VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
Spruch:
Dem in der Beschwerdesache des J S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 28. Juni 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung
1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 28. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer Erbschaftssteuer vorgeschrieben.
2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass sein langfristig in Fonds angelegtes Vermögen - bestehend aus dem ausbezahlten Pflichtteil - durch eine kurzfristige Abrufung von Geldmitteln einen erheblichen Verlust erleide. Der Beschwerdeführer beziehe derzeit monatlich € 483,68 an Halbwaisenrente und Kindergeld, sowie monatlich € 2.134,-- brutto an Mieteinnahmen. Da mit dem Schulbesuch des Beschwerdeführers in Berlin überdurchschnittliche Aufwendungen verbunden seien, würde die sofortige Entrichtung der Erbschaftssteuer iHv € 27.647,52 für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Im Übrigen stünden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung weder zwingende öffentliche Interessen entgegen noch könnten dritten Personen dadurch Nachteile entstehen.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug der angefochtenen Bescheide darzutun. Da der Beschwerdeführer im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabenbeträge - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. August 2002, B1323/02). Auch das Vorbringen betreffend Zinsverlust infolge vorzeitiger Entnahme von veranlagtem Vermögen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Effekt auf Seiten des Antragstellers nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 29. Dezember 2001, B2190/00, und vom 9. Mai 2001, B615/01). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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