Normen
ZPO §64 Abs3
VfGG §17 Abs2, §17a
ZPO §64 Abs3
VfGG §17 Abs2, §17a
Spruch:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit am 26. Februar 2009 eingelangtem Schriftsatz erhob der Einschreiter - vertreten durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt - Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Jänner 2009, mit dem er gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ausgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 11. März 2009 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Vor Zustellung dieser Entscheidung langte beim Verfassungsgerichtshof am 13. März 2009 ein - vom Einschreiter selbst überreichter - Antrag vom 11. März 2009 ein, in dem begehrt wird, ihm die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid zu gewähren.
2. Zufolge §64 Abs3 ZPO treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen nach §64 Abs1 ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Der vorliegende Verfahrenshilfeantrag wurde zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem der Verfassungsgerichtshof die Ablehnung der Beschwerdebehandlung bereits beschlossen hat und die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG entrichtet war. Im Übrigen besteht für die Einbringung eines (nachträglichen) Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weder Anwaltszwang (§17 Abs2 VfGG) noch ist für die Setzung dieses Verfahrensschrittes die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich (s. VfGH 9.1.1998, B4769/96).
Gemäß der eben dargestellten Rechtslage (Pkt. 2.) könnte der Verfahrenshilfeantrag somit keinesfalls die vom Einschreiter angestrebten Rechtswirkungen herbeiführen (vgl. dazu insbesondere VfGH 9.3.1999, B1442/98).
Der Antrag war sohin abzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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