VfGH A5/12

VfGHA5/1218.6.2012

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage wegen entschiedener Sache; Zurückweisung der Beschwerde gegen Akte der Gerichtsbarkeit

Normen

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art137 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Allg

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit den zu A12/09 sowie zu A14/10 protokollierten Klagen gemäß Art137 B-VG vom 28. August 2009 und vom 15. Juli 2010 wandte sich die klagende Partei gegen die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juni 2009, 9 Ob 46/09v, und vom 24. Februar 1999, 9 Ob 324/98g, und begehrte aus dem Titel der Staatshaftung jeweils die Feststellung, "dass die beklagte Partei dem Kläger aufgrund der Fehlentscheidungen des Obersten

Gerichtshofes ... für alle dem Kläger entstandenen

Rechtsnachteile und Schäden haftet".

Dem Obersten Gerichtshof seien in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2009 schwere Fehler unterlaufen. Der Oberste Gerichtshof habe sich auf Formalismen zurückgezogen, ohne sich mit den Fakten sowie mit der Sach- und Rechtslage inhaltlich auseinanderzusetzen. Es würden schwere Verfahrensfehler vorliegen, wobei sowohl der Oberste Gerichtshof als auch bereits die Unterinstanzen das Gemeinschaftsrecht in mehreren Punkten empfindlich verletzt hätten.

2. Der Verfassungsgerichtshof wies die zu A12/09 protokollierte Klage mit Entscheidung vom 30. November 2009 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass kein qualifizierter Verstoß des Obersten Gerichtshofes gegen Gemeinschaftsrecht zu erkennen sei. Die zu A14/10 protokollierte Klage wies der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29. November 2011 mit der Begründung zurück, dass zwischenzeitig keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten und die neuerliche Klage deshalb wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

3. Mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 4. April 2012 erhebt die ehemals klagende Partei in den Verfahren zu A12/09 sowie A14/10 abermals Klage gemäß Art137 B-VG gegen den Bund und begehrt erneut aus dem Titel der Staatshaftung die Fällung eines Erkenntnisses wie folgt:

"Im Rechtsverhältnis zwischen der klagenden Partei ... und der beklagten Partei Republik Österreich wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei aufgrund der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 24. Februar 1999, GZ 9 Ob 324/98g und vom 29. Juni 2009, GZ 9 Ob 46/09v für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsnachteile und Schäden haftet."

4. Da der Verfassungsgerichtshof mit der oben

genannten Entscheidung vom 30. November 2009 die in derselben Rechtssache erhobene Klage als unbegründet abgewiesen sowie mit Entscheidung vom 29. November 2011 eine erneute Klage in derselben Rechtssache wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat und zwischenzeitig keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, war die neuerliche Klage erneut wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne

weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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