VfGH B238/04

VfGHB238/043.3.2004

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

 

Spruch:

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, vom 7. Jänner 2004, Z UVS 30.9-131/2002-48, wurden dem Antragsteller die im Berufungsverfahren, Z UVS 30.9-131/2002-40, entstandenen Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen für das Kraftfahrwesen in der Höhe von insgesamt € 686,10 auferlegt.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird - ohne weitere Begründung - der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Er hat insbesondere durch nähere Angaben über seine Vermögensverhältnisse nicht dargelegt, weshalb die sofortige Entrichtung eines Geldbetrages von € 686,10 einen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde.

Er ist somit seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht nachgekommen. Dem Verfassungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

2. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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