VfGH B99/02 ua

VfGHB99/02 ua14.10.2004

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Kürzung des Ruhebezuges eines ehemaligen Landtagsabgeordneten in Verbindung mit dessen Bezug als ordentlicher Universitätsprofessor; keine willkürliche oder denkunmögliche Berechnung der Kürzung auf Basis der Einbeziehung der Gesamtheit der dem Beschwerdeführer aus öffentlichen Mitteln zufließenden Bezüge; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein Widerspruch einer Regelung im BVG-Bezügebegrenzung zu den Grundprinzipien der Bundesverfassung; keine überlange Verfahrensdauer

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art44 Abs3
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art34
EMRK 1. ZP Art1
BVG-Bezügebegrenzung 1997 §3, §4, §5
Stmk Landes-BezügeG §1, §3
Stmk BezügeG 1973
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art44 Abs3
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art34
EMRK 1. ZP Art1
BVG-Bezügebegrenzung 1997 §3, §4, §5
Stmk Landes-BezügeG §1, §3
Stmk BezügeG 1973

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer war vom 1. November 1974 bis 21. Oktober 1981 und vom 28. Oktober 1981 bis 18. Oktober 1991 Abgeordneter zum Steiermärkischen Landtag, von Oktober 1983 bis Jänner 1989 darüber hinaus als Clubobmann des Clubs der Landtagsabgeordneten der ÖVP Steiermark tätig. Bis 30. September 2002 war der Beschwerdeführer auch als o.Univ.Prof. an der Karl-Franzens-Universität Graz tätig.

1.2. Im Juli 1995 vollendete der Beschwerdeführer das 55. Lebensjahr; mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 1996 wurde auf seinen Antrag hin sein monatlicher Ruhebezug aus seiner ehemaligen Funktion als Landtagsabgeordneter mit brutto S 50.532,80 ab 1. August 1995 bemessen; sein für den Monat Juli 1995 bekannt gegebener Bruttomonatsbezug als o.Univ.Prof. an der Karl-Franzens-Universität betrug S 81.934,10. Da die beiden Beträge zusammen das zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Steiermärkischen Bezügegesetz heranzuziehende Limit eines Landesratsbezuges von brutto S 127.906,80 um S 4.560,10 überstiegen, wurde der zur Auszahlung gelangende Ruhebezug des Beschwerdeführers als ehemaliger Landtagsabgeordneter gemäß §26 iVm §38 Steiermärkisches Bezügegesetz, LBGl. Nr. 28/1973 in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung LGBl. Nr. 11/1995, im selben Bescheid auf brutto S 45.972,70 gekürzt. Der Bescheid enthielt einen Hinweis auf die Verpflichtung gemäß §38 des gemäß §2 Abs1 Steiermärkisches Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltenden Pensionsgesetzes 1965, jede Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründen könne, binnen Monatsfrist zu melden; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 1. August 1997 trat das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 (in der Folge: BezBegrBVG), in Kraft.

2.1. Die §§1, 4, 5 und 11 BezBegrBVG in der zur Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles maßgeblichen Stammfassung BGBl. I Nr. 64/1997 lauten auszugsweise:

"Bezüge

§1. (1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 100 000 S (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:

[...]

3. für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter

ist, 180%,

[...]

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Abs1 festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.

[...]"

"Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge

§4. (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.

[...]

(4) Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im §5 festgelegten Beträge nicht überschritten werden.

[...]"

"Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges

§5. [...]

(4) Bezieht eine Person

[...]

2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), besteht der Betrag nach §4 Abs4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien des amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 20%. [...]"

"Inkrafttreten

§11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Die in den §§1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des §1 Abs1 liegen und dem Abs2 entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.

(3) Die §§4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.

(4) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.

(5) Die §§16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs7 nicht anderes bestimmt.

(6) Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des §5 Abs2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des §5 Abs4 der im §38 in Verbindung mit §30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.

[...]"

2.2. §3 BezBegrBVG, BGBl. Nr. 64/1997 idF. BGBl. I Nr. 5/2000, lautet:

"Anpassung der Bezüge

§3 (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 31. Mai jeden Jahres, erstmals im Jahr 2000, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in §1 Abs1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Juli des betreffenden Jahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in §1 Abs1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt 'Statistik Österreich' hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate des Vorjahres mitzuteilen, der auf Grund des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne des §108 Abs5 ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs1."

2.3. §§1, 2 und 3 des Gesetzes über die Bezüge der obersten Organe des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz), LGBl. Nr. 72/1997 idF LGBL. Nr. 36/2001, in der Folge: Stmk. LBezG) lauten auszugsweise:

"§1

(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages sowie dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Die in Abs1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als 'Organe' bezeichnet.

2. Abschnitt

Bezüge und Sonderzahlungen

Ausgangsbetrag

§2

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach §1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach §3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

Höhe der Bezüge

§3

(1) Die Bezüge betragen für

[...]

3. ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist 170 %

[...]

des Ausgangsbetrages nach §2.

[...]"

2.4. Gemäß der Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß §3 Abs1 BezBegrBVG über den Anpassungsfaktor zur Ermittlung der Höhe der Bezüge öffentlicher Funktionäre, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 29. Mai 2000, betrug der angepasste Ausgangsbetrag 2000 (vgl. §1 Abs1 BezBegrBVG) S 101.272,32, sohin die neue Obergrenze des Bezuges gemäß §1 Abs1 Z3 leg. cit. (für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist) S 182.291,-. Gemäß §3 Abs1 Z3 Stmk. LBezG betrug der Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung in der Steiermark, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, zu diesem Zeitpunkt S 172.162,94. Der Deckelungsbetrag gemäß §4 Abs4 iVm §5 Abs4 Z2 BezBegrBVG betrug daher S 137.730,35.

3. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000, gerichtet an die Zentrale Verwaltung - Quästur der Karl-Franzens-Universität Graz, ersuchte die Steiermärkische Landesregierung um Bekanntgabe der Bezüge des Beschwerdeführers ua. für die Jahre 1999 und 2000. Diese gab den Bruttobezug des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als

o. Univ.Prof. für das Jahr 1999 mit S 1.481.665,-, für das Jahr 2000 mit S 1.681.702,- an. Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 und vom 19. März 2001 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass sein Ruhebezug als ehemaliger Landtagsabgeordneter aufgrund seines für das Jahr 2000 errechneten Monatsbruttogehaltes als Universitätsprofessor von S 120.121,60 im Hinblick auf das gemäß §5 Abs4 Z2 BezBegrBVG iVm §3 Abs1 Z3 Stmk. LBezG iVm mit der Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 29. Mai 2000 über den angepassten Ausgangsbetrag 2000 geltende Limit eines Bruttolandesratsbezuges in der Höhe von monatlich S 137.730,40 ab 1. Dezember 2000 auf S 17.608,80 gekürzt und der bisher entstandene Übergenuss im Pensionsabzugsweg hereingebracht werde.

4.1. Am 11. Dezember 2001 erließ die Steiermärkische Landesregierung einen Feststellungsbescheid über die Kürzung des dem Beschwerdeführer aus seiner Funktion als ehemaliger Landtagsabgeordneter zustehenden Ruhebezuges auf S 17.608,80.

Sie begründete diesen Bescheid folgendermaßen: Gemäß §11 Abs4 BezBegrBVG gälten für den Beschwerdeführer, da er am 1. August 1997 laut Bescheid vom 26. (wohl gemeint: 24.) Jänner 1996 einen Ruhebezug nach den Bestimmungen der §§21 bis 23 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973 idF LGBl. Nr. 82/1991, und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehe, die §§4 bis 7 BezBegrBVG ab Beginn der XIV. Legislaturperiode des Steiermärkischen Landtages, das sei der 7. November 2000. Gemäß §4 BezBegrBVG dürfe der Beschwerdeführer höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterlägen. Neben dem bescheidmäßig zuerkannten Ruhebezug aus seiner ehemaligen Funktion als Abgeordneter zum Steiermärkischen Landtag beziehe er ein Einkommen als ordentlicher Universitätsprofessor für Zivilrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz. Gemäß §17 Abs10 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 805/1993 idF BGBl. I Nr. 13/2001 unterliege die Karl-Franzens-Universität der Kontrolle durch den Rechnungshof. Daher seien beide Bezüge der betragsmäßigen Limitierung gemäß §5 Abs4 Z2 des BezBegrBVG unterworfen, wobei der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug gemäß §4 Abs4 leg. cit. nur soweit auszuzahlen sei, als insgesamt die in §5 leg. cit. festgelegten Beträge nicht überschritten würden. Der Betrag nach §4 Abs4 leg. cit. bestehe gemäß §5 Abs4 Z2 leg. cit. im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, das seien S 172.163,-, vermindert um 20%, das seien S 34.432,60, was ein Limit von S 137.730,40 ergebe. Dieses "neue" Limit ersetze das "alte" Limit gemäß §26 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973 idF LGBl. Nr. 16/1984 von S 133.814,-. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000, gerichtet an die Zentrale Verwaltung - Quästur der Karl-Franzens-Universität Graz, sei um Bekanntgabe der Bezüge des Beschwerdeführers für die Jahre 1999 und 2000 ersucht worden. Laut Mitteilung der Quästur vom 7. Dezember 2000, eingelangt am 11. Dezember 2000, sei mitgeteilt worden, dass der endgültige Jahresbezug für 2000 noch nicht feststehe und dies zum gegebenen Zeitpunkt nachgereicht werde, weil die Prüfungshonorare erst mit Ablauf des Jahres genau ermittelbar seien. Dieser Anspruch sei nach einschlägiger Interpretation des Bundeskanzleramtes vom 27. Dezember 2000 dienst- und besoldungsrechtlicher Natur und daher als solcher Bestandteil des Bezuges, der gemäß den §§4 und 5 BezBegrBVG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliege. Im Schreiben vom 2. Februar 2000 (wohl gemeint: 2001) sei der Beschwerdeführer über die neue Rechtslage in Kenntnis gesetzt worden; nachdem die Mitteilung der Quästur der Zentralverwaltung der Karl-Franzens-Universität Graz über das Bruttoeinkommen für das Jahr 2000 noch ausständig gewesen sei, sei sein Jahreseinkommen für das Jahr 1999 von S 1.481.665,- brutto, geteilt durch 14, als provisorischer Abzugsbetrag für das neue Limit herangezogen worden, um zu verhindern, dass ein betragsmäßig hoher Übergenuss entstehe. Nach neuerlicher Urgenz an die Zentrale Verwaltung - Quästur der Karl-Franzens-Universität am 10. Jänner 2001 sei mit Eingang vom 12. März 2001 schließlich sein Jahresbruttobezug für das Jahr 2000 von S 1.681.702,- bekannt gegeben worden. Das Jahresgehalt als Universitätsprofessor für 2000, unter Berücksichtigung der Sonderzahlung gemäß §3 Abs3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 87/2001 sei durch 14 geteilt worden, was eine Errechnung des Ruhebezuges von S 17.608,80 (S 137.730,40 [Limit gemäß §5 Abs4 Z2 BezBegrBVG] abzüglich S 120.121,60 [monatlicher Bezug als Univ.Prof. für das Jahr 2000]) ab 1. Dezember 2000 ergeben habe. Dies sei dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 19. März 2001 mitgeteilt worden. Da es laut Mitteilung der Quästur der Karl-Franzens-Universität Graz nicht möglich sei, vor Ablauf des Jahres 2001 seinen Bruttobezug als Universitätsprofessor genau festzulegen, könne sein Ruhebezug aus seiner ehemaligen Funktion als Landtagsabgeordneter und Clubobmann für das Jahr 2001 erst nach dessen Ablauf neu festgelegt werden.

4.2. Ebenfalls am 11. Dezember 2001 erließ die Steiermärkische Landesregierung darüber hinaus einen Bescheid, mit dem der "zwischen Dezember 2000 und April 2001 entstandene Übergenuss von netto S 69.991,40 in einer Anfangsrate von S 2.749,80, 16 Raten zu je S 4.000,- und einer Restrate von S 3.241,60 gemäß §27 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973 idF LGBl. Nr. 28/1999 in Verbindung mit §39 des Pensionsgesetzes 1965 (= PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965 i.d.F. LGBl. Nr. 40/2000, rückgefordert" wurde. Durch die Kürzung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der §§21 bis 23 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973 idF LGBl. Nr. 82/1991, verfügt mit Erledigung vom 19. März 2001 bzw. mit Bescheid vom 22. November 2001 (gemeint wohl: 11. Dezember 2001), sei im Zeitraum von Dezember 2000 bis April 2001 ein Übergenuss von S 69.991,40 netto entstanden. Dieser Übergenuss setze sich im Detail aus - im Bescheid näher bezeichneten - \bergenussbeträgen für die Monate Dezember 2000 bis März 2001 zusammen. Zu Unrecht empfangene Geldleistungen seien gemäß §27 des Steiermärkischen Bezügegesetzes in Anwendung des §39 Abs1 des Pensionsgesetzes 1965, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Land Steiermark zu ersetzen. Dabei seien die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den gebührenden Leistungen einzubringen. Unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Landes Steiermark zur Einbringung und unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen seien die Übergenüsse in einem angemessenen Zeitraum hereinzubringen. Es sei üblich, dass das Land Steiermark einen Rückforderungsbetrag in der Höhe von 10% des Nettoeinkommens festlege. In Anbetracht dessen, dass sich die Kinder des Beschwerdeführers noch in der Berufsausbildung befänden, erscheine daher ein Rückforderungsbetrag von S 4.000,- als angemessen. Auch erscheine für das Land Steiermark die Hereinbringung der im Spruch festgelegten Beträge in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren als angemessen.

5. Gegen die beiden genannten Bescheide, beide vom 11. Dezember 2001, richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), insbesondere unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes, auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) behauptet und in eventu die "Aufhebung" von §5 Abs4 Z2 BezBegrBVG "als verfassungswidrig" begehrt. Der Beschwerdeführer werde durch die "verfassungs- bzw. rechtswidrige" Auslegung der Berechnung von Bezügen und Ruhebezügen und ihrer Begrenzung in §5 Abs4 Z2 iVm §4 Abs1 und 4 BezBegrBVG "rechtswidrig, unsachlich und willkürlich" behandelt. Unter Einbeziehung seines monatlichen Bruttoeinkommens als ordentlicher Universitätsprofessor von S 81.934,10 sei mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 1996 sein Ruhebezug als ehemaliger Abgeordneter zum Steiermärkischen Landtag aufgrund der Bezugsbegrenzung gemäß den §§26 und 38 des Steiermärkischen Bezügegesetzes um S 4.560,10 gekürzt worden. Die belangte Behörde habe in diesem Bescheid seinen monatlichen Ruhegenussbezug ohne Sonderzahlungen mit seinem damaligen monatlichen Aktivbezug als Universitätsprofessor ohne Sonderzahlungen addiert und diese Summe mit dem Bezug eines Landesrates ohne Amtszulagen und Sonderzahlungen in Vergleich gesetzt. Diese Vorgangsweise entspreche dem Gesetz, das bei Begrenzungsbestimmungen immer nur von Bezügen und Ruhebezügen, nicht aber von Sonderzahlungen spreche. Im angefochtenen Feststellungsbescheid vom 11. Dezember 2001 sei die belangte Behörde völlig anders vorgegangen. Sie habe zwar richtig die neue Begrenzung gemäß §5 Abs4 Z2 BezBegrBVG für seinen Ruhegenussbezug ermittelt; diesem Begrenzungsbezug sei aber nicht mehr die Summe seines monatlichen Ruhegenussbezuges als Abgeordneter und Clubobmann und seines monatlichen Aktivbezuges als Universitätsprofessor gegenübergestellt worden. Vielmehr sei sein gesamter Jahresbruttobezug an der Universität, d.h. Gehalt plus Sonderzahlungen, Prüfungsgebühren, Kollegiengelder und seiner Funktionsgebühr als stellvertretender Studiendekan addiert und durch 14 dividiert worden. Diese Summe sei vom "Begrenzungsbezug" des Mitglieds der Steiermärkischen Landesregierung abgezogen worden, woraus sich die Höhe des neuen Ruhegenusses von S 17.608,80 ergebe. Diese Berechnungsart sei in mehrfacher Hinsicht rechts- und verfassungswidrig. Zum einen sei die belangte Behörde bei gleich bleibender Rechtsgrundlage willkürlich von der Berechnungsgrundlage abgegangen; nunmehr werde ein Jahresbezug samt Sonderzahlungen, allen Funktionsgebühren, Prüfungs- und Kollegiengeldern mit dem um 20% verkürzten Bezug eines Mitglieds der Landesregierung ohne Sonderzahlungen verglichen. Dies sei weder Sinn und Zweck der Bezügebegrenzung, noch könne das daraus hervorgehende Ergebnis sachlich gerechtfertigt werden. Wenn Sonderzahlungen berücksichtigt würden, so müsste eine Gegenüberstellung von Bezügen samt Sonderzahlungen auf beiden Seiten erfolgen. Die belangte Behörde habe dem Gesetz daher einen sachwidrigen Inhalt unterstellt; die Kürzung stelle einen willkürlichen, unverhältnismäßigen und enteignungsgleichen Eingriff dar, der gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße, ein verfassungswidriges Sonderopfer darstelle und in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz eingreife. Die angewendete Kürzungsmethode sei darüber hinaus leistungsfeindlich und unsachlich, weil sie Entgelte für Mehrleistungen zur Gänze kürze, sodass nicht der geringste finanzielle Anreiz bestehe, derartige Leistungen zu erbringen. Im Falle der Behebung des angefochtenen Feststellungsbescheides fehle dem Bescheid über die Rückforderung des angeblichen Übergenusses jede Rechtsgrundlage, sodass dieser gleichfalls zu beheben sei.

6. Die Steiermärkische Landesregierung als belangte Behörde legte den bezughabenden Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Argumenten des Beschwerdeführers Folgendes entgegenhält:

"[...] Die belangte Behörde sah sich gemäß §11 Absatz 4 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 119/2001, wonach für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern oder einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, die §§4 bis 7 leg.cit. ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes gelten, veranlasst, nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß §5 Absatz 4 lit2 leg.cit. erfüllte, ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren am 27. Oktober 2000 einzuleiten. Dazu wurde die Personalabteilung der Karl-Franzens-Universität Graz, 8010 Graz, Halbärthgasse 8, um Bekanntgabe der Bezüge des Beschwerdeführers ersucht. Eine erste Mitteilung der Universität vom 7. Dezember 2000 langte am 11. Dezember 2000 bei der belangten Behörde ein. Dabei wurden die Bruttojahresbezüge für das Jahr 1997 von ATS 1,257.994,--, für das Jahr 1998 von brutto ATS 1,412.529,-- und für das Jahr 1999 von brutto ATS 1,481.665,-- bekanntgegeben und aufgrund einer Rückfrage vom 15. Dezember 2000 mitgeteilt, dass eine endgültige Festlegung des Bruttojahreseinkommens des Beschwerdeführers für das Jahr 2000 erst nach Ablauf des Jahres möglich sei.

Bezüglich der endgültigen Bekanntgabe des Bruttobezuges für das Jahr 2000 wurde mittels Schreiben vom 10. Januar 2001 bei der Karl-Franzens-Universität Graz urgiert und im Schreiben vom 2. Februar 2001 dem Beschwerdeführer die neue Rechtslage, die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren läuft und dass eine vorläufige Herabsetzung des Ruhebezuges vorgenommen wird, um das Anwachsen eines eventuellen daraus entstehenden Übergenusses in Grenzen zu halten, mitgeteilt. Die exorbitante Kürzung, wie dies vom Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde, Punkt II/1 bis 4, dargelegt wird, beruht auf der Tatsache, dass dieser nie seiner Verpflichtung gemäß §27 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, in Anwendung des §38 Absatz 1 des Pensionsgesetzes 1965, 'jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen Monatsfrist zu melden, widrigenfalls dieser zur Ersatzleistungspflicht gemäß §39 des Pensionsgesetzes 1965 herangezogen werden müsste', nachgekommen ist, obwohl dies ausdrücklich im Bemessungsbescheid des Ruhebezuges aus der ehemaligen Landtagsfunktion vom 24. Januar 1996 angeführt war. Dabei steht im Bescheid ausdrücklich, dass gemäß §26 des Steiermärkischen Bezügegesetzes bei der Bemessung des Ruhebezuges unter Bedachtnahme auf das gesetzlich festgelegte Limit eines Landesratbezuges sonstige Einkünfte zu berücksichtigen und gegebenenfalls der Landtagsruhebezug zu kürzen ist. Der Beschwerdeführer wusste also von einer Limitierung seines Ruhebezuges in der Höhe eines Landesratsbezuges von damals ATS 127.906,80. Der Beschwerdeführer wusste auch, dass seine Bezüge als Universitätsprofessor von der Quästur der Karl-Franzens-Universität Graz in unregelmäßiger Höhe monatlich verrechnet bzw. ausbezahlt werden. Er konnte also daraus erkennen, dass sich sein Ruhebezug einmal über und einmal unter dem gesetzlichen Limit befand. Dabei wird festgehalten, dass sich das Limit eines Landesrates - für 1996 brutto ATS 127.906,80, für 1997 brutto ATS 128.155,--, für 1998 brutto ATS 128.621,--, für 1999 brutto ATS 131.836,50 - nicht gravierend verändert hat. Tatsache ist, hätte der Beschwerdeführer sein Einkommen als Universitätsprofessor der Karl-Franzens-Universität Graz der belangten Behörde gemeldet, hätte der Ruhebezug beispielsweise für das Jahr 1998 ATS 27.726,10 und für das Jahr 1999 ATS 26.002,30 betragen, wenn man die gleiche Berechnungsmethode wie im Bescheid verwendet hätte, d.h. Jahresbruttobezug geteilt durch 14 Monate.

Korrekterweise muss allerdings festgestellt werden, dass eine monatliche Veränderung der gekürzten Pension im ehemaligen Steiermärkischen Bezügegesetz nicht taxativ vorgesehen war.

Erstmals wurden allerdings im BVG über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre genaue Definitionen, was unter öffentliche Bezüge fällt, getroffen.

Das unter Punkt I/4 der Bescheidbeschwerde angeführte Schreiben der belangten Behörde vom 2. Februar 2001 erging als Mitteilung über den bisherigen Verlauf des Ermittlungsverfahrens an den Beschwerdeführer und wurde gemäß §17 Absatz 3 des Zustellgesetzes am 8. Februar 2001 hinterlegt, und somit ordnungsgemäß zugestellt. Mit diesem Schreiben beabsichtigte die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zu geben. Dies bestätigt der Rückschein, der dem Schreiben beigeheftet ist.

Der Umstand, dass dieses Schreiben am 15. November 2001 vom Beschwerdeführer dem Leiter der Personalabteilung vorgelegt wurde, kann nur damit erklärt werden, dass die bevollmächtigte Gattin des Beschwerdeführers, die am 24. Oktober 2001 bei der belangten Behörde Akteneinsicht begehrte, dieses im Akt als Durchschrift befindliche Schriftstück irrtümlich vertauschte und anstelle des Originals an sich nahm.

Schließlich erging nach Bekanntgabe des endgültigen Jahresbruttobezuges für das Jahr 2000 am 19. März 2001 das endgültige Schreiben über die Festsetzung [des Ruhebezuges] des Beschwerdeführers von ATS 17.608,80 ab 1. Dezember 2000. Dieses Schreiben wurde am 21. März 2001 vom Beschwerdeführer laut beiliegendem Rückschein übernommen.

In diesem Schreiben wurde auch Bezug genommen auf das Schreiben vom 2. Februar 2001, sodass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die belangte Behörde diesbezüglich anzusprechen. Weiters wird bemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen ständigen Judikatur jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der ein individuelles Rechtsverhältnis in einer der rechtskraftfähigen Weise gestaltet oder festgestellt wird, gleichgültig ob die Erledigung in Form eines Bescheides nach §56 AVG erfolgt oder nicht (VfSlg. 11.590/1987), als Bescheid versteht. Dies ist anzunehmen, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der rechtskraftfähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in Form eines Bescheides nach dem §56 f. AVG ergeht oder nicht. Aus der Erledigung muss nur deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, kann sich auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechtswegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Ob eine Erledigung als Bescheid gewertet werden kann, ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen (VfSlg. 13.750/1994). Nach Rechtsmeinung der belangten Behörde ist daher mit diesem Schreiben ein Bescheid erlassen worden.

Wie schon oben angeführt, begehrte die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Ehegattin am 24. Oktober 2001 Akteneinsicht. Weiters erkundigte sie sich über die Gründe der Limitierung und über eventuelle rechtliche Möglichkeiten.

Am 15. November 2001 erschien der Beschwerdeführer beim Leiter der Abteilung 5 Personal des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und verlangte einen Feststellungsbescheid über die neue Festsetzung seines Ruhebezugs aus der ehemaligen Landtagsfunktion und einen Bescheid über die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß §39 Absatz 3 des Pensionsgesetzes 1965. Beide Bescheide, sowohl der Feststellungsbescheid über die Festsetzung des Ruhebezuges als auch der Bescheid über die Rückforderung des entstandenen Übergenusses wurden laut Rückschein am 20. Dezember 2001 erlassen. Die belangte Behörde weist daher den Vorwurf länger als ein volles Jahr bis zur rückwirkend mit 1. Dezember 2000 vollzogenen Kürzung des Ruhegenusses durch einen entsprechenden Rechtsakt legitimiert zu haben, auf das Entschiedenste zurück.

Zu den Vorwürfen der rechtswidrigen, unsachlichen und willkürlichen Berechnung laut Punkt IV der Bescheidbeschwerde darf wie Stellung genommen werden:

Im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBgrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2001, wird der Begriff des Bezuges nach den §§4 und 5 nach Anwendung sämtlicher Interpretationsmethoden so ausgelegt, dass sämtliche Leistungen (Bezüge) von einem Rechtsträger, welcher der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, gleichgültig aus welchem Titel, der Limitierung, und zwar brutto, zu unterwerfen sind.

Ausgehend vom Günstigkeitsprinzip wurde die Vorgangsweise gewählt, den Jahresbruttobezug durch 14 Monate zu teilen und dem Limit zu unterwerfen. Dass diese Art der Limitierung für den Beschwerdeführer günstiger ist, soll anhand der im Bescheid vom 11. Dezember 2001 angekündigten Neuberechnung für das Jahr 2001 demonstriert werden. Laut Mitteilung der Quästur - Besoldung der Karl-Franzens-Universität Graz [...] stellt sich der Jahresbruttobezug von 2001 des Beschwerdeführers folgendermaßen dar:

1. Das 12x ausbezahlte Gehalt als Universitätsprofessor gemäß §48 Absatz 1 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 142/2000, und die Dienstzulage gemäß §49 leg.cit. für das Jahr 2001, beträgt ATS 1,108.148,40,

2. die Sonderzahlung von zusammen brutto ATS 184.691,20 für das Jahr 2001 gemäß §3 Absatz 3 leg.cit und

3. weitere Zulagen: Aufwandsentschädigung gemäß §49b leg.cit, Amtszulage gemäß §53 leg.cit., Kollegengeld gemäß §51 leg.cit., Entschädigung für Prüfungstätigkeit gemäß §4 des Gesetzes über die Abgeltung von Lehre und Prüfungstätigkeit, Lehraufträge, die gemäß §1 Absatz 4 des Gesetzes bestimmter Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, BGBl. Nr. 656/1987, von fremden Dienststellen, die ebenfalls der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, überwiesen wurden, Fachprüfungsgelder gemäß §5 des Gesetzes über die Abgeltung von Lehre und Prüfungstätigkeit von zusammen brutto ATS 250.733,40 für das Jahr 2001.

In diesem Zusammenhang wird nochmals auf den §3 Absatz 2 des Gehaltsgesetzes verwiesen, der bestimmt, dass Monatsbezüge aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen bestehen. Sonderzahlungsfähig sind demnach nur das Gehalt nach §48 Absatz 1 und allfällige Zulagen nach §49a des Gehaltsgesetzes.

Zieht man vom Jahresbruttobezug in der Höhe von ATS 1,543.573,-- die Sonderzahlung von zusammen brutto ATS 184.691,20 ab, so ergibt dies ein Jahresbruttoeinkommen ohne Sonderzahlung in der Höhe von ATS 1,358.881,80. Teilt man nun diesen Betrag durch 12 Monate, d.s. brutto ATS 113.240,15, und unterstellt diesen Durchschnittsmonatsbezug dem Limit gemäß §5 Absatz 4 Ziffer 2 BezBgrBVG von ATS 137.730,40, ergäbe dies für das Jahr 2001 einen Ruhebezug aus der ehemaligen Landtagsfunktion von brutto ATS 24.490,25, also eine Verschlechterung von ATS 2.984,95 gegenüber der tatsächlichen Berechnung laut Schreiben vom 30. Januar 2002, in dem der Ruhebezug ab 1. Januar 2001 mit ATS 27.475,20 neuerlich festgesetzt wurde.

Aus den Darstellungen geht hervor, dass die belangte Behörde durch Erlassung der Bescheide weder gesetzlos vorgegangen ist, noch die einschlägigen Gesetzesbestimmungen denkunmöglich angewendet hat. Die belangte Behörde hat auch mit der angewendeten Berechnungsmethode dem Gesetz keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Dies vor allem deshalb, weil sie sachlich vorgegangen ist, Gleiches mit Gleichem behandelt hat, und der belangten Behörde folglich kein Verkennen der Rechtslage vorgeworfen werden kann."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten im Wesentlichen mit einer verfassungswidrigen Berechnung der Kürzung seines Ruhebezuges als ehemaliger Landtagsabgeordneter gemäß §5 Abs4 Z2 iVm §4 Abs4 BezBegrBVG in Verbindung mit seinem Bezug als

o. Univ.Prof. an der Karl-Franzens-Universität Graz.

1.1. Zum Vorwurf der Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wegen Willkür der belangten Behörde und auf Unversehrtheit des Eigentums:

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980, 10.338/1985, 11.213/1987), aber auch dann, wenn die Behörde es unterlassen hat, in einem entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen.

Ein verfassungswidriger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums läge nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9708/1983, 9720/1983) dann vor, wenn der den Eingriff in das Eigentumsrecht verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche - oder auch eine im Verfassungsrang stehende - Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

All dies liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor: Die belangte Behörde hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den von der Quästur - Besoldung der Karl-Franzens-Universität Graz im Hinblick auf §4 Abs4 BezBegrBVG bekannt gegebenen Jahresbezug des Beschwerdeführers als ordentlicher Universitätsprofessor für das Jahr 2000 ihrer Berechnung gemäß §5 Abs4 Z2 iVm §4 Abs4 leg. cit. iVm §3 Abs1 Z3 Stmk LBezG zugrunde gelegt. Dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers aus seiner ehemaligen Funktion als Landtagsabgeordneter im Verein mit dem Bezug aus seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor insgesamt der "Deckelung" nach den genannten Bestimmungen des BezBegrBVG unterliegt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; ebenso wenig wendet er sich in der Beschwerde gegen die Tatsache der Bezügebegrenzung an sich. Er bekämpft die von der belangten Behörde angewendete Berechnungsmethode. Diese ist jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Es steht mit den Bestimmungen des BezbegrBVG nicht im Widerspruch, den der belangten Behörde von der Universität - unter Hinweis auf §4 Abs4 leg. cit. - gemeldeten Jahresbezug in seiner Gesamtheit als einen dem Beschwerdeführer aus öffentlichen Mitteln zufließenden und damit nach dem Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers den Begrenzungsregelungen des BezBegrBVG unterliegenden "Bezug von einem Rechtsträger" (vgl. §5 Abs4 Z2 BezBegrBVG) zu werten. Auch hinsichtlich der Art der Einbeziehung der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Sonderzahlungen in Form einer Division des Universitäts-Jahresbruttobezuges durch 14 trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass im angefochtenen Feststellungsbescheid vom 11. Dezember 2001 sein Jahresbezug als Universitätsprofessor samt Sonderzahlungen mit dem um 20% verkürzten Monatsbezug eines Mitglieds der Landesregierung ohne Sonderzahlungen verglichen und aus dieser Differenz der neue Ruhegenussbezug errechnet worden sei, nicht zu. Denn nach den vom Verfassungsgerichtshof angestellten Berechnungen wurden die Sonderzahlungen auch beim Vergleichsmaßstab (Monatsbezug eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, vermindert um 20%) eingerechnet. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums liegt daher nicht vor. Ob die Berechnung rechtsrichtig war, hat nicht der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden.

Auch aus dem Argument des Vertrauensschutzes ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn der in Rede stehende Ruhebezug unterlag schon vor Inkrafttreten des BezBegrBVG den Begrenzungsregelungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes. Der belangten Behörde kann in diesem Zusammenhang auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid schlechter behandelt als im Bemessungsbescheid vom 24. Jänner 1996. Denn die zur Erstellung des Bemessungsbescheides vom 24. Jänner 1996 vorgelegte Bezugsabrechnung für den Monat Juli 1995 enthielt keine Zuwendungen wie z.B. Prüfungsgebühren, Amtszulage oder Kollegiengeld; daher war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derartige Zuwendungen - zumindest in dem genannten Monat - auch nicht bezogen hat. Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 und vom 19. März 2001 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer darüber hinaus Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Kürzung seines Ruhebezuges Stellung zu nehmen.

Insgesamt hat die Steiermärkische Landesregierung den Beschwerdeführer daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Gegen die angewendete - im Verfassungsrang stehende - gesetzliche Grundlage des §5 Abs4 Z2 BezBegrBVG bringt der Beschwerdeführer nur vor, diese sei "verfassungswidrig", sollte der Verfassungsgerichtshof die angewendete Berechnungsmethode der belangten Behörde nicht für verfassungswidrig halten. Abgesehen davon, dass sich der Verfassungsgerichtshof dieser - nicht näher ausgeführten - Auffassung des Beschwerdeführers nicht anzuschließen vermag, ist auch seine Gesetzesprüfungskompetenz gemäß Art140 B-VG im vorliegenden Zusammenhang eine beschränkte; die Frage, ob die in Rede stehende Bestimmung Art5 StGG bzw. Art1 1. ZPEMRK entspricht, kann vom Verfassungsgerichtshof nicht geprüft werden, da es sich dabei selbst um eine im Verfassungsrang stehende Regelung handelt; ein allfälliger Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK kann daher vom Beschwerdeführer nur nach Maßgabe des Art34 EMRK geltend gemacht werden (vgl. zu Art1 1. ZPEMRK z.B. EGMR vom 16. September 1996, Nr. 39/1995/545/631, Gaygusuz gegen Österreich).

Dass die genannte Regelung im Widerspruch zu den leitenden Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung stünde, behauptet weder der Beschwerdeführer, noch hegt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang derartige Bedenken (vgl. z.B. VfSlg. 14.872/1997). Der Beschwerdeführer wurde daher auch nicht in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.

1.2. Zur behaupteten Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer:

Art 6 Abs1 EMRK bestimmt, dass jedermann "Anspruch darauf (hat), dass seine Sache [...] innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem [...] Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat".

Dass der dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsanspruch im öffentlichen Recht wurzelt, schließt die Anwendung des Art6 Abs1 EMRK allein nicht aus. Denn wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ausgesprochen hat, ist Art6 Abs1 EMRK auf Verfahren anwendbar, in denen es ua. um Ansprüche auf Invaliditätspension (EGMR 24. Juni 1993, Nr. 17/1992/362/436 [Schuler-Zgraggen/Schweiz], ÖJZ 1994/10 [Rz 45 f]), auf Behindertenunterstützung (EGMR 26. Februar 1993, Nr. 11/1992/356/430 [Salesi/Italien], ÖJZ 1993/38 [Rz 19]), auf Militärdienstentschädigung (EGMR 19. Juli 1995, Nr. 20/1994/467/458 [Kerojärvi/Finnland], ÖJZ 1996/1 [Rz 32 ff]) oder auf öffentlich - rechtlichen Ruhegenuss (EGMR 26. November 1992, Nr. 76/1991/328/401 [Francesco Lombardo/Italien], ÖJZ 1993/17 [Rz 16 f]) geht. In diesen Urteilen hat der EGMR klargestellt, dass die Verfahrensgarantien des Art6 Abs1 EMRK allgemein im Bereich des Sozialversicherungseinschließlich des Sozialhilferechts zu beachten seien.

Der Verfassungsgerichtshof ist diesem Standpunkt in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.210/1995 insoweit beigetreten, als er darin ausgesprochen hat, dass ein Verfahren, in dem über die von einem Rechtsanwalt beantragte Berufsunfähigkeitspension (entsprechend den Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer) entschieden werde, "zivilrechtliche Ansprüche" iS des Art6 Abs1 EMRK berühre. In VfSlg. 16.663/2002 hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass die Feststellung von Versicherungszeiten als wesentliche Grundlage eines künftigen Pensionsanspruchs "zivilrechtliche Ansprüche" iS des Art6 Abs1 EMRK betrifft.

Es kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der in Rede stehende Pensionsanspruch einen "zivilrechtlichen Anspruch" iSd Art6 EMRK darstellt. Denn der Beschwerdeführer ist schon aus folgendem Grund nicht im Recht auf angemessene Verfahrensdauer verletzt:

Der Beschwerdeführer macht zwar eine Säumigkeit der belangten Behörde vom 27. März 2001 bis 20. Dezember 2001 (vom Beginn der Ruhebezugskürzung bis zur Zustellung der angefochtenen Bescheide) geltend. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift beantragte der Beschwerdeführer den bekämpften Feststellungsbescheid vom 11. Dezember 2001 am 15. November 2001. In Anbetracht dessen ist für den Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Beschwerdeführers im durch Art6 EMRK gewährleisteten Recht auf angemessene Verfahrensdauer nicht erkennbar.

2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, insbesondere auch durch den - ausschließlich mit dem Argument des rechtswidrigen Titelbescheides - bekämpften Rückforderungsbescheid gemäß §39 Pensionsgesetz 1965 iVm §27 Steiermärkisches Bezügegesetz 1973, verletzt wurde.

3. Die Beschwerde war sohin abzuweisen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt wurde.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte