VfGH G85/08

VfGHG85/0811.12.2008

Neuerliche Aufhebung von nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes novellierten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes betreffend die Selbstbewirtschaftung als grundlegende Genehmigungsvoraussetzung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke wegen Inländerdiskriminierung; verfassungskonforme Auslegung nicht möglich

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
Tir GVG 1996 §6 Abs1 litb und litc, Abs2, Abs3, Abs7
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
Tir GVG 1996 §6 Abs1 litb und litc, Abs2, Abs3, Abs7

 

Spruch:

I. Im Gesetz vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken

in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 - TGVG 1996), LGBl. für Tirol Nr. 61 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

§6 Abs1 litb und die Wortfolge "c) der Erwerber, in den Fällen der litb Z. 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt", Abs2, Abs3 und die Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Z. 1 bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" in Abs7.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2009 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

II. Die Wortfolgen "Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn die Voraussetzung nach Abs1 lita gegeben ist und" und "die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke" sowie "gewährleistet ist" in §6 Abs7 TGVG 1996 und das Wort "und" am Ende des §6 Abs1 litc TGVG 1996 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Schenkungsvertrag vom 29. Dezember 2000 hat die

Erstbeschwerdeführerin das Gst. 195/2 GB K. zu ideellen 14/16 Anteilen an ihre Tochter (Viertbeschwerdeführerin) und zu jeweils einem ideellen 1/16 Anteil an ihre Söhne (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) übergeben. Zudem hat sie das Gst. 195/3 GB K. samt dem darauf errichteten Wohnhaus jeweils zur ideellen Hälfte an ihre Söhne übergeben, welche ihrer Mutter dafür das unentgeltliche und lebenslange Wohnrecht in diesem Gebäude eingeräumt haben. Schließlich wurden die Gst. 926/1, 927/1 und 939/1 GB K. zu jeweils einem ideellen 1/3 Anteil an die Tochter und die zwei Söhne übergeben.

Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 29. Dezember 2000 hat die Erstbeschwerdeführerin ihrer Tochter (Viertbeschwerdeführerin) und ihren Söhnen (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) ihren ideellen Hälfteanteil an dem Gst. 465/5, GB S., einem forstwirtschaftlichen Grundstück, zu jeweils einem ideellen 1/6 Anteil versprochen. Entsprechend §23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurden diese Rechtsgeschäfte der Grundverkehrsbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft K. angezeigt.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 wurde von der Bezirkshauptmannschaft K. eine Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht betreffend die Rechtserwerbe an den Gst. 195/2 und 195/3 sowie an den als Wohngebiet und Verkehrsfläche gewidmeten Teilen des Gst. 926/1 sowie hinsichtlich der Einräumung des lebenslangen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes für die Erstbeschwerdeführerin im Wohnhaus auf Gst. 195/3 ausgestellt. Den Rechtserwerben an den Gst. 927/1 und 939/1 sowie an den nicht als Bauland gewidmeten Teilen des Gst. 926/1 sowie den Rechtserwerben am ideellen Hälfteanteil der Erstbeschwerdeführerin durch die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu je 1/3 an den Gst. 926/1, 927/1 und 939/1 sowie den Rechtserwerben am ideellen Hälfteanteil an dem Gst. 465/5 nach Maßgabe des Schenkungsvertrages und des Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 29. Dezember 2000, wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Die dagegen an die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung gerichtete Berufung wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2002 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 2005, B637/02, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Mit dem nunmehr bekämpften Ersatzbescheid der LGVK vom 13. Oktober 2006 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abermals als unbegründet abgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

2. Bei Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs1 litb und c, Abs2, Abs3 und Abs7 TGVG 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 19. Juni 2008 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der vorgenannten Bestimmungen eingeleitet.

II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005 lauten (die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten

a) an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,

b) an Baugrundstücken und

c) an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.

(2) [...]

§2

Begriffsbestimmungen

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten ferner Grundstücke, die zwar in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, die aber vor nicht mehr als zwanzig Jahren im Sinne des ersten Satzes genutzt wurden und noch so beschaffen sind, daß sie ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung im Sinne des ersten Satzes zugeführt werden können. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinne des ersten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb) ist jede selbständige wirtschaftliche Einheit, die vom Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer selbst oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet wird und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw. seiner Familie beizutragen.

(3) Baugrundstücke sind:

a) - d) [...]

(4) - (6) [...]

§3

Gleichbehandlung von Personen und Gesellschaftenaus EU- bzw. EWR-Staaten

(1) Natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Staates sind, sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(2) Gesellschaften im Sinne des Art48 des EG-Vertrages und des Art34 des EWR-Abkommens aus EU- bzw. EWR-Staaten sind in Ausübung

  1. a) der Niederlassungsfreiheit nach Art43 des EG-Vertrages bzw. nach Art31 des EWR-Abkommens,

  1. b) des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art49 des EG-Vertrages bzw. nach Art36 des EWR-Abkommens,

  1. c) der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art56 des EG-Vertrages bzw. nach Art40 des EWR-Abkommens,

für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den entsprechenden österreichischen Gesellschaften gleichgestellt.

2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oderforstwirtschaftlichen Grundstücken

§4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a) den Erwerb des Eigentums;

b) - h) [...]

(2) [...]

§5

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1) In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach §4:

  1. a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;

  1. b) beim Erwerb des Eigentums auf Grund eines Erbteilungsübereinkommens, wenn alle land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke des Erblassers oder dessen sämtliche Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt auf eine mit ihm in gerader Linie verwandte Person oder den Ehegatten übergehen, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Ehegatten oder die Kinder des Erblassers;

  1. c) beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten, zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie, wenn der Übergeber alle seine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder alle seine Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt auf eine Person überträgt, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Übergeber oder dessen Ehegatten oder Kinder;

  1. d) beim Rechtserwerb an Grundstücken, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, sofern die vorgesehene Verwendung nicht im Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht;

  1. e) beim Rechtserwerb durch den Landeskulturfonds oder den Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerb der Erfüllung der Aufgaben dieser Fonds dient.

(2) Der Genehmigung nach §4 bedarf es weiters nicht beim Erwerb eines Bestandrechtes im Sinne des §4 Abs1 litd und f, wenn die Bestanddauer nicht mehr als fünf Jahre beträgt und der Erwerber in der Anzeige des Rechtsgeschäftes nach §23 Abs1 schriftlich erklärt, daß er die in Bestand zu nehmenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des §6 Abs2 selbst bewirtschaften und in dem in Bestand zu nehmenden landwirtschaftlichen Wohngebäude seinen Hauptwohnsitz nehmen wird. Für die Berechnung der Bestanddauer sind die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen den selben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen. Die Feststellung nach §24 Abs1, daß das angezeigte Rechtsgeschäft nicht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, ist nach vorheriger schriftlicher Androhung zu widerrufen, wenn der Erwerber entgegen seiner Erklärung die in Bestand genommenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht im Sinne des §6 Abs2 selbst bewirtschaftet oder in dem in Bestand genommenen landwirtschaftlichen Wohngebäude nicht seinen Hauptwohnsitz genommen hat.

§6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach §4 darf nur erteilt werden, wenn

  1. a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,

  1. b) gewährleistet ist, dass die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden; dieses Erfordernis gilt nicht, wenn

1. ein Miteigentümer weitere Miteigentumsanteile erwirbt und kein anderer Miteigentümer die im Miteigentum stehenden Grundstücke selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet,

2. die Grundstücke vom Eigentümer in eine Gesellschaft als Sacheinlage eingebracht oder einer Privatstiftung als Vermögen gewidmet werden und, sofern diese Grundstücke nicht im Rahmen eines von der Gesellschaft oder der Privatstiftung geführten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden, die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung durch Pächter oder Fruchtnießer gewährleistet ist oder

3. Anteile an Gesellschaften oder Genossenschaften im Sinn des §4 Abs1 lith erworben werden und, sofern diese Grundstücke nicht im Rahmen eines von der Gesellschaft oder der Genossenschaft geführten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden, die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung durch Pächter oder Fruchtnießer gewährleistet ist;

  1. c) der Erwerber, in den Fällen der litb Z. 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt und

  1. d) der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.

(2) Selbstbewirtschaftung liegt nur dann vor, wenn der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb oder die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke durch den Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer selbst oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet wird bzw. werden.

(3) Die fachlichen Kenntnisse im Sinn des Abs1 litc sind durch die Ausbildung zum entsprechenden Facharbeiter im Sinn des 3. Abschnittes des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, in der jeweils geltenden Fassung oder durch eine entsprechende gleichwertige Praxis nachzuweisen.

(4) Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Betrieb in seiner wesentlichen Substanz darf überdies nur erteilt werden, wenn der Erwerber auf diesem Betrieb seinen Hauptwohnsitz nimmt, es sei denn, er hat bereits in vertretbarer Entfernung vom neu erworbenen Betrieb seinen Hauptwohnsitz.

(5) Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages darf entgegen den Bestimmungen des Abs1 lita, b und c und des §7 erteilt werden, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.

(6) Rechtserwerbe durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sind zu genehmigen, es sei denn, die letztwillige Zuwendung ist in der Absicht erfolgt, die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen.

(7) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn die Voraussetzung nach Abs1 lita gegeben ist und, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Z. 1 bis 3 verwirklicht wird, die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke durch den Erwerber selbst gewährleistet ist.

(8) Rechtserwerbe durch eine Gemeinde sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt wird.

(9) Rechtserwerbe durch Personen, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke an eine Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben im Sinn des Abs8 veräußert haben, sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Veräußerung steht und die zu erwerbenden Ersatzgrundstücke in einem angemessenen Verhältnis zu den veräußerten Grundstücken stehen.

§7

Besondere Versagungsgründe

(1) Unter Berücksichtigung der Interessen nach §6 Abs1 lita ist die Genehmigung nach §4 insbesondere zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß

  1. a) Grundstücke einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder der ihrer Beschaffenheit entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, es sei denn, daß Grundstücke zur Erfüllung von Aufgaben in einem öffentlichen Interesse, das jenes nach §6 Abs1 lita überwiegt, benötigt werden;

  1. b) unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird, es sei denn, daß der Rechtserwerb der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Sinne der lita dient;

  1. c) eine der Verbesserung der Agrarstruktur dienende und für einen Dritten dringend notwendige Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Besitzes vereitelt wird;

  1. d) die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur gestört wird, es sei denn, daß der Rechtserwerb der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Sinne der lita dient;

  1. e) Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großbesitz erworben werden;

  1. f) Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben werden;

  1. g) der Preis für das zu erwerbende Recht den Verkehrswert um mehr als 30 v. H. übersteigt;

  1. h) Grundstücke einer Verwendung zugeführt werden, die offensichtlich im Widerspruch zu einem überörtlichen Raumordnungsprogramm, zum örtlichen Raumordnungskonzept, zum Flächenwidmungsplan oder sonst zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht.

(2) Die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere zu versagen, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden."

III. 1. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen, wie folgt dar:

"1.1. Mit Erkenntnis VfSlg. 17.422/2004 hat der Gerichtshof die Vorgängerregelungen hier relevanter Vorschriften, nämlich im §6 TGVG 1996 idF LGBl. 75/1999 den Abs1 litb und c sowie die Abs3 und 7, ferner die Wortfolge 'im Sinne des Abs1 litb' in §6 Abs2 leg.cit unter Fristsetzung bis 31. Dezember 2005 als verfassungswidrig aufgehoben. Dies im Wesentlichen deshalb, weil die betreffenden Bestimmungen in Bezug auf die Erlangung der konstitutiven grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bei rein innerstaatlichen Sachverhalten aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts zu einer Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber anderen EU-Bürgern führten (sog. 'Inländerdiskriminierung'). In der Folge hat der Verfassungsgerichtshof aus denselben Erwägungen vergleichbare Vorschriften in Vorarlberg (VfSlg. 17.554/2005), in Oberösterreich (VfSlg. 17.555/2005) und im Burgenland (VfSlg. 18.027/2006) aufgehoben.

1.2. Durch die Neufassung der hier präjudiziellen Vorschriften des §6 TGVG 1996 mit der am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen TGVG-Novelle LGBl. 85/2005 dürfte die verfassungswidrige Benachteiligung von Inländern im Verhältnis zu anderen Unionsbürgern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wie sie vor der Neuregelung bestand, nicht verfassungskonform behoben worden sein.

1.3. Der EuGH führt im Urteil Ospelt wörtlich aus:

[...]

2. Der Verfassungsgerichtshof hegt zwar keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Regelung, die für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bei Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes die weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung voraussetzt, um das Ziel der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zu erreichen. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch vorläufig das Bedenken, dass die (anscheinend nach wie vor eine Vielzahl von Fällen betreffende) Festlegung der Erfordernisse der Selbstbewirtschaftung durch den Rechtserwerber den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben widerspricht und sie folglich (mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts) zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Inländern führen dürfte.

2.1. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke wurde vom Verfassungsgerichtshof in Anbetracht der 'doppelten Bindung' des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die so genannte 'Inländerdiskriminierung' übertragen (vgl. VfSlg. 14.863/1997, 14.963/1997, 15.683/1999).

Verstößt eine gesetzliche Bestimmung des nationalen Rechts gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, dann wird sie in Fällen mit Gemeinschaftsbezug (aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts) verdrängt. Die nationalen Normen sind dann so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es ist also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. In allen anderen Fällen ist die nationale Norm in ihrer Gesamtheit anzuwenden.

Vergleicht man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so ist zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden (VfSlg. 17.150/2004).

In dem hier zugrunde liegenden Fall ergibt sich die differenzierte Behandlung von Inländern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug nicht unmittelbar aus der nationalen Norm, sondern wird sie erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar.

2.2. Wie schon in Bezug auf die Vorgängerregelungen geht der Gerichtshof auch in Ansehung der in Prüfung gezogenen Fassung des §6 TGVG 1996 vorläufig davon aus, dass beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sämtliche Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, damit das Rechtsgeschäft die konstitutive grundverkehrsbehördliche Genehmigung erhält: Der Rechtserwerb hat sohin den grundverkehrsrechtlichen Interessen zu entsprechen (Generalklausel lita), der Erwerber hat - von wenigen Ausnahmen, die im Beschwerdefall nicht vorliegen, abgesehen - das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst zu bewirtschaften (litb), über die hiezu nötigen Fachkenntnisse zu verfügen (litc) und zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll (litd). Die konstitutive grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Erwerbs eines forstwirtschaftlichen Grundstücks (für den zwar gemäß §6 Abs7 TGVG 1996 die hier nicht weiter relevanten Voraussetzungen des Abs1 litc und d leg.cit. entfallen) knüpft nach der vorläufigen Annahme des Gerichtshofes ebenfalls an das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung durch den Rechtserwerber an.

2.3. Dies dürfte beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit rein innerstaatlichem Sachverhalt zur Konsequenz haben, dass selbst dann, wenn - wie im Beschwerdefall - schon die Geschenkgeberin das Grundstück seit über zwanzig Jahren von einem Pächter bewirtschaften ließ und die Geschenknehmer die weitere fachgemäße Bewirtschaftung durch denselben Pächter garantieren, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen ist.

Besteht beim Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken hingegen ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug, scheint bei sonst gleicher Sachverhaltskonstellation die Genehmigung des Erwerbs jedenfalls wegen fehlender Selbstbewirtschaftung zufolge Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts nicht versagt werden zu dürfen.

Der EuGH hat im Fall Ospelt ausgesprochen, dass die restriktive Voraussetzung der Selbstbewirtschaftung im Hinblick auf die Ziele des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes nicht immer notwendig ist: Das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung stehe nämlich auch einer Veräußerung eines Grundstückes entgegen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht vom Eigentümer, sondern von einem Landwirt als Pächter bewirtschaftet wird, und der neue Eigentümer (der das Grundstück nicht selbst bewirtschaften würde) sich verpflichtet, die Bedingungen der Bewirtschaftung des Grundstückes durch denselben Pächter beizubehalten. Eine derartige nationale Maßnahme habe zur Folge, dass die Pachtmöglichkeiten für Landwirte, die nicht über entsprechende Mittel zum Erwerb von Liegenschaften verfügen, eingeschränkt werden, und stehe damit Veräußerungen entgegen, die als solche die landwirtschaftliche Nutzung und die weitere Bewirtschaftung von Grundstücken durch Landwirte in keiner Weise in Frage stellen. Deshalb wurde die Regelung im VGVG vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt (EuGH, Ospelt, Rz 51, 53).

Eine solche (anscheinend vermeidbare) Konsequenz - Versagung der Genehmigung des Rechtserwerbes trotz Sicherstellung der fachgerechten Bewirtschaftung des Kaufgrundstücks durch einen Dritten - dürften aber die in Prüfung gezogenen Vorschriften über die Selbstbewirtschaftungspflicht aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes (nur) in Bezug auf Österreicher herbeiführen, weshalb der Verfassungsgerichtshof vorderhand davon ausgeht, dass das TGVG 1996 auch idF LGBl. 85/2005 im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Verhältnis zu Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug (immer noch) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Inländern bewirkt. Für dieses anscheinend zu einer Inländerdiskriminierung führende Genehmigungshindernis fehlender Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber vermag der Gerichtshof vorläufig keine sachliche Rechtfertigung zu finden (vgl. VfSlg. 17.150/2004, 17.422/2004, 17.553/2005, 17.554/2005), zumal für ihn jedenfalls vorerst nicht erkennbar ist, warum die (legitimen) Ziele des TGVG 1996 idF LGBl. 85/2005 - Beachtung der spezifischen Bedürfnisse eines lebensfähigen Bauernstandes und Förderung einer ordnungsgemäßen, der Landeskultur entsprechenden (Weiter)Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (§6 Abs1 lita leg.cit.) - etwa bei fachmännischer Bewirtschaftung durch einen Pächter nicht ebenso erreicht werden können wie bei entsprechender Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst.

3. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Dabei hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verfassungswidrigkeit einer Norm im Übrigen nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlassfall eine Rolle gespielt haben (vgl. VfSlg. 8806/1980, 14.779/1997, 15.391/1998).

Der EuGH hat im Fall Ospelt (Rz 53) überdies zum Ausdruck gebracht, dass die restriktiven Voraussetzungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf die Ziele des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes nicht in jedem Fall erforderlich sind. Sofern das (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetz von den nationalen Stellen dahin ausgelegt würde, dass anderen Personen als Land- und Forstwirten unabhängig von Selbstbewirtschaftung und Residenzpflicht die vorherige Genehmigung erteilt werden könnte, wenn sie die erforderlichen Garantien hinsichtlich der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung dieser Grundstücke abgeben, werde der freie Kapitalverkehr nicht über das zur Zielerreichung notwendige Maß beschränkt (vgl. EuGH, Ospelt, Rz 48 bis 52).

Demgemäß wird auch hier (vgl. schon VfSlg. 17.422/2004, 17.554/2005, 17.555/2005 und 18.027/2006) zu erwägen sein, ob §6 TGVG 1996 idF LGBl. 85/2005 einer solchen Auslegung zugänglich ist."

2. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufheben und führt dazu Folgendes aus:

"Der EuGH hat in seinem Urteil vom 23. September 2003, C-452/01 , das sich auf die einschlägigen, dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 ähnlichen Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes bezogen hat, im Wesentlichen erkannt, dass eine gesetzliche Regelung den Art57 bis 60 EGV widerspricht, wenn die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ausnahmslos in allen Fällen zu versagen ist, in denen der Erwerber die betreffenden Grundstücke nicht selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet und im Betrieb seinen Hauptwohnsitz hat. Der Ausnahmecharakter der Unzulässigkeit der Anordnung der Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung geht aus den Rn. 50 und 51 dieses EuGH-Urteiles deutlich hervor. Das zitierte Urteil besagt nämlich lediglich, dass es in einer besonderen Situation wie jener des Ausgangsverfahrens über das zur Erreichung der in Rede stehenden Ziele Erforderliche hinausgeht, die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung davon abhängig zu machen, dass der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen Wohnsitz hat.

Der EuGH hat ausdrücklich anerkannt, dass die in Frage stehenden grundverkehrsgesetzlichen Regelungen im allgemeinen Interesse liegende Ziele verfolgen, mit denen Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs gerechtfertigt werden können. Die Erhaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, die Wahrung einer die Entwicklung lebensfähiger Betriebe sowie die harmonische Pflege des Raumes und der Landschaft ermöglichenden Aufteilung des Grundeigentums und die Förderung einer vernünftigen Nutzung der verfügbaren Flächen unter Bekämpfung des Drucks auf den Grundstücksmarkt und unter Vorbeugung gegen natürliche Gefahren stellen demnach im gesellschaftlichen Interesse liegende Ziele dar.

Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin mit dem Erkenntnis VfSlg. 17.422/2004, im §6 TGVG 1996 den Abs1 litb und c, im Abs2 die Wortfolge 'im Sinne des Abs1 litb' sowie die Abs3 und 7 im Wesentlichen mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, dass sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen, die auf Sachverhalte mit Gemeinschaftsrechtsbezug aufgrund des angeführten EuGH-Urteiles und des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts unangewendet zu bleiben hätten, auf rein innerstaatliche Sachverhalte eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber sonstigen Unionsbürgern, d.h. eine sog. Inländerdiskriminierung, ergeben hätte.

Mit der Novelle LGBl. Nr. 85/2005 wurde daher §6 TGVG 1996 in wesentlichen Teilen neu formuliert, um entsprechend der doppelten Bindung des nationalen Gesetzgebers die Regelung der Selbstbewirtschaftung gemeinschaftsrechts- und verfassungskonform zu gestalten. In den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Novelle wurde betont, dass das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung weder vom EuGH noch vom VfGH als Genehmigungsvoraussetzung grundsätzlich in Frage gestellt wurde. Da sich nach ha. Ansicht nur auf diese Weise der Druck auf den Grundstücksmarkt wirksam bekämpfen lässt (vgl. dazu den Erwägungsgrund Nr. 39 des zitierten EuGH-Urteiles), wurde in jenen Fällen, in denen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Verkehr gebracht werden, die Regelung, dass diese nur von Personen erworben werden können, die sie auch selbst im Rahmen eines Betriebes bewirtschaften, grundsätzlich beibehalten.

Mit den durch die vorhin zit. Novelle neu geschaffenen Ausnahmetatbeständen sollten Sachverhalte erfasst werden, die der besonderen Konstellation im Fall Ospelt entsprechen bzw. derartigen Konstellationen wertungsmäßig gleichzuhalten sind, im Wesentlichen also Sachverhalte, in denen schon bisher nicht der Eigenbewirtschaftung unterzogene land- und forstwirtschaftliche Grundstücke weiterhin im Einflussbereich der selben Personen verbleiben, wenngleich aufgrund des in Frage stehenden Rechtsgeschäftes in einer anderen Form bzw. aufgrund einer geänderten Rechtsgrundlage. Bei derartigen Konstellationen steht - ähnlich wie im Fall Ospelt - auch der Gedanke im Vordergrund, land- und forstwirtschaftlichen Besitz ungeteilt zu erhalten und einer möglichen agrarstrukturell nachteiligen Besitzzersplitterung durch Erbteilung entgegenzuwirken.

Obschon sich weder aus der Rechtsprechung des EuGH noch aus jener des VfGH genaue Anhaltspunkte dafür ergeben, wo genau die Grenzen der Zulässigkeit des Erfordernisses der Selbstbewirtschaftung zu ziehen sind, wird aufgrund der dargestellten Interessenlage davon ausgegangen, dass mit der zitierten Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 jene (im Bereich des landwirtschaftlichen Grundverkehrs eher seltenen und atypischen) Sachverhalte von diesem Erfordernis ausgenommen wurden, die der EuGH in der Rs. Ospelt vor Augen hatte.

Durch die im §6 Abs1 litb TGVG 1996 normierten Ausnahmen von der Verpflichtung des Erwerbers, die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes zu bewirtschaften, wurde nach ha. Rechtsansicht somit im ausreichenden Ausmaß auf die Bedenken sowohl des EuGH als auch des Verfassungsgerichtshofes dadurch eingegangen, dass man auf In- und Ausländer in gleicher Weise anwendbare Bestimmungen geschaffen hat, mit denen das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung auf das im Interesse der Landeskultur unbedingt erforderliche Ausmaß eingeschränkt wurde. Die Konstellation im verfahrensgegenständlichen Ausgangsfall dürfte mit jener des Falles Ospelt nicht vergleichbar sein, da es hier durch Schenkung bzw. Schenkung auf den Todesfall an mehrere Nachkommen zu einer agrarstrukturell nachteiligen Besitzzersplitterung kommen würde."

3. Die Landes-Grundverkehrskommission als belangte Behörde erstattete eine Äußerung, in der sie die Einstellung des Verfahrens beantragt und führt dazu Folgendes aus:

"Der EuGH hat in seinem Urteil vom 23.09.2003, Zl. C-452/01 , das sich auf die einschlägigen, dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 ähnlichen Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes bezogen hat, im Wesentlichen erkannt, dass eine gesetzliche Regelung den Artikeln 57 bis 60 EGV widerspricht, wenn die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ausnahmslos in allen Fällen zu versagen ist, in denen der Erwerber die betreffenden Grundstücke nicht selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet und im Betrieb seinen Hauptwohnsitz hat.

Dieses Urteil darf nicht ohne Berücksichtigung der besonderen Situation des Ausgangsverfahrens gesehen werden, die als atypisch für den Bereich des landwirtschaftlichen Grundverkehrs anzusehen ist. Gegenstand des Rechtserwerbes war die Übertragung einer großen landwirtschaftlichen Liegenschaft an eine Stiftung, deren Erstbegünstigte die Grundeigentümerin war. Diese bewohnt ein auf dieser Liegenschaft befindliches Schloss, sie selbst betrieb jedoch keine Landwirtschaft. Die meisten der zur Liegenschaft gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke waren bereits zum Zeitpunkt der Übertragung an verschiedene Landwirte verpachtet. Die Stiftung erklärte ausdrücklich, die Grundstücke weiterhin denselben Landwirten wie bisher verpachten zu wollen. Dennoch wurde dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach §5 Abs1 lita des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes versagt, weil die Stiftung ebenso wenig wie die Eigentümerin eine Landwirtschaft betrieb und dies auch in Zukunft nicht beabsichtigte und weil eine solche Transaktion nicht im Einklang mit den im öffentlichen Interesse liegenden Gesetzeszielen hinsichtlich der Erhaltung und Schaffung wirtschaftlich lebensfähiger kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Betriebe stand. Dieser Versagungsgrund gelte auch dann, wenn die Liegenschaft, wie im vorliegenden Fall, schon vom bisherigen Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet worden ist (vgl. insbesondere die RN 16 bis 19 des Urteils).

Der EuGH anerkannte ausdrücklich, dass das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz im allgemeinen Interesse liegende Ziele verfolgt, mit denen Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs gerechtfertigt werden können. Zum einen stellen die Erhaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, die Wahrung einer die Entwicklung lebensfähiger Betriebe sowie die harmonische Pflege des Raumes und der Landschaft ermöglichenden Aufteilung des Grundeigentums und die Förderung einer vernünftigen Nutzung der verfügbaren Flächen unter Bekämpfung des Drucks auf den Grundstücksmarkt und unter Vorbeugung gegen natürliche Gefahren im gesellschaftlichen Interesse liegenden Ziele dar.

Der EuGH stellte dementsprechend die Erfordernisse der Selbstbewirtschaftung und der Residenzpflicht nicht grundsätzlich in Frage. Das zitierte Urteil besagt vielmehr, dass es in einer besonderen Situation wie der des Ausgangsverfahrens über das zur Erreichung der in Rede stehenden Ziele Erforderliche hinausgeht, die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung davon abhängig zu machen, dass der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen Wohnsitz hat. Dieser Ausnahmecharakter geht aus den RN 50 und 51 des Urteils mit großer Deutlichkeit hervor. Der Europäische Gerichtshof betont dies bereits in RN 50 (arg. 'in jedem Fall').

Mit der Novelle LGBl. Nr. 85/2005 zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde §6 daher in wesentlichen Teilen neu gefasst, um entsprechend der doppelten Bindung des nationalen Gesetzgebers die Regelung der Selbstbewirtschaftung gemeinschaftsrechts- und verfassungskonform zu gestalten. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Selbstbewirtschaftung weder vom EuGH noch vom Verfassungsgerichtshof als Genehmigungsvoraussetzung grundsätzlich in Frage gestellt wurde. Es sollte also, wenn auch eingeschränkt auf jene Fälle, in denen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Verkehr gebracht werden, dabei bleiben, dass diese nur von Personen erworben werden können, die sie auch selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften. Betont wurde durch die Gesetzesnovelle insbesondere auch das Regelungsziel einer auf eine ordnungsgemäße und nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft und eine wirksame Bekämpfung des Druckes auf den Grundstücksmarkt.

Nach Ansicht der Landes-Grundverkehrskommission wurde durch die in §6 Abs1 litb Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 normierten Ausnahmen von der Verpflichtung des Erwerbers, die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes zu bewirtschaften, in ausreichendem Ausmaß auf die Bedenken sowohl des EuGH als auch des Verfassungsgerichtshofes eingegangen, dass man auf In- und Ausländer in gleicher Weise anwendbare Bestimmungen schafft, mit denen das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung auf das im Interesse der Landeskultur unbedingt erforderliche Ausmaß eingeschränkt wird. Darüber hinaus sieht das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 im §5 eine Anzahl von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vor, bei deren Rechtserwerben das Kriterium der Selbstbewirtschaftung im Sinne des §6 Abs1 litb Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 nicht zu prüfen ist. Verwiesen wird hier insbesondere auf den Rechtserwerb im Zuge der 'bäuerlichen Gesamtübergabe' und auf die so genannte Restflächenregelung (vgl. §5 Abs1 litc und d Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996). Auch Rechtserwerbe durch Gemeinden im Sinne des §6 Abs8 Tiroler Grundverkehrsgesetz zur Erfüllung der einer Gemeinde obliegenden Aufgaben bedürfen nicht der Voraussetzung einer Selbstbewirtschaftung.

Wesentliche Aufgaben der Land - und Forstwirtschaft sind u. a. die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit gesunden land - und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Pflege der Kulturlandschaft, die Vorsorge für die Erhaltung und Pflege der Umwelt, der Schutz vor Elementarereignissen und schädigenden Umwelteinflüssen und die Erhaltung und Besiedlung im Berggebiet. Bei dieser Prüfung muss die besondere Situation der Landwirtschaft im Gebirgsland Tirol berücksichtigt werden. Besonders im Bergland ist der bäuerliche Familienbetrieb die einzig mögliche Form der Landbewirtschaftung mit dem Ziel der Erhaltung eines funktionsfähigen Lebensraumes und einer nachhaltigen Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen. Durch das Auftreten von finanzkräftigen Nichtlandwirten würden nicht nur die Kaufmöglichkeiten von Landwirten eingeschränkt, sondern es würde dadurch auch die Arrondierung des Besitzstandes von praktizierenden Landwirten und würden damit mögliche agrarstrukturelle Verbesserungen unterbunden. Eine solche Entwicklung ist agrarpolitisch nicht wünschenswert und ist auch nicht mit den in §6 Abs1 lita Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 vorgegebenen Zielsetzungen zu vereinbaren. Das Urteil des EuGH vom 23.09.2003, Zl. C-452/01 , Ospelt, ist daher nicht so zu interpretieren, dass ein Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück - über alle agrarstrukturellen Bedenken hinweg - von der Behörde bereits dann zu genehmigen ist, wenn der Erwerber durch die Vorlage von entsprechenden Urkunden glaubhaft macht, dass eine (Mit)-bewirtschaftung des Kaufgrundstückes durch einen Landwirt (Pächter) beabsichtigt ist. Eine solche Auslegung würde den Zielsetzungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes nicht gerecht werden. Dass eine derartige Auslegung auch nicht in der Absicht des EuGH gelegen ist, ergibt sich schon aus dem Urteilspruch, in dem zum Ausdruck kommt, dass die Art73b EG-Vertrag sowie die Art73c, 73d, 73f und 73g EG-Vertrag (jetzt Art57 bis 60 EG-Vertrag) es nur verbieten, die Genehmigung in jedem Fall zu versagen, wenn die Grundstücke vom Erwerber nicht selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden. Das in Rede stehende Urteil ist daher nur auf Sonderfälle anwendbar, wie ein solcher dem Gerichtshof in der Rechtssache C-452/01 zugrunde lag. Dieses Urteil war auch vom Ziel getragen, land- und forstwirtschaftlichen Besitz ungeteilt zu erhalten und durch das Einbringen in eine Stiftung einer möglichen agrarstrukturell nachteiligen Besitzzersplitterung durch Erbteilung entgegenzuwirken.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die in Österreich im BGBl. Nr. 477/1995 verlautbarte Alpenkonvention, welche seit dem 06.03.1995 geltendes Recht ist, zu verweisen. Das Durchführungsprotokoll 'Berglandwirtschaft' wurde von der EU bereits unterzeichnet und die Ratifizierung in BGBl. III Nr. 231/2002 kundgemacht. Ein Ziel der Alpenkonvention ist eine allgemeine Verpflichtung der Vertragsparteien, die Alpen der ansässigen Bevölkerung als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum zu erhalten. In Anbetracht der Bedeutung, die der Landwirtschaft im Alpenraum seit jeher zugekommen ist, anerkennt das Protokoll die traditionelle Bedeutung der Familienbetriebe und die unverzichtbare Basisfunktion der Landwirtschaft für die Allgemeinheit und für andere Wirtschaftsbereiche durch die dauerhafte Erhaltung der Kultur- und Naturlandschaft, die Produktion von Nahrungsmitteln bzw. typischen Qualitätsprodukten, den Schutz der Biodiversität, des Waldes, der Gewässer, Schutz des Bodens vor Erosionen und die Aufrechterhaltung der Besiedelung des ländlichen Raumes.

Die Existenz der Landwirte und ihrer Betriebe in den Berggebieten, insbesondere auch in Tirol, darf nicht durch ausschließliche Anwendung ökonomischer Maßstäbe unter Hinweis auf die Kapitalverkehrsfreiheit in Frage gestellt werden. In den Zielbestimmungen der Konvention finden sich durchaus Intentionen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes unter anderem bezüglich des öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe sowie der Residenzpflicht. Die in der Konvention festgeschriebenen Grundsätze und Ziele sind national wie europarechtlich verbindlich.

Unter Berücksichtigung auch der Ziele der Alpenkonvention kann es deshalb nicht zulässig sein, dass bei der sicherlich sehr schwierigen Bewirtschaftung der Felder, Wiesen und Wälder im Gebirgsland Tirol die im Tiroler Grundverkehrsgesetz vom Rechtserwerber verlangten subjektiven Voraussetzungen der Selbstbewirtschaftung und der damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden fachlichen Kenntnisse zur Ausübung der Landwirtschaft nicht erforderlich sein sollen. Nur wenn der Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen auch deren Eigentümer ist, wird dauerhaft von einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung dieser Flächen ausgegangen werden können. Diese Garantie wird bei einer Bewirtschaftung durch den Pächter nicht vorliegend sein. Es kann nicht das Ziel des Tiroler Grundverkehrs sein, kapitalkräftigen Personen ohne Bezug zur Landwirtschaft den Erwerb von Landwirtschaften bzw. von landwirtschaftlichen Grundstücken zu ermöglichen, diesen auf den in der Regel in exponierter Lage schön gelegenen und ihrer landwirtschaftlichen Zweckbindung entzogenen Hofstellen das Wohnen zu ermöglichen und darüber hinaus die meist schwierig zu bewirtschaftenden Flächen durch die die fachlichen Voraussetzungen erfüllenden Pächter bearbeiten zu lassen. Eine ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung wird dadurch nicht zu erwarten sein. Auf den erworbenen Hofstellen wird u. U. kein Vieh mehr gehalten werden und werden Pächter auch kaum interessiert sein, gepachteten Grund und Boden in seiner Qualität beispielsweise durch regelmäßige Düngung durch Mist und Gülle zu erhalten bzw. auch zu verbessern. Diese Maßnahmen werden die Pächter wohl in erster Linie auf den ihnen gehörenden Eigentumsflächen vornehmen. Ein Bewirtschaften landwirtschaftlicher Flächen ausschließlich durch Pächter in Abhängigkeit von nicht aus der Landwirtschaft stammenden Eigentümern von landwirtschaftlichem Grund und Boden widerspricht grundsätzlich auch der langen Tradition des freien Bauerntums in Tirol und führt zu Abhängigkeiten.

Hinzuweisen ist schließlich auf die Gefahr einer möglichen Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen durch den Pächter im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen bzw. die Gefahr künftighin nicht mehr möglicher Abschlüsse von Pachtverhältnissen nach zeitlichem Ablauf derselben. Zudem können Sanktionsmechanismen erst nach dem Erwerb zum Einsatz kommen, wenn der Rechtserwerber die grundverkehrswidrige Nutzung bereits verwirklicht hat. Eine Verhängung von Sanktionsmaßnahmen unmittelbar nach dem Grunderwerb wird nicht möglich sein. So wird dem Erwerber eines landwirtschaftlichen Betriebes oder landwirtschaftlicher Grundstücke zunächst ein gewisser Zeitraum für die Umsetzung einer ordnungsgemäßen nachhaltigen Bewirtschaftung durch den Pächter zugestanden werden müssen und können Sanktionen wegen einer grundverkehrswidrigen Nutzung meist nur nach Ablauf eines längeren Beobachtungszeitraumes verhängt werden. Dies führt zwangsläufig zu Zeiträumen, in denen die grundverkehrswidrige Nutzung hingenommen werden muss und es zu irreversiblen Schäden in der Natur- und Kulturlandschaft in Tirol kommen kann. Die im gesellschaftlichen Interesse liegenden Ziele - Erhaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, die Wahrung einer die Entwicklung lebensfähiger Betriebe sowie die harmonische Pflege des Raumes und der Landschaft ermöglichenden Aufteilung des Grundeigentums und die Förderung einer vernünftigen Nutzung der verfügbaren Flächen unter Bekämpfung des Drucks auf den Grundstücksmarkt und unter Vorbeugung gegen natürliche Gefahren - rechtfertigen sohin weiterhin das Erfordernis der fachlichen Befähigung und der Selbstbewirtschaftung durch den Rechtserwerber land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke. Irreversible Beeinträchtigungen der Landwirtschaft in Tirol durch ineffiziente Bodenbewirtschaftung werden ansonsten die Folge sein. Unter Hinweis auf die Berücksichtigung der besonderen Situation des Ospelt-Falls durch den EuGH, der vor allem den Zusammenhalt einer großen landwirtschaftlichen Liegenschaft und die Verhinderung einer agrarstrukturell nachteiligen Besitzzersplitterung zum Ziel hatte, ist die Landesgrundverkehrskommission keinesfalls der Ansicht, dass es durch die zu prüfenden Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der Selbstbewirtschaftung in Bezug auf die Erlangung der konstitutiven grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb land - und forstwirtschaftlicher Grundstücke bei rein innerstaatlichen Sachverhalten aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes zu einer Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber EU-Bürgern kommt (sog. Inländerdiskriminierung). Auch gegenüber EU-Bürgern wird, auch unter Berücksichtigung des Ospelt-Urteils, die Selbstbewirtschaftungspflicht zu verlangen sein und wurde diese von den Tiroler Grundverkehrsbehörden auch stets verlangt.

Im gegenständlichen Fall, der zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, die Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs1 litb und c, Abs2, Abs3 und Abs7 im Gesetz vom 03.07.1996 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 TGVG, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005), zu prüfen, geführt hat, hat die Landes-Grundverkehrskommission die Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Bereits die Bezirks-Grundverkehrskommissionen K. und S. haben den angezeigten Rechtserwerben die grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erwerber weder einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen noch über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse für eine Selbstbewirtschaftung verfügen. Des Weiteren hätten die Erwerber im bisherigen Verwaltungsverfahren nie behauptet, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke überhaupt selbst bewirtschaften zu wollen. Ausgehend von der fehlenden Selbstbewirtschaftung stand nach Auffassung der Bezirks-Grundverkehrskommission die beabsichtigte Aufsplitterung an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ganz allgemein im Widerspruch zu den land- und forstwirtschaftlichen Schutzinteressen im Sinne des §6 Abs1 lita des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996.

Die Landes-Grundverkehrskommission hat daher die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Wie sollte auch nur irgendeine Bewirtschaftung der Liegenschaften durch Dritte gesichert erscheinen, wenn eine derart aufgesplitterte Eigentümerstruktur mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Schwierigkeiten bei der Entscheidungsfindung über die Art und Weise der Fremdnutzung erwarten lässt. Dies bedeutet eine Zersplitterung auf Eigentümerebene in horizontaler Richtung und weiters auch eine Aufsplitterung zwischen Eigentümern und den von diesen eingesetzten Bewirtschaftern in vertikaler Richtung. Während im Falle der schlichten Aufsplitterung von Eigentum auf mehrere Miteigentümer bis dato agrarstrukturelle Bedenken als verfassungskonform angesehen wurden, solle dies im Anlassfall, der eine Aufsplitterung der Besitz- und Eigentumsverhältnisse in horizontaler wie vertikaler Richtung beinhaltet, nicht der Fall sein, dies unter Rückgriff auf die europarechtlichen Vorgaben. Der Anlassfall erscheint daher für das Aufzeigen verfassungsrechtlicher Bedenken aufgrund der geforderten Selbstbewirtschaftung denkbar ungeeignet.

Zum Erfordernis der Selbstbewirtschaftung hat der Verfassungsgerichtshof in anderen aktuellen Entscheidungen zum Tiroler Grundverkehrsgesetz nicht das Bedenken gehegt, dass die nunmehr in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstoßen (so z.B. im Erkenntnis vom 26.02.2008, B2012/06-14).

In einem anderen Fall hat die Landes-Grundverkehrskommission die Berufung des Rechtserwerbers abgewiesen, weil die Entfernung des landwirtschaftlichen Betriebes des Rechtserwerbers in Oberösterreich zu den erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücken im Widerspruch zu den Schutzinteressen im Sinne des §6 Abs1 lita TGVG 1996 steht. Aufgrund der Entfernung ist eine Selbstbewirtschaftung der erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücke ausgeschlossen, ohne dass darauf explizit eingegangen werden musste (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 25.02.2008, B1980/06-6).

Aus den dargelegten Gründen wird zusammenfassend der Standpunkt vertreten, dass das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005 hinsichtlich der auf die Verfassungsmäßigkeit geprüften Bestimmungen des §6 Abs1 litb und c, Abs2, Abs3 und Abs7 auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung zugänglich ist. Dieser hat im 'Ospelt-Urteil' das Ziel der Förderung einer vernünftigen Nutzung der verfügbaren Flächen unter Bekämpfung des Drucks auf den Grundstücksmarkt, 'der vor allem dadurch vermieden werden könnte, dass die Eigentümer die landwirtschaftlichen Grundstücke als Landwirte selbst bewirtschaften', als zulässiges Ziel anerkannt. Auch der Verfassungsgerichtshof hat, wie bereits oben ausgeführt, in seiner Homepage im Frühjahr dieses Jahres zu jüngst in mehreren Fällen behandelten Beschwerden Entscheidungen des Tiroler Grundverkehrs betreffend Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen aus Anlass dieser Beschwerden nicht erkannt."

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig.

Den vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes, dass das Beschwerdeverfahren, das Anlass zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat, zulässig ist und dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerden die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen anzuwenden hätte, wurde nicht entgegengetreten. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2. Das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes trifft zu.

Die Tiroler Landesregierung bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass mit der nach VfSlg. 17.422/2004 ergangenen Novelle LGBl. 85/2005 §6 TGVG 1996 neu formuliert wurde. Weder der EuGH noch der Verfassungsgerichtshof habe das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung als Genehmigungsvoraussetzung grundsätzlich in Frage gestellt. Da nur auf diese Weise der Druck auf den Grundstücksmarkt wirksam zu bekämpfen sei, wurde in jenen Fällen, in denen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Verkehr gebracht werden, die Regelung, dass diese nur von Personen erworben werden können, die sie auch selbst im Rahmen eines Betriebes bewirtschaften, grundsätzlich beibehalten.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs zu zerstreuen.

Der EuGH hat im Fall Ospelt ausgesprochen, dass die restriktive Voraussetzung der Selbstbewirtschaftung nicht immer zur Erreichung der Ziele des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes notwendig ist: Das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung stehe nämlich auch einer Veräußerung eines Grundstückes entgegen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht vom Eigentümer, sondern von einem Landwirt als Pächter bewirtschaftet wird, und der neue Eigentümer (der das Grundstück nicht selbst bewirtschaften würde) sich verpflichtet, die Bedingungen der Bewirtschaftung des Grundstückes durch denselben Pächter beizubehalten. Eine derartige nationale Maßnahme habe zur Folge, dass die Pachtmöglichkeiten für Landwirte, die nicht über entsprechende Mittel zum Erwerb von Liegenschaften verfügen, eingeschränkt werden, und stehe damit Veräußerungen entgegen, die als solche die landwirtschaftliche Nutzung und die weitere Bewirtschaftung von Grundstücken durch Landwirte in keiner Weise in Frage stellen. Deshalb wurde die Regelung im (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetz vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt (EuGH 23.9.2003, Rs. C-452/01 , Ospelt, Slg. 2003, I-9743 [Rz 51, 53]).

Auch der durch die Novelle LGBl. 85/2005 neu gefasste §6 TGVG 1996 hat weiterhin zur Konsequenz, dass beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit rein innerstaatlichem Sachverhalt, selbst dann, wenn - wie im Anlassfall - schon die Geschenkgeberin das Grundstück seit über zwanzig Jahren von einem Pächter bewirtschaften ließ und die Geschenknehmer die weitere fachgemäße Bewirtschaftung durch denselben Pächter garantieren, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen ist. Dies folgt aus der Regelung des §6 Abs1 litb TGVG 1996, wonach gewährleistet sein muss, dass die erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke "vom Erwerber selbst" bewirtschaftet werden. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher - im Lichte der Entscheidung des EuGH im Fall Ospelt - daran gehindert, eine Rechtfertigung dieser Genehmigungsvoraussetzung anzunehmen (vgl. VfSlg. 17.150/2004, 17.422/2004, 17.554/2005), zumal nicht erkennbar ist, warum die (legitimen) Ziele des TGVG 1996 idF LGBl. 85/2005 - Beachtung der spezifischen Bedürfnisse eines lebensfähigen Bauernstandes und Förderung einer ordnungsgemäßen, der Landeskultur entsprechenden (Weiter)Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (§6 Abs1 lita leg.cit.) - etwa bei fachmännischer Bewirtschaftung durch einen Pächter nicht ebenso erreicht werden können wie bei entsprechender Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst (vgl. etwa Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 25/2007 idF LGBl. 69/2008; Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. 88/1994 idF LGBl. 59/2006). Daran ändert auch - entgegen der Ansicht der Landes-Grundverkehrskommission - die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Ziele der "Alpenkonvention" bzw. des "Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft" nichts.

Aus seiner Systematik und seinem klaren Wortlaut ergibt sich auch nicht, dass §6 TGVG idF LGBl. 85/2005 dahingehend ausgelegt werden kann, dass anderen Personen als Land- und Forstwirten unabhängig von Selbstbewirtschaftung die Genehmigung zum Erwerb erteilt werden könnte, wenn sie die erforderlichen Garantien hinsichtlich der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung dieser Grundstücke abgeben (vgl. bereits VfSlg. 17.422/2004 zur Vorgängerbestimmung).

Das im Prüfungsbeschluss geäußerte Bedenken, dass bei rein innerstaatlichen Sachverhalten bei Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Erlangung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung strengere Voraussetzungen erfüllt werden müssen, als bei Sachverhalten mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug (auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts) trifft zu. Der Verfassungsgerichtshof vermag dafür keine sachliche Rechtfertigung zu finden.

3. Hinsichtlich des Aufhebungsumfangs ist der Verfassungsgerichtshof im Gesetzesprüfungsverfahren zum Ergebnis gelangt, dass die Aufhebung des Wortes "und" am Ende des §6 Abs1 litc TGVG 1996 den Inhalt des verbleibenden §6 Abs1 lita und d leg.cit. systemwidrig dahingehend verändern würde, dass diese Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr kumulativ vorliegen müssten. Darüber hinaus reicht die Aufhebung der Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Z. 1 bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" in Abs7 des §6 TGVG 1996 aus, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.

§6 Abs1 litb und die Wortfolge "c) der Erwerber, in den Fällen der litb Z. 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt", Abs2, Abs3 und die Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Z. 1 bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" in Abs7 TGVG 1996 waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Wortfolgen "Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn die Voraussetzung nach Abs1 lita gegeben ist und" und "die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke" sowie "gewährleistet ist" in §6 Abs7 TGVG 1996 und das Wort "und" am Ende des §6 Abs1 litc TGVG 1996 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

V. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der

aufgehobenen Gesetzesstellen gründet auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG. Die Setzung einer Frist war erforderlich, um dem Tiroler Landesgesetzgeber die Schaffung einer verfassungskonformen Regelung zu ermöglichen.

Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz

B-VG.

Die Verpflichtung des Landeshauptmannes zur unverzüglichen Kundmachung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und aus §64 Abs2 VfGG.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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