VfGH A19/05

VfGHA19/0530.9.2006

Zurückweisung einer Klage gegen die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) auf Rückzahlung geleisteter Finanzierungsbeiträge wegen Nichtzuständigkeit des VfGH mangels Verfügungsbefugnis einer Gebietskörperschaft über die Beiträge

Normen

B-VG Art137 / Allg
KommAustria-G §10
B-VG Art137 / Allg
KommAustria-G §10

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), die Zahlung der für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis 19. August 2003 von ihr sowie den Gesellschaften Welle 1 Linz Radio GmbH, Antenne Innviertel Rundfunk GmbH, Krone Radio Salzburg GmbH, Kitzbüheler Lokalradio GmbH, Radio Villach Privatradio GmbH und Privatradio Burgenland 1 GmbH & Co KG, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die klagende Partei ist, entrichteten Finanzierungsbeiträge in der Höhe von insgesamt € 98.200,10 zuzüglich 4% Zinsen seit 16. Juni 2005.

Begründend führt die klagende Partei aus, dass sie und jene Gesellschaften, deren Gesamtrechtsnachfolgerin sie ist, im genannten Zeitraum auf der Grundlage des §10 Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, Finanzierungsbeiträge an die beklagte Partei geleistet hätten. Mit Erkenntnis VfSlg. 17.326/2004 habe der Verfassungsgerichtshof Teile des §10 KOG, BGBI. I Nr. 32/2001, als verfassungswidrig aufgehoben. In der Folge habe der Gesetzgeber mit dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 21/2005, unter anderem §10 KOG geändert und §10a KOG eingefügt, der rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten sei. §17a KOG, BGBl. I Nr. 21/2005, sehe für die für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis 31. Dezember 2004 geleisteten Finanzierungsbeiträge eine Übergangsbestimmung vor. Hingegen enthalte das KOG idF BG BGBl. I Nr. 21/2005 für den Zeitraum 1. April 2001 (In-Kraft-Treten des KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001) bis 19. August 2004 (gemeint wohl: 2003) keine Übergangsbestimmung. Mit der Aufhebung von Teilen des §10 KOG durch den Verfassungsgerichtshof sei jedoch die Verpflichtung zur Zahlung der Finanzierungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis 19. August 2003 nachträglich weggefallen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 habe die klagende Partei daher die beklagte Partei zur Rückzahlung der im genannten Zeitraum geleisteten Finanzierungsbeiträge aufgefordert. Dieser Aufforderung sei diese jedoch nicht nachgekommen.

2. Zur Klagslegitimation führt die klagende Partei aus:

"Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ist nach Art137 B-VG gegeben, weil weder die ordentlichen Gerichte für den Rückforderungsanspruch der Antragstellerin zuständig sind, da dieser im öffentlichen Recht wurzelt (KOG), noch ein Verwaltungsweg dafür vorgesehen ist. Die beklagte Partei hat bisher die Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Finanzierungsbeiträge abgelehnt."

3. Die RTR-GmbH erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Klage beantragt, weil der Verfassungsgerichtshof nach Art137 B-VG nur zuständig sei, über vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften zu erkennen bzw. der klagenden Partei der Verwaltungsrechtsweg offen stehe; in eventu beantragt sie, die Klage als unbegründet abzuweisen.

II. Der Klage liegt folgende Rechtslage zugrunde:

Gemäß §1 Abs1 KOG (die angeführten Bestimmungen beziehen sich auf das KOG in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung des ArtI des BG BGBl. I Nr. 32/2001) wurde die KommAustria - eine dem Bundeskanzler nachgeordnete Verwaltungsbehörde - mit der Aufgabe der "Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung" betraut. Die RTR-GmbH - eine Gesellschaft, deren Geschäftsanteile zu 100 vH dem Bund vorbehalten sind (vgl. §5 Abs1 KOG) - hat die Aufgaben des Geschäftsapparates der KommAustria wahrzunehmen (§5 Abs3 Z3 leg.cit.). Zugleich ist sie auch Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Die einzelnen Aufgaben der RTR-GmbH sind unter anderem in §5 Abs3 KOG geregelt.

Die Tätigkeit der RTR-GmbH unterliegt - soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Rundfunkbereich handelt - der Aufsicht des Bundeskanzlers, sodass dieser in Erfüllung des Aufsichtsrechts der RTR-GmbH begründete Weisungen in diesen Belangen in schriftlicher Form erteilen kann (§6 Abs1 KOG). Diesem Aufsichtsrecht korrespondierend besteht ein Auskunftsrecht der Geschäftsführung der RTR-GmbH (Abs2 leg.cit.). Darüber hinaus sind die Mitarbeiter der RTR-GmbH im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria an die fachlichen Weisungen des Leiters dieser Behörde gebunden (§6 Abs4 KOG).

Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen neben Einnahmen aus Konzessionsgebühren Finanzierungsbeiträge (§10 Abs1 KOG). Die Einnahmen aus den Finanzierungsbeiträgen fließen der RTR-GmbH zu (§10 Abs9 KOG), die bei der Verwendung der Einnahmen auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen hat (§10 Abs10 KOG). Die RTR-GmbH nimmt grundsätzlich auch die Einhebung der Finanzierungsbeiträge vor: Die Beiträge sind von den Unternehmen anhand der von der RTR-GmbH veröffentlichen Schätzungen auf Basis ihrer erwarteten Umsätze selbst zu berechnen und an die RTR-GmbH zu entrichten (§10 Abs6 KOG). Für den Fall der pflichtwidrigen Nichtentrichtung durch einen Rundfunkveranstalter sieht §10 Abs7 KOG die bescheidmäßige Vorschreibung des Beitrages durch die KommAustria vor.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Klage erwogen:

1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Verfahren nach Art137 B-VG andere Rechtsträger als die in Art137 B-VG genannten Gebietskörperschaften nicht belangt werden können (VfSlg. 10.451/1985, 13.743/1994, 14.372/1995, 15.174/1998). In Ausnahmefällen hat der Verfassungsgerichtshof die Schaffung besonderer Rechtsträger oder die Errichtung eines Sondervermögens bei einem anderen Rechtsträger unter dem Blickwinkel des Art137 B-VG den Gebietskörperschaften zugerechnet (zur diesbezüglichen Rsp. vgl. VfSlg. 14.372/1995, 15.174/1998, 15.459/1999, VfGH 12. Oktober 2005, A29/04).

2. Wie die erwähnte Vorjudikatur zeigt, ist die Geltendmachung von Forderungen nach Art137 B-VG auch dann zulässig, wenn sie sich gegen einen Rechtsträger richten, der öffentliche Aufgaben einer Gebietskörperschaft besorgt, und der nicht frei über die Erträge verfügen kann.

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Bereits im Erkenntnis VfSlg. 17.326/2004 hat der Gerichtshof im Hinblick auf die gemäß §10 KOG idF ArtI des BG BGBl. I Nr. 32/2001 zu leistenden Finanzierungsbeiträge ausgesprochen, dass es sich bei diesen "Finanzierungsbeiträgen nicht um 'Abgaben' im Sinne des F-VG 1948 handle, weil hier die 'Ertragssphäre' einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt werde".

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei der RTR-GmbH um einen ausgegliederten Rechtsträger, dem auf öffentlich-rechtlicher Basis die Möglichkeit der Finanzierung seines Aufwandes eröffnet wird. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§10 KOG) kann die RTR-GmbH nach ihrem Ermessen und unter ihrer Verantwortung selbständig über die Finanzierungsbeiträge disponieren. Die primäre Verfügungsbefugnis kommt somit einem selbständigen Rechtsträger zu, der die an ihn entrichteten Finanzierungsbeiträge zwar unter Aufsicht des Bundes aber selbständig verwaltet. Da somit keine Gebietskörperschaft über die von den Unternehmen entrichteten Finanzierungsbeiträge verfügen kann, liegt keine Zurechnung der Mittelverwendung zu einer Gebietskörperschaft iSd. zuvor zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Art137 B-VG vor.

Die Klage war daher schon aus diesem Grund wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

IV. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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