VfGH G52/10

VfGHG52/109.3.2011

Unzulässigkeit eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Regelung der Strafprozessordnung betreffend die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes im Ermittlungsverfahren mangels Legitimation; antragstellendes Landesgericht im Fall der Überprüfung einer Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft funktionell nicht als zweitinstanzliches Gericht zu qualifizieren

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art89 Abs2, Art90 Abs2, Art90a
StPO §36 Abs1, §195, §196 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art89 Abs2, Art90 Abs2, Art90a
StPO §36 Abs1, §195, §196 Abs3

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt

1. Bei der Staatsanwaltschaft Leoben war ein ihr gemäß §28 Strafprozessordnung 1975 idF des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I 19/2004 (im Folgenden: StPO) durch die Oberstaatsanwaltschaft Graz im Wege der Delegierung übertragenes Ermittlungsverfahren gegen eine Staatsanwältin und einen Bezirksanwalt der Staatsanwaltschaft Graz wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß §302 StGB (iZm der Behandlung einer bestimmten, einen Straßenverkehrsunfall betreffenden Strafsache) anhängig. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §190 Abs1 StPO brachte der (von dieser Maßnahme als Opfer iSd §65 Abs1 StPO verständigte) Anzeiger gemäß §195 Abs1 StPO (idF BGBl. I 52/2009) einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ein, der - nachdem die Staatsanwaltschaft keinen Anlass für ein Vorgehen nach §195 Abs3 erster Satz leg.cit. gefunden hat - gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung dem Landesgericht Leoben vorgelegt wurde.

2. Aus Anlass dieses Verfahrens begehrt das Landesgericht Leoben gemäß Art140 Abs1 B-VG die Aufhebung des (gesamten) §36 Abs1 StPO, in eventu die Aufhebung der Wortfolge ", an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Verfahren führt" in der genannten Bestimmung, wegen Verstoßes gegen das in Art83 Abs2 B-VG garantierte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und gegen den in Art87 Abs3 B-VG verankerten Grundsatz der festen Geschäftsverteilung.

3. Das antragstellende Gericht begründet seine Anfechtungslegitimation damit, dass der zu beurteilende Sachverhalt "keinerlei Berührungspunkt zum Sprengel des Landesgerichtes Leoben" aufweise, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Fortsetzungsantrag "einzig" aus der Bestimmung des §36 Abs1 StPO resultiere. Im Rahmen der Entscheidung über einen Fortführungsantrag handle das Landesgericht mit Blick auf den in §196 Abs3 StPO normierten Rechtsmittelausschluss "funktionell" als "Höchstgericht". Vor dem Hintergrund der (näher zitierten) einschlägigen Fachliteratur sei die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Einstellung des Ermittlungsverfahrens "materiell betrachtet" als "negative Rechtsprechung" zu beurteilen, die Staatsanwaltschaft übe insoweit materiell "richterliche Tätigkeit" aus. Die Einstellung sei nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes daher als "Akt der Gerichtsbarkeit" zu werten, zumal der Staatsanwalt gemäß Art90a B-VG als "Organ der Gerichtsbarkeit" agiere. Im Fall eines Fortführungsantrages sei das Landesgericht daher "ein in zweiter Instanz zuständiges Gericht" iSd Art89 Abs2 B-VG, das "im Rechtsmittelweg" angerufen werde. Die gegenteilige Auffassung würde zu einem "Wertungswiderspruch" mit Blick auf die Vorlagekompetenz der Unabhängigen Verwaltungssenate führen: Da Letztere jedenfalls - ungeachtet ihrer Entscheidung über Verwaltungshandeln und ihrer Tribunalqualität sowie der Anfechtbarkeit ihrer Entscheidungen beim Verfassungsgerichtshof - antragslegitimiert seien, wäre eine andere Behandlung von Landesgerichten, die im Fortsetzungsverfahren über die Richtigkeit der Entscheidung eines Organs der Gerichtsbarkeit - unanfechtbar - befinden, jedenfalls "seltsam".

Die angefochtene Regelung führe im (vorliegenden) Fall einer Delegierung durch die Oberstaatsanwaltschaft gemäß §28 StPO (wegen möglicher Befangenheit) zum Abzug der Rechtssache vom grundsätzlich zuständigen Tatortgericht. Die Zuständigkeitsübertragung an eine beliebige Staatsanwaltschaft, welche die Gerichtszuständigkeit nach sich ziehe, widerspreche dem Grundsatz, dass die Zuständigkeit der Vollziehungsbehörden im Gesetz selbst nach objektiven Kriterien geregelt sein müsse. Auch könne die Wahl der Staatsanwaltschaft und damit die Bestimmung des Gerichtes von unsachlichen Gesichtspunkten geleitet sein, da der Oberstaatsanwaltschaft aufgrund der festen Geschäftsverteilung die jeweilige Zusammensetzung des für die Entscheidung über einen Fortsetzungsantrag zuständigen Senates der für eine Delegierung in Betracht kommenden Gerichte bekannt sei, wodurch es der Oberstaatsanwaltschaft ermöglicht werde, einen "unbequemen Richter auszuschalten". Die durch das Strafprozessreformgesetz geschaffene Rechtslage könne - anders als die (in der Literatur ebenfalls als problematisch angesehene) Regelung der Delegierung durch die Gerichtshöfe zweiter Instanz und durch den Obersten Gerichtshof nach den §§62, 63 StPO aF (sowie nach den weiterhin geltenden §§288 Abs2 Z1 und 334 Abs2 StPO bzw. §§475 Abs1 und 489 Abs1 StPO - Verweisung einer Strafsache nach Urteilsaufhebung durch die Rechtsmittelgerichte) - auch nicht mit dem historischen Rechtsbestand gerechtfertigt werden.

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie mit näherer Begründung begehrt, den Antrag mangels Vorliegens der Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, den Antrag abzuweisen; für den Fall der Aufhebung wird die Bestimmung einer Frist von 18 Monaten für das Außerkrafttreten beantragt.

II. Rechtslage

Die im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der StPO, BGBl. 631/1975 idF BGBl. I 52/2009 lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Örtliche Zuständigkeit

§25. (1) Für das Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen.

(2) Wenn und solange eine Zuständigkeit nach Abs1 nicht festgestellt werden kann, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, fehlt es an einem solchen Ort, die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Beschuldigte betreten wurde.

(3) Die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, Kenntnis erlangt, hat das Ermittlungsverfahren so lange zu führen, bis die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Abs1 oder 2 festgestellt werden kann. Danach hat sie das Ermittlungsverfahren abzutreten.

(4) Ergibt sich keine Zuständigkeit nach den Abs1 bis 3, so hat die Generalprokuratur zu bestimmen, welche Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen hat.

(5) Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für das Hauptverfahren richtet sich nach der des Gerichts (§36).

(6) Eine örtlich unzuständige Staatsanwaltschaft hat bei ihr einlangende Anzeigen, Berichte und Rechtshilfeersuchen an die zuständige weiterzuleiten.

...

Bestimmung der Zuständigkeit

§28. Die Oberstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn das Verfahren erster Instanz gegen ein Organ derselben Staatsanwaltschaft oder gegen einen Richter eines Gerichts, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Unterstehen die Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften, so kommt diese Befugnis der Generalprokuratur zu. Gleiches gilt für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts. §39 Abs2 gilt sinngemäß.

...

Örtliche Zuständigkeit

§36. (1) Im Ermittlungsverfahren obliegen gerichtliche Entscheidungen und Beweisaufnahmen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Verfahren führt.

(2) - (5) ...

...

Antrag auf Fortführung

§195. (1) Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn

1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,

2. erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder

3. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann.

(2) Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (§194), wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen und die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten. Überdies sind entweder unmittelbar in ihm oder doch in einer Äußerung auf Grund einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt §55 Abs1 sinngemäß.

(3) Erachtet die Staatsanwaltschaft den Antrag für berechtigt, so hat sie das Verfahren unabhängig von den Voraussetzungen des §193 Abs2 Z1 oder 2 fortzuführen. Andernfalls hat sie ihn mit dem Akt und einer Stellungnahme dem Gericht zu übermitteln.

§196. (1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Zuvor hat es dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen, wobei der Antragsteller gegebenenfalls auf die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Fortführungsgründe hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen oder von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen über die behaupteten Rechtsverletzungen oder Verfahrensmängel verlangen. Gegebenenfalls kann es nach §107 Abs2 vorgehen.

(2) Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des §195 nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden.

(3) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzuführen. Gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu."

III. Erwägungen

1. Gemäß Art140 Abs1 B-VG iVm Art89 Abs2 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. auf Antrag des Obersten Gerichtshofes oder eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes über die Verfassungswidrigkeit eines (für das anfechtende Gericht präjudiziellen) Bundes- oder Landesgesetzes. Anders als im Fall einer Anfechtung durch den Obersten Gerichtshof, dem jedenfalls (selbst dann, wenn er als einzige Instanz tätig geworden ist) die Antragslegitimation zukommt (vgl. zB VfSlg. 14.709/1996), muss es sich bei einem "zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständigen ('berufenen') Gericht" iSd in Rede stehenden Verfassungsbestimmungen um ein solches handeln, das funktionell als Rechtsmittelgericht (im Rahmen eines aufsteigenden Rechtsmittels) tätig wird. Ob dies der Fall ist, ist anhand des im Anlassverfahren anzuwendenden Verfahrensrechts zu prüfen (vgl. Rohregger, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 2003, Art140 Rz 139).

Demzufolge sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Landesgerichte (in Strafsachen) dann antragsbefugt, wenn sie funktionell als Rechtsmittelinstanz gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte (§§10 Z3, 463 ff. StPO aF) tätig geworden sind (VfSlg. 16.245/2001). Die bis In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I 19/2004 bei den Gerichtshöfen erster Instanz eingerichteten Ratskammern hat der Verfassungsgerichtshof ebenfalls nur im Fall ihrer Inanspruchnahme mittels Beschwerde gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters (§12 StPO aF) als antragslegitimierte Rechtsmittelgerichte qualifiziert (VfSlg. 9276/1981, 10.177/1984).

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §§190 ff. StPO stellt eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols (Art90 Abs2 B-VG) getroffene prozessuale Entscheidung dar. Gemäß §195 Abs1 StPO sind das Opfer und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Strafverfolgung haben, befugt, beim Drei-Richter-Senat des zuständigen Landesgerichtes (§195 Abs3 iVm §33 Abs1 Z3 StPO idF der StPO-Novelle BGBl. I 52/2009; vor In-Kraft-Treten dieser Novelle gemäß §195 Abs3 StPO idF BGBl. I 19/2004 beim zuständigen Oberlandesgericht) die Anordnung der Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens zu erwirken. Das solcherart als Rechtsschutzorgan angerufene Gericht kann der Staatsanwaltschaft die Durchführung weiterer - konkreter - Ermittlungen auftragen, nicht jedoch die Einbringung einer Anklage (vgl. AB 406 BlgNR 22. GP, 21); vielmehr bleibt es der Staatsanwaltschaft zufolge des ihr zukommenden Verfügungsrechtes über die Anklage grundsätzlich unbenommen, das Verfahren nach Durchführung der angeordneten Ermittlungen (neuerlich) einzustellen.

2. Im vorliegenden Fall ist daher zu beurteilen, ob dem antragstellenden Landesgericht funktionell die Qualifikation eines zweitinstanzlichen Gerichtes iSd Art140 Abs1 (iVm Art89 Abs2 B-VG) zukommt; dies würde nach dem Vorgesagten voraussetzen, dass es sich bei der gemäß §195 StPO vom Landesgericht zu überprüfenden Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft um eine Gerichtsentscheidung handelt. Das ist jedoch nicht der Fall.

2.1. Gemäß dem (mit BGBl. I 2/2008 eingefügten) Art90a B-VG sind Staatsanwälte - weisungsgebundene - "Organe der Gerichtsbarkeit", die im Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen die Ermittlungs- und Anklagefunktion wahrnehmen. Auch nach Schaffung des Art90a B-VG sind Staatsanwälte aber keine Richter, Staatsanwaltschaften keine Gerichte.

2.2. Demnach ist die Erklärung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht als Entscheidung eines Gerichtes zu qualifizieren; das gemäß §195 StPO mit der Behandlung eines Antrags auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens befasste Landesgericht kann daher nicht als ein "zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht" iSd Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG tätig werden. Daran ändert der (vom antragstellenden Gericht ins Treffen geführte) Umstand nichts, dass die Entscheidung des Landesgerichtes aufgrund der Vorschrift des §196 Abs3 StPO keinem weiteren Rechtszug unterliegt.

3. Dem Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes Leoben fehlt sohin die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 B-VG.

4. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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