VfGH G24/06

VfGHG24/0627.6.2007

Zurückweisung des Individualantrags eines Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen im Aktivstand auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des ÖBB-Pensionsgesetzes; keine bestimmte Bezeichnung der im Hauptantrag zur Aufhebung beantragten Bestimmungen; Antragsteller nicht Normadressat der im Eventualantrag genannten Bestimmungen; Bedenken gegen eine Bestimmung des Bundesbahngesetzes nicht im Einzelnen erkennbar

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BundesbahnG 1992 §52
Bundesbahn-PensionsG (Art12 PensionsreformG 2001)
VfGG §62 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BundesbahnG 1992 §52
Bundesbahn-PensionsG (Art12 PensionsreformG 2001)
VfGG §62 Abs1

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Antragsteller ist Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen im Aktivstand. Mit seinem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt er mit näherer Begründung,

"die mit folgenden Gesetzen erfolgten Änderungen bzw. Ergänzungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes idF BGBl. I Nr. 95/2000:

Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl. I Nr. 142/2004

in eventu

die mit folgenden Gesetzen erfolgten Änderungen bzw. Ergänzungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes idF BGBl. I Nr. 95/2000:

Des erweiterten Durchrechnungszeitraumes auf 480 Beitragsgrundlagen gem. §4 Z. 3 BB-PG sowie der in §53 a (2) BB-PG geregelten Übergangsbestimmungen, jeweils idF des Art18 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003;

der auf 1,229 % ab dem 11. Dienstjahr reduzierten Steigerungsmonate gem. §8 (1) BB-PG iVm den Übergangsbestimmungen gem §65 (1) BB-PG [§65 Abs1 BB-PG wurde indes durch Art18 BGBl. I Nr. 71/2003 weder neu gefasst noch geändert], jeweils idF des Art18 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003;

der Abschlagsbeträge gem §5 (2) (3) idF des Art17 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004;

der Sonderbestimmungen für nach dem 31.12.1954 geborene Beamte gem. §§61 [gemeint wohl: 66] bis 71 BB-P[G] idF des Art17 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004;

der Wortfolge 'des Dienststandes' in §38 (1) BB-PG, sowie des aufgehobenen §38 (1) litc BB-PG, jeweils idF BGBl. I Nr. 130/2003;

§52 (5) Z. 5 BB-PG 1992 [gemeint wohl: BundesbahnG] idF des Art17 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004

als verfassungswidrig aufzuheben".

2. Die vom Antragsteller als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen lauten - jeweils in der bekämpften Fassung - wie folgt (geordnet iSd. Antrages):

2.1. §4 Z3 BB-PG idF BGBl. I 71/2003:

"§4. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

...

3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß §53a Abs2 oder gemäß Z4 oder Z5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate."

§53a Abs2 BB-PG idF BGBl. I 71/2003:

"(2) Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl '480' in §4 Z3 durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr Zahl

2004 24

2005 36

2006 48

2007 60

2008 72

2009 84

2010 96

2011 110

2012 126

2013 144

2014 164

2015 186

2016 208

2017 230

2018 252

2019 274

2020 296

2021 319

2022 342

2023 365

2024 388

2025 411

2026 434

2027 457"

2.2. §8 Abs1 BB-PG idF BGBl. I 71/2003:

"§8. (1) Der Ruhegenuss beträgt für die ersten zehn Dienstjahre 40% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden."

2.3. §5 Abs2 und 3 BB-PG idF BGBl. I 142/2004:

"(2) Für jeden vollen Monat, der zwischen dem Tag der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag liegt, mit dessen Ablauf der Beamte frühestens jeweils seine Versetzung in den Ruhestand nach §2 Abs1 Z1 oder 3 in Verbindung mit §54a Abs1 oder 2 bewirken hätte können, ist der Ruhebezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) um 0,35% zu vermindern. Die Kürzung darf insgesamt 15% nicht überschreiten.

(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach §2a beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs2 0,175 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen hat. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0041 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0708 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."

2.4. §§66 bis 71 BB-PG idF BGBl. I 142/2004:

"Abschnitt XII

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

§66. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach §7 bzw. §64 Abs1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. §16 Abs5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs2 auf 100% entspricht.

(4) Nach §9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs2 und aus der anteiligen Pension nach Abs3 zusammen.

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

Anwendung des APG

§67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der ÖBB Dienstleistungs GmbH.

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG tritt.

Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum

31. Dezember 2004

§68. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der ÖBB Dienstleistungs GmbH zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(2) Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der ÖBB Dienstleistungs GmbH auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.

(3) Die Erhebung nach Abs1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach §69 gewährleistet ist.

Kontomitteilung

§69. (1) Die ÖBB Dienstleistungs GmbH informiert ab dem Jahr 2007 jeden Beamten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.

(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Beamte darüber zu informieren.

Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension

§70. (1) Der Pensionssicherungsbeitrag nach §52 Abs3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach §66 Abs2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.

(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach §14 Abs2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach §66 Abs5, die dem Beamten

  1. 1. gebührte oder
  2. 2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach §66 Abs5, die dem Beamten

  1. 1. gebührte oder
  2. 2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach §66 Abs5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach §66 Abs2 maßgebend sind.

Nachträgliche Anrechnung von Zeiten

§71. (1) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß §47 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach §49 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.

(2) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des §3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(3) Die nach Abs1 und 2 angerechneten Zeiten sind für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Versetzung in den Ruhestand (der Ruhestandsversetzung von Dienstes wegen) nach §2 und §2a nicht zu berücksichtigen."

2.5. §38 Abs1 BB-PG idF BGBl. I 130/2003:

"Anspruch auf Todesfallbeitrag

§38. (1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:

a) der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, es sei denn, dass die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben,

b) das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat.

Der Tod im Monat des Wirksamwerdens der Ruhestandsversetzung ist dem Tod im Dienststand gleichzuhalten."

2.6. §52 Abs5 Z5 BundesbahnG idF BGBl. I 142/2004:

"5. Für Bundesbahnbeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge gelten abweichend von Abs3b folgende Prozentsätze für den Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG und den Pensionssicherungsbeitrag:

Pensionsbeitrag Pensionssicherungs- Pensionssicherungs-

für Bezugsteile über beitrag anstelle des beitrag anstelle

der monatlichen am 31. Dezember 2004 des am 31. Dezember

Höchstbeitragsgrund- geltenden Beitrags- 2004 geltenden

lage nach §45 ASVG satzes von 4,8% Beitragssatzes

von 3,3%

...

1958 7,36% 3,45% 2,37%

...

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 Abs1 ASVG. Sonderzahlungen sind wie der Monatsbezug zu behandeln."

Im Zusammenhang mit §52 Abs5 Z5 BundesbahnG ist auch noch auf die - vom Antragsteller nicht bekämpften - Abs3a und 3b des §52 hinzuweisen. Diese lauten wie folgt:

"(3a) Der in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallende Mitarbeiter hat

1. einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und

2. einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, dass er auf die Pensionsversicherung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenussfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.

(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Mitarbeiters entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%."

3. Die Anträge sind nicht zulässig:

3.1. Zum Hauptantrag:

Gemäß §62 Abs1 erster Satz VfGG muss ein Gesetzesprüfungsantrag das Begehren enthalten, das - nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige - Gesetz seinem gesamten Inhalt oder in bestimmten Stellen aufzuheben.

Um das strenge Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG zu erfüllen, muss - wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen (zB VfSlg. 11888/1988, 12062/1989, 12263/1990, 14040/1995, 14634/1996) entschieden hat - die bekämpfte Gesetzesstelle genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich aufgehoben werden soll (VfSlg. 12.062/1989, 12.487/1990, 14.040/1995, 16.340/2001).

Das Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:

Der Antrag enthält keine bestimmte Bezeichnung der Bestimmungen, deren Aufhebung begehrt wird. Eine dem Antrag entsprechend formulierte Gesetzesaufhebung kommt angesichts dieser Unbestimmtheit nicht in Betracht.

Das Fehlen eines ausreichend bestimmten Aufhebungsbegehrens ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer Verbesserung nicht zugänglich (zB VfSlg. 12.487/1990, 15.962/2000).

Der Hauptantrag war daher zurückzuweisen.

3.2. Zum Eventualantrag:

3.2.1. Nach Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Voraussetzung der Antragslegitimation ist sohin einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffs zu Verfügung steht (zB VfSlg. 11.726/1988).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (s. VfSlg. 13.869/1994).

Überträgt man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Antrag, so ergibt sich dazu, mit Bezug auf die einzelnen Bestimmungen, die den Gegenstand des Antrages bilden, Folgendes:

3.2.2.1. Zur Anfechtung des §4 Z3 BB-PG iVm §53a Abs2 BB-PG idF BGBl. I 71/2003, des §5 Abs2 und 3 BB-PG idF BGBl. I 142/2004 sowie des §8 Abs1 BB-PG iVm §65 Abs1 BB-PG idF BGBl. I 71/2003:

Der Antragsteller ist als Bediensteter des Aktivstandes nicht Normadressat dieser - Ruhe- und Versorgungsbezüge regelnden - Bestimmungen.

3.2.2.2. Zur Anfechtung der §§61 bis 71 BB-PG idF BGBl. I 142/2004:

Dem Antragsteller dürfte bei Formulierung des Aufhebungsbegehrens ein Fehler unterlaufen sein. Aus der wörtlichen Wiedergabe der angefochtenen Bestimmungen im Antrag ergibt sich nämlich, dass dieser auf die Aufhebung der §§66 bis 71 BB-PG idF BGBl. I 142/2004 gerichtet ist (s. dazu VfSlg. 16.912/2003). Der Antragsteller ist aber nicht Normadressat dieser Bestimmungen, die sich teils an die Bezieher von Ruhebezügen, teils an die ÖBB Dienstleistungs GmbH bzw. an die in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger richten.

3.2.2.3. Zur Anfechtung der Wortfolge "des Dienststandes" in §38 Abs1 idF BGBl. I 130/2003 sowie der Aufhebung des §38 Abs1 litc BB-PG durch BGBl. I 130/2003:

Der Antragsteller ist nicht Normadressat dieser den Anspruch auf Todesfallbeitrag der Hinterbliebenen nach einem Beamten des Dienststandes regelnden Bestimmung.

3.2.2.4. Zur Anfechtung des §52 Abs5 Z5 BB-PG [gemeint wohl:

BundesbahnG; siehe dazu Pkt. 3.2.2] idF BGBl. I 142/2004:

Es ist nicht erkennbar, welche der vom Antragsteller insgesamt vorgebrachten Bedenken §52 Abs5 Z5 BundesbahnG betreffen, der ausschließlich regelt, dass der gemäß (dem nicht bekämpften) Abs3b des §52 BundesbahnG zu entrichtende Pensionsbeitrag in Höhe von 10,25% sowie Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 4,8% in bestimmten Fällen auf die in §52 Abs5 Z5 BundesbahnG genannten Beträge reduziert wird.

4. Aus all diesen Erwägungen ist auch der Eventualantrag schon aus diesen Gründen zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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