VfGH B1770/06

VfGHB1770/0625.10.2006

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Finanzstrafrecht
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Finanzstrafrecht

 

Spruch:

Dem in der Beschwerdesache des Ing. F S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. August 2006, Zl. ..., gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung

1. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die gemäß §177 Abs1 FinStrG erfolgte Abweisung seines Antrags auf Aufschub des Strafvollzuges als unbegründet abgewiesen.

2.1. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides es ermöglichen würde, den Vorführungsbefehl zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 1. Juni 2006 auszuführen. Mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, der nicht mehr wieder gutzumachen wäre, zumal der Ruf des Beschwerdeführers zerstört würde und er keine Möglichkeit hätte, den beabsichtigten Finanzplan im Zuge des Finanzverfahrens zu erstellen. Fluchtgefahr sei nicht gegeben.

2.2. Die belangte Behörde hat eine Äußerung erstattet, in der sie zunächst auf die Bestimmung des §175 Abs6 FinStrG verweist und mitteilt, dass der "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ... nichts entgegenzusetzen" sei, zumal kein Hinweis auf Fluchtgefahr vorliege.

3. Wird gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist gemäß §175 Abs6 FinStrG mit dem Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung des Gerichtshofes zuzuwarten, es sei denn, dass Fluchtgefahr besteht.

In Anbetracht dieser Vorschrift, die sinngemäß auch die Frage des Aufschubs des Strafvollzuges (einer bereits rechtskräftigen Freiheitsstrafe) betrifft und daher dem Vollzug des angefochtenen Bescheides grundsätzlich bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren entgegensteht, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.

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