VfGH B876/12

VfGHB876/121.8.2012

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Finanzstrafrecht
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Finanzstrafrecht

 

Spruch:

Dem in der Beschwerdesache des DI C R, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J E, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Mai 2012, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde die Beschwerde des Antragstellers betreffend die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens als unbegründet abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, der ihm die Zahlung einer Geldleistung auferlege, für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf

Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt (vgl. VfSlg. 16.065/2001).

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antragsteller keine Geldleistung vorgeschrieben, sondern seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge gegeben. Ein solcher Bescheid ist einem Vollzug nicht zugänglich; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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