VfGH B1239/02 - B1200/03

VfGHB1239/02 - B1200/0315.10.2004

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Buchmacher im Sinne des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes, LGBl. 68/1996. Die bei ihr getätigten Wetteinsätze wurden von der Stadt Villach der Vergnügungssteuer unterzogen. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. Juni 2002, Zl. 3-MK 147-7/3-2002, wurden die Vorstellungen der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend Vergnügungssteuer für den Zeitraum Oktober 1997 bis Juli 2001 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen (Vorstellungs)bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde legte innerhalb der ihr gesetzten Frist die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt.

4. Die Stadt Villach hat innerhalb der ihr gesetzten Frist von der Erstattung einer Äußerung formlos abgesehen.

II. Die Beschwerde ist begründet.

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2003 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 17. April 1996, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, sowie der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 15. Oktober 1997, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, ein.

2. Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004 sprach der Verfassungsgerichtshof - in den gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §187 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren V4,5/04 und V18/04 - u.a. aus, dass §2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 17. April 1996, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, sowie §2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 15. Oktober 1997, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, als gesetzwidrig aufgehoben werden.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobenen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 17. April 1996, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, sowie der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 15. Oktober 1997, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung dieser Bestimmungen für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde somit wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr von € 180,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne einer mündlichen Verhandlung getroffen.

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