließlich habe sie nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Kosten für die Grenzfeststellung im Grenzfeststellungsbescheid vorliegen. Das Verwaltungsverfahren zur Grenzfeststellung sei mangelhaft gewesen, weil der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen gem. §53 AVG schlicht ignoriert worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei rechtmäßigem Vorgehen – nämlich bei Ablehnung des nichtamtlichen Sachverständigen – zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Insgesamt sei der belangten Behörde Willkür anzulasten.

2.2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt. Zum weiteren Gang des Umlegungsverfahrens nach Erlassung des Berufungsbescheids führt sie aus, dass die Umlegungsbehörde am 28. November 2011 eine weitere Verordnung erließ, in der sie das Umlegungsgebiet hinsichtlich der in der Einleitungsverordnung vom 14. August 2009 genannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile konkretisierte. Nach dieser Verordnung seien nur mehr jene (qualifizierten) Grundflächen betroffen, welche in Ansehung des §76 Abs3 TROG 2011 rechtskonform in das Umlegungsverfahren einbezogen werden dürfen. Weiters habe die Umlegungsbehörde am 20. Dezember 2011 gem. §68 Abs2 AVG einen Bescheid erlassen, mit dem sie Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides abänderte. Die Vermessungskosten für die Grenzfeststellung würden den Grundeigentümern nun nur mehr im Ausmaß jener Flächen vorgeschrieben, die gem. §76 Abs3 TROG 2011 rechtmäßig in das Umlegungsgebiet einbezogen wurden.

Der Verfassungsdienst des Landes Tirol nahm zur Verfassungsmäßigkeit von §94 Abs1 lite TROG 2011 Stellung, indem er auf den Zweck des Baulandumlegungsverfahrens hinwies. Dieses Verfahren diene nicht zuletzt den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer, weil es eine erhebliche Wertsteigerung ihrer Grundstücke bewirke. Vor diesem Hintergrund sei die Verpflichtung zur Zahlung der Barauslagen und Vorschüsse gerechtfertigt, zumal das Ausmaß der Kostentragungspflicht nach der Größe des betroffenen Grundstücks bemessen wird. Aus Sachlichkeitserwägungen könne es keine Ausnahme für jene Grundstückseigentümer geben, die der Baulandumlegung nicht zustimmen.

II. Rechtslage

Das im vorliegenden Fall maßgebliche Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), LGBl 56/2011, lautet samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

"III. Teil Baulandumlegung

§75 Zweck

Die Baulandumlegung dient der Neuregelung der Grundstücksordnung in einem bestimmten Gebiet, das aufgrund der bestehenden Grundstücksordnung einer geordneten und Boden sparenden Bebauung und einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung insgesamt nicht zugänglich ist, in der Weise, dass

           

a)

für eine solche Bebauung nach Lage, Größe und Form zweckmäßig gestaltete Grundstücke geschaffen werden sowie

b)

die für die verkehrsmäßige Erschließung und für infrastrukturelle Einrichtungen erforderlichen Grundflächen aufgebracht werden.

            

§76 Einleitung des Umlegungsverfahrens

(1) Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens kann von der Gemeinde oder von mindestens der Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die mindestens 50 v. H. der umzulegenden Grundfläche entfallen müssen, beantragt werden. Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, an denen Miteigentum besteht, ist jedem Miteigentümer eine seinem ideellen Anteil entsprechende Teilfläche des betreffenden Grundstückes oder Grundstücksteiles zuzurechnen.

[…]

(3) Das Umlegungsgebiet darf nur Grundflächen, die als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind oder die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen, umfassen. Mit Zustimmung des Straßenverwalters können weiters Landesstraßen, Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen und öffentliche Privatstraßen in das Umlegungsgebiet einbezogen werden.

[…]

(5) Die Umlegungsbehörde hat das Umlegungsverfahren durch Verordnung einzuleiten. In der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist das Umlegungsgebiet durch die Festlegung der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile zu bestimmen. Vor der Erlassung der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist die Gemeinde außer im Fall, dass die Einleitung des Umlegungsverfahrens von ihr beantragt wurde, zu hören. Das Umlegungsverfahren darf nur eingeleitet werden, wenn ein den Abs1 bis 4 entsprechender Antrag vorliegt. Weiters muss die Abgrenzung des Umlegungsgebietes gewährleisten, dass der Zweck des Umlegungsverfahrens voraussichtlich erreicht werden kann und dass keine Restflächen entstehen, die nicht zweckmäßig bebaubar wären und die einer gesonderten Umlegung nicht mehr unterzogen werden könnten.

[…]

§78 Grenzfeststellung

(1) Die Umlegungsbehörde hat mit Bescheid die Grenzen der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile festzustellen. Wenn dies im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Umlegungsverfahrens zweckmäßig scheint, kann gleichzeitig über die Kosten der Grenzfeststellung abgesprochen werden.

(2) Soweit sich die Grenzen der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem Grenzkataster ergeben, sind sie aufgrund der Eintragungen im Grenzkataster festzustellen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist zur Feststellung der Grenzen eine mündliche Grenzverhandlung durchzuführen. Zur Grenzverhandlung sind die betroffenen Eigentümer zu laden. Die Grenzverhandlung ist weiters bis zum Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Zwischen dem ersten Tag der Kundmachung und dem Verhandlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen. Die Ladungen und die Kundmachung haben einen Hinweis auf die Säumnisfolgen nach Abs3 zweiter Satz zu enthalten. Die Gemeinde hat die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen.

(3) In der Grenzverhandlung ist der Verlauf der Grenzen von den jeweils beteiligten Eigentümern festzustellen. Bleibt ein Eigentümer der Grenzverhandlung fern, so ist der Verlauf der Grenzen nach den in der Natur ersichtlichen Grenzen oder, soweit dies nicht möglich ist, aufgrund der Angaben der übrigen beteiligten Eigentümer und der vorhandenen Unterlagen, insbesondere des Grundsteuerkatasters, von Plänen und dergleichen, festzustellen. Die Umlegungsbehörde hat die Grenzen in geeigneter Weise zu kennzeichnen und dem Bescheid über die Feststellung der Grenzen zugrunde zu legen.

(4) Wird bei der Grenzverhandlung eine Einigung über den Verlauf von Grenzen nicht erzielt, so hat die Umlegungsbehörde den Verlauf der betreffenden Grenzen aufgrund der vorhandenen Unterlagen, insbesondere des Grundsteuerkatasters, von Plänen und dergleichen, des Vorbringens der widerstreitenden Eigentümer und der von ihnen vorgelegten Beweismittel sowie allfälliger weiterer Beweisaufnahmen zu ermitteln. Die Umlegungsbehörde hat die Grenzen in geeigneter Weise zu kennzeichnen und dem Bescheid über die Feststellung der Grenzen zugrunde zu legen.

(5) Während der Dauer des Umlegungsverfahrens ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung von Grenzstreitigkeiten hinsichtlich der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile sowie der unmittelbar an das Umlegungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit deren Grenze zum Umlegungsgebiet strittig ist, ausgeschlossen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens anhängige streitige und außerstreitige Verfahren sind bis zu einer allfälligen Einstellung des Umlegungsverfahrens (§91) zu unterbrechen bzw. auszusetzen. Im Fall des Abschlusses des Umlegungsverfahrens (§87 Abs8) sind sie einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Grenzstreitigkeit die äußere Grenze des Umlegungsgebietes betrifft und sich auch nach dem Abschluss des Umlegungsverfahrens die gleichen Streitparteien gegenüberstehen.

[…]

§94 Verfahren

(1) Auf das Verfahren der Umlegungsbehörde und der Umlegungsoberbehörde findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit folgenden Abweichungen Anwendung:

[…]

e)

Die Barauslagen und Vorschüsse nach §76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu tragen. Die Eigentümer jener Grundstücke oder Grundstücksteile, deren Grenzen sich aus dem Grenzkataster ergeben, sind von der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Grenzfeststellung befreit. Jene Grundeigentümer, denen nach §81 Abs1 litf eine Geldabfindung zuerkannt wird, sind von den Kosten der Grenzvermarkung befreit. Diese Bestimmungen gelten auch im Fall der Einstellung des Umlegungsverfahrens.

[…]"

III. Erwägungen

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind – aus der Sicht des Beschwerdefalles – nicht entstanden:

2.1. Der Beschwerdeführer behauptet die Verfassungswidrigkeit von §94 Abs1 lite TROG 2011, weil diese Bestimmung den von der Baulandumlegung betroffenen Grundeigentümern die Tragung der Barauslagen für die Vermessung der Grundstücke unabhängig davon auferlegt, ob die Grundeigentümer der Einleitung des Umlegungsverfahrens zugestimmt haben.

Die Durchführung eines Baulandumlegungsverfahrens bezweckt – in ähnlicher Weise wie die Maßnahmen der Bodenreform im agrarischen Bereich – eine Neuordnung von für die Bebauung ungünstigen Grundstücksausmaßen und Bodenbesitzverhältnissen im städtischen Bereich. Nach §75 TROG 2011 wird die Baulandumlegung in Gebieten durchgeführt, die auf Grund der bestehenden Grundstücksordnung einer geordneten und Boden sparenden Bebauung und einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung insgesamt nicht zugänglich sind. Der Verfahrenszweck ist die Schaffung von für eine Bebauung zweckmäßig gestalteten Grundstücken und die Aufbringung von Grundflächen für die verkehrsmäßige Erschließung und infrastrukturelle Einrichtungen. Die Baulandumlegung dient also nicht nur dem öffentlichen Interesse einer sinnvollen Nutzung von Grund und Boden, sondern insbesondere auch den Interessen der betroffenen Grundeigentümer, weil ihre Grundstücke für eine Bebauung optimiert und somit einer erheblichen Wertsteigerung unterzogen werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Verpflichtung aller betroffenen Grundeigentümer – also auch jener Grundeigentümer, die der Baulandumlegung nicht zugestimmt haben – zur Zahlung der Barauslagen und Vorschüsse sachlich gerechtfertigt.

2.2. Der Beschwerdeführer behauptet weiter die Gesetzwidrigkeit der Einleitungsverordnung vom 14. August 2009, weil die Abgrenzung des Umlegungsgebietes entgegen §76 Abs5 TROG 2011 nicht gewährleiste, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Ziele erreicht werden können. Durch die Baulandumlegung werden die – noch landwirtschaftlich genützten – Grundstücke des Beschwerdeführers für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nutzlos gemacht. Diese Grundstücke könnten nicht in einer Weise umgelegt werden, dass eine ähnlich gut zu bewirtschaftende Fläche als Substitut angesehen werden könne. Das Grundstück Nr 2046, KG Arzl, sei aus unerklärlichen Gründen von der Umlegung ausgenommen und könne nicht alleine bewirtschaftet werden.

Gem. §76 Abs3 TROG 2011 darf das Umlegungsgebiet nur solche Grundflächen umfassen, die als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind oder die im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehen sind. Mit Zustimmung des Straßenverwalters können weiters bestimmte Straßen in das Umlegungsgebiet einbezogen werden.

Wie dem Antrag der Stadtgemeinde Innsbruck (vgl. §76 Abs1 und 2 TROG 2011) zu entnehmen ist, wurde mit der (am 11. April 2009 in Kraft getretenen) Änderung des örtlichen Raumordnungskonzepts 2002 AL-Ö11 die planungsrechtliche Grundlage für die Baulandumlegung geschaffen. Darin wird das Umlegungsgebiet für Stadterweiterung und besondere städtebauliche Entwicklung ("besonderes städtebauliches Entwicklungs- und Umstrukturierungsgebiet" mit vorwiegender Wohnnutzung) festgelegt. Dem Antrag wurde auch ein Katasterplan zur Abgrenzung des Umlegungsgebietes beigelegt. Daraus geht hervor, dass nicht nur die Einbeziehung ganzer Grundstücke in das Umlegungsgebiet, sondern auch von bloßen Grundstücksteilen, beantragt war. Die Grundstücke des Beschwerdeführers Nr 1946, 1947, 1948, 1949, 1950, 1951, 2038, 2039, 2040, 2041, alle KG Arzl, sollten zur Gänze einbezogen werden. Seine Grundstücke Nr 2042, 2043, 2044 und 2045 sollten nur zum Teil in das Umlegungsverfahren einbezogen werden. Dass sich der Planungsbereich des örtlichen Raumordnungskonzepts einerseits auf ganze Grundstücke und andererseits auf Grundstücksteile erstreckt, geht auch aus dem (im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden) Lageplan hervor, welcher auf Ersuchen der belangten Behörde von der Abteilung Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7. September 2011 ("Lageplan B") erstellt wurde.

In der Einleitungsverordnung heißt es auszugsweise:

"Vom Baulandumlegungsverfahren betroffen sind folgende Grundstücke oder Grundstücksteile im Grundbuch 81103 Arzl, Bezirksgericht Innsbruck

EZ: Gst.

[…] […]

90009 1946, 1947, 1948, 1949, 1950, 1951, 2038, 2039, 2040, 2041, 2042, 2043, 2044, 2045[…]"

Aus dem Wortlaut der Einleitungsverordnung ("oder Grundstücksteile") geht hervor, dass sich die Einleitungsverordnung nicht auf die Gesamtfläche aller aufgezählten Grundstücke erstreckt. Vielmehr umfasst das Umlegungsgebiet sowohl ganze Grundstücke als auch Teilflächen von Grundstücken. Da die in der Einleitungsverordnung genannten Grundstücke allesamt – in unterschiedlichem Ausmaß – im örtlichen Raumordnungskonzept als "besonderes städtebauliches Entwicklungs- und Umstrukturierungsgebiet" festgelegt sind, erfüllt sie die Anforderungen in §76 Abs3 TROG 2011. Vor diesem Hintergrund ist die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme der belangten Behörde, dass das Baulandumlegungsgebiet über das örtliche Raumordnungskonzept 2002 AL-Ö11 hinausgehend festgelegt wurde, nicht zutreffend.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Grundstücke durch die Baulandumlegung für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nutzlos gemacht werden, ist entgegen zu halten, dass die Neuregelung der Grundstücksordnung durch Berechnung des Abfindungsanspruches und Zuweisung von Grundstücken nicht Gegenstand der Einleitungsverordnung, sondern des Umlegungsbescheides nach §87 TROG 2011 sind. Als Grundsatz für die Neuregelung der Grundstücksordnung wird in §81 Abs1 lita TROG 2011 u.a. festgelegt, dass jedem Grundeigentümer Grundstücke zuzuweisen sind, deren Gesamtfläche der Fläche der eingebrachten Grundstücke oder Grundstücksteile entspricht. Die Grundstücke des Beschwerdeführers wurden dem §76 Abs3 TROG 2011 entsprechend in das Umlegungsverfahren einbezogen. Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes entspricht den Anforderungen des §76 Abs5 iVm Abs1 TROG 2011, weil gewährleistet erscheint, dass eine für eine Bebauung zweckdienliche Grundstücksordnung geschaffen wird. Das Grundstück Nr 2046, KG Arzl, ist nicht im Planungsbereich des örtlichen Raumordnungskonzepts, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

3.2. Keiner dieser Mängel liegt hier jedoch vor:

3.2.1. Der Grenzfeststellungsbescheid der belangten Behörde bezieht sich auf die Gesamtfläche der Grundstücke, die in der Einleitungsverordnung vom 14. August 2009 – gänzlich bzw. teilweise – in das Umlegungsverfahren einbezogen werden. Er geht somit über das festgelegte Umlegungsgebiet hinaus. Diese Vorgehensweise wird von der belangten Behörde folgendermaßen begründet (Seiten 6 bis 8 des angefochtenen Bescheides):

"Im Widerspruch zu dieser [§73 Abs3 TROG 2006] gesetzlichen Vorgabe stehend hat die Umlegungsbehörde, bezogen auf den Berufungswerber ******, Grundstücke bzw. Grundstücksteile der Gste. 2042, 2043, 2044 und 2045 in das Baulandumlegungsverfahren einbezogen, obwohl diese Grundstücke weder als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind noch innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen.[…]

Ungeachtet dieser Überschreitung der Grenzen des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat die Umlegungsoberbehörde die Einleitungsverordnung im Umfang der dort genannten, einbezogenen Grundstücke als Grundlage für ihre nunmehrige Bescheidprüfung (Grenzfeststellungs- und Kostenaufteilungsbescheid vom 04.04.2011) im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens heranzuziehen. Der Umlegungsoberbehörde steht es auf dem Boden der Verfassungsrechtslage nicht zu, diese Verordnung in inhaltlicher Hinsicht einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Lediglich dem Verfassungsgerichtshof ist dieses Recht der inhaltlichen Verordnungsprüfung vorbehalten. Angesichts dessen hat die Umlegungsoberhörde im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle des Grenzfeststellungs- und Vermessungskostenaufteilungsbescheides selbst jene Bereiche der Einleitungsverordnung, welche in Ansehung des §73 Abs3 TROG 2006 unzulässiger Weise in das Umlegungsgebiet 'Arzl-Ost' einbezogen wurden, als das Umlegungsgebiet umfassend anzunehmen.[…]

Vor diesem Hintergrund ist zur Berufungssache ****** zunächst einmal auszuführen, dass für die Umlegungsoberbehörde die Grundstücke bzw. Grundstücksteile der Gste. 2042, 2043, 2044 und 2045 im gesamten Umfang – wenn auch in Bezug auf jene Flächen, welche außerhalb des örtlichen Raumordnungskonzeptes 2002 im Bereich Arzl 'AL-Ö11' der Stadt Innsbruck liegen, im davon betroffenen Umfang unrechtmäßig – als in das Baulandumlegungsverfahren 'Arzl-Ost' einbezogen zu qualifizieren sind.[…]"

Wie oben ausgeführt, bezog sich die Einleitungsverordnung auf jene Grundflächen, die im örtlichen Raumordnungskonzept als "besonderes städtebauliches Entwicklungs- und Umstrukturierungsgebiet" festgelegt sind, sodass das Umlegungsgebiet richtig abgegrenzt wurde. Die Annahme der belangten Behörde über das zu weit gezogene Umlegungsgebiet ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr die genaue planliche Darstellung des Umlegungsgebietes ("Lageplan B" vom 7. September 2011) im Entscheidungszeitpunkt vorlag – nicht nachvollziehbar.

Trotzdem vermag der Verfassungsgerichtshof keinen in die Verfassungssphäre reichenden Vollziehungsfehler der belangten Behörde zu erkennen, wenn sie (mit Abweisung der Berufungen gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 4. April 2009) die Grenzen der in das Baulandumlegungsverfahren "Arzl-Ost" in der Stadtgemeinde Innsbruck einbezogenen Grundstücke auf die Gesamtfläche aller Grundstücke bezieht. Die in erster Instanz zuständige Umlegungsbehörde begründete diese Vorgehensweise (in ihrer im angefochtenen Bescheid zitierten Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 [Seite 7]) folgendermaßen:

"Wie sich aus der Einleitungsverordnung zum gegenständlichen Baulandumlegungsverfahren ergibt, erstreckt sich das Umlegungsgebiet auf ganze Parzellen und auch auf Teilflächen von Grundstücken. Im Zuge der durchgeführten Vermessung (Grenzfeststellungsverfahren) wurden jeweils – auch wenn sich das Umlegungsgebiet schlussendlich nur auf Teilflächen von Grundstücken bezieht – ganze Grundstücke herangezogen, sodass im Rahmen der Grenzfeststellung teilweise eine Überschreitung des eigentlichen Umlegungsgebietes erfolgt ist. Diese Vorgangsweise wurde aus dem Grund gewählt, um ein genaues [Ve]Ermittlungsergebnis – auch für Teilflächen von Grundstücken – zu erreichen. Das nachfolgende eigentliche Umlegungsverfahren wird selbstverständlich nur auf dem eingeleiteten Umlegungsgebiet (Abgrenzung laut örtlichem Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Innsbruck) erfolgen.[…]"

Gem. §78 Abs2 TROG 2011 ist der Verlauf der Grenzen aus dem Grenzkataster bzw. – wenn das nicht möglich ist – aus den Ergebnissen einer mündlichen Grenzverhandlung zu ermitteln. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, konnten die Grenzen der Grundstücke des Beschwerdeführers nicht aus dem Grenzkataster entnommen werden und weigerte sich der Beschwerdeführer, an der mündlichen Grenzverhandlung mitzuwirken. Aus dem Bescheid der in erster Instanz zuständigen Umlegungsbehörde vom 4. April 2011 geht hervor, dass in der mündlichen Grenzverhandlung mit allen, an die Flächen des Beschwerdeführers angrenzenden Grundeigentümer die jeweiligen Grenzen begangen und anhand der vorhandenen Planunterlagen bzw. nach Angaben der angrenzenden Grundeigentümer fixiert wurden. Das daraus resultierende Ergebnis liegt der Grenzfeststellung zugrunde. Die Vorgehensweise der Behörde, die Grenzen von Grundstücksteilen – also jener Grenzen, die durch Grundstücke hindurch verlaufen – letztlich offen zu lassen, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, zumal das Umlegungsgebiet rechtswirksam in der Einleitungsverordnung festgelegt wird und die Grenzfeststellung keine Ausweitung des Umlegungsgebietes bewirken kann. Bei der endgültigen Entscheidung über die Neuordnung der Grundstücke ist die Umlegungsbehörde an die Einleitungsverordnung gebunden, in welcher das Umlegungsgebiet rechtmäßig festgelegt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens zur Grenzfeststellung behauptet, weil über seinen gegen den nichtamtlichen Sachverständigen geäußerten Ablehnungsantrag gem. §53 AVG nicht durch Verfahrensanordnung abgesprochen worden sei, ist ihm entgegen zu halten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Seiten 11 und 12) mit dem Ablehnungsantrag – u.a. durch Einholung einer vermessungstechnischen Stellungnahme zur Vermessungsurkunde des nichtamtlichen Sachverständigen – eingehend auseinander gesetzt hat.

3.2.2. Auch die Vorschreibung der Vermessungskosten (durch Abweisung der Berufungen gegen Spruchpunkt II. des Bescheids des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 4. April 2009) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken:

Zwar wurden den betroffenen Grundeigentümern im Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2011 die gesamten Vermessungskosten vorgeschrieben, also auch in Bezug auf jene Flächen, die nicht in das Umlegungsverfahren einbezogen wurden. Diese Kostenvorschreibung stand daher im Widerspruch zu §94 Abs1 lite TROG 2011, welcher vorschreibt, dass die Barauslagen von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu tragen sind. Die belangte Behörde begründete dieses Vorgehen folgendermaßen (Seite 12 des angefochtenen Bescheids):

"Zum Vermessungskosteneinwand ist dem Berufungswerber §90 Abs1 litd TROG 2006 entgegenzuhalten, wonach die Barauslagen (Vermessungskosten) nach §76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu tragen sind. Die Eigentümer jener Grundstücke oder Grundstücksteile, deren Grenzen sich aus dem Grenzkataster ergeben, sind von der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Grenzfeststellung befreit. Nachdem die einbezogenen Grundstücke des Berufungswerbers allesamt zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung nicht im Grenzkataster enthalten waren, trifft ihn (grundsätzlich) die anteilige Kostentragungspflicht gemäß der Berechnung der Abteilung Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 01.02.2011, Zl. 6213/13, welche einen integrierenden Bestandteil des bekämpften Kostenbestimmungs- und Kostenaufteilungsbescheides der Grenzfeststellung zur Baulandumlegung 'Arzl-Ost' bildet. Grundsätzlich trifft den Berufungswerber diese Kostentragungspflicht insofern, als seine Grundstücke bzw. Grundstücksteile zulässigerweise in das Baulandumlegungsverfahren 'Arzl-Ost' einbezogen werden durften und nicht die Grenze nach §73 Abs3 TROG 2006 bzw. nach geltender Rechtslage nach §76 Abs3 TROG 2011 mit der Maßgabe nach §119 leg. cit. überschritten wird. Wie bereits näher ausgeführt wurde, ist die Umlegungsbehörde an die Einleitungsverordnung der Umlegungsbehörde vom 14.08.2009 – auch hinsichtlich des die Grenze des örtlichen Raumordnungskonzeptes 2002 im Bereich Arzl 'AL-Ö11' der Stadtgemeinde Innsbruck übersteigenden Teils – gebunden und kann im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung den darauf aufbauend vorgeschriebenen Vermessungskostenanteil nicht nachsehen. Die Umlegungsbehörde wird aber im fortgesetzten Verfahren diesem Umstand Rechnung tragend, dem Berufungswerber das Mehr an Kosten im Umfang der Überschreitung der Grenzen nach §76 Abs3 TROG 2011 rückerstatten bzw. in eventu (bei entsprechendem Konsens) anrechnen müssen."

Wie oben näher ausgeführt, bezog sich bereits die Einleitungsverordnung vom 14. August 2009 entsprechend §76 Abs3 TROG 2011 nicht auf die Gesamtfläche aller darin genannten Grundstücke. Mangels einer planlichen Darstellung des Umlegungsgebietes in der Einleitungsverordnung selbst hätte die belangte Behörde zur Festlegung der von den betroffenen Grundeigentümern zu ersetzenden Kosten für die Grenzfeststellung nach §78 Abs1 iVm §94 Abs1 lite TROG 2011 die Planungsbereichsabgrenzung laut örtlichem Raumordnungskonzept 2002 AL-Ö11 berücksichtigen müssen. Die genaue Abgrenzung dieses Gebietes geht aus dem von der belangten Behörde eingeholten Lageplan vom 7. September 2011 ("Lageplan B") hervor.

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Umlegungsbehörde I. Instanz erlies am 20. Dezember 2011 gem. §68 Abs2 AVG einen Bescheid, in dem sie die Vermessungskosten hinsichtlich jener Grundstücke, die nur zum Teil in das Umlegungsverfahren einbezogen wurden, erheblich reduzierte. Im Ergebnis stehen die vorgeschriebenen Vermessungskosten entsprechend §94 Abs1 lite TROG 2011 somit nun im Verhältnis zu den eingebrachten Grundflächen, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde keine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit darzulegen vermögen.

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Umlegungsbehörde nicht zur Abänderung ihres Bescheides vom 4. April 2011 gem. §68 Abs2 AVG zuständig war, weil dieser Bescheid im Berufungswege vollinhaltlich bestätigt wurde. Zuständig zur Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides nach §68 Abs2 AVG ist jene Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat und die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Der Bescheid der Unterinstanz wird durch die oberinstanzliche Sachentscheidung irrelevant (vgl. VwGH 31.01.2006, 2005/05/0028; vgl. u.a. VfSlg 6486/1971, 8084/1977, 8098/1977, 17.032/2003 zu abweisenden Berufungsbescheiden). Es wäre nur die Umlegungsoberbehörde zur Erlassung eines Abänderungsbescheids nach §68 Abs2 AVG zuständig gewesen. Nichtsdestotrotz erwuchs der Abänderungsbescheid vom 20. Dezember 2011 in Rechtskraft und entfaltet auch insofern normative Wirkung, als er den Gegenstand der erhobenen Beschwerde vom 27. Dezember 2011 abändert. Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Umlegungsoberbehörde vom 8. November 2011 in der Fassung des Abänderungsbescheids vom 20. Dezember 2011.

IV. Ergebnis

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B‑VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003; §6 Abs4 VwGbk-ÜG).

3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte