B-VG Art144 Abs2
VfGG §88
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
VfGG §88
Spruch:
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit € 2.620,-
bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Im Hinblick auf das hg. Erkenntnis VfGH 30.11.2011, G111,112/11, mit dem der Verfassungsgerichtshof den letzten Satz des §1 Abs5 des Bundesgesetzes über ein Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG), BGBl. I 85/2008, in der Fassung BGBl. I 52/2009 als verfassungswidrig aufgehoben hat, und den Inhalt der Beschwerde ist ausgeschlossen, dass die beschwerdeführende Privatstiftung durch den angefochtenen Bescheid nachteilig betroffen sein könnte: Die genannte Aufhebung bewirkte eine Änderung der Bewertungsregeln für zugewendete Liegenschaften. Auf die Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen hingegen - nur diese waren im vorliegenden Fall Gegenstand der Zuwendung - hatte die Aufhebung keinen Einfluss.
Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Die in der Beschwerde gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen des StiftEG geäußerten Bedenken haben letztlich zur Aufhebung des letzten Satzes des §1 Abs5 StiftEG idF BGBl. I 52/2009 geführt (VfGH 30.11.2011, G111,112/11) und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg. 17.089/2003).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Eingabengebühren iHv € 220,-
und Umsatzsteuer iHv € 400,- enthalten.
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