VfGH B922/09

VfGHB922/097.6.2010

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Jahres wegen mehrerer Disziplinarvergehen im Zusammenhang mit der Verwendung von Klientengeldern

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §1 Abs1
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §1 Abs1

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Vorarlberg. Mit

Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg vom 23. April 2008 wurde er schuldig erkannt, er habe

"zu D 6/01:

... dadurch, dass er im Zeitraum ab dem 22.08.1997 bis zum

Beschluss des Disziplinarrats auf einstweilige Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vom 21.06.2001, seine Kanzlei nicht mit Sorgfalt und Umsicht geführt hat, insbesondere seine Ehefrau als Kanzleileiterin in der Kanzleiverwaltung völlig frei schalten und walten ließ, ihr sämtliche Bankgeschäfte einschließlich der Führung der Anderkonten für Fremdgelder und Konkurskonten sowie die Meldungen der Treuhandkonten an die RAK überließ, sodass es unter anderem dazu kommen konnte, dass Ende 1998 ein Treuhanderlag von ATS 1.500.000,00 wegen mangelnder Liquidität des Disziplinarbeschuldigten rechtswidrig für eigene Zwecke verwendet wurde; weiters dadurch, dass er seiner Ehefrau auch alle Inkassomandate und die damit zusammenhängende Fremdgeldverwaltung eigenständig überließ und sie nicht kontrollierte, wodurch es regelmäßig zu fehlerhaften und verspäteten Abrechnungen und Überweisungen zum Nachteil der Klienten gekommen ist;

Zu D 3/04:

... dadurch, dass er mit Schreiben vom 28.05.2002 an seine

damalige Mandantin Dr. ... Fremdgelder falsch abgerechnet und diese

nicht über den Abschluss eines von dieser fehlerhaften Abrechnung zu

ihren Gunsten differierenden Vergleichs in Kenntnis gesetzt hat,

vielmehr erst in weiterer Folge über anwaltliches Betreiben

entsprechende Nachzahlungen von € 8.337,79 und € 8.347,98 geleistet,

sowie die anwaltlichen Kosten der mit der Vertretung der ehemaligen

Klientin beauftragten Rechtsanwälte zu Unrecht verweigert hat, so

dass darüber im Zivilrechtsstreit zu ... zu Gunsten der Geschädigten

entschieden werden musste;

Zu D 11/04:

... dadurch, dass er die Zuzählung eines von der

Darlehensgeberin Firma ..., gewährten Darlehens über € 81.000,00 nach

dessen Fälligstellung und gerichtlicher Betreibung im Verfahren zu

... zunächst wahrheitswidrig geleugnet hat, um seine offenkundige

Zahlungsunfähigkeit zu verschleiern und im Betreibungsprozess Zeit zu gewinnen;

Zu D 6/06:

... dadurch, dass er Zahlungseingänge für seine Mandantin ...

von insgesamt € 12.271,39, und zwar an Hauptsache € 10.000,00 am 19.01.2005 und eine Restforderung von € 2.271,39 am 29.03.2005, rechtswidrig einbehalten und seiner Mandantin nach Urgenz des Betreibungsfalles mit Schreiben vom 12.01.2006 wahrheitswidrig erklärt hat, mit der Gegenpartei einen Zahlungsplan vereinbart zu haben und in ständigem Kontakt mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher zu stehen, und erst in der Folge mit Teilzahlungen an die Klientin begonnen hat,

zu D 6/01, D 3/04 und D 6/06 zumindest versuchte Veruntreuungen begangen, in allen Fällen jedoch gegen die Bestimmungen der Berufspflichten verstoßen, sowie Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes beeinträchtigt."

1.2. Über den Beschwerdeführer wurde wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Jahres verhängt. Die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft vom 16. April 2007 samt deren Verlängerungen wurde auf die verhängte Disziplinarstrafe gemäß §19 Abs7 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. 474/1990 idF BGBl. I 111/2007, (im Folgenden: DSt) angerechnet.

2. Dem dagegen erhobenen Einspruch sowie der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers und der Berufung des Kammeranwaltes wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) vom 25. Mai 2009 keine Folge gegeben und die Entscheidung des Disziplinarrates mit der Maßgabe bestätigt, dass sie insgesamt zu lauten hat:

"Dr. ... hat dadurch, dass er

a) (zu D 6/01) im Zeitraum vom 22. August 1997 bis zum Beschluss des Disziplinarrats auf einstweilige Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vom 21. Juni 2001 seine Kanz1ei nicht mit Sorgfalt und Umsicht geführt hat, insbesondere seine Ehefrau als Kanzleileiterin in der Kanzleiverwaltung völlig frei schalten und walten ließ, ihr sämtliche Bankgeschäfte einschließlich der Führung der Anderkonten für Fremdgelder und Konkurskonten sowie die Meldungen der Treuhandkonten an die Rechtsanwaltskammer überließ, sodass es u.a. dazu kommen konnte, dass Ende 1998 ein Treuhanderlag von 1,500.000 ATS wegen mangelnder Liquidität des Disziplinarbeschuldigten rechtswidrig für eigene Zwecke verwendet wurde; weiters dadurch, dass er seiner Ehefrau auch alle Inkassomandate und die damit zusammenhängende Fremdgeldverwaltung eigenständig überließ und sie nicht kontrollierte, wodurch es zu fehlerhaften und verspäteten Abrechnungen und Überweisungen zum Nachteil der Klienten gekommen ist;

b) (zu D 3/04) mit Schreiben vom 28. Mai 2002 an seine

damalige Mandantin Dr. ... Fremdgelder falsch abgerechnet und seine

Mandantin nicht über den Abschluss eines von dieser fehlerhaften

Abrechnung zu ihren Gunsten differierenden Vergleichs in Kenntnis

gesetzt, vielmehr erst in weiterer Folge über anwaltliches Betreiben

entsprechende Nachzahlungen von 8.337,79 und 8.347,98 EUR geleistet

sowie die anwaltlichen Kosten der mit der Vertretung der ehemaligen

Klientin beauftragten Rechtsanwälte zu Unrecht verweigert hat, sodass

darüber im Zivilrechtsstreit zu ... zugunsten der Geschädigten

entschieden werden musste;

c) (zu D 11/04) die Zuzählung eines von der

Darlehensgeberin ... gewährten Darlehens über 81.000 EUR nach dessen

Fälligstellung und gerichtlicher Betreibung im Verfahren zu ...

zunächst wahrheitswidrig geleugnet hat, um seine offenkundige Zahlungsunfähigkeit zu verschleiern und im Betreibungsprozess Zeit zu gewinnen;

d) (zu D 6/06) Zahlungseingänge für seine Mandantin ... von

insgesamt 12.271,39 EUR, und zwar an Hauptsache 10.000 EUR am 19. Jänner 2005 und eine Restforderung von 2.271,39 EUR am 29. März 2005, rechtswidrig einbehalten und seiner Mandantin nach Urgenz des Betreibungsfalls mit Schreiben vom 12. Jänner 2006 wahrheitswidrig erklärt hat, mit der Gegenpartei einen Zahlungsplan vereinbart zu haben und im ständigen Kontakt mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher zu stehen, und erst in der Folge mit Teilzahlungen an die Klientin begonnen hat;

zu a), b) und d) seine Berufspflichten als Rechtsanwalt verletzt (zu a) Verstoß gegen §16 und §42 RL-BA; zu b) Verstoß gegen §9 Abs1 RAO und §16 RL-BA; zu d) Verstoß gegen §9 Abs1 RAO und §16 RL-BA) sowie zu lita), b), c) und d) Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands gemäß §10 Abs2 RAO beeinträchtigt (zu c) Verstoß gegen §3 RL-BA).

Über den Disziplinarbeschuldigten wird die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Jahres verhängt.

Der Disziplinarbeschuldigte hat gemäß §38 Abs2 DSt die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung. der Ausübung der Rechtsanwaltschaft vom 16. April 2007 samt deren Verlängerungen wird auf die verhängte Diszip1inarstrafe gemäß §19

Abs7 DSt angerechnet. ... "

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der den Beschwerdeausführungen entgegengetreten sowie die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

5. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik und eine Ergänzung zur Replik.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2.1. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Begründend wird ausgeführt, die belangte Behörde sei bei der Heranziehung des maßgeblichen Sachverhaltes und bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einer Reihe von Fragen, die zur Fällung der Entscheidung von grundlegender Bedeutung gewesen wären, leichtfertig vorgegangen und habe willkürlich gehandelt, indem sie davon ausgegangen sei, dass hinsichtlich des zu D 6/01 protokollierten Disziplinarvorwurfes der Beschwerdeführer selbst an der Malversation beteiligt gewesen wäre. Darüber hinaus sei die belangte Behörde vom objektiv festgestellten Sachverhalt in nicht nachvollziehbarer Weise abgegangen, indem sie dem Beschwerdeführer nur eine teilweise Schadensgutmachung zugesprochen habe. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer die Unverhältnismäßigkeit der verhängten Strafe.

2.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.3. Der belangten Behörde ist kein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler vorwerfbar, wenn sie auf Grund des von ihr festgestellten Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer schuldhaft seine Pflichten verletzt hat, indem er seine Kanz1ei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht geführt hat, und Gelder, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben wurden, widmungswidrig verwendet bzw. zurückbehalten hat. Auch ist der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie vor dem Hintergrund des Umstandes, dass in den Ausgleich fallende Forderungen nur quotenmäßig berücksichtigt wurden, zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer den seinen Klienten verursachten Schaden nicht vollständig wieder gutgemacht hat.

2.4. Auch bei der Verhängung der Strafe hat die belangte Behörde keine Willkür geübt. Im angefochtenen Bescheid kommt sie zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Disziplinarvergehen nicht geringfügig sind. Es wurde in einem aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahren, in dem alle belastenden sowie entlastenden Fakten erhoben und bewertet wurden, festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum immer wieder bei der Verwaltung von Fremdgeld säumig war sowie dass die Weiterleitung von Treuhandgeldern verspätet bzw. erst nach entsprechendem Druck durch die Disziplinarbehörden bzw. die Klienten erfolgte und der Beschwerdeführer damit seine Berufspflichten verletzte. Dass die ordnungsgemäße Fremdgeldgebarung zu den wichtigsten Anwaltspflichten gehört, steht außer Zweifel. Damit kann aber der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass die verhängte Strafe zu den Disziplinarvergehen, deren der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, außer Verhältnis stünde. Im Übrigen ist die Frage, ob die belangte Behörde das Gesetz bei der Strafbemessung in jeder Hinsicht richtig gehandhabt hat, eine Frage der Anwendung des einfachen Gesetzes (vgl. zB VfGH 29.9.2008, B199/08).

3. Da die verhängte Strafe - wie bereits ausgeführt - nicht unverhältnismäßig ist, liegt auch keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung vor.

4.1. Unter dem Titel des Art6 EMRK behauptet der Beschwerdeführer, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden zu sein, weil an der Unparteilichkeit der belangten Behörde Zweifel bestünden. Die Voreingenommenheit der belangten Behörde zeige sich einerseits im Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe, üblicherweise sei zur Bestrafung für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte vorzunehmen. Anderseits auch darin, dass die belangte Behörde in einem Schriftsatz, der in einem weiteren, denselben Beschwerdeführer und denselben Sachverhalt betreffenden verfassungsgerichtlichen Verfahren erstattet worden sei, ausgeführt habe, dass sie damit rechne, dass eine Streichung des Beschwerdeführers von der Liste der Rechtsanwälte erfolgen werde.

4.2. Dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Gründe für die Strafbemessung darlegt und ausführt, warum sie eine mildere und keine schwerere Strafe verhängt, kann keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der belangten Behörde begründen. Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde - wie sich aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt - letztlich nicht die Höchststrafe verhängt hat, vermag der Umstand, dass die belangte Behörde zu einem Zeitpunkt, in dem der vorliegende Fall bereits bei der belangten Behörde anhängig war, in einem ein anderes Verfahren betreffenden Schriftsatz davon ausging, dass im vorliegenden Fall vermutlich die Höchststrafe zu verhängen sei, keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der belangten Behörde entstehen lassen.

5. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes gemäß Art6 EMKR, weil die überlange Verfahrensdauer nicht ausreichend bei der Strafbemessung berücksichtigt worden sei.

5.1. Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung binnen angemessener Frist (Art6 Abs1 EMRK) würde dann vorliegen, wenn die belangte Behörde nach Ablauf einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens eine Entscheidung fällt, ohne die unangemessen lange Dauer festzustellen und bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 16.385/2001).

5.2. Die Disziplinarbehörden haben in der Dauer des Disziplinarverfahrens insgesamt eine unangemessen lange Verzögerung erkannt und diesen Umstand bei der Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist ihnen dabei nicht unterlaufen (vgl. VfSlg. 16.550/2002).

6. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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