VfGH B750/01

VfGHB750/0121.6.2004

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Verneinung eines Entschädigungsanspruches für eingeräumte Dienstbarkeiten im Zuge der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an die beteiligte Partei mangels Legitimation infolge Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes; Zurückweisung der Beschwerde auch hinsichtlich des Auftrags an die Beteiligte zur Entrichtung von Gebühren mangels Beschwer bzw Betroffenheit des Beschwerdeführers; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
WRG 1959 §117 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
WRG 1959 §117 Abs4

 

Spruch:

1. Die Beschwerde wird, insoweit sie die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides bekämpft, zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sie Spruchpunkt I. des Bescheides betrifft, abgelehnt.

Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

I. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer näher bezeichneter Liegenschaften in der Gemeinde Wilhelmsburg. Im Bereich dieser Liegenschaften verläuft die II. Wiener Hochquellenwasserleitung der Wiener Wasserwerke. Um Hangrutschungen zu vermeiden wurden dort zahlreiche Hangdrainagen ohne vorherige wasserrechtliche Bewilligung errichtet. Auf Antrag der Beschwerdeführer wurde zunächst der Stadt Wien die Entfernung der Drainagierung bescheidmäßig aufgetragen. Die Stadt Wien ersuchte daraufhin um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Drainagierung, die mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. März 2001 erteilt wurde, der im Spruchpunkt II. ausspricht, daß für die eingeräumte Dienstbarkeit keine Sach- oder Geldleistungen an die Beschwerdeführer zu leiste sind.

§117 Abs4 WRG sieht bei jenen wasserrechtlichen Bescheiden, die über eine Entschädigung absprechen, die Möglichkeit vor, durch Klagserhebung das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen und damit den eventuellen Entschädigungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können derartige Bescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden (vgl. VfSlg. 11811/1988, 12386/1990, 14161/1995). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, einen Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat (vgl. VfSlg. 13979/1994).

Wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen nicht genutzt, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 3424/1958, 3425/1958, 4266/1962, 5941/1969, 9630/1983) die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben.

Ebenso mangelt es an der Legitimation betreffend den Spruchpunkt III. des Bescheides, indem der Stadt Wien die Entrichtung von Gebühren aufgetragen wird; dies deshalb, da es an der Beschwer bzw. Betroffenheit der Beschwerdeführer fehlt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn der bekämpfte Bescheid irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführer verletzen konnte, d.h. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 10.576/1985, 15.146/1998).

Diese Voraussetzungen sind bezüglich des Spruchpunktes III. nicht gegeben.

Im Umfang der Spruchpunkte II. und III. war die Beschwerde daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

II. Zu Spruchpunkt I.:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte