VfGH B520/11

VfGHB520/117.6.2011

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Baurecht
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Baurecht

 

Spruch:

Dem in der Beschwerdesache des U S, ..., vertreten durch die S Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, ..., gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. März 2011, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Benützung seines Objektes - wegen Widerspruchs zur ursprünglich bewilligten Wohnnutzung - gemäß §37 Abs4 TBO versagt. Sofern der Beschwerdeführer sein Objekt - entsprechend der bewilligten Wohnnutzung - ausschließlich zur Befriedigung des von ihm behaupteten Wohnbedürfnisses benützt, steht der angefochtene Bescheid dem nicht entgegen. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, er erleide durch die ihm untersagte Vermietung seines Objektes Vermögenseinbußen, ist darauf zu verweisen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb der sofortige Vollzug des Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid einer Vermietung zur Hauptwohnsitznutzung nicht entgegensteht.

Begründung

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