Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
LDG 1984 §26 Abs7
Nö Landeslehrer-DiensthoheitsG §3
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
LDG 1984 §26 Abs7
Nö Landeslehrer-DiensthoheitsG §3
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Seine Dienststelle ist die Hauptschule Sonntagberg-Rosenau. Er bewarb sich - neben zwei weiteren Personen - um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 26. Feber 2003, Stück III, ausgeschriebene Leiterstelle an dieser Hauptschule.
2.1. Im Rahmen des Auswahlverfahrens fand am 9. April 2003 eine von einem Unternehmensberatungsinstitut durchgeführte Anhörung statt. Gegenstand dieser Anhörung war "eine Potentialanalyse mit der Aufgabe, vor allem die fachunabhängigen Managementfähigkeiten der BewerberIn festzustellen". Grundlage dieser "Potentialanalyse" bildete "das Anforderungsprofil für die Leitung [u.a.] einer [Hauptschule] mit 5 oder mehr Klassen", das die folgenden Anforderungsdimensionen aufwies: kommunikative Kompetenz, Antrieb/Initiative zum Beruf, Organisationsfähigkeit, Delegationsfähigkeit, Teamorientierung, Entscheidungsfreude und Konfliktfähigkeit. Nach dem - eine Zusammenfassung der Anhörungsergebnisse darstellenden - Ergebnisprotokoll der Anhörung wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch der letztlich ernannte Mitbewerber (im Folgenden kurz: der Beteiligte) "im Bezug auf die Leitung einer HS ... mit 5 oder mehr Klassen ... hinsichtlich der Anforderungsdimensionen insgesamt wie folgt eingestuft: teilweise erfüllt". Hinsichtlich der dritten Bewerberin wurde festgestellt, dass sie die Anforderungen nicht erfülle.
2.2. Das Kollegium des Bezirksschulrates Amstetten beschloss in seiner Sitzung am 11. April 2003 gemäß §3 Abs1 litb iVm. Abs2 des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 einen Besetzungsvorschlag iSd. §26 Abs6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, in dem der Beschwerdeführer an erster Stelle und jener Bewerber, dem in der Folge die Leiterstelle verliehen wurde (der Beteiligte), an zweiter Stelle gereiht war.
2.3. Im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich vom 4. Juli 2003 war der Beteiligte an erster Stelle und der Beschwerdeführer an zweiter Stelle gereiht.
2.4. Die Vertreter der Eltern und Lehrer im Schulforum der Hauptschule Sonntagberg-Rosenau sprachen sich in einer begründeten Stellungnahme für die Besetzung der ausgeschriebenen Leiterstelle mit dem Beschwerdeführer aus.
3. Die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen verlieh die Leiterstelle an der Hauptschule Sonntagberg-Rosenau auf Grund des Ergebnisses ihrer
2. Geschäftssitzung vom 4. August 2003 mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 an den Beteiligten und wies die Bewerbung des Beschwerdeführers mit Bescheid desselben Datums ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde.
4. In der gegen diesen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung erhobenen, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. etwa das Erkenntnis VfSlg. 13.007/1992 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) - Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, weil die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides willkürlich vorgegangen sei. Begründend führt er dazu im Wesentlichen aus, er erfülle nicht nur die in §26 Abs7 LDG 1984 festgelegten Kriterien entweder gleich (bzgl. Leistungsfeststellung) oder besser (bzgl. Vorrückungsstichtag und Verwendungszeit in dieser Schulart) als seine Mitbewerber, sondern auch das Schulforum habe sich in einer begründeten Stellungnahme für ihn ausgesprochen und er habe die im Rahmen des Besetzungsverfahrens durchgeführte Anhörung als Bestqualifizierter abgeschlossen. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde die Leiterstelle nicht ihm verliehen, sondern ohne konkreten, fassbaren Grund und im Gegensatz zur Reihung des Kollegiums des Bezirksschulrates den Beteiligten vorgezogen. Die belangte Behörde habe die getroffene Auswahl - unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Entscheidung der Behörde erster Instanz - darauf gestützt, dass jener Bewerber, dem die Leiterstelle verliehen wurde, Erfahrung in der Öffentlichkeit und im Umgang mit Erwachsenen habe und seit dem Jahr 2000 Leiterstellvertreter sei. Die belangte Behörde habe sich damit in unsachlicher Weise über die Tatsache hinweggesetzt, dass der Beschwerdeführer durch seine Erfahrungen als Bezirksschulreferent, Referent in der Lehrerfortbildung, Obmann eines Lehrervereines und Personalvertreter im Dienststellenausschuss sowie als Leiter von Sport- und Projektwochen und Organisator von Exkursionen und berufspraktischen Tagen nicht nur über weit mehr Erfahrung in der Öffentlichkeit und im Umgang mit Erwachsenen verfüge als der Beteiligte, sondern außerdem auf die Dauer von 7 Monaten (bis zur Verleihung der Leiterstelle an den Beteiligten) mit der Leitung der Hauptschule Sonntagberg-Rosenau betraut gewesen sei. Insbesondere seine erfolgreiche Tätigkeit als betrauter Leiter der Schule sei seitens der belangten Behörde völlig außer Acht gelassen worden, was umso unverständlicher erscheine, weil die (bloße) Stellvertretertätigkeit des Beteiligten als wesentliches Kriterium für dessen Auswahl dargestellt worden sei.
2. Eine Verletzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 9726/1983, 10.413/1985, 10.997/1986, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte.
Dass die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften wegen Verstoßes gegen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig wären oder in verfassungswidriger Weise angewendet worden wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet; auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987, 16.607/2002).
Einer Behörde kann aber auch dann, wenn sie unrichtig entschieden hat, nicht Willkür zur Last gelegt werden, sofern sie nur bemüht war, richtig zu entscheiden, indem sie Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen hat. Dies bedeutet, dass es aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes in der Regel nicht ausreicht, wenn die Behörde nur die für die Abweisung (hier: einer Bewerbung) maßgeblichen Gründe aufzählt, es jedoch unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa VfSlg. 4722/1964, 8526/1979, 8808/1980, 9665/1983, 10.942/1986, 12.477/1990, 12.556/1990, 15.114/1998 mwH).
Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war und ihr keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel unterlaufen sind.
Schon im Erkenntnis VfSlg. 10.057/1984 nahm der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur (vgl. insbesondere VfSlg. 9293/1981) unter dem Aspekt einer Gleichheitsverletzung infolge Willkür der entscheidenden Behörde den Standpunkt ein, dass eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit auch dann vorliegt, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen kein echter Begründungswert zukommt (vgl. auch VfSlg. 16.607/2002 mwN).
3. Eben dieser Vorwurf ist der Niederösterreichischen Landesregierung zu machen:
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird - nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und des Verfahrensverlaufes - u.a. ausgeführt:
"Das Ergebnis der geführten Beobachtergespräche (Anhörungen) lautet:
Ergebnisprotokoll für [den Beteiligten] vom 9. April 2003:
'Der Bewerber wurde aufgrund der Anhörung im Bezug auf die Leitung einer HS, PTS bzw. einer VS oder ASO mit 5 oder mehr Klassen und eines SPZ hinsichtlich der Anforderungsdimensionen insgesamt wie folgt eingestuft:
teilweise erfüllt'
Ergebnisprotokoll für [den Beschwerdeführer] vom 9. April 2003:
'Der Bewerber wurde aufgrund der Anhörung im Bezug auf die Leitung einer HS, PTS bzw. einer VS oder ASO mit 5 oder mehr Klassen und eines SPZ hinsichtlich der Anforderungsdimensionen insgesamt wie folgt eingestuft:
teilweise erfüllt'
Jeder Bewerber hat die Möglichkeit, nach dem Vorliegen des Anhörungsergebnisses in das Protokoll Einsicht zu nehmen. Die detaillierte Wiedergabe der Beurteilung der einzelnen Anforderungsdimensionen kann daher an dieser Stelle unterbleiben.
Bei einem Vergleich der Ergebnisse der Anhörungen kann festgestellt werden, dass Sie [der Beschwerdeführer] die Anforderungsdimension Antrieb/Initiative zum Beruf, Organisationsfähigkeit und Delegationsfähigkeit erfüllen, die Anforderungsdimensionen Kommunikative Kompetenz und Teamorientierung teilweise erfüllen und die Anforderungsdimensionen Entscheidungsfreude und Konfliktfähigkeit nicht erfüllen.
Nach der von der Landeslehrerkommission festgelegten Punktebewertung erhält ein Bewerber, der mehr als sechs, aber weniger als dreizehn Punkte erreicht, das Kalkül 'teilweise erfüllt'. Sie erzielten zehn Punkte.
Der Ernannte erfüllt die Anforderungsdimension Kommunikative Kompetenz und Delegationsfähigkeit. Die Anforderungsdimensionen Antrieb/Initiative zum Beruf, Organisationsfähigkeit und Teamorientierung erfüllt er teilweise. Die Anforderungsdimension Entscheidungsfreude und Konfliktfähigkeit erfüllt er nicht. Er erhielt somit acht Punkte."
Zu den Kriterien für die Verleihung der ausgeschriebenen Leiterstelle an den Beteiligten führt die belangte Behörde Folgendes aus:
"Die Behörde I. Instanz hat sich bei der Begründung ihrer Entscheidung ... im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Ernannte Erfahrung in der Öffentlichkeit und im Umgang mit Erwachsenen habe und er seit dem Jahr 2000 Leiterstellvertreter sei.
Inwiefern dies das (wenn auch geringfügig) bessere Anhörungsergebnis des Berufungswerbers aufwiegt, kann jedoch der Begründung des bekämpften Bescheides nicht entnommen werden. Führungserfahrung kann auch [er] nachweisen. Der Berufungswerber war auf die Dauer von fünf Monaten mit der Leitung der Hauptschule Sonntagberg, Rosenau betraut.
Der Bescheid der NÖ Landeslehrerkommission war daher zu bestätigen.
Dies aus folgenden Überlegungen:
Das Landesschulratskollegium hebt in seiner Reihungsbegründung zugunsten des Ernannten die Mitgliedschaft im Vorstand der BLAG [Bezirkslehrerarbeitsgemeinschaft] für die Weiterbildung im Fachbereich Leibesübungen hervor. Im Übrigen gleichen die angeführten Momente (mit Ausnahme der Tätigkeit als geschäftsführender Gemeinderat in der Heimatgemeinde) jenen, welche für den [Beschwerdeführer] ins Treffen geführt wurden. Das Bezirksschulratskollegium geht in seiner Reihungsbegründung inhaltlich nur auf den [Beschwerdeführer] ein. Argumente, warum der Ernannte an zweiter Stelle gereiht wurde, lassen sich nicht finden.
Die Behörde erster Instanz begründet ihre Entscheidung damit, dass der Ernannte Erfahrung in der Öffentlichkeit und im Umgang mit Erwachsenen habe und er seit dem Jahr 2000 Leiterstellvertreter sei.
Festzustellen ist, dass die formalen Momente und das bessere Anhörungsergebnis für den [Beschwerdeführer] sprechen. Die Erfahrungen in der Öffentlichkeit und im Umgang mit Erwachsenen werden für den Ernannten ins Treffen geführt.
Anforderungsdimensionen können auch durch erfolgreiche praxisbezogene Tätigkeiten nachgewiesen werden und ein Hearingergebnis relativieren.
Der Ernannte hat seine Managementqualifikation unter anderem als geschäftsführender Gemeinderat und als Mitglied des Hauptschulausschusses unter Beweis gestellt. Er hat seine organisatorischen Fähigkeiten am Veranstaltungssektor als Initiator und Veranstaltungsteamleiter verschiedenster Gemeindeveranstaltungen (z.B. Kemptner Marktfest, Neujahrsempfang, Generationenpreisverleihung) unter Beweis gestellt.
Insgesamt liegen daher die von den Kollegien des Landesschulrates und der NÖ Landeslehrerkommission dargelegten Gründe vor, die das bessere Anhörungsergebnis des Berufungswerbers als auch die für ihn sprechenden formalen Momente (weiter zurückliegender Vorrückungsstichtag, längere Verwendungszeit) aufzuwiegen vermögen.
Die Berufungsbehörde kommt auf Grund der oben angeführten Begründung zur Ansicht, dass der angefochtene Bescheid zu bestätigen war."
4.1. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich - nach der Feststellung, dass sowohl die formalen Momente als auch das bessere Anhörungsergebnis für den Beschwerdeführer sprechen, sowie der allgemeinen Aussage, dass Anforderungsdimensionen auch durch erfolgreiche praxisbezogene Tätigkeiten nachgewiesen werden und ein Hearingergebnis relativieren könnten - darin, dass der Ernannte seine Managementqualifikationen als geschäftsführender Gemeinderat und Mitglied des Hauptschulausschusses sowie seine organisatorischen Fähigkeiten als Initiator verschiedener Gemeindeveranstaltungen unter Beweis gestellt habe.
Hingegen enthält der angefochtene Bescheid keinerlei Erwägungen dazu, ob und inwiefern die dem Beschwerdeführer im Anhörungsverfahren attestierte Organisationsfähigkeit hinter jener des Beteiligten (dem eine solche im Rahmen der Anhörung nur teilweise zugestanden wurde) zurückstehe und inwiefern die (durch die oben genannten Tätigkeiten "unter Beweis gestellte") Managementqualifikation des Beteiligten die Bestqualifikation des Beschwerdeführers in der Anhörung, die (wie aus der Erläuterung zum Ergebnisprotokoll hervorgeht) vor allem der Feststellung der fachunabhängigen Managementfähigkeiten dienen sollte, aufwiege bzw. die zu Gunsten des Mitbewerbers getroffene Auswahl begründe.
Über die ebenfalls bedeutsamen - und vom Beschwerdeführer im Berufungsvorbringen auch aufgeworfenen - Fragen, warum etwa die Tätigkeit des Beteiligten als Leiterstellvertreter ein wesentliches Kriterium für seine Auswahl darstellte, während der Tätigkeit des Beschwerdeführers als betrauter Leiter der Schule diesbezüglich keine Bedeutung zugemessen wurde, oder warum dem Beschwerdeführer die - für die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beteiligten ebenfalls als entscheidend hervorgehobene - Erfahrung in der Öffentlichkeit und im Umgang mit Erwachsenen abgesprochen wurde, setzt sich die Behörde ohne jegliche Begründung hinweg.
Auch findet sich an keiner Stelle des angefochtenen Bescheides eine Gegenüberstellung der Qualifikationen jenes Bewerbers, dem die Leiterstelle verliehen wurde, mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers, aus der die der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Erwägungen erschließbar wären. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als sich die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung somit ohne nähere Begründung über die Tatsache hinweggesetzt hat, dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der in §26 Abs7 LDG 1984 angeführten Kriterien als auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung im Vorteil war und sowohl seitens des Kollegiums des Bezirksschulrates als auch seitens des Schulforums präferiert wurde.
4.2. Die aufgezeigten Mängel sind von einer Art und Schwere, dass sie eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken.
Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zuerkannten Kosten ist eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von EUR 180,-- und Umsatzsteuer in Höhe von EUR 360,-- enthalten.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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