VfGH G148/04

VfGHG148/0418.3.2005

Zurückweisung von Anträgen des unabhängigen Bundesasylsenates auf Aufhebung von Bestimmungen des Asylgesetzes in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 wegen entschiedener Sache

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Allg
AsylG 1997 §8 Abs2, §44 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Allg
AsylG 1997 §8 Abs2, §44 Abs3

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 stellte der unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) den auf Art140 Abs1 iVm Art129c Abs6 und Art89 Abs2 B-VG gestützten Antrag, "§8 Abs2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 1997) BGBl. I 76/1997 idF der Asylgesetz-Novelle 2003 BGBl. I 101, als verfassungswidrig auf[zu]heben".

2. Nachdem die dazu aufgeforderte Bundesregierung eine Äußerung abgegeben hatte, langte am 1. Dezember 2004 beim Verfassungsgerichtshof ein als "Antrag" betitelter Schriftsatz des UBAS vom 29. November 2004 ein. Darin wurde der ursprüngliche Antrag um Eventualanträge wie folgt ergänzt:

"Der unabhängige Bundesasylsenat stellt daher für den Fall, daß sein - in der Anfechtungsschrift vom 26.8.2004 gestellter - (Primär-)Antrag, §8 Abs2 AsylG idF der AsylGNov. 2003 als verfassungswidrig aufzuheben, zurückgewiesen werden sollte, den Eventualantrag, die Zeichenfolge '8, 15,' in §44 Abs3 AsylG idF der AsylGNov. 2003, in eventu die Zeichenfolge '8,' in §44 Abs3 AsylG idF der AsylGNov. 2003 als verfassungswidrig aufzuheben."

3. Mit Erkenntnis vom 17. März 2005, G 78, 88, 182 und 183/04, wies der Verfassungsgerichtshof Anträge des UBAS auf Aufhebung des §6 Abs3, des §8 Abs2 sowie der Ziffern "8, 15," in §44 Abs3 AsylG ab.

4. Die im gegenständlichen Verfahren gestellten Anträge des UBAS, die nicht mit den obgenannten Verfahren verbunden wurden und in denen keine weiteren Bedenken, die nicht bereits im Erkenntnis vom 17. März 2005 behandelt wurden, geltend gemacht werden, sind daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter untersucht werden, ob die Anträge nicht auch aus anderen Gründen zurückzuweisen gewesen wären.

II. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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