Normen
B-VG Art17
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
PresseförderungsG 1985 §2 Abs1 Z5 und Z6, §2 Abs4
PresseförderungsG 2004 §8
B-VG Art17
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
PresseförderungsG 1985 §2 Abs1 Z5 und Z6, §2 Abs4
PresseförderungsG 2004 §8
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Die antragstellende Gesellschaft ist Verlegerin der Bezirksblätter Burgenland, einer seit Herbst 2000 im Burgenland erscheinenden Wochenzeitung, die gratis abgegeben wird.
Die Antragstellerin bringt vor, die von ihr herausgegebene Zeitschrift erfülle sämtliche Förderungsvoraussetzungen des Presseförderungsgesetzes 2004, ausgenommen die verfassungswidrige Voraussetzung des entgeltlichen Vertriebs. Im Hinblick auf das Fehlen dieser Voraussetzung sei ein Ansuchen der Antragstellerin um Presseförderung seitens der Kommunikationsbehörde
Austria abgelehnt worden.
2.1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Individualantrag begehrt die Antragstellerin, näher genannte Wortfolgen in §2 Abs1 Z2 und Z5 sowie in §7 Abs1 und Abs3, in eventu die genannten Bestimmungen zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.
2.2. Die bekämpften Bestimmungen lauten wie folgt (die gemäß dem Primärantrag bekämpften Wortfolgen sind durch Fettdruck hervorgehoben):
"Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§2.(1) Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
...
2. Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;
...
5. Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5000 Stück je Nummer aufweisen und müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Wochenzeitungen liegen;
...
Vertriebsförderung von Wochenzeitungen
§7. (1) Die Förderung wird Wochenzeitungen, sofern sie die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen, für die ersten 15.000 im Abonnement verbreiteten Exemplare (inklusive Groß- und Mitgliederabonnements) zuerkannt.
...
(3) Die Höhe der Vertriebsförderung für Wochenzeitungen errechnet sich in der Weise, dass die Anzahl der Abonnementexemplare mit dem Faktor A multipliziert wird. Der Faktor A, der für die ersten vollen 1000 Exemplare den Wert 0,015 hat, verringert sich bei jedem Tausenderschritt linear um den Wert 0,001. ..."
3. Zum Nachweis ihrer Antragslegitimation verweist die Antragstellerin darauf, dass sie als Verlegerin der Bezirksblätter Burgenland Normadressatin des Presseförderungsgesetzes 2004 sei, da dieses "neben der KommAustria jedenfalls auch an jene Zeitungsverleger gerichtet [sei], die einen Beitrag zur Förderung der Vielfalt der Presse in Österreich leisten und aus diesem Grund um Presseförderung ansuchen können". Durch die angefochtenen Bestimmungen werde in ihre Rechtssphäre unmittelbar und nachteilig eingegriffen. Der Eingriff sei auch nach Art und Ausmaß durch die bekämpfte Norm selbst eindeutig bestimmt; schon auf Grund des Wortlautes der bekämpften Förderungsvoraussetzungen werde die Antragstellerin in verfassungswidriger Weise aus dem Kreis der Förderungsempfänger ausgeschlossen.
Die bekämpften Bestimmungen seien für die Antragstellerin durch die Mitteilung der KommAustria, mit der ihr Ansuchen um Förderung "gemäß dem Abschnitt II des PresseFG 2004" abgelehnt wurde, auch tatsächlich und ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides wirksam geworden. Ihre rechtlich geschützten Interessen seien daher aktuell beeinträchtigt.
Der Antragstellerin stehe kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung: Das Presseförderungsgesetz sei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehen, sodass sie keinen Bescheid erwirken könne. Da ihr auch kein privatrechtlicher Anspruch auf Förderung eingeräumt sei, stehe der Zivilrechtsweg nicht offen. Selbst wenn aber die Beschreitung des Gerichtsweges als möglich erachtet würde, wäre dieser Umweg für die Antragstellerin mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und daher jedenfalls unzumutbar.
II. Der Antrag ist nicht zulässig:
1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
2. Beim Presseförderungsgesetz 2004 handelt es sich um ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz (s. den Hinweis auf Art17 B-VG im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Stammfassung, 1597 BlgNR 13. GP 3; vgl. auch den allgemeinen Teil der Begründung zum Initiativantrag des Presseförderungsgesetzes 2004, 292/A BlgNR
22. GP 10), dem ausschließlich "Innennormcharakter" zukommt. Es bindet also nur die Verwaltung selbst, wirkt aber nicht unmittelbar nach außen und statuiert keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen (s. Korinek/ Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung [1993] 104, FN 247 mwH). Damit ist aber von vornherein ausgeschlossen, dass die angefochtenen Bestimmungen die Antragstellerin in ihrer Rechtssphäre berühren, weshalb auch ihre Antragslegitimation zu verneinen ist (im gegebenen Zusammenhang vgl. auch VfSlg. 13.745/1994, 13.973/1994 sowie jüngst VfGH 28.9.2004 G16/03 mwV).
3. Der Antrag war daher schon aus diesem Grunde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).
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