VfGH B887/04 ua

VfGHB887/04 ua4.10.2004

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die im dritten Rechtsgang erfolgte neuerliche Abweisung von Anträgen der Nachkommen weiblicher Mitglieder auf Aufnahme in die Agrargemeinschaft Bürs; sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen männlichen und weiblichen Mitgliedern; verfassungskonforme Auslegung der rückwirkenden Stichtagsregelung der nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geänderten Satzung dieser Agrargemeinschaft im Sinne einer Zuzählung derer, die im Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits hätten aufgenommen werden müssen, geboten

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Satzung der Agrargemeinschaft Bürs §4
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Satzung der Agrargemeinschaft Bürs §4

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerden behaupten die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Recht lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:

Die Unterscheidung zwischen Mitgliedern mit übertragbaren Rechten und solchen, die sie nur in Person vom Ehegatten ableiten, ist verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die - allfällige Anwartschaften beseitigende - begrenzte Rückwirkung einer Satzungsänderung, um das (zunächst auf unsachliche Weise verfolgte) Ziel einer Beschränkung der Mitgliederzahl für die Zeit nach dem Offenbarwerden des Fehlers auf andere Weise zu erreichen.

Da die Sache auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, wird beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

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