VfGH B1006/10

VfGHB1006/101.12.2011

Keine formelle Beschwer durch den die erstinstanzliche Versagung der Rückerstattung zuviel geleisteter Finanzierungsbeiträge aufhebenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides; insoweit Zurückweisung der Beschwerde; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Allg
KommAustria-G §10a
B-VG Art144 Abs1 / Allg
KommAustria-G §10a

 

Spruch:

I. Die Beschwerde wird, soweit sie gegen

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zurückgewiesen.

II.1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

I.

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Rundfunkveranstalterin und als solche gemäß §10a KommAustria-Gesetz, BGBl. I 21/2005 idF BGBl. I 9/2006, zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (im Folgenden: RTR GmbH) verpflichtet. Mit Bescheid der KommAustria vom 27. Jänner 2010, Z KOA 5.002/10-001, wurden der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Rückzahlung von in den Jahren 2005 bis 2007 irrtümlich (zuviel) geleisteten Finanzierungsbeiträgen in der Höhe von insgesamt € 175.599,48 (Spruchpunkt I.), der Eventualantrag auf Feststellung, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Anspruch auf Rückzahlung der in diesen Jahren irrtümlich (zuviel) geleisteten Finanzierungsbeiträge zustehe (Spruchpunkt II.), sowie der Antrag auf Feststellung, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Anspruch auf Rückzahlung von in den Jahren 2001 bis 2004 (zuviel) geleisteten Finanzierungsbeiträgen dem Grunde nach zustehe (Spruchpunkt III.), abgewiesen.

2. Der dagegen erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates (im Folgenden: BKS) vom 2. Juni 2010, Z611.600/0003-BKS/2010, teilweise Folge gegeben: Der Bescheid der KommAustria wurde, soweit er in den ersten beiden Spruchpunkten den (Eventual-)Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft in Bezug auf das Beitragsjahr 2007 abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die KommAustria zurückverwiesen (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurde der Bescheid der KommAustria dahingehend abgeändert, dass die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Rückzahlung der irrtümlich (zuviel) geleisteten Finanzierungsbeiträge bzw. auf Feststellung, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Anspruch auf Rückzahlung (in bestimmter Höhe bzw. dem Grunde nach) zustehe, als verspätet zurückgewiesen werden (Spruchpunkt II.).

3. Da die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft teilweise Folge gegeben wurde, indem der BKS den erstinstanzlichen Bescheid, soweit er in seinen ersten beiden Spruchpunkten den (Eventual-)Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft in Bezug auf das Beitragsjahr 2007 abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob und die Rechtssache insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die in erster Instanz zur Entscheidung berufene Behörde zurückverwies, nicht zu deren Nachteil verändert wurde, mangelt es ihr insoweit an der formellen Beschwer (vgl. etwa VfSlg. 13.433/1993 mwN).

4. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen.

II.

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere zur Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von einer Befristung des Antragsrechts nach §10a Abs12 zweiter Satz KommAustria-Gesetz, BGBl. I 21/2005 idF BGBl. I 9/2006, ausgegangen ist, nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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