VfGH B1978/08

VfGHB1978/083.12.2010

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.380,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom

22. Oktober 2008 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §22 Abs2 Z2 litc der Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955), BGBl. 133/1955 idF BGBl. I 176/2004 (im Folgenden: RGV 1955), eine Zuteilungsgebühr in Höhe von 25% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach §13 zusteht. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen unehelichen Sohn mit einer ehemaligen Lebensgefährtin habe, mit dem er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der ehemaligen Lebensgefährtin gebühre eine Kinderzulage, da sie bei einer inländischen Gebietskörperschaft beschäftigt sei. Da es sich bei der Lebensgefährtin aber um keinen früheren Ehegatten iSd §22 Abs2 Z2 lita sublit. bb RGV 1955 handle, war dem Beschwerdeführer lediglich die Gebühr gemäß §22 Abs2 Z2 litc leg.cit. zuzusprechen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des §22 RGV 1955, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde die Abtretung dieser an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §22 Abs2 Z2 RGV 1955 ein. Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2010, G73/10, hob er §22 Abs2 Z2 RGV 1955 als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche

Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte