VfGH B1240/03

VfGHB1240/038.6.2004

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

 

Spruch:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1. Mit dem letztinstanzlichen Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Juli 2003 wurde ausgesprochen, dass Abfälle des Wärmekraftwerkes Dürnrohr den Kriterien für die Baurestmassendeponien der Deponieverordnung entsprächen und daher der Abfallkategorie des §6 Abs1 Z3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG idF BGBl 201/1996) zuzuordnen seien.

Die Beschwerdeführerinnen als Deponiebetreiber erhoben gegen diesen Bescheid eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

2. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 11. Mai 2004 eingelangten Schriftsatz zogen die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde mit der Begründung zurück, dass der Bescheid mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0115, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich insoweit als klaglos gestellt.

3. Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen:

Durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, 2003/07/0115, sind die Beschwerdeführerinnen klaglos gestellt worden. Die Beschwerde ist sohin gegenstandslos geworden; das Verfahren war einzustellen.

Kosten waren nicht zuzusprechen (vgl. VfSlg 9.023/1981, 16.181/2001).

4. Dies Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte