VfGH B717/06

VfGHB717/0618.6.2008

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist einer jener Netzbetreiber, die im "Netzbereich Oberösterreich" gemäß der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004) vom 19. Mai 2004, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004 (in der Folge: GSNT-VO 2004), tätig sind.

Die Energie-Control GmbH stellte mit Bescheid vom 27. Juli 2005 gemäß §23c des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - in der Folge: GWG), BGBl. I 121/2000, in der Fassung BGBl. I 148/2002, die Höhe der zwischen den Netzbetreibern des Netzbereichs Oberösterreich zu leistenden Ausgleichszahlungen fest. Danach waren u. a. ab dem 1. Juni 2004 die Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft (in der Höhe von € 1,753.833,-) und die Stadtwerke Steyr (in der Höhe von € 310.180,-) verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten; die beschwerdeführende Gesellschaft war danach berechtigt, ab dem 1. Juni 2004 Ausgleichszahlungen in der Höhe von € 724.643,- pro Jahr zu erhalten. Zur Geltungsdauer sprach die Energie-Control GmbH aus, dass diese Verpflichtungen bzw. Berechtigungen jeweils bis zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens bzw. der Novellierung der Systemnutzungstarife für den Netzbereich Oberösterreich, Netzebenen 2 und 3, gemäß der GSNT-VO 2004 bestehen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft und die beiden anderen oben genannten Netzbetreiber erhoben dagegen Berufung, die die belangte Behörde abwies.

2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze und gesetzwidriger Verordnungen behauptet wird.

Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet insbesondere die Gesetzwidrigkeit der Tarife der GSNT-VO 2004 für den Netzbereich Oberösterreich (§5 Abs8 Z1 litd und Z3 litd) wegen Nichtberücksichtigung der "Anlaufverluste" und der Gebrauchsabgabe in den Tarifen.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §23b Abs2 Z2 GWG und gemäß Art139 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §3 Z2 litd sowie des §5 Abs8 Z1 litd, des §5 Abs8 Z2 litd und des §5 Abs8 Z3 litd sowie des Wortes "Oberösterreich," im §5 Abs8 Z4 der GSNT-VO 2004 ein. Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2008, G11/08, V301/08, V86-88/07, hob er insbesondere §23b Abs2 Z2 GWG als verfassungswidrig und §3 Z2 litd sowie §5 Abs8 Z1 litd und §5 Abs8 Z3 litd GSNT-VO 2004 als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-

enthalten.

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