VfGH V354/08

VfGHV354/0827.9.2008

Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungstarifeverordnung 2003 wegen Wegfall der gesetzlichen Grundlage im ElWOG infolge Aufhebung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof

Normen

B-VG Art18 Abs2
ElWOG §25 Abs6 Z2
Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003)
B-VG Art18 Abs2
ElWOG §25 Abs6 Z2
Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003)

 

Spruch:

1. §17 Z3 lite der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003, sowie

2. in §19 Abs1 Z4 bis 7, jeweils die lite, der SNT-VO 2003, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), geändert wird, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Mai 2005,

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Aus Anlass einer zu B1468/06 protokollierten Beschwerde

gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 28. Juni 2006, Z K AGZ 01/06, hat der Verfassungsgerichtshof am 29. Februar 2008 beschlossen, gemäß Art139 B-VG die Gesetzmäßigkeit der im Spruch genannten Verordnungsbestimmungen zu prüfen.

2. Die für die Verordnungsprüfung maßgebende Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

2.1. §25 Abs6, Abs7 und Abs8 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I 143/1998 idF BGBl. I 121/2000 (im Folgenden: ElWOG), lauten:

"§25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

...

(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der WIEN-STROM GmbH;

b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß §70 Abs2 basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs5 Z1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen [gemeint offenkundig: 'WIENSTROM GmbH-eigenen'] Höchstspannungsanlagen der Netzebene gemäß Abs5 Z3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netzbereich der WIENSTROM GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;

3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft abgedeckten Gebiete in den Abs5 Z4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs5 Z6 und 7 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

(7) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(8) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs7 sind der Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen."

2.2. Diese Regelungen wurden durch die späteren Novellen zum ElWOG (zuletzt BGBl. I 106/2006) nicht geändert, jedoch hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, G221-223/06, V89-95/06, §25 Abs6 Z2 des ElWOG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

2.3. Die Anlage I (zu §25 Abs6 Z2 ElWOG) idF BGBl. I 121/2000 lautet:

"Die Unternehmen, auf die in §25 Abs6 Z2 Bezug genommen wird, sind:

...

d) die Energie AG Oberösterreich für das Bundesland Oberösterreich;

..."

2.4. §12 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), BGBl. I 121/2000 idF BGBl. I 106/2006, lautet:

"Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischenNetzbetreibern

§12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Energie-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind.

(3) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen."

2.5. §2 und §3 Abs2 der Ausgleichszahlungsverordnung, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. Mai 2002, lauten:

"§2. (1) Grundlage für die Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sind jene Kosten und Gesamtabgabemengen, welche die Basis für die Bestimmung der Systemnutzungstarife eines Netzbereiches durch die Elektrizitäts-Control Kommission bilden.

(2) Aus der im Sinne von Abs1 ermittelten Grundlage ergeben

sich für die Netzbetreiber eines Netzbereichs die jeweiligen

Ausgleichszahlungserfordernisse, welche ab dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens der durch die Elektrizitäts-Control Kommission

bestimmten Systemnutzungstarife bis zu deren Änderung im Sinne von

§55 ElWOG gelten.

§3. ...

(2) Wird zwischen den Netzbetreibern eines gemeinsamen Netzbereiches kein Einvernehmen über die Ausgleichszahlungen erzielt, so wird die Höhe der Ausgleichszahlungserfordernisse für diese Netzbetreiber von der Elektrizitäts-Control GmbH auf Antrag eines betroffenen Netzbetreibers oder von Amts wegen mittels Bescheid festgestellt."

2.6. Die Energie-Control Kommission hat die SNT-VO 2003, deren §19 jedoch idF der Verordnung der Energie-Control Kommission, Zlen. K SNT 004/04 , K SNT 005/04 , K SNT 008/04 , K SNT 011/04 , K SNT 018/04 , verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 am 27. Mai 2005, angewendet.

2.7. §17 Z3 lite der SNT-VO 2003 lautet:

"Netzbereiche

§17. Netzbereiche im Sinne des §25 Abs6 ElWOG sind:

...

3. für die Netzebenen 4,5,6 und 7:

...

e) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckte Gebiet einschließlich des von den Netzen der in Oberösterreich tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, davon ausgenommen sind das vom Netz der Linz Strom GmbH und von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet (Bereich Linz)."

2.8. In §19 Abs1 Z4 bis 7 der SNT-VO 2003 idF der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 geändert wird, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Mai 2005, lautet die die Tarife für das Netznutzungsentgelt für Oberösterreich regelnde lite jeweils wie folgt:

"Bestimmung der Tarife für das Netznutzungsentgelt

§19. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kW bzw. Cent/kWh angegeben:

...

4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:

LP SHT SNT WHT WNT

...

e) Bereich

Oberösterreich: 1.950 0,5000 0,4500 0,7800 0,6600

...

5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:

LP SHT SNT WHT WNT

...

e) Bereich

Oberösterreich: 3.240 0,7300 0,6000 1,1000 0,9100

...

6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:

LP SHT SNT WHT WNT

...

e) Bereich

Oberösterreich: 3.900 1,1500 1,1500 1,4800 1,4800

...

7. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:

LP SHT SNT WHT WNT

...

e) Bereich

Oberösterreich:

1. gemessene

Leistung 4.980 3,4000 3,4000 4,2000 4,2000

2. nicht

gemessene

Leistung 600/Jahr 5,9000 5,9000 5,9000 5,9000

3. unterbrechbar 2,4000 2,4000 2,4000 2,4000"

3. In seinem Beschluss vom 29. Februar 2008 begründete der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt:

"1. Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, G221-223/06, V89-95/06, hob der Verfassungsgerichtshof §25 Abs6 Z2 ElWOG als verfassungswidrig auf und setzte für das Inkrafttreten der Aufhebung eine Frist mit 1. Oktober 2008. Mit demselben Erkenntnis hob er auch Bestimmungen der SNT-VO 2003 und der SNT-VO Novelle 2005 auf. Als Begründung für die Aufhebung von Bestimmungen der SNT-VO 2003 und deren Novelle führte der Verfassungsgerichtshof aus:

'4.1. Der Verfassungsgerichtshof hegte im Einleitungsbeschluss gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Systemnutzungstarifverordnungen das Bedenken, dass sowohl die Systemnutzungstarife infolge Zusammenfassung der Netze der Energie AG Oberösterreich, der Linz AG sowie der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft (bzw. Wels Strom GmbH) zu einem Netzbereich als auch infolge der dadurch bedingten einheitlichen Festsetzung gesetzwidrig ermittelt wurden. Schon der Wegfall der Ermächtigungsnorm des §25 Abs6 Z2 ElWOG zur Zusammenfassung der genannten Netze zu einem Netzbereich führt zur Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der im Spruch angeführten Systemnutzungstarifverordnungen.

4.2. Gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Systemnutzungstarifverordnungen hatte der Verfassungsgerichtshof das weitere Bedenken, dass es die verordnungserlassende Behörde bei Festlegung der Tarife unterlassen habe, jenen Teil der Gebrauchsabgabe, der als Entgelt für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes anzusehen ist, als Kosten des Netzbetriebes bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife anzuerkennen.

Das Verfahren hat ergeben, dass die Annahme des Verfassungsgerichtshofes zutrifft. Das Vorbringen der Energie-Control GmbH, die Überhangsberechnung habe zum Ergebnis geführt, dass sogar die gesamten Gebrauchsabgaben durch die Tariferlöse der Vergangenheit mehr als kompensiert wurden, vermag an der Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nichts zu ändern, weil die Gesetzmäßigkeit der Tarife von den im Gesetz vorgesehenen Kostenpositionen, wozu auch ein Teil der Gebrauchsabgabe gehört, und nicht davon abhängt, dass sich im Nachhinein herausstellte, dass die tatsächlich erzielten Erlöse höher waren als die prognostizierten Erlöse.

Die in Z4. des Spruches genannten Bestimmungen der Systemnutzungstarife waren daher aufzuheben (zur Aufhebung der bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen vgl. VfSlg. 17.798/2006).'

2. Mit der Aufhebung des §25 Abs6 Z2 ElWOG scheinen auch die obgenannten Bestimmungen der SNT-VO 2003 und deren Novelle 2005 ihre gesetzliche Grundlage verloren zu haben. Art140 Abs7 B-VG steht dieser Rechtsfolge nicht entgegen. Der Verfassungsgerichtshof begründete dies im Erkenntnis VfSlg. 13.010/1992 damit, dass

'... der Anlaßfall von der weiteren Anwendung des

aufgehobenen Gesetzes ausgenommen ist, dem Anlaßfall all jene Fälle gleichzuhalten sind, die zu Beginn der mündlichen Verhandlung oder nichtöffentlichen Beratung in dem eine präjudizielle Gesetzesstelle betreffenden Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig waren, und die Ausnahme des Anlaßfalles (und der gleichzuhaltenden Fälle) auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit in solchen Fällen anwendbarer Verordnungen gilt. Denn es würde sonst in der Tat wieder allein von Umständen im Bereich des Gerichtshofs abhängen, ob ein Beschwerdefall Anlaßfall von Normprüfungsverfahren wird. Die in VfSlg. 10.067/1984 ins Treffen geführten Gründe schlagen auch hier durch.'

Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen scheinen daher allein wegen der Aufhebung des §25 Abs6 Z2 leg. cit. gesetzwidrig zu sein. Die Aufhebung unter Fristsetzung dürfte an dieser Einschätzung nichts ändern, da die Beschwerde im Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung im Verfahren B511-513/06, in dem beschlossen wurde, amtswegig ein Verfahren zur Prüfung der genannten Bestimmung einzuleiten, bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängig war. Es scheint allein von Zufälligkeiten im Geschäftsgang abhängig zu sein, und es kann der Beschwerdeführerin daher nicht zum Nachteil gereichen, dass nicht die sie betreffenden Bestimmungen der SNT-VO 2003 gemeinsam mit §25 Abs6 Z2 ElWOG in Prüfung gezogen wurden.

3. Weiters hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass es die verordnungserlassende Behörde unterlassen hat, jenen Teil der Gebrauchsabgabe, der als Entgelt für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes anzusehen ist, als Kosten des Netzbetriebes anzuerkennen (vgl. VfGH 11.10.2007, G221-223/06, V89-95/06)."

4. Die Energie-Control Kommission erstattete eine Äußerung, in der sie ausführte, dass mit der Aufhebung des §25 Abs6 Z2 ElWOG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2007, G221-223/06, V89-95/06, auch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen ihre gesetzliche Grundlagen verloren haben dürften. Auch die Bedenken hinsichtlich der Gebrauchsabgabe dürften zutreffen.

Sodann führt die Energie-Control Kommission aus:

"Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestattet sich daher die Energie-Control Kommission von einer Stellungnahme abzusehen."

5. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab.

6. Die beteiligte Partei Energie Ried Gesellschaft m.b.H. regte an, "der Verfassungsgerichtshof möge für den Fall, dass die von ihm im gegenständlichen Verfahren geprüften Bestimmungen gesetzwidrig sind, den Ausspruch zu erwägen, dass die aufgehobenen Bestimmungen auf die vor deren Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht anzuwenden sind." Sie begründete diese Anregung damit, dass eine rückwirkende Neufassung der Novelle 2005 zur SNT-VO 2003 nur bei einem Ausspruch nach §139 Abs6 B-VG möglich sei.

Die Energie-Control GmbH erstattete hiezu eine Äußerung, in der sie der Anregung der Energie Ried Gesellschaft m.b.H. entgegen tritt. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass für eine Neufassung der Tarife eine rückwirkende Verordnung erforderlich wäre, zu der die gesetzliche Ermächtigung fehle. Auch wäre damit eine Rückabwicklung der Verträge zwischen Netzkunden und Netzbetreibern erforderlich, die für sämtliche betroffene Unternehmen mit einem bedeutenden administrativen Aufwand verbunden wäre.

7. Die übrigen Beteiligten erstatteten keine Äußerung.

II. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was gegen die Zulässigkeit des Verfahrens sprechen würde. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes erwogen:

Die im Prüfungsbeschluss vom 29. Februar 2008 geäußerten Bedenken haben sich als zutreffend erwiesen. Auch die im Anlassverfahren belangte Behörde ist diesen Bedenken nicht entgegen getreten.

Infolge Aufhebung des §25 Abs6 Z2 ElWOG durch das Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, G221-223/06, V89-95/06, haben auch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen ihre gesetzliche Grundlage verloren. Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich weiters, dass die Unterlassung, jenen Teil der Gebrauchsabgabe, der als Entgelt für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes anzusehen ist, als Kosten des Netzbetriebes anzuerkennen, gesetzwidrig ist.

Die im Spruch genannten Verordnungsbestimmungen sind daher als gesetzwidrig aufzuheben (vgl. VfSlg. 17.798/2006).

Zu einem Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen auf die vor deren Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden seien, sah der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die von der Energie-Control GmbH angeführten Gründe keinen Anlass.

III. Die Verpflichtung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 VfGG.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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