VfGH B510/04

VfGHB510/044.8.2004

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

 

Spruch:

Dem in der Beschwerdesache des R P, ..., vertreten durch RA Mag. T W, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 2. Dezember 2003, Zl. 3-79-105/03/E7, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 11. November 2003 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, binnen einer näher bestimmten Frist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß §8 FSG zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Anlass dieses Auftrags war eine Amtshandlung, bei der der Beschwerdeführer von einem Organ der Straßenaufsicht beanstandet wurde, weil er sein Fahrzeug ohne Verwendung des Sicherheitsgurtes lenkte. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß §64 Abs2 AVG aberkannt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat mit dem angefochtenen Bescheid nur insoweit Folge gegeben, als der Ausspruch gemäß §64 Abs2 AVG behoben wurde.

2. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art144 B-VG stellt der Beschwerdeführer den auf §85 Abs2 VfGG gestützten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und bringt dazu vor, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden. Durch das "Nichtanschnallen" seien keinerlei Fremdinteressen nachteilig betroffen. Er könne auf 50 Jahre aktives Fahren hinweisen, in denen es zu keinen Vorfällen gekommen sei, die eine Führerscheinentziehung rechtfertigen würden. Er sei aufgrund seines Familienstandes (verheiratet, 3 Kinder, 5 Enkel) auf seine Lenkberechtigung angewiesen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Beschwerde gemäß §85 Abs2 VfGG mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht die Lenkberechtigung entzogen, sondern der Auftrag erteilt, ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Die von ihm behaupteten Nachteile sind nicht Folge des Vollzugs des angefochtenen Bescheides, sondern allenfalls Folge eines Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ein unverhältnismäßiger Nachteil droht, hat er nicht konkret dargetan.

4. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

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