VfGH B590/04

VfGHB590/0428.9.2004

Zurückweisung eines Antrags auf Abtretung eines vom Verfassungsgerichtshof abgewiesenen Verfahrenshilfeantrags an den Verwaltungsgerichtshof

Normen

B-VG Art144 Abs3
B-VG Art144 Abs3

 

Spruch:

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 25. Juni 2004, ONr. 3, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Einschreiters "auf Gewährung der Verfahrenshilfe zwecks Einbringung einer VfGH-Beschwerde" gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. März 2004, Zl. MA 15-II-2-102/2004 abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vorgelegten Bescheides kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass dieser Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhe oder dass bei seiner Erlassung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Mit der vorliegenden, selbstverfassten Eingabe stellt der Einschreiter den Antrag "auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH".

Art 144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von Beschwerden (für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung), nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof für den Fall ihrer Abweisung vor (VfSlg. 14.242/1995).

Die Eingabe war daher zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

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