Normen
B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
Krnt KlubfinanzierungsG
Krnt Landtags-GeschäftsO §7, §8
Krnt ParteienförderungsG §1, §2
VfGG §41
B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
Krnt KlubfinanzierungsG
Krnt Landtags-GeschäftsO §7, §8
Krnt ParteienförderungsG §1, §2
VfGG §41
Spruch:
Die Klage wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung
I. 1. Die "Freiheitliche Partei Österreich (FPÖ) Landesgruppe Kärnten[,] vertreten durch den geschäftsführenden Landesparteiobmann DI Karlheinz Klement" (im Folgenden: klagende Partei) begehrt mit ihrer am 19.8.2005 im Verfassungsgerichtshof eingelangten, auf §[gemeint wohl: Art.] 137 B-VG gestützten, gegen das "Land Kärnten[,] vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Jörg Haider" (im Folgenden: beklagtes Land) gerichteten Klage, der Verfassungsgerichtshof möge folgendes Urteil fällen:
"1) Die beklagte Partei [Land Kärnten] ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von € 30.000,00 samt 9,75 % Zinsen seit dem 30.06.2005 zu bezahlen.
2) Es wird mit Rechtswirkung für beide Parteien festgestellt, dass die künftig fällig werdende Landesförderung im Sinne des Kärntner Parteienförderungsgesetzes aufgrund der Kärntner Landtagswahl 2004 der klagenden Partei gebührt und die beklagte Partei daher schuldig ist, die künftig fällig werdenden Raten fristgerecht an die klagende Partei zu bezahlen.
3) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der ausgewiesenen Vertreter die Kosten dieses Rechtsstreites zu bezahlen; dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution."
Die klagende Partei begründet dies wie folgt:
"a) Die klagende Partei ist eine politische Partei nach dem Parteiengesetz 1975. Mit Hinterlegung der Satzungen beim Bundesministerium hat die klagende Partei Rechtspersönlichkeit erlangt.
In den Satzungen ist unter anderem folgendes festgehalten:
'Der Name lautet 'Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Kärnten'. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das Land Kärnten. Der Sitz ist Klagenfurt. Die Landesgruppe ist eine Untergliederung mit selbstständiger Rechtspersönlichkeit der 'Freiheitlichen Partei Österreichs' mit dem Sitz in Wien.'
Die Partei wird nach außen durch den Obmann vertreten.'
...
b) Ursprünglich wurde die klagende Partei durch den damaligen Obmann Dr. Martin Strutz vertreten. Dr. Martin Strutz hat mit einigen Mithelfern Anfang April 2005 den Versuch unternommen, die klagende Partei aus der FPÖ heraus zu lösen und diese in eine andere politische Organisation zu überführen. Dabei hat Dr. Strutz nicht nur die Statuten der klagenden Partei verletzt, sondern auch massiv gegen die Rechtsordnung verstoßen:
In Entsprechung des Bundesorganisationsstatuts der Freiheitlichen Partei Österreichs hat deren interimistischer Bundesparteiobmann Mag. Hilmar Kabas am 07.04.2005 Dr. Martin Strutz aus der Freiheitlichen Partei Österreichs und somit auch aus der klagenden Partei ausgeschlossen. Mit Schreiben gleichen Datums wurde von Mag. Hilmar Kabas Herr Alois Huber mit der zwischenzeitlichen Führung der klagenden Partei beauftragt.
Trotzdem hat Dr. Martin Strutz versucht, am 08.04.2005 einen außerordentlichen Landesparteitag der klagenden Partei abzuhalten, um diese aus der Freiheitlichen Partei herauszulösen und damit auch der Freiheitlichen Partei Österreichs massiven Schaden zuzufügen. Allerdings hat allein schon die Durchführung und Einberufung dieses Parteitages in mehrfacher Hinsicht gegen die Satzungen der Freiheitlichen Partei Österreichs und somit auch gegen die Satzungen der klagenden Partei verstoßen.
1. Diese am 08.04.2005 durchgeführte Veranstaltung wurde nicht statutengemäß einberufen. Die Verständigung der dazu Delegierten erfolgte nämlich nur kurzfristig mittels SMS; eine statutenkonforme Einladung wurde den Delegierten nie übermittelt.
2. Dr. Martin Strutz hat auch nicht sämtliche Delegierten eingeladen, sondern für seine Einladung nur auf Personen zurückgegriffen, deren Zustimmung für sein rechtswidriges Vorhaben er sich sicher war.
3. Dr. Martin Strutz hat zu dieser Veranstaltung eingeladen und diese auch geleitet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht einmal mehr Mitglied der klagenden Partei war.
Obwohl also diese Veranstaltung rechtswidrig einberufen wurde und dies Dr. Martin Strutz auch bewusst gewesen sein muss, wurde bei dieser Veranstaltung der Versuch unternommen, Beschlüsse zu fassen und insbesondere der klagenden Partei neue Statuten zu geben. Abgesehen davon, dass bei einer rechtswidrig einberufenen und auch rechtswidrig durchgeführten Veranstaltung keine gültigen Beschlüsse gefasst werden können, verstößt auch der dort gefasste Beschluss, die Satzungen der klagenden Partei zu ändern, massiv gegen die Statuten der klagenden Partei und auch der Freiheitlichen Partei Österreichs. Insbesondere ist dieser Beschluss, mit welchem die klagende Partei aus der Freiheitlichen Partei Österreichs herausgelöst werden sollte, aus folgenden Gründen auch für sich rechtswidrig:
1. Die statutarisch festgesetzte Frist, Anträge einzubringen, wurde nicht eingehalten.
2. Gemäß dem Bundesorganisationsstatut der Freiheitlichen Partei Österreichs müssen die Satzungen der einzelnen Landesgruppen mit den Bundessatzungen sinngemäß übereinstimmen. Überdies bedarf jede Abänderung der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Bundesparteileitung. Der in der von Dr. Martin Strutz einberufenen Veranstaltung gefasste Beschluss widerspricht natürlich den Satzungen der Freiheitlichen Partei Österreichs und liegt auch der für dessen Rechtsgültigkeit notwendige Beschluss der Bundesparteileitung nicht vor.
3. Wie bereits dargestellt, ist die klagende Partei nach ihren eigenen Satzungen eine Teilorganisation der Freiheitlichen Partei Österreichs. Als solcher ist es ihr aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht möglich, aus dieser auszutreten oder nach außen hin ein Handeln zu setzen, welches diese massiv schädigt.
Gemäß §16 des Bundesorganisationsstatutes der Freiheitlichen Partei Österreichs ist ein Bundesparteigericht eingerichtet, welches über die Auslegungen der Satzungen authentisch zu entscheiden hat. Dieses Schiedsgericht wurde mit den hier dargelegten Rechtsfragen bereits am 22.06.2005 befasst und hat dieses in seinem Beschluss festgestellt, dass die von Dr. Martin Strutz geleitete Veranstaltung statutenwidrig einberufen wurde und sämtliche dort gefassten Beschlüsse rechtswidrig und nichtig sind. Dieser Beschluss ist für die Freiheitliche Partei Österreichs wie auch für die klagende Partei bindend.
Dr. Martin Strutz hat also mit seinen Mithelfern mit in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Mitteln versucht, die klagende Partei unter seine Kontrolle zu bringen. Der Grund für diese Vorgangsweise liegt wohl darin, dass sich diese Gruppe das Vermögen und auch die Geschäftsunterlagen der klagenden Partei sichern wollte und wohl auch beabsichtigt, die der klagenden Partei zukommende Parteienförderung zu kassieren.
Die Gruppe um Dr. Martin Strutz hat dann sogar die bei der Veranstaltung vom 08.04.2005 beschlossenen 'Satzungen' - welche nie rechtswirksam wurden - beim Bundesministerium für Inneres angezeigt. Selbstverständlich ist diese Anzeige aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Beschlüsse wirkungslos.
Zwischenzeitig hat die klagende Partei einen statutenkonformen ordentlichen Landesparteitag am 05. Juni 2005 abgehalten. Bei diesem Landesparteitag wurde Landtagsabgeordneter Franz Schwager zum Landesparteiobmann und Karlheinz Klement zum geschäftsführenden Landesparteiobmann bestellt, welche sohin die klagende Partei nunmehr nach außen vertreten.
Abschließend ist sohin festzuhalten, dass die klagende Partei als Partei nach dem Parteiengesetz statuiert ist und deren Landesparteihauptmann - und seine ausschließlich vertretungsbefugten Organe - Landtagsabgeordneter Franz Schwager und der geschäftsführende Landesparteiobmann Karlheinz Klement sind.
...
Die aktive Klagslegitimation der klagenden Partei ist somit gegeben.
c) Die klagende Partei hat als wahlwerbende Gruppe anlässlich der Landtagswahl 2004 in Kärnten 139.479 Stimmen erreicht und um Zuerkennung der Parteienförderung nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz K-PFG ersucht. Die Parteienförderung wurde der klagenden Partei auch mittels Bescheid zuerkannt.
Gemäß §2 K-PFG ist die Landesförderung auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die Höhe der Landesförderung ermittelt sich aus §3 K-PFG, wobei der klagenden Partei eine jährliche Landesförderung in der Höhe von ca. € 1.720.000,00 zuerkannt wurde.
Die klagende Partei führt zu 29 Cg 73/05 m des Landesgerichtes Klagenfurt ein Verfahren gegen den Verein 'die Freiheitlichen in Kärnten', welche sich am 7.04.2005 sämtliche Geschäftsunterlagen, so auch die Unterlagen hinsichtlich der Parteienförderung, widerrechtlich angeeignet haben. Die klagende Partei begehrt in jenem Verfahren die Herausgabe sämtlicher Geschäftsunterlagen. In diesem besagten Verein ist unter anderem die Gruppierung um Dr. Strutz organisiert.
Die klagende Partei musste nunmehr feststellen, dass die Gruppierung um Dr. Strutz unter massiver Mithilfe des Landeshauptmannes von Kärnten Dr. Jörg Haider die der klagenden Partei zustehende Parteienförderung inkassiert. Zu diesem Zweck behauptet die Gruppierung um Dr. Strutz, dass der am 08.04.2005 abgehaltene Landesparteitag statutenkonform gewesen sei und anlässlich dieses Landesparteitages sowohl die Satzungen als auch der Name der Landespartei geändert worden sei. Aufgrund der Rechtsnachfolge würde daher auch dieser Gruppierung die Parteienförderung zustehen.
Dieser grundlegend falschen Auslegung stehen die bereits oben dargestellten rechtlichen Erwägungen entgegen, wonach ausschließlich die klagende Partei - vertreten durch Franz Schwager und Karlheinz Klement - als die wahlwerbende Gruppe anlässlich der Landtagswahl 2004 aufgetreten ist und auch die Rechtspersönlichkeit der klagenden Partei, nämlich der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Kärnten innehat.
Die beklagte Partei wurde mehrmals, zuletzt mit Schreiben der Klagsvertreter vom 24. Juni 2005 und vom 29. Juni 2005 aufgefordert, die der klagenden Partei zustehende Landesförderung ausschließlich an die vertretungsberechtigten Organe der klagenden Partei zur Auszahlung zu bringen.
...
d) Der beklagten Partei [Land Kärnten] wurde ausdrücklich nachstehender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht:
'zunächst bedanken wir uns für Ihr mit 30. Juni 2005 datiertes Schreiben, welches heute am 29. Juni 2005 bei uns eingelangt ist.
Ihre inhaltliche Stellungnahme lehnen wir jedoch entschiedenst ab.
Ihnen muss mehr als jedem anderen bekannt sein, dass eben nicht davon auszugehen ist, dass die Freiheitliche Partei Österreich (FPÖ), Landesgruppe Kärnten keine Satzungsänderung gemäß §1 Abs4 Parteiengesetz mit gleichzeitiger Namensänderung vorgenommen hat.
Der für den 8. April 2004 von der Gruppierung um Strutz einberufene so genannte Landesparteitag ist nichtig und rechtsunwirksam. Zum einen war Strutz aufgrund seines Ausschlusses aus der Freiheitlichen Partei Österreichs gar nicht zur Einberufung eines Landesparteitages bevollmächtigt und zum anderen erfolgte die Einberufung nicht einmal ordnungsgemäß aufgrund der gültigen Statuten.
Ihnen müsste auch bekannt sein, dass aufgrund der Bestimmungen im Bundesorganisationsstatut der Bundes-FPÖ eine Satzungsänderung der Zustimmung der Bundes-FPÖ bedürft hätte. Eine derartige Zustimmung wurde nicht einmal eingeholt, sodass bereits aus diesem Grund eine Namensänderung nicht erfolgen konnte.
Angefügt übermitteln wir ihnen den entsprechenden Beschluss des Bundesparteigerichtes zur Information und Kenntnisnahme.
Ihnen ist daher selbstverständlich bewusst, dass Strutz nicht Landesparteiobmann der Freiheitlichen Partei Österreichs Landesgruppe Kärnten ist und eine Namensänderung auf die Freiheitlichen in Kärnten nicht rechtswirksam erfolgt ist. Wir lehnen auch Ihre Diktion im letzten Absatz Ihres Schreibens entschiedenst ab, wonach Sie die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Kärnten nunmehr die Freiheitlichen in Kärnten um Stellungnahme ersuchen.
Ihre Befangenheit in dieser Angelegenheit ist demnach klar ersichtlich. Wir erwarten nochmals eine umgehende Stellungnahme Ihrerseits und die Erklärung, dass jedenfalls an die Gruppierung um Dr. Strutz keine Auszahlung erfolgt und die Parteienförderung ausschließlich der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten vertreten durch den Landesabgeordneten Schwager und den geschäftsführenden Landesparteiobmann Ing. Karlheinz Klement zusteht und auch an diese überwiesen wird.
Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche - insbesondere auch gegen Ihre Person aufgrund ihres befangenen Tätigwerdens - haben wir uns im Namen der Freiheitlichen Partei Österreichs ausdrücklich vorzubehalten und haben Sie letztmalig aufzufordern, in Ihrem Amt ausschließlich unvoreingenommen und nicht parteipolitisch tätig zu werden und die entsprechenden Veranlassungen zu treffen.'
...
e) Landeshauptmann Dr. Jörg Haider hat somit auch als vertretungsbefugtes Organ der beklagten Partei unter Außerachtlassung seines Befangenheitstatbestandes keine Schritte eingeleitet, der klagenden Partei die Förderung nicht ausbezahlt und insbesondere auch der Gruppierung um Strutz die Förderung nach wie vor zukommen lassen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei nach wie vor den Bescheid, mit welchem die Parteienförderung bewilligt wurde, nicht zukommen lassen. Nachdem die klagende Partei über keinerlei Unterlagen verfügt, aufgrund derer sich die genaue Höhe der der klagenden Partei zustehenden Parteienförderung ermitteln lässt, zumal sich die Gruppierung um Strutz sich sämtliche Geschäftsunterlagen angeeignet hat, macht die klagende Partei mit der gegenständlichen Klage zunächst lediglich einen Teilbetrag in der Höhe von € 30.000,00 geltend.
Gemäß §2 Abs3 K-PFG hat die Landesregierung die Landesförderung nach §3 dieser Bestimmung vierteljährlich im Vorhinein zu überweisen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rate, welche im dritten Quartal des Jahres 2005 zur Zahlung aufgrund der vorangeführten Bestimmung fällig gewesen wäre, zu Unrecht an die Gruppierung um Strutz und nicht an die klagende Partei ausbezahlt wurde. Die klagende Partei behält sich eine Ausdehnung des Klagebegehrens nach Vorliegen des ursprünglich positiven Bescheides mit welchem der klagenden Partei die Parteienförderung im Sinne des K-PFG bewilligt wurde, ausdrücklich vor.
Mangels Zahlung ist die klagende Partei zur Klagsführung gezwungen.
...
f) Die klagende Partei hat aber auch ein über das bloße Leistungsbegehren hinausgehendes Interesse an der Feststellung, dass die klagende Partei keine Satzungsänderung gemäß §1 Abs4 Parteiengesetz mit gleichzeitiger Namensänderung vorgenommen hat, dass Dr. Martin Strutz nicht zur Vertretung der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten berufen ist und die klagende Partei, vertreten durch Franz Schwager und Karlheinz Klement, berechtigt ist, die Parteienförderung nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz zu beanspruchen.
Gemäß §38 VfGG hat die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran, dass gegenüber den Parteien dieses Verfahrens festgestellt wird, dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei die derzeit noch nicht fälligen Raten zu den jeweils eintretenden Fälligkeitsdaten zu bezahlen.
...
g) Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gründet sich auf die Bestimmung des §[gemeint wohl: Art.] 137 B-VG, da sich der geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch gegen das Land Kärnten richtet und weder im ordentlichen Rechtsweg, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Festzuhalten ist, dass die klagende Partei in ihrer Eigenschaft als politische Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit und als wahlwerbende Gruppe anlässlich der Landtagswahl 2004 in Kärnten vermögensrechtliche Ansprüche auf Parteienförderung gegen das Land Kärnten geltend macht. Diese Ansprüche stehen ihr aufgrund des Kärntner Parteienförderungsgesetzes K-PFG zu. Diese Ansprüche wurzeln ausschließlich im öffentlichen Recht. Über sie ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Die Geltendmachung dieser Ansprüche im Wege einer Klage gemäß Art137 B-VG ist daher zulässig.
h) Die klagende Partei bewertet ihr Feststellungsinteresse mit € 20.000,00."
2. Das beklagte Land erstattete eine Gegenschrift. Dazu erging eine Äußerung der klagenden Partei. Das beklagte Land replizierte. Daraufhin erfolgte eine Duplik der klagenden Partei. Das beklagte Land nahm dazu wiederum Stellung.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. §1 und §2 Abs1 und 2 des Kärntner ParteienförderungsG, LGBl. 1991/83, in der hier maßgeblichen Fassung, lauten wie folgt:
"§1
Förderung der Landtagsparteien
Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) mit mindestens zwei Mitgliedern gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes eine Landesförderung.
§2
Landesförderung
(1) Die Landesförderung ist auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die erstmalige Förderung gebührt für das Jahr, in dem der Antrag auf Förderung gestellt wurde. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl im Landtag neu vertretenen Partei gilt auch dann als im Wahljahr gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.
..."
In den Erläuterungen zum zu Grunde liegenden Gesetzesentwurf vom 12.3.1991, Zl. Verf-398/1/1991, wird dazu ua. Folgendes ausgeführt:
"Durch den vorliegenden Entwurf soll die Förderung der Parteien in Kärnten auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.
Die im Kärntner Landtag vertretenen politischen Parteien sollen einen Rechtsanspruch auf eine Landesförderung erhalten.
Die Höhe der Förderung ergibt sich einerseits aus einem Sockelbetrag, der für alle im Landtag vertretenen Parteien, die mindestens mit zwei Abgeordneten (Klubstärke) vertreten sind, gleich hoch sein soll, sowie andererseits aus einem Steigerungsbetrag, der gestaffelt nach der Mandatstärke der politischen Parteien im Landtag festgelegt wird."
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass gemäß dem KlubfinanzierungsG, LGBl. 1991/82 idgF, die Klubs und Interessensgemeinschaften von Abgeordneten (iSd. §§7 und 8 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages: mehr als drei auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich in einem Klub zusammen zu schließen; wurden auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei nur zwei oder drei Mitglieder des Landtages gewählt, haben diese das Recht, sich in einer Interessensgemeinschaft zusammen zu schließen) einen Anspruch auf einen Beitrag des Landes zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben.
1.2. Mit dem Landesgesetz LGBl. 2005/4 wurde das K-PFG ua. wie folgt geändert:
"1. §2 Abs3 lautet:
'(3) Die Landesregierung hat die Landesförderung nach §3 Abs1 bis 3 - soweit dies aufgrund der Antragstellung möglich ist - vierteljährlich im vorhinein zu überweisen. Die zusätzliche Landesförderung nach §3 Abs5 ist in voller Höhe spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung zu überweisen.'
2. Dem §3 wird folgender Abs5 angefügt:
'(5) Im Jahr einer Landtagswahl ist den nach der stattgefundenen Landtagswahl im Landtag vertretenen Parteien zur Förderung ihrer Öffentlichkeits- und Medienarbeit neben der Förderung nach Abs1 und 3 eine zusätzliche Förderung in der Höhe der ihnen nach Abs2 und 3 gebührenden jährlichen Landesförderung zu gewähren. Diese zusätzliche Förderung darf jedoch nur gewährt werden, wenn die anspruchsberechtigte Landtagspartei spätestens bis zum 31. März des dem Wahljahr folgenden Jahres einen Antrag auf Auszahlung stellt.'"
Diese Gesetzesänderung trat rückwirkend mit 1.1.2004 in Kraft.
1.3. Mit dem Landesgesetz LGBl. 2005/57 wurde das K-PFG iW wie folgt geändert:
"Artikel I
...
1. Im §1 werden nach den Worten 'Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien)' die Worte 'mit mindestens zwei Mitgliedern' eingefügt.
2. §2 Abs3 lautet:
'(3) Die Landesregierung hat die Landesförderung nach §3 - soweit dies auf Grund der Antragstellung möglich ist - vierteljährlich im Vorhinein zu überweisen.'
3. §3 lautet:
'§3
Höhe der Landesförderung
(1) Die jährliche Landesförderung gliedert sich in
a) eine Förderung der Öffentlichkeits- und Medienarbeit und
b) eine Förderung der Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des §1, und zwar jeweils einschließlich des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes.
(2) Die jährliche Landesförderung nach Abs1 lita und b umfasst jeweils einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.
(3) Die Höhe des Sockelbetrages der Förderung nach Abs1 lita ergibt sich für jede Landtagspartei (§1) aus der Vervielfachung des Monatsentgeltes, auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas I (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20, nach dem Kärntner Vertragsbedienstetengesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jänner eines Kalenderjahres Anspruch haben, mit der Zahl 40.
(4) Die Höhe des Steigerungsbetrages der Förderung nach Abs1 lita ergibt sich für jede Landtagspartei (§1) aus der Vervielfachung des siebenfachen des Monatsentgeltes nach Abs3 mit der Zahl ihrer im Landtag vertretenen Mitglieder.
(5) Die Höhe des Sockelbetrages der Förderung nach Abs1 litb ergibt sich für jede Landtagspartei (§1) aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes nach Abs3 mit der Zahl 12.
(6) Die Höhe des Steigerungsbetrages der Förderung nach Abs1 litb ergibt sich für jede Landtagspartei (§1) aus der Vervielfachung des Vierzigfachen des Monatsentgeltes nach Abs3 mit der Zahl ihrer im Landtag vertretenen Mitglieder.
(7) Im Jahr einer Landtagswahl ist bei der Ermittlung der Steigerungsbeträge (Abs4 und 6) bei den vor der Landtagswahl bereits im Landtag vertretenen Landtagsparteien für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden, die Zahl der Mitglieder der Landtagspartei im Zeitpunkt der Landtagswahl und für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten die Zahl der Mitglieder der Landtagsparteien nach dem Wahltag zugrunde zu legen.
(8) Ist eine Landtagspartei nach einer Landtagswahl nicht mehr im Landtag vertreten, so sind die nach der Landtagswahl fällig werdenden Vierteljahresraten nicht mehr auszuzahlen.'
Artikel II
(1) Soweit Landtagsparteien eine Förderung nach §3 Abs5 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2005, ausbezahlt worden ist, darf eine Förderung nach §3 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes in der Fassung des ArtI, erst ab dem Zeitpunkt und in der Höhe ausbezahlt werden, als sie die nach §3 Abs5 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2005, ausbezahlte Förderung übersteigt. Dies gilt in gleicher Weise, insoweit Vierteljahresraten von Förderungen nach §3 Abs1 bis 3 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2005, ausbezahlt worden sind.
(2) Sind die aufgrund des Kärntner Parteienförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2005, im Jahr 2005 ausbezahlten Förderungen höher als die nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz, in der Fassung des ArtI, zustehenden Förderungen, so ist der Differenzbetrag bis zum 31. Dezember 2005 dem Land zurückzuzahlen. Findet im Jahr 2005 eine Landtagswahl statt und sind die aufgrund des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2005, bis zum Wahltag ausbezahlten Förderungen höher als die nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz, in der Fassung des ArtI, bis zum Wahltag zustehenden Förderungen, so ist der Differenzbetrag bis zum Ende der im Zeitpunkt nach ArtIII Abs1 lita laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages dem Land zurückzubezahlen.
Artikel III
(1) Es treten in Kraft:
a) ArtI Z1 und 3 sowie ArtII am 1. Jänner 2005;
b) ArtI Z2 am 1. Jänner 2004.
(2) §3 Abs5 des Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2005, tritt am 1. Jänner 2004 außer Kraft."
2. Aus den dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren über die hier anhängige Klage vorgelegten Unterlagen ergibt sich ua. Folgendes:
2.1. Dr. Martin Strutz, als Landesparteiobmann der "FPÖ Kärnten Die Freiheitlichen", A-9010 Klagenfurt, Karfreitstraße 4, richtete an das Amt der Kärntner Landesregierung das folgende, mit 13.12.2004 datierte Schreiben:
"Bezug nehmend auf das Kärntner Parteiförderungsgesetz ersuchen die Freiheitlichen Kärnten, nach §2 Abs1 des oa. Gesetzes die ihr zustehenden Förderungsmittel zu den üblichen Fristen, und zwar zum 1. Jänner, 1.4., 1.7. und 1.10. des Jahres 2005 auf das Konto der Freiheitlichen Kärnten, Nr. 1-21470-5 bei der Hypo Alpe Adria Bank AG, BLZ 52000, zur Anweisung zu bringen."
Dazu erging die folgende, mit 3.1.2005 datierte, "[a]n die Freiheitlichen Kärnten Landesgeschäftsstelle", A-9010 Klagenfurt, Karfreitstraße 4, gerichtete Erledigung der Kärntner Landesregierung:
"Unter Bezugnahme auf Ihre Eingabe vom 13.12.2004 darf mitgeteilt werden, dass seitens des Landesfinanzreferenten die Überweisung des im Betreff [Beiträge gemäß Kärntner Parteienförderungsgesetz LGBl. Nr. 83/91 für 2005-FPÖ] angeführten Landesbeitrages genehmigt wurde.
Die gemäß §3 LGBl. Nr. 83/91 ermittelte Landesförderung sieht pro Quartal 2005 einen Betrag von € 430.808,-- vor. Davon werden € 340.808,-- auf Ihr Konto Nr. 1-21470-5 bei der Hypo Alpe-Adria-Bank AG zur Anweisung gebracht. € 90.000,-- pro Quartal werden laut Abtretungsanzeige auf das Konto 9-04961-4 bei der Hypo Alpe-Adria-Bank AG angewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der derzeit fehlenden rechtlichen Grundlage für die Bezugserhöhung 2004 und 2005 die Berechnung der Parteienförderung auf Basis des Gehaltes 2003 erfolgte. Nach Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung wird eine Neuberechnung und die daraus resultierende Nachzahlung durchgeführt werden."
Des Weiteren richtete Dr. Martin Strutz als Landesparteiobmann der "FPÖ Kärnten Die Freiheitlichen", A-9010 Klagenfurt, Karfreitstraße 4, an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung Finanzen, das folgende, mit 25. Jänner 2005 datierte Schreiben:
"Bezug nehmend auf das Kärntner Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 4/2005, §3 Abs5, stellen die Freiheitlichen Kärnten (FPÖ-Kärnten) den Antrag, die ihr gesetzlich zustehende Förderung zur Auszahlung zu bringen.
Die Anweisung des Gesamtbetrages wird auf das Konto Nr. 1214705 bei der Hypo Alpe Adria Bank AG, BLZ 52000, lautend auf Die Freiheitlichen Kärnten, erbeten."
Dazu erging seitens der Kärntner Landesregierung die folgende, mit 8.2.2005 datierte, "[a]n die Freiheitlichen Kärnten Landesgeschäftsstelle", A-9010 Klagenfurt, Karfreitstraße 4, gerichtete Erledigung:
"Unter Bezugnahme auf den von Ihnen eingereichten Antrag vom 25.01.2005 (eingelangt am 01.02.2005) auf Auszahlung der Ihnen gemäß §3 Abs5 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes LGBl. Nr. 83/91 i. d.F. LGBl. 4/2005 für das Wahljahr 2004 zustehenden zusätzlichen Landesförderung 2004 darf Ihnen folgendes mitgeteilt werden:
Die gemäß §3 Abs5 LGBl. Nr. 83/91 i.d.F. LGBl. 4/2005 ermittelte zusätzliche Landesförderung sieht für 2004 einen Betrag von € 1,764.784,-- vor. Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und derzeit vorhandenen Budgetmittel werden aufgrund der Genehmigung durch den Landesfinanzreferenten vorerst 60% der Gesamtsumme ausbezahlt und wird ein Betrag von € 1,058.870,-- auf Ihr Konto Nr. 1-21470-5 bei der HYPO Alpe-Adria-Bank AG zur Anweisung gebracht. Der Rest wird dem Gesetz folgend spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung ohne gesonderten Antrag überwiesen."
Weiters ergibt sich aus den, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen, dass in der Folge uzw. im Jänner (für das 1. Quartal 2005), im Februar (Beitrag gemäß §3 Abs5 K-PFG), im April (für das 2. Quartal 2005) und im Oktober 2005 (für das 4. Quartal 2005) die entsprechenden Geldbeträge auf das in diesem Schreiben genannte Konto zur Auszahlung gelangten; für das 3. Quartal erfolgte demnach keine Auszahlung.
2.2. Am 15.4.2005 richtete Rechtsanwalt Dr. O F ein Schreiben an die Kärntner Landesregierung, in dem es ua. heißt:
"Mein Klient Herr Alois Huber, Obmann der Landesgruppe Kärnten der Freiheitlichen Partei Österreichs, verfügt, daß Zahlungen auf Grund des Parteienförderungsgesetzes ausschließlich auf das Konto der 'FPÖ Landesgruppe Kärnten', Kontonummer 3749, BLZ 39320 zu leisten sind.
Ich ersuche Sie, diesen Auftrag zur Kenntnis zu nehmen und mir den Empfang dieses Briefes zu bestätigen."
Daraufhin antwortete Dr. Jörg Haider, als Landeshauptmann von Kärnten, mit Schreiben vom 20.4.2005, GZ -LH-70-2415/2-2005, im Wesentlichen wie folgt:
"Namens der Kärntner Landesregierung bestätige ich den Erhalt Ihres an die Kärntner Landesregierung gerichteten Schreibens vom 15. April d.J.
Ich darf Sie ersuchen mir mitzuteilen, auf Grund welcher rechtlichen Grundlagen Sie angeben, dass Ihr Mandant 'Obmann der Freiheitlichen Partei in Kärnten' ist und auf Grund welcher rechtlichen Grundlage er verfügt, dass Zahlungen auf Grund des Parteienförderungsgesetzes ausschließlich auf das Konto der 'FPÖ-Landesgruppe Kärnten', Kontonummer 3749, BLZ 39320 zu leisten sind."
Dazu erging ein mit 24.5.2005 datiertes, an die Kärntner Landesregierung, z.Hd. des Herrn Landeshauptmanns Dr. Jörg Haider, gerichtetes Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. O F folgenden Inhalts:
"Mir wird folgende Beantwortung Ihres Ersuchens vom 20.4.2005 aufgetragen. Die wesentlichen Tatsachen und die Vorgeschichte werden Ihnen mit Sicherheit bekannt sein.
Nach dem Rücktritt der Parteiobfrau und deren Stellvertreter übte seit 5.4.2005 Herr Mag. Hilmar Kabas als das 'an Jahren älteste Mitglied des Bundesparteivorstandes' gemäß §15 Abs5 des Bundesorganisationsstatutes die Funktion des 'interimistischen Bundesparteiobmanns' der Freiheitlichen Partei Österreichs aus. Als solcher hat Herr Mag. Hilmar Kabas den früheren Obmann meiner Klientin, Herrn Dr. Martin Strutz, seiner Funktion enthoben und aus der Partei ausgeschlossen. Gleichzeitig hat Herr Mag. Hilmar Kabas den früheren Abgeordneten zum Nationalrat Herrn Alois Huber zum 'interimistischen Landesparteiobmann' bestellt. Der Bundesparteiobmann hat diese Maßnahmen auf Grund seiner Befugnis gemäß §15 Abs3 des Bundesorganisationsstatutes der Freiheitlichen Partei Österreichs wegen 'Gefahr in Verzug' getroffen. Gefahr in Verzug ist vorgelegen, weil - unter anderem - der damalige Landesparteiobmann in der Öffentlichkeit zugegeben hatte, an den Plänen zur Zerschlagung der Einheit der Freiheitlichen Partei Österreichs aktiv mitzuarbeiten und zu planen, die Landesgruppe Kärnten der Freiheitlichen Partei Österreichs in eine neue konkurrierende politische Partei überzuführen.
Die getroffenen Maßnahmen des Bundesparteiobmannes sind von den zuständigen Gremien der Freiheitlichen Partei Österreichs bestätigt worden. Der frühere Landesparteiobmann Dr. Martin Strutz hat seinen Ausschluß und die Enthebung von seiner Funktion beim Bundesparteigericht (§16 des Bundesorganisationsstatutes) bis heute nicht angefochten.
Die Landesgruppe Kärnten der Freiheitlichen Partei Österreichs ist nach der beim Bundesministerium für Inneres hinterlegten Satzung eine Untergliederung mit selbständiger Rechtspersönlichkeit der Freiheitlichen Partei Österreichs.
Herr Dr. Martin Strutz hat am Abend seines Ausschlusses aus der Freiheitlichen Partei Österreichs und damit auch aus der Landesgruppe Kärnten eine Reihe ihm bekannter Mitglieder und Funktionäre der Landesgruppe Kärnten zu einem sogenannten 'Landesparteitag' einberufen, in dem er die Satzungen einer Partei 'Die Freiheitlichen Kärntens' hat beschließen lassen. Es ist daher davon auszugehen, daß eine neue Partei mit Rechtspersönlichkeit entstanden ist. Da Ihnen der Inhalt der Satzungen meiner Mandantin als bekannt vorausgesetzt werden darf, bedarf es keiner näheren Erläuterungen, daß der oben erwähnte Satzungsbeschluß in einer Privatveranstaltung des früheren Parteimitgliedes Dr. Martin Strutz und nicht in einem meiner Mandantin zurechenbaren Landesparteitag (§7 der Satzungen) zustandegekommen ist. Herr Alois Huber als interimistischer Obmann der bei der letzten Kärntner Landtagswahl wahlwerbenden Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten ist daher zur Vertretung der Partei nach außen berechtigt. Er hat daher auch zu entscheiden, auf welches Konto Zahlungen auf Grund des Parteienförderungsgesetzes zu leisten sind. Meine Mandantin empfiehlt daher dringend Parteiförderungsmittel, die ihr auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eindeutig zustehen, nur an diese zu bezahlen, um nicht auch dem Land Kärnten einen möglicherweise nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen. Zahlungen an nicht berechtigte Empfänger sind nicht schuldbefreiend.
Der Ordnung halber halte ich fest, daß ich nie behauptet habe, Herr Alois Huber sei 'Obmann der Freiheitlichen Partei in Kärnten', womit offenbar die neu gegründete Partei 'Die Freiheitlichen in Kärnten' gemeint sein soll.
Herr Alois Huber lehnt es entschieden ab, mit dieser Gruppierung in Verbindung gebracht zu werden.
Meine Mandantin erwartet die fristgerechte Überweisung der ihr gesetzlich zustehenden Förderungsbeträge."
In weiterer Folge erging sodann ein mit 24.6.2005 datiertes, an das Amt der Kärntner Landesregierung gerichtetes Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. A S, in dem es ua. heißt:
"Die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Kärnten, hat unsere Kanzlei mit ihrer weiteren rechtlichen Vertretung beauftragt.
Wir setzen voraus, dass die wesentlichen Punkte, insbesondere das Schreiben unseres Vorgängers vom 24. Mai 2005 bekannt sind. Von Seiten der Kärntner Landesregierung ist unserer Seite seit dem 24. Mai 2005 kein Beantwortungsschreiben zugegangen.
In der Anlage übermitteln wir Ihnen das Schreiben der FPÖ Kärnten an das Bundesministerium für Inneres vom 14. Juni 2005 zu Ihrer weiteren Verwendung.
Daraus geht hervor, dass die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Kärnten, seit dem 27. ordentlichen Landesparteitag vom 5. Juni 2005 durch Landtagsabgeordneten Franz Schwager Landesparteiobmann, 9754 Steinfeld und DI Karlheinz Klement als geschäftsführenden Landesparteiobmann, 9064 Magdalensberg vertreten wird und nur diese beiden Personen für die FPÖ Kärnten zeichnungsberechtigt sind.
Bereits mit Schreiben vom 24. Mai 2005 wurde die Kärntner Landesregierung aufgefordert, die Parteienförderungsmittel, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Kärnten, eindeutig zustehen, auf das Konto der FPÖ Konto Nr. 3749, BLZ: 39320 bei der Raiffeisenbank Grafenstein-Magdalensberg auszubezahlen ist.
Aufgrund der eindeutig[en] gesetzlichen Bestimmung des §1 des K-PFG steht die Förderung den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) zu. Aufgrund der Verlautbarung des Amtes der Kärntner Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung Nr. 6 vom 19. Februar 2004 war wahlwerbende Gruppe die Freiheitliche Partei Österreichs-FPÖ, deren Mitglied Dr. Martin Strutz, sowie auch Sie als Person nicht mehr sind.
Aufgrund der eindeutigen Rechtskontinuität ist daher die Parteienförderung ausschließlich an die wahlwerbende Gruppe, nämlich die FPÖ Kärnten auszubezahlen.
Wir haben daher letztmalig aufzufordern, die nunmehr fällig werdende Tranche der Parteienförderung ausschließlich auf das vorgenannte Konto zu überweisen.
Weiters haben wir sie aufzufordern, jedenfalls bis zur eindeutigen Klärung der Rechtslage an die Gruppierung um Dr. Strutz jedenfalls keine Anweisung der Parteienförderung vornehmen zu lassen. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich auf ihre Verpflichtung hin Mittel aus Steuergeldern nur widmungsgemäß zu verwenden und nicht an unberechtigte Personen auszubezahlen. In diesem Sinne ist daher jedenfalls eine allfällige Auszahlung an die Gruppierung um Dr. Strutz einzustellen, da diese, wie Ihnen bereits hinreichend geschildert wurde, für die FPÖ Kärnten nicht mehr zeichnungsberechtigt ist. Eine Auszahlung an die Gruppierung um Dr. Strutz ist daher ausgeschlossen.
Lediglich der Vorsicht halber weisen wir auch darauf hin, dass in jedem Fall bei Bestehen von Zweifeln, wer tatsächlich nunmehr die wahlwerbende Gruppe vertritt - bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage - Steuergelder nicht auszuschütten sind.
In der Erwartung der umgehenden Veranlassung und in der Erwartung Ihrer umgehenden Rückäußerung, für deren Einlangen wir uns den 30. Juni 2005 in Vormerk nehmen zeichne ich zwischenzeitig."
Ein dazu ergangenes (in Pkt. d) der oben unter Pkt. I.1. wiedergegebenen Klagsschrift erwähntes) Schreiben des Dr. Jörg Haider, als Landeshauptmann von Kärnten, vom 30.6.2005, GZ -LH-70-2415/7-2005 GH, lautet im Wesentlichen wie folgt:
"Ich habe Ihr Schreiben vom 24. Juni 2005 (eingelangt am 27. Juni 2005) mit dem Ersuchen um Stellungnahme an 'Die Freiheitlichen in Kärnten' weitergeleitet.
...
Auf Basis der uns vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die 'Freiheitliche Partei Österreich (FPÖ), Landesgruppe Kärnten' eine Satzungsänderung gemäß §1 Abs4 Parteiengesetz mit gleichzeitiger Namensänderung auf 'Die Freiheitlichen in Kärnten' vorgenommen haben und auf Basis dieser die Parteienförderung beansprucht bzw. zusteht.
Um jedoch Missverständnisse zu vermeiden, habe ich wie oben angeführt die 'Freiheitliche Partei Österreich (FPÖ) Landesgruppe Kärnten' nunmehr 'Die Freiheitlichen in Kärnten' ersucht Stellung zu beziehen und werde auf Basis dieser zu Ihrem gegenständlichen Schreiben ergänzend Stellung nehmen."
Rechtsanwalt Dr. A S richtete ein mit 29.6.2005 datiertes Schreiben an das Amt des Kärntner Landtages (gemeint wohl: der Landesregierung), z.Hd. Herrn Dr. H F (Leiter der Abteilung 4 - Finanzen und Wirtschaft dieses Amtes), in dem es wie folgt heißt:
"Die Freiheitliche Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten, vertreten durch Landtagsabgeordneten Franz Schwager und DI Karlheinz Klement hat unsere Kanzlei mit ihrer rechtlichen Vertretung beauftragt.
In der Anlage übermitteln wir Ihnen unser an die Landesregierung gerichtetes Schreiben vom 24. Juni 2005, sowie das Antwortschreiben vom 24. Juni 2005 sowie das Antwortschreiben Dr. Jörg Haider sowie das nunmehr nochmals an Dr. Jörg Haider gerichtete Schreiben vom 29. Juni 2005 samt dem Beschluss des Bundesparteigerichtes der Freiheitlichen Partei Österreichs zu Ihrer Information und Kenntnisnahme.
Wir haben die Landesregierung aufgefordert, an die Gruppierung um Dr. Martin Strutz auf keinen Fall die Mittel aus der Parteienförderung auszubezahlen, da Dr. Strutz sowie die 'Freiheitlichen in Kärnten' nicht die wahlwerbende Gruppe anlässlich der Landtagswahl 2004 waren. Der Gruppierung um Dr. Strutz steht daher keinesfalls die Parteiförderung zu.
Dr. Jörg Haider ist offensichtlich in dieser Angelegenheit derart befangen, dass er beabsichtigt, weiterhin Auszahlungen an diese Gruppierung zuzulassen.
Dr. Jörg Haider sieht sich nicht einmal veranlasst, den gegenständlichen Sachverhalt einer genauen Überprüfung zu unterziehen, da er offensichtlich seine eigene Gruppierung bevorzugt. Dieser Vorgang ist jedoch rechtswidrig.
Daher sehen wir uns gezwungen, auch Sie als Abteilungsleiter der Abteilung 4 des Landes Kärnten mit der Angelegenheit zu befassen und alle notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, damit eine Auszahlung an die Gruppierung um Strutz nicht mehr erfolgen kann."
Schließlich richtete das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - Finanzen und Wirtschaft, am 5.7.2005 an die "Freiheitlichen Kärnten Landesgeschäftsstelle Karfreitstraße 4 9020 Klagenfurt" unter der GZ -4-FiNB-4400/19-2005 ein Schreiben ua. folgenden Inhalts:
"Bezug nehmend auf das Gesetz vom 28.04.2005, mit dem das Kärntner Parteienförderungsgesetz (K-PFG) geändert und im LGBl. Nr. 57/2005 kundgemacht wurde, darf folgendes mitgeteilt werden:
...
Gemäß Artikel II der Novelle darf, soweit Landtagsparteien eine Förderung nach §3 Abs5 des K-PFG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2005 (Sonderförderung für 2004) ausbezahlt worden ist, eine Förderung nach §3 des K-PFG in der Fassung des ArtI erst ab dem Zeitpunkt und in der Höhe ausbezahlt werden, als sie die nach §3 Abs5 des K-PFG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2005 ausbezahlt[en] Förderung übersteigt. Dies gilt in gleicher Weise insoweit Vierteljahresraten von Förderungen nach §3 Abs1 bis 3 des K-PFG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2005 ausbezahlt worden sind.
Der Auszahlungsmodus für das Jahr 2005 stellt sich daher für die Freiheitlichen Kärnten auf Basis Monatsentgelt 2004 und 2005 wie folgt dar:
...
Auf Grund der bisher bereits angewiesenen Anteile an der Parteienförderung und der Sonderförderung erfolgt im dritten Quartal 2005 keine Auszahlung an die Freiheitlichen in Kärnten. Im vierten Quartal 2005 wird der Restbetrag zur Anweisung gebracht. Bezüglich der vorgenommenen Abtretung in der Höhe von € 90.000,- pro Quartal an die HYPO-Alpe-Adria-Bank, die mangels Anspruch auf Mittel für das dritte Quartal nicht geleistet werden kann, ist mit der HYPO-Alpe-Adria-Bank selbst das Einvernehmen herzustellen. Von ha. Seite wird die HYPO-Alpe-Adria-Bank davon verständigt werden."
Wie oben unter Pkt. 2.1. bereits ausgeführt gelangte der entsprechende Geldbetrag im Oktober 2005 (für das 4. Quartal 2005) erneut auf das Konto der "Freiheitlichen Kärnten, Landesgeschäftsstelle, Karfreitstraße 4, 9010 Klagenfurt" zur Auszahlung.
2.3. Aus einem vom Bundesministerium für Inneres im vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren angeforderten Verwaltungsakt ergibt sich weiters Folgendes:
Am 8.4.2005 langte im Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/3, ein mit 7.4.2005 datiertes Schreiben folgenden Inhalts der "FPÖ Kärnten Die Freiheitlichen Karfreitstraße 4 A-9010 Klagenfurt" ein:
"Freiheitliche Partei Österreichs - Landesgruppe Kärnten Anzeige über Änderung in der Person des Obmanns
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir erlauben uns, folgendes mitzuteilen:
Zur Folge der Zurücklegung der Funktion durch den bisherigen Bundesparteiobmann der Freiheitlichen Partei Österreichs sowie dessen Stellvertreter übt seit Montag, den 4.4.2005, Mag. Hilmar Kabas als 'an Jahren ältestes Mitglied des Bundesparteivorstandes' interimistisch die Funktion des Bundesparteiobmannes aus. (§15 Abs5 der Statuten der Freiheitlichen Partei Österreichs.)
Gemäß §15 Abs3 der zuvor genannten Statuten hat der Bundesparteiobmann am 7.4.2005 den bisherigen Landesparteiobmann der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten, Herrn Dr. Martin Strutz, wegen 'Gefahr in Verzug' (Aufgrund des bereits im Gang befindlichen Abspaltungsvorgangs war ein unverzügliches Handeln unvermeidlich.) aus der Freiheitlichen Partei Österreichs ausgeschlossen.
Zum geschäftsführenden Obmann bis zur Abhaltung des nächsten Landesparteitages (und damit bis zur Neuwahl des Obmanns) wurde
Alois Huber,
geb. am 10.7.1929,
wohnhaft in 9562 Himmelberg, Tiffnerwinkl 35
bestellt.
Der neue, geschäftsführende Landesparteiobmann der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten, gibt hiermit das Erlöschen der Funktion des bisherigen Landesparteiobmannes und die Übernahme der Funktion durch ihn bekannt.
Der interimistische Bundesparteiobmann der Freiheitlichen Partei Österreichs, Mag. Hilmar Kabas, bestätigt das ordnungs- und satzungsgemäße Zustandekommen der Bestellung von Alois Huber zum geschäftsführenden Obmann der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten, durch Mitunterfertigung dieser Eingabe.
Alois Huber
(Geschäftsführender Landesparteiobmann der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten)
Mag. Hilmar Kabas
(Interimistischer Bundesparteiobmann der Freiheitlichen Partei Österreichs)"
In einem mit 8.4.2005 datierten, an das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/3, gerichteten Schreiben des "LHStv.
Dr. Martin Strutz ... Landesparteiobmann" und des
"Manfred Stromberger ... Landesgeschäftsführer" (das von der
Rechtsvertreterin der Genannten, Mag. H G-F, am 11.4.2005 vorgelegt wurde) heißt es:
"Hinterlegung des Landesparteistatuts der Partei
Die Freiheitlichen in Kärnten
Anlässlich des Außerordentlichen Landesparteitages der Freiheitlichen in Kärnten am 8. April 2005 im Konzerthaus Klagenfurt wurde der Antrag auf Statuten- und Namensänderung von 'Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Kärnten' auf 'Die Freiheitlichen in Kärnten' nach dem Parteiengesetz und Satzungsänderung nach dem Vereinsgesetz beschlossen.
Es wird hiermit das beschlossene neue Landesparteistatut beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt und um ehebaldigste Ausfolgung einer Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung der geänderten Parteistatuten der politischen Partei 'Die Freiheitlichen in Kärnten' ersucht."
Daraufhin erging ein mit 14.4.2005 datiertes Schreiben des Bundesministeriums für Inneres folgenden Inhalts an alle Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen:
"In der Anlage wird eine Kopie der beim BMI hinterlegten geänderten Satzung der politischen Partei 'Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Kärnten' mit Namensänderung auf 'Die Freiheitlichen in Kärnten', zur Information übermittelt.
In Bezug auf die Rechtswirkung der Hinterlegung einer geänderten Parteisatzung können aus rechtlichen Gründen keine allgemein verbindlichen Feststellungen getroffen werden.
Im vorliegenden Fall ist über die Veröffentlichung der geänderten Satzung in einer periodischen Druckschrift bislang nichts bekannt geworden."
Mit einem weiteren, an das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/3, [vom 21.4.2005 (im genannten Bundesministerium eingelangt am 22.4.2005)] gerichteten Schreiben der "(Die) Freiheitlichen in Kärnten ... 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 4" [ ], das von "Manfred Stromberger Landesgeschäftsführer" gezeichnet ist, wird Folgendes mitgeteilt:
"Beigeschlossen übermitteln wir Ihnen ordnungsgemäß die Wochenzeitung 'Kärntner Nachrichten' vom 15. April 2005, in der die anlässlich des außerordentlichen Landesparteitages am 8. April 2005 beigeschlossenen Landesparteistatuten mit der Namensänderung auf 'Die Freiheitlichen in Kärnten' veröffentlicht sind."
Daraufhin erging ein mit 2.5.2005 datiertes Schreiben des Bundesministeriums für Inneres folgenden Inhalts an alle Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen:
"Unter Bezugnahme auf das ho Schreiben vom 14. April 2005 ... wird mitgeteilt, dass die Veröffentlichung der geänderten Satzung gegenständlicher politischer Partei in der Druckschrift 'Kärntner Nachrichten' Nr. 15, 51. Jahrgang, 15. April 2005, erfolgte. Herausgeber, Verleger und Medieninhaber (lt Impressum): Kärntner Nachrichten, A.B.C. Werbeagentur Ges.m.b.H., 9020 Klagenfurt, Stauderplatz 5/1.
In Bezug auf die Rechtswirkung der Hinterlegung einer Parteisatzung - Erwerb von Rechtspersönlichkeit als politische Partei bei Erfüllung aller von ArtI ParteienG geforderten Voraussetzungen - können aus rechtlichen Gründen keine allgemein verbindlichen Feststellungen getroffen werden.
Zu einer förmlichen Incidenter-Prüfung für Zwecke eines hier anhängigen Verfahrens bestand im vorliegenden Fall noch kein Anlass.
Aus heutiger Sicht scheinen alle Voraussetzungen erfüllt zu sein."
Ein mit 14.6.2005 datiertes Schreiben der "FPÖ-Kärnten", gezeichnet von "Dipl.-Ing. Karl Heinz Klement gf. Landesparteiobmann" und "Alois Huber interimistischer Landesparteiobmann", gerichtet an das Bundesministerium für Inneres Abteilung III/3 (dort eingelangt am 17.6.2005), hat iW folgenden Inhalt:
"Anzeige neuer Landesvorstand der FPÖ-Kärnten
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 5. Juni 2005 fand der 27. ordentliche Landesparteitag der FPÖ-Kärnten statt, bei dem der Landesvorstand neu gewählt wurde. Wir geben Ihnen bekannt, daß als Obmänner ab dem 5.6.2005 folgende Herren zeichnen:
LAbg. Franz Schwager, Landesparteiobmann,
9754 Steinfeld
Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, gf. Landesparteiobmann,
9064 Magdalensberg
Den gesamten Landesvorstand entnehmen Sie bitte dem beigefügten Wahlvorschlag, der genau in dieser Form angenommen und bestätigt wurde."
Dazu erging an Dipl.-Ing. Karlheinz Klement ein mit 23.6.2005 datiertes Schreiben des Bundesministeriums für Inneres im Wesentlichen folgenden Inhalts:
"Das Bundesministerium für Inneres bestätigt den Erhalt Ihres Schreibens vom 14. Juni 2006 und teilt dazu Folgendes mit:
Bei Durchsicht des Aktes musste festgestellt werden, dass die politische Partei 'Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Kärnten' beim Bundesministerium für Inneres am 11. April 2005 geänderte Satzungen dieser politischen Partei mit gleichzeitiger Namensänderung auf 'Die Freiheitlichen in Kärnten' im Sinne des Artikels I PartG hinterlegt hat.
Ein Satzungshinterlegungsvorgang einer 'FPÖ-Kärnten' scheint hier nicht auf.
Im Hinblick auf das oben Gesagte wird um Klarstellung ersucht, was mit der nunmehr vorgelegten 'Anzeige eines neuen Landesparteivorstandes der FPÖ-Kärnten' intendiert werden soll."
Daraufhin anwortete Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, als geschäftsführender Landesparteiobmann der "FPÖ-Kärnten", mit Schreiben vom 29.6.2005, im Bundesministerium für Inneres eingelangt am 8.7.2005, im Wesentlichen wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
...
bereits mit Einschreiben vom 7. April 2005 wurde dem Bundesministerium für Inneres Abteilung III/3 mitgeteilt, daß zum geschäftsführenden Obmann der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ)-Landesgruppe Kärnten bis zur Abhaltung des nächsten Landesparteitages zunächst Alois Huber bestellt wurde.
Ausgehend von diesem Schreiben und ausgehend von dem zu Ihrer Information und Kenntnisnahme beiliegenden Beschluß des Bundesparteigerichtes vom 22. Juni 2005 wurde der am 8. April 2005 in Klagenfurt durchgeführte 'außerordentliche Landesparteitag' der Freiheitlichen Partei Österreichs - Landesgruppe Kärnten als statutenwidrig einberufen erklärt, so daß sämtliche dort gefaßten Beschlüsse rechtswidrig und nichtig sind. Es hat demnach ein außerordentlicher Landesparteitag der Freiheitlichen Partei Österreichs-Landesgruppe Kärnten am 8. April 2005 nicht stattgefunden. Ausgehend von diesem Umstand konnte daher eine geänderte Satzung dieser politischen Partei mit gleichzeitiger Namensänderung nicht stattgefunden haben.
Dr. Martin Strutz war auch nicht mehr legitimiert einen Landesparteitag abzuhalten und Satzungen zu ändern.
Die mit 11. April 2005 beim Bundesministerium für Inneres hinterlegten Satzungen gelten daher nicht für die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)-Landesgruppe Kärnten.
Diese neu hinterlegten Satzungen können möglicherweise Indiz dafür sein, daß eine neue Partei entstanden ist, wobei es Sache des Bundesministeriums für Inneres sein wird, dies abzuklären.
Jedenfalls haben wir aufzufordern, die mit 11. April 2005 zugegangenen Satzungen aus dem Akt der politischen Partei Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) Landesgruppe Kärnten zu entfernen, da diese nicht gegen und für die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) Landesgruppe Kärnten gelten."
Schließlich wurde mit an Dipl.-Ing. Karlheinz Klement gerichtetem Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 23.8.2005 dessen
"Antrag, die mit 11. April 2005 zugegangenen Satzungen aus dem Akt der politischen Partei 'Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Kärnten' zu entfernen, da diese nicht gegen und für die 'Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Kärnten' gelten, ... als unzulässig zurückgewiesen."
3.1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Art137 B-VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsordnung, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (vgl. bereits VfSlg. 3287/1957).
Mit der vorliegenden Klage wird ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen das Land Kärnten geltend gemacht. Dabei handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Anspruch (vgl. VfSlg. 16.535/2002), also nicht um eine bürgerliche Rechtssache iSd.
§1 JN, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung ist hierüber nicht gegeben.
3.2. Es ist aber zu prüfen, ob über den mit Klage geltend gemachten Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist.
Im Hinblick auf den Wortlaut der dafür in erster Linie
maßgeblichen Regelungen des §1 und des §2 Abs1 K-PFG (arg.: "Den im
Landtag vertretenen Parteien [Landtagsparteien] ... gebührt ... eine
Landesförderung." bzw. "Die Landesförderung ist auf Antrag zu
gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung ... einzubringen
...") ist über die Gebührlichkeit dieser Landesförderung durch Bescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden (ganz in diesem Sinne zum insoweit vergleichbaren §2a ParteienG VfSlg. 14.803/1997 S 436:
"Nach Ansicht des VfGH bringt die in §2a in verfahrensmäßiger Hinsicht getroffene Regelung im Hinblick auf den spezifischen, in allen Verfahrensgesetzen und überhaupt [behördenbezogen gebraucht] in der österreichischen Rechtsordnung als solcher einheitlichen Sinn des Wortes 'Antrag' zum Ausdruck, daß ein Verlangen zu stellen ist, welches auf eine behördliche Entscheidung, hier also auf einen verwaltungsbehördlichen Bescheid abzielt."). Insoweit kommt eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG nicht in Betracht. Eine solche wäre vielmehr nur dann gegeben, wenn es bloß um die Liquidierung oder Auszahlung der auf entsprechenden Antrag hin von der Landesregierung bescheidmäßig zuerkannten Landesförderung geht, also um den technischen Vorgang, der nur der Verwirklichung des vorangegangenen Bescheides dient.
Mit der vorliegenden Klage wird im Wesentlichen begehrt:
a) die Auszahlung jener
"Rate [der Landesförderung], welche im dritten Quartal des Jahres 2005 zur Zahlung auf Grund [der §§2 und 3 K-PFG] fällig gewesen wäre, [und die] zu Unrecht an die Gruppierung um Strutz und nicht an die klagende Partei ausbezahlt wurde";
b) die Feststellung gemäß §38 VfGG,
"dass [das beklagte Land] schuldig ist, der klagenden Partei die derzeit noch nicht fälligen Raten zu den jeweils eintretenden Fälligkeitsdaten zu bezahlen."
Dabei geht die klagende Partei davon aus, dass die mit den - als Bescheide zu qualifizierenden - Erledigungen der Kärntner Landesregierung vom 3.1. und 8.2.2006 zuerkannte Parteienförderung im Zeitraum, auf den sich die Klage bezieht, der klagenden Partei gebührt.
Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Aus den oben in Pkt. 1 wiedergegebenen Bestimmungen des K-PFG ergibt sich im Wesentlichen: Den im Landtag vertretenen - politischen (s. dazu die oben in Pkt. 1.1. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien) - Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung, an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung; dies allerdings nur dann, wenn die Partei mit mindestens zwei Mitgliedern im Landtag vertreten ist. Die Landesförderung ist von der Landesregierung auf Antrag der Partei zu gewähren; der Antrag ist von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Förderung gebührt jeweils für ein Jahr; sie ist von der Landesregierung vierteljährlich im Vorhinein zu überweisen. Die jährliche Landesförderung umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag. Für die Höhe (des Steigerungsbetrages) der Landesförderung ist ua. die Zahl der Mitglieder des Landtages maßgeblich, mit denen die jeweilige Partei im Landtag vertreten ist. Ist eine Landtagspartei nach einer Landtagswahl nicht mehr im Landtag vertreten, so sind die nach der Landtagswahl fällig werdenden Vierteljahresraten nicht mehr auszuzahlen.
Aus diesen Bestimmungen ist - in ihrem Zusammenhang - ua. abzuleiten: Wenn sich die für die Gebührlichkeit - sei es dem Grunde (vor allem hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Landtagspartei [noch] mit zwei Mitgliedern im Landtag vertreten ist) oder der Höhe nach (vor allem hinsichtlich der Frage, mit wie vielen Mitgliedern die jeweilige Partei im Landtag vertreten ist) - maßgeblichen Umstände im Laufe des Förderungszeitraumes, dh. des jeweiligen (Kalender-)Jahres, ändern, so hat die zuständige Behörde, also die Landesregierung, über die Gebührlichkeit der Landesförderung im verbleibenden Förderungszeitraum neuerlich zu entscheiden. Die Rechtskraft der ursprünglichen bescheidmäßigen Zuerkennung der Förderung steht dem nicht entgegen, weil sie nämlich auf die im Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide bestehende maßgebliche Sachlage beschränkt ist. Würde eine Änderung der genannten Umstände im Laufe des jeweiligen Förderungszeitraumes für die Gebührlichkeit der Landesförderung unbeachtlich sein, so wäre das nicht sachgerecht; ein solcher dem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Sachlichkeitsgebot widersprechender, somit verfassungswidriger, Inhalt ist dem Gesetz nicht zu unterstellen (vgl. zu einer diesbezüglich ähnlichen Regelung VfSlg. 13.640/1993).
Im vorliegenden Fall führten nun die oben, insbesondere in Pkt. 2.2., näher dargestellten Vorgänge in der politischen Partei "FPÖ Kärnten Die Freiheitlichen", der mit den in 2.1. auszugsweise wiedergegebenen Erledigungen der Kärntner Landesregierung die in Rede stehende Landesförderung für 2005 zuerkannt worden war, zu einer Änderung der für die Gebührlichkeit dieser Landesförderung maßgeblichen Umstände; u.zw. insbesondere insoweit, als seither jedenfalls der Landtagsabgeordnete Schwager (als nunmehriger Landesparteiobmann der klagenden Partei) einerseits und alle oder einzelne der übrigen Mitglieder des Landtages, die - so wie der Genannte - im Zeitpunkt der Zuerkennung der Parteienförderung an die oben genannte politische Partei sämtlich dieser zugerechnet wurden, nicht mehr als Landtagsabgeordnete e i n u n d d e r s e l b e n Landtagspartei gelten können. Schon im Hinblick darauf wäre über die Gebührlichkeit dieser Landesförderung für den restlichen Förderungszeitraum (zweites Halbjahr 2005) von der Landesregierung neuerlich zu entscheiden (gewesen).
Daraus wird aber deutlich, dass es bei der vorliegenden Klage nicht (bloß) um die Liquidierung der begehrten Förderungsbeträge, nämlich um den technischen Vorgang ihrer Auszahlung geht, sondern um die Rechtsfrage ihrer Gebührlichkeit, über die mit Bescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden ist.
Da sohin über den von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruch mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist, sind die Prozessvoraussetzungen des Art137 B-VG nicht gegeben.
Die Klage ist daher schon deshalb - wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes - zurückzuweisen.
Angesichts dessen war im verfassungsgerichtlichen Verfahren insbesondere der Frage nicht weiter nachzugehen, ob die klagende Partei - wie sie der Sache nach behauptet - die Rechtsperson jener politischen Partei fortsetzt, der mit den oben unter Pkt. 2.1. wiedergegebenen Erledigungen (des Amtes) der Kärntner Landesregierung die in Rede stehende Parteienförderung antragsgemäß zuerkannt wurde.
4. Die Kostenentscheidung fußt auf §41 VfGG. Das beklagte Land war nicht rechtsanwaltlich vertreten; auch sonstige ersatzfähige Kosten fielen nicht an (VfSlg. 12.024/1989).
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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