VfGH B2149/06

VfGHB2149/0612.12.2007

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit Sitz im Inland, hat auf Grund der (mehrfach geänderten) Verordnung (im Folgenden: VO) (EWG) Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, ABl. 1992 L 181, S 21-39, mehrere Ausfuhrlizenzen gezogen und für diese Sicherheiten geleistet. Die Lizenzen wurden am 10. Mai 2002 (letzter Tag der Gültigkeit [im Folgenden: lTdG] 8.6.2002), am 20. November 2000 (lTdG 31.3.2001), am 1. Dezember 2000 (lTdG 31.3.2001), drei Lizenzen je am 24. November 2000 (lTdG 31.3.2001), am 16. November 2000 (lTdG 31.3.2001), am 18. Oktober 2001 (lTdG 28.2.2002), am 18. Dezember 2000 (lTdG 30.4.2001) und am 1. Dezember 2000 (lTdG 31.3.2001) ausgestellt. Der Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) hat mit Bescheiden vom 25. April 2006 die für die gezogenen Lizenzen hinterlegten Sicherheiten zu Gunsten des Bundes mit der Begründung für verfallen erklärt, dass die Beschwerdeführerin die geforderten zusätzlichen Nachweise nicht binnen der dafür vorgesehenen Frist (12 Monate) bzw. Nachfrist (24 Monate) erbracht habe.

Die dagegen erhobenen Berufungen wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 8. November 2006 ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

II. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 11. Juni 2007, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolgen "- und Ausfuhr" in §110 Abs4 Z1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der Fassung BGBl. I 108/2001, sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des §9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. II 59/2002, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, G196/07, V79/07, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolgen "- und Ausfuhr" in §110 Abs4 Z1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. 210/1985 in der Fassung BGBl. I 108/2001, verfassungswidrig und §9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. II 59/2002, gesetzwidrig waren.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige, auf einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung beruhende Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde folglich durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung rechtswidriger Normen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- und eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

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