VfGH B1721/10

VfGHB1721/1013.12.2011

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Beitragsleistung zum Treuhandbuch; keine Unsachlichkeit der (Neu-)Regelung der RAO über die Verpflichtung jedes Rechtsanwaltes zur Leistung von Beiträgen zur Versicherung der Treuhandeinrichtung

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §10a Abs7, §23 Abs4
Statut der Treuhand-Revision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §10a Abs7, §23 Abs4
Statut der Treuhand-Revision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in der Steiermark. Am 23. Februar 2010 beantragte er die Befreiung von der Entrichtung des Beitrages zum Treuhandbuch. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Vorschreibung einer Beitragsleistung zum Treuhandbuch sei sachlich nicht gerechtfertigt und widerspreche dem Verursacherprinzip, weil er keine Treuhandschaften abwickle.

2. Mit Bescheid vom 27. April 2010 hat die Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid des Plenums des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27. Oktober 2010 abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, die Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur von der Treuhandeinrichtung abgeschlossenen Versicherung ergebe sich aus §10a Abs7 RAO. Diese Bestimmung stelle aber ausschließlich auf die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer ab und nicht auf die tatsächliche Übernahme von Treuhandschaften. Die Bestimmung des §10a Abs7 RAO sei daher sachlich gerechtfertigt. Darüber hinaus sei es dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer verwehrt, einen Antrag gemäß Art140 Abs1 B-VG an den VwGH (gemeint wohl: VfGH) zu stellen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet wird. §10a Abs7 RAO widerspreche dem Verursacherprinzip und sei daher sachlich nicht gerechtfertigt. Die Bestimmung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei "daher" auch nicht gemeinschaftsrechtskonform. Der angefochtene Bescheid verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, weil dem Beschwerdeführer ein Beitrag zur von der Treuhandeinrichtung abgeschlossenen Versicherung vorgeschrieben werde, obwohl er keine Treuhandschaften übernehme. Der Beschwerdeführer rege aus den genannten Gründen die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens sowie ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt.

5. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat

eine Äußerung erstattet, in der er dem Beschwerdevorbringen entgegentritt.

II. Rechtslage

1. §10a Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO), RGBl. 96/1868 idF BGBl. I 58/2010, lautet:

"§10a. (1) Eine von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft muss von diesem eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in diesem Zusammenhang untersagt. Die vom Rechtsanwalt im Rahmen der Treuhandschaft zu besorgenden Aufgaben sind in dem schriftlich abzuschließenden Treuhandauftrag vollständig festzulegen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm übernommenen Treuhandschaften in ein Verzeichnis mit fortlaufender Nummerierung einzutragen.

(2) Übersteigt der Treuhanderlag einer Treuhandschaft den Betrag von 40 000 Euro oder ist für die Treuhandschaft eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift angeordnet, so ist die Treuhandschaft jedenfalls über eine von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abzuwickeln. Dies gilt nicht für Beträge, die der Rechtsanwalt im Rahmen einer Prozessführung oder Forderungsbetreibung, der Verwaltung von Vermögen oder der Tätigkeit als Insolvenzverwalter entgegennimmt oder die der Entrichtung von Gerichtsgebühren, Steuern oder Abgaben gewidmet sind.

(3) Die Verpflichtung des Rechtsanwalts nach Abs2 entfällt, wenn die Partei, nachdem ihr nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, dass diesfalls eine Sicherung der Abwicklung der Treuhandschaft einschließlich eines Versicherungsschutzes entfällt, eine Abwicklung über die Treuhandeinrichtung gegenüber dem Rechtsanwalt schriftlich ausdrücklich ablehnt. Dies gilt nicht für Treuhandschaften, für die eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift angeordnet ist.

(4) Liegt eine über eine Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer zu sichernde Treuhandschaft vor, so hat der Rechtsanwalt die Treuhandschaft vor der ersten Verfügung über den Treuhanderlag der Treuhandeinrichtung zu melden. Eine entsprechende Meldung hat der Rechtsanwalt auch bei Beendigung der Treuhandschaft zu erstatten.

(5) Der Rechtsanwalt hat der Treuhandeinrichtung eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von ihm übernommenen Treuhandschaften nach den Richtlinien gemäß §27 Abs1 litg durch entsprechende Auskünfte und durch Einsichtnahme in alle die von ihm übernommenen Treuhandschaften betreffenden Unterlagen einschließlich des von ihm nach Abs1 zu führenden Verzeichnisses zu ermöglichen. In diesem Umfang hat sich der Rechtsanwalt von seiner Partei von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbinden zu lassen.

(6) Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtsanwalt der Verpflichtung zur Abwicklung von Treuhandschaften über die Treuhandeinrichtung nicht oder nicht hinreichend nachkommt, so kann bei ihm eine Überprüfung nach Abs5 auch losgelöst von einer konkreten Treuhandschaft erfolgen. Diesfalls bezieht sich das Auskunfts- und Einsichtnahmerecht der Rechtsanwaltskammer auf alle vom Rechtsanwalt abzuwickelnden oder bereits abgewickelten Treuhandschaften im Sinn des Abs2.

(7) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Beiträge zur Aufbringung der Prämien der von der Rechtsanwaltskammer zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung (§23 Abs4) zu leisten, wobei die Beiträge unabhängig von der Anzahl der vom einzelnen Rechtsanwalt über die Treuhandeinrichtung abgewickelten Treuhandschaften für alle Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte gleich hoch zu bemessen sind."

2. §23 RAO, RGBl. 96/1868 idF BGBl. I 141/2010,

lautet auszugsweise:

"§23. (1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.

(2) - (3) [...]

(4) Die Rechtsanwaltskammer hat eine Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach §10a Abs2 dient, zu errichten und zu führen sowie die Einhaltung der Pflichten der Rechtsanwälte nach §10a und nach den Richtlinien gemäß §27 Abs1 litg zu überprüfen. Ferner hat die Rechtsanwaltskammer eine Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlag abzuschließen, deren Treuhandschaften über die von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abgewickelt werden. Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Rechtsanwaltskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob und auf welche Weise die ihn betreffende Treuhandschaft bei der Treuhandeinrichtung gesichert ist und in welcher Weise dafür Versicherungsschutz besteht.

(5) [...]."

3. §27 RAO, RGBl. 96/1868 idF BGBl. I 141/2009,

lautet auszugsweise:

"§27. (1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

a) - c) [...]

d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

e) - f) [...]

g) die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach §10a Abs2 dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft.

(2) - (6) [...]."

4. Die maßgebliche Bestimmung des Statuts der "Treuhand-Revision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer", in Kraft getreten am 1. Juni 2010, lautet:

"J) Kostenbeitrag, Versicherung:

1.) Die Finanzierung der Kosten der Treuhand-Revision (insbesondere Personal, EDV-Ausstattung, Verwaltungsaufwand, Tätigkeit der Revisionsbeauftragten) erfolgt durch Beiträge der Rechtsanwälte. Die Steiermärkische Rechtsanwaltkammer schließt eine Vertrauensschadenversicherung für die der Treuhand-Revision beigetretenen Rechtsanwälte ab (VI).

2.) Der Beitrag setzt sich aus einem fixen

Grundbetrag und einem Versicherungsbetrag zusammen.

3.) Der fixe Grundbetrag beträgt € 150,--, der Versicherungsbeitrag € 200,-- pro Rechtsanwalt (bei Rechtsanwalts-Gesellschaften pro die Rechtsanwaltschaft ausübendem Gesellschafter) und Kalenderjahr und wird am Anfang jeden Jahres bzw. nach einer unterjährigen Erhöhung bzw. Nachverrechnung vorgeschrieben und ist binnen zwei Wochen ab Erhalt der Vorschreibung an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zu bezahlen. Beitragserhöhungen oder Beitragssenkungen erfolgen durch Beschlussfassung im Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde behauptet, §10a Abs7 RAO sei unsachlich, weil jeder Rechtsanwalt verpflichtet sei, einen Beitrag zur von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen Versicherung zu leisten.

1.1. Mit Erkenntnis VfSlg. 18.637/2008 hat der Verfassungsgerichtshof §37 Abs1 Z2b RAO idF BGBl. I 93/2003 als verfassungswidrig aufgehoben, sowie §9 RL-BA und das Statut der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich als gesetzwidrig aufgehoben. §37 Abs1 Z2b RAO sei nicht hinreichend determiniert und widerspreche somit dem in Art18 B-VG normierten Legalitätsprinzip. Da damit den auf Grund des §37 Abs1 Z2b RAO erlassenen Verordnungen die gesetzliche Grundlage fehle, seien auch diese als gesetzwidrig aufzuheben.

1.2. In Folge dieses Erkenntnisses musste die Sicherung und Überwachung der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften durch Rechtsanwälte neu geregelt werden. Der neu geschaffene §10a RAO legt die den Rechtsanwalt treffenden besonderen Treuhänderpflichten fest. §23 Abs4 RAO sieht die Errichtung von Treuhandeinrichtungen zum Schutz der Mandanten vor. Schließlich findet sich in §27 Abs1 litg RAO eine Verordnungsermächtigung an die Rechtsanwaltskammern. Die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sollen die näheren Modalitäten der Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung bestimmen (vgl. dazu RV 483 BlgNR 24. GP, 4f.).

1.3. Nach den Beschwerdebehauptungen ist §10a Abs7 RAO verfassungswidrig, weil danach jeder Rechtsanwalt Beiträge zur Versicherung der Treuhandeinrichtung der (seiner) Rechtsanwaltskammer leisten muss. Die Bestimmung stelle nicht darauf ab, wie viele Treuhandschaften von einem Rechtsanwalt tatsächlich abgewickelt werden. Rechtsanwälte, die keine Treuhandschaften übernehmen, seien somit benachteiligt.

1.3.1. Gemäß §23 Abs4 RAO haben die Rechtsanwaltskammern eine Versicherung zur Sicherung der Rechte des Treugebers am Treuhanderlag abzuschließen. Der einzelne Rechtsanwalt ist zur Leistung von Beiträgen zur Aufbringung der Prämie für diese Versicherung verpflichtet, unabhängig von der Anzahl der von ihm tatsächlich übernommenen Treuhandschaften (vgl. §10a Abs7 RAO). Die Beitragspflicht besteht daher nach der Neuregelung auch dann, wenn ein Rechtsanwalt keine Treuhandschaften abwickelt.

1.3.2. Eine solche Regelung ist aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht unsachlich. Die Errichtung von Treuhandeinrichtungen und der Abschluss einer Versicherung zum Schutz der Treugeber dient dem Klientenschutz (vgl. RV 483 BlgNR 24. GP, 4f.) und soll das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsanwaltschaft insgesamt stärken bzw. den Berufsstand vor Vertrauensverlusten bewahren. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber nicht entgegentreten, wenn er diese gesetzliche Maßnahme als zur Erreichung der genannten Ziele geeignet erachtet. Das Ansehen der Rechtsanwälte aber ist unteilbar und die Erhaltung des Standesansehens für die gesamte Berufsgruppe von eminenter Wichtigkeit. Der Umstand, dass nicht alle Rechtsanwälte Treuhandschaften übernehmen, führt daher nicht zur Verfassungswidrigkeit des §10a Abs7 RAO (vgl. VfSlg. 18.257/2007).

1.4. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten wegen Anwendung einer von ihm als rechtswidrig angesehenen generellen Norm verletzt worden.

2. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

2.1.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

2.1.2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB

VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.2. Wie bereits ausgeführt, widerspricht es nicht dem aus Art7 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebot, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass gemäß §10a Abs7 RAO jeder Rechtsanwalt zur Entrichtung eines Beitrages zur Prämie für die Versicherung der Treuhandeinrichtung verpflichtet ist. Der belangten Behörde ist bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch sonst kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen.

Der Beschwerdeführer ist daher durch den

angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

2.3. Das Gesagte gilt auch für die behauptete

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.

2.4. Worin der Widerspruch des §10a Abs7 RAO zum Unionsrecht bestehen soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan. Auch der Verfassungsgerichtshof kann im vorliegenden Fall keinen Widerspruch zum Unionsrecht erkennen. Darüber hinaus wäre ein solcher vom Verfassungsgerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn er offenkundig ist (vgl. VfSlg. 14.886/1997).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1.1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

1.2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

2. Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß

Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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