VfGH B456/10

VfGHB456/1029.11.2011

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

 

Spruch:

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen

einen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Februar 2010, mit dem die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Oktober 2009, Disziplinarsenat für die Verwendungsgruppe B, mit dem über den Beschwerdeführer wegen mit Disziplinaranzeige vom 11. August 2008 angezeigter Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von

2,5 Dienstbezügen, das sind € 4.957,75, unter Bewilligung der Abstattung in 24 Monatsraten verhängt und der Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten im Ausmaß von 10 % des um die Kinderzulage verminderten Dienstbezuges, das sind € 198,31, verpflichtet worden war, abgewiesen wurde.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Disziplinarsenat für die Verwendungsgruppe B der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung für das Kalenderjahr 2008 sowie der Wortfolge "Für die bereits seit den Vorjahren anhängige Disziplinarverfahren gilt primär die zuletzt getroffene Einteilung (siehe LAD1-DIS-10/003-2008)." in der für vor dem 1. Februar 2009 anhängige Verfahren maßgeblichen Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ein.

Mit Entscheidung vom 5. Oktober 2011, V70, 71/11, erkannte der Verfassungsgerichtshof die vorgenannten Geschäftseinteilungen als gesetzwidrig.

II. Erwägungen

1. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde begründet.

Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid bestätigt, der vom Disziplinarsenat für die Verwendungsgruppe B der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlagen mit dem oben genannten Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden sind. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.

2. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

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