VfGH B224/04

VfGHB224/0427.9.2005

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Ablehnung des Referenten in mehreren beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungsverfahren wegen Befangenheit mangels Instanzenzugserschöpfung

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
BAO §94, §244
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
BAO §94, §244

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 7. Jänner 2004 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Ablehnung des Referenten in mehreren beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen, die Einschreiterin betreffenden Berufungsverfahren wegen Befangenheit mit näherer Begründung abgewiesen.

In dieser Erledigung wird ua. Folgendes ausgeführt:

"Rechtsbelehrung

Gegen diese nur das Verfahren betreffende Verfügung ist gemäß §244 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann erst mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof gegen die die Angelegenheit abschließende Berufungsentscheidung angefochten werden."

2. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat - ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob es sich bei der bekämpften Erledigung überhaupt um einen nach Art144 B-VG anfechtbaren Bescheid handelt - über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Nach Art144 letzter Satz B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde jedenfalls erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

2. Die im vorliegenden Fall bekämpfte Erledigung ist eine nur das Verfahren betreffende Verfügung gemäß §94 BAO, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel gemäß §244 BAO nicht zulässig ist. Im Hinblick darauf kann diese Verfügung auch vor dem Verfassungsgerichtshof erst mit Beschwerde gegen den die Rechtssache erledigenden Berufungsbescheid angefochten werden.

3. Die Beschwerde ist daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gem §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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