VfGH B716/2012

VfGHB716/201211.6.2013

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung von Anträgen auf weitere Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
VfGG §82 Abs1
RAO §5a
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
VfGG §82 Abs1
RAO §5a

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen

1.1. Über das Vermögen des Beschwerdeführers, ehemaliger Rechtsanwalt in Wien, wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. September 2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Dem dagegen gerichteten Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. November 2011 keine Folge gegeben.

1.2. Mit Beschluss vom 29. November 2011 hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechts­anwaltschaft gemäß §34 Abs1 Z4 RAO festgestellt und mittlerweilige Stell­vertreter bestellt.

1.3. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Jänner 2012 wurde das über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnete Insolvenzverfahren mit Zustimmung aller Gläubiger gemäß §123b Insolvenzordnung aufgehoben.

1.4. Die daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Anträge "auf weitere Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft" wurden mit Bescheid des Aus­schusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 22. Mai 2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet wird.

II. Rechtslage

§5a Abs1 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868 idF BGBl I 141/2009, lautet:

"§5a. (1) Wird die Eintragung (§5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage.

(2) […]"

III. Erwägungen

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG iVm §82 Abs1 VfGG kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges – falls ein solcher in Betracht kommt – erhoben werden. Die Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge (vgl. VfSlg 13.242/1992, 15.254/1998, 15.728/2000, 15.806/2000, 19.383/2011 ua.).

2. Im vorliegenden Fall hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) in erster Instanz über Anträge, mit denen der Beschwerdeführer die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrte, entschieden. In solchen Angelegenheiten ist gemäß §5a Abs1 RAO ein administrativer Instanzenzug an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission eröffnet, die über Berufungen gegen einschlägige erstinstanzliche Bescheide (wie hier) zu erkennen hat. Darauf wies überdies auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hin.

3. Der Verfassungsgerichtshof ist daher zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) nicht zuständig, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund (ohne Prüfung der Frage, ob die weiteren Prozessvoraussetzungen ge­geben sind) zurückzuweisen ist.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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