Normen
StGG Art5
Plandokument Nr 6457. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 30.06.94
Wr BauO 1930 §17
Wr BauO 1930 §58 Abs2 litd
StGG Art5
Plandokument Nr 6457. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 30.06.94
Wr BauO 1930 §17
Wr BauO 1930 §58 Abs2 litd
Spruch:
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Oktober 1977, Z MA 64-EZ 406/Ottakring-1/76, wurden die Beschwerdeführer anlässlich einer Grundabteilung gemäß §17 Abs1 und 4 Bauordnung für Wien (in der Folge: BO f Wien) verpflichtet, ein Teilstück des Grundstückes Nr. 284/1, nunmehr vereinigt mit dem Grundstück Nr. 286/21, inneliegend der EZ 4750, GB 01405 Ottakring, unentgeltlich und lastenfrei in das öffentliche Gut abzutreten.
Die Beschwerdeführer stellten am 6. April 1999 den Antrag auf Rückstellung des in das öffentliche Gut abgetretenen Teilstückes des Grundstückes Nr. 284/1 mit der Begründung, dass der Ausbau der damals projektierten Pschorngasse bis dato nicht in Angriff genommen worden sei.
Die Bauoberbehörde für Wien wies den Antrag im Devolutionsweg mit Bescheid vom 22. Februar 2000 gemäß §58 Abs2 litd BO f Wien als unbegründet ab, da der maßgebliche in das öffentliche Gut abgetretene Grundstücksteil im geltenden Plandokument Nr. 6457 weiterhin als Verkehrsfläche festgelegt sei. Ein Rückstellungsanspruch gemäß §58 Abs2 litd BO f Wien könne erst im Fall der Änderung des Bebauungsplanes entstehen. Ein Anspruch auf Rückstellung der anlässlich der Bauplatzschaffung im Jahr 1977 in das öffentliche Gut abgetretenen 97 m² großen Grundfläche (Teilstück 2, provisorisches Grundstück 286/21) sei nicht entstanden, da die Pschorngasse im derzeit gültigen Plandokument Nr. 6457 nach wie vor in der Lage von 1977 vorgesehen sei. Art und Ausmaß der Abtretungsverpflichtung hätten sich nicht geändert. Die Tatsache, dass der Ausbau der Pschorngasse noch nicht erfolgt sei, sei für den Anspruch auf Rückstellung unerheblich, da §17 BO f Wien keine Fristen festsetze, innerhalb derer der Straßenausbau zu erfolgen habe.
2. Die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Eigentum (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und eines verfassungswidrigen Gesetzes.
Bis jetzt sei der projektierte Ausbau der Pschorngasse nicht in Angriff genommen worden. Vielmehr sei einem Anrainer, welcher in unmittelbarer Nähe eine Liegenschaft erworben habe, auf dessen Antrag, durch Beschluss des BG Hernals, GZ 3 Nc 173/94w ein Notweg in Form einer Servitut des Fahrweges gewährt worden; die in dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Stadt Wien habe keinen Einwand erhoben. Daraus ergebe sich, dass die Stadt Wien weiterhin keinen Ausbau der Straße plane. Die Bezirksvertretung Ottakring habe in ihrer Sitzung vom 19. November 1998 den Magistratsantrag auf Erlassung eines Grundsatzbeschlusses für den straßenmäßigen Ausbau der Pschorngasse von der Engilgasse bis zum Dinsfüßlweg mehrheitlich abgelehnt.
Die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung sei verfassungsrechtlich unzulässig, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung ein Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsehe, tatsächlich nicht - oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist - verwirklicht werde. Die Beschwerde regt an, von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §58 BO f Wien sowie im Hinblick auf das Erkenntnis VfSlg. 13.888/1994 die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans zu prüfen.
3. Die Bauoberbehörde für Wien erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt und vorbringt, dass die Rückstellung des Grundstücksteils, welcher von den Beschwerdeführern ausschließlich und allein auf Grund des §17 Abs1 und 4 BO f Wien unentgeltlich und lastenfrei in das öffentliche Gut übertragen worden sei, nur bei einer Änderung des Bebauungsplanes erfolgen könne. Da im vorliegenden Fall die Pschorngasse im derzeit gültigen Plandokument Nr. 6457 (Gemeinderatsbeschluss vom 30. Juni 1994, Pr.Z. 2038/94) nach wie vor in der Lage von 1977 vorgesehen sei, und sich somit Art und Ausmaß der Abtretungsverpflichtung nicht geändert hätten, könne dem Rückstellungsantrag auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht stattgegeben werden. Die Tatsache, dass der Ausbau der Pschorngasse noch nicht erfolgt sei, sei für den Anspruch auf Rückstellung unerheblich, da weder §17 noch §58 BO f Wien Fristen festsetzten, innerhalb derer der Straßenausbau zu erfolgen habe. Dies erscheine auch deshalb gerechtfertigt, da dem jeweiligen Bauplatzeigentümer bis zur tatsächlichen Übergabe der abzutretenden Grundflächen - der Auftrag zur Übergabe der Grundflächen erfolge üblicherweise im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Straßenausbau - weiterhin ein Nutzungsrecht daran zustehe.
Die Tatsache, dass die Bezirksvertretung in ihrer Sitzung vom 19. November 1998 den Antrag der zuständigen Magistratsabteilung 28 auf einen Grundsatzbeschluss zum straßenmäßigen Ausbau der Pschorngasse abgelehnt habe, bedeute nicht, dass der straßenmäßige Ausbau der Pschorngasse nicht erfolgen werde, sondern nur, dass die Bezirksvertretung Ottakring, die entsprechend der Bestimmung des §103 Abs1 Z3 WStV die Haushaltsmittel für den Neu-, Um- und Ausbau von Haupt- und Nebenstraßen verwaltet, derzeit über keine Budgetmittel zum Ausbau verfüge. Dieser Beschluss der Bezirksvertretung Ottakring könne aber keinesfalls so interpretiert werden, dass grundsätzlich keine Absicht mehr zum straßenmäßigen Ausbau der Pschorngasse bestehe.
4. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Replik.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1.1. §17 Abs1 und 4 BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930, in der zum Zeitpunkt der Grundabtretung geltenden Fassung LGBl. Nr. 18/1976, lautete:
"Grundabtretungen zu Verkehrsflächen bei Abteilungen im Bauland
§17
(1) Bei Abteilung einer Grundfläche auf Bauplätze, Baulose oder Teile von solchen (§13 Abs2 lita und b) sind die nach Maßgabe der Baulinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in beiden Fällen aber nur bis zu 20 m, senkrecht zur Baulinie und von dieser aus gemessen, gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung satz- und lastenfrei in das öffentliche Gut zu übertragen. Bei Bruchpunkten und bei Eckbildungen erstrecken sich diese Verpflichtungen auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Grundflächen. Sind in den in das öffentliche Gut zu übertragenden Grundflächen Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen für benachbarte Liegenschaften verlegt, hindern diese, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen, die Übertragung der Grundflächen in das öffentliche Gut nicht und können bis zur Herstellung der öffentlichen Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen belassen werden. Über Auftrag der Behörde ist der jeweilige Eigentümer (Miteigentümer) des anliegenden Bauplatzes oder Bauloses bzw. eines Teiles von solchen weiters verpflichtet, diese Grundflächen lastenfrei und geräumt der Stadt Wien zu übergeben; bis zur Übergabe steht dem jeweiligen Eigentümer (Miteigentümer) des anliegenden, mit der Übergabeverpflichtung belasteten Bauplatzes, Bauloses bzw. eines Teiles von solchen das Nutzungsrecht zu. Grundflächen, die bebaut sind, dürfen nicht ins öffentliche Gut übertragen werden.
[...]
(4) Soweit die Verpflichtung zur Übertragung in das öffentliche Gut gemäß Abs1 besteht, sind hiebei entlang der Baulinien unentgeltlich abzutreten:
a) alle zu den neuen Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen, wobei als neue Verkehrsflächen solche anzusehen sind, an die nach Maßgabe des festgesetzten Bebauungsplanes erstmals angebaut werden soll,
b) die zur Verbreiterung bestehender Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen bei Abteilung einer Grundfläche, die bisher unbebaut war und als Bauplatz beziehungsweise als Baulos noch nicht behördlich genehmigt worden ist.
[...]"
1.2. §58 Abs2 litd BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 61/1998, lautet:
"Besondere Bestimmungen bei Änderung des Bebauungsplanes durch
Verschmälerung, Verbreiterung, Auflassung oder Änderung der
Verkehrsflächen
§58
(1) [...]
(2) Sind anläßlich einer Abteilungsbewilligung Grundflächen zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetreten worden, treten bei Änderung des Bebauungsplanes folgende Rechtswirkungen ein:
[...]
d) Der Eigentümer eines Bauplatzes oder Bauloses hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für die Mehrleistung, die dadurch entstanden ist, daß das Ausmaß der zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetretenen Grundflächen nach dem zur Zeit der Abtretung in Geltung gestandenen Bebauungsplan größer war, als es sich nach dem neuen Bebauungsplan ergeben würde. Müssen für Verkehrsflächen seinerzeit unentgeltlich abgetretene Grundflächen nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen werden, sind diese Flächen im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich und geräumt zurückzustellen. Für die über dieses Ausmaß zum Bauplatz oder Baulos einzubeziehenden Grundflächen hat der Eigentümer dieses Bauplatzes bzw. Bauloses Entschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Fällt die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zuviel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz oder in das Baulos, hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes oder Bauloses, von dem die Grundflächen seinerzeit unentgeltlich abgetreten worden sind, Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Diese Ansprüche stehen jedoch nur zu, wenn zur Zeit der Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes dreißig Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind.
e) [...]"
1.3. Im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 6457 (Gemeinderatsbeschluss vom 30. Juni 1994), ist der maßgebliche Grundstücksteil durch die Festlegung von Baulinien als Verkehrsfläche gewidmet.
2. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der aus ihrer Sicht verfassungswidrigen Bestimmung des §58 Abs2 litd BO f Wien behaupten, sind ihnen die bereits im Erkenntnis vom 2. Oktober 2002, B1653/99 gemachten Ausführungen zu entgegnen:
"Eine Abtretung von Grundflächen zu Verkehrsflächen anlässlich einer Abteilungsbewilligung stellt - so wie eine im Zusammenhang mit einer Bauplatzbewilligung erfolgte Abtretung (vgl. VfSlg. 3666/1959, 8980/1980, 8981/1980, 11.017/1986, 13.744/1994, 14.042/1995) - eine Enteignung dar. Unter anderem im Erkenntnis VfSlg. 8981/1980 hat der Verfassungsgerichtshof ausführlich dargelegt, dass die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung ein Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsieht, tatsächlich nicht verwirklicht wird. Eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Art5 StGG entsprechend) für zulässig erklärt, enthalte wesensgemäß den Vorbehalt, dass es unzulässig sei, die Enteignung aufrecht zu erhalten, wenn der öffentliche Zweck vor seiner Verwirklichung wegfällt. Die Rückgängigmachung für den Fall der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes sei dem Rechtsinstitut der Enteignung immanent. Der Eigentumsschutz des Art5 StGG könne sich jedoch nur 'insolange' auswirken, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so sei die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird (VfSlg. 8981/1980).
Wie der Gerichtshof in seiner Judikatur des Weiteren ausgesprochen hat (s. auch dazu VfSlg. 8981/1980, 13.744/1994, 14.042/1995) ist die mit dem Rechtsinstitut der Enteignung wesensgemäß verbundene Rückgängigmachung in verschiedener Beziehung einer näheren Regelung zugänglich. Gegen eine Regelung, die - wie §58 Abs2 BO f. Wien - den Anspruch auf Rückgängigmachung von einer entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes abhängig macht, bestehen keine Bedenken (vgl. VfSlg. 13.744/1994, S. 442).
Auch der Umstand, dass §58 Abs2 litd BO f. Wien dann, wenn 'die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zuviel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz oder in das Baulos' fällt - wenn also der durch die Abtretung Belastete die abgetretenen Flächen nicht mit seinem Grundstück vereinigen kann und sie daher für ihn nicht verwendbar sind -, anstelle einer Rückstellung der Grundflächen in das Eigentum des durch die Abtretung Belasteten die Leistung einer 'Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes' vorsieht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung des §58 Abs2 litd BO f. Wien entspricht insofern ohne Zweifel den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus der Sicht des Eigentumsschutzes, als sie die Rückgängigmachung einer Abtretung nicht nur dann vorsieht, wenn ihr Zweck (Errichtung der Verkehrsfläche) nie verwirklicht wurde, sondern auch, wenn eine bereits errichtete Verkehrsfläche in einem geänderten Bebauungsplan nicht mehr vorgesehen ist."
Die Beschwerdeführer haben auch die behauptete Verfassungswidrigkeit des §58 Abs2 litd BO f Wien nicht näher begründet. Im hg. Verfahren sind auch sonst keine Bedenken gegen diese Bestimmung hervorgekommen.
3. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines gesetzwidrigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes behaupten, ist einerseits zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Verkehrsfläche weggefallen ist und andererseits, ob der Verwirklichungszeitraum für die Planung und den Bau der Straße unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlichen Eigentumsschutzes noch angemessen ist:
3.1. Nach einer Stellungnahme der Bauoberbehörde für Wien ist der die Grundabtretung rechtfertigende Zweck keineswegs weggefallen. Derzeit fehlten jedoch die finanziellen Mittel zum Ausbau der Pschorngasse.
Die Grundstücke der Beschwerdeführer Nr. 284/1 und 284/2 sind wie auch die östlich und westlich angrenzenden, entlang der Liebhartstalstraße gelegenen Grundstücke als Wohngebiet gewidmet. Die nördlich entlang der geplanten Verkehrsfläche (Grst. Nr. 286/21) angrenzenden Grundstücke (ua Nr. 286/5, 284/6) sind ebenso als Wohngebiet gewidmet - jedoch teilweise noch unverbaut. Solange diese Grundstücke als Wohngebiete unter Festlegung von Baufluchtlinien gewidmet sind, ist die geplante Verkehrsfläche nach wie vor zur Erschließung dieser Grundstücke notwendig. Daher besteht auch weiterhin ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der planerischen Festlegung der Verkehrsfläche Pschorngasse als (durchgehende) Verbindung zwischen dem Dinsfüßlweg und der Engilgasse.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in VfSlg. 13.744/1994 näher ausgeführt, dass "auf den Wegfall des öffentlichen Interesses an der Errichtung einer Verkehrsfläche mit einer entsprechenden Widmungsänderung zu reagieren ist" und dass "(e)ine Widmung als Verkehrsfläche ... also nur insoweit und nur solange gesetzmäßig (ist), als der die Enteignung rechtfertigende Zweck gegeben ist".
Fehlt es - wie in der Bauordnung für Wien - an einer gesetzlich festgelegten Frist für die Verwirklichung im öffentlichen Interesse geplanter Vorhaben (wie Verkehrsflächen), so hat es der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 13.744/1994 aber als für die Verwirklichung einer Verkehrsflächenplanung "denkbar" bezeichnet, "daß in manchen - durchaus nicht vernachlässigbaren - Fällen, wie [...] bei [...] Enteignungen", die mehr als 30 Jahre zurücklagen, "die Frist zur Verwirklichung des Enteignungszweckes länger dauern kann, ohne daß dies sachwidrig wäre". Unter Heranziehung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Sporrong-Lönnroth, EuGRZ 1983, 523f.) angestellten, unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlichen Eigentumsschutzes vorgetragenen Überlegungen hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 13.820/1994 zwar festgehalten, dass eine Verkehrsflächenwidmung ohne entsprechende Verwirklichungsmaßnahmen "nicht eine unbegrenzt lange Zeit dauern" darf. Er hat dabei die Angemessenheit des Verwirklichungszeitraumes für die nähere Planung oder den Bau der Verkehrsfläche danach beurteilt, ob der dafür benötigte Zeitraum "der Größe, der Kompliziertheit und Kostenintensität" des Verkehrsvorhabens entspricht (vgl. VfSlg. 14.969/1997).
Dementsprechend erachtete der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11.845/1988 eine seit acht Jahren bestehende, in VfSlg. 13.820/1994 eine Verkehrflächenwidmung von zehn Jahren als unbedenklich, wiewohl die betreffende Widmung - noch - nicht in die Wirklichkeit umgesetzt worden war. Umgekehrt hob der Gerichtshof in VfSlg. 11.849/1988 eine beinahe drei Jahrzehnte dauernde Sonderflächenwidmung für Verkehrszwecke (auch im Hinblick auf die Zehnjahresfrist des §16 TROG 1972) und in VfSlg. 14.043/1995 eine seit beinahe 17 Jahren für öffentliche Zwecke gemäß §18 Vorarlberger RPG 1973 ausgesprochene Vorbehaltsflächenwidmung (auch auf Grund der dafür im §18 Abs1 RPG vorgesehenen 15 Jahre-Maximalfrist) als gesetzwidrig auf, wobei der Gerichtshof auch ausdrücklich den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz seinen Überlegungen zugrunde legte. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in dem dem Erkenntnis VfSlg. 14.043/1995 zugrunde liegenden Verfahren eine Reihe von Grundstücken zur Gänze als Vorbehaltsflächen - "Öffentliches Grün, Stellfläche und Sport", in dem dem Erkennnis VfSlg. 11.849/1988 zugrunde liegenden Verfahren eine Liegenschaft zum Großteil als Verkehrsfläche gewidmet und insofern mit einem "Bauverbot belegt" waren.
Wenn die Beschwerdeführer sich auf die Aufhebung einer Verkehrsflächenwidmung durch das Erkenntnis VfSlg. 13.888/1994 (Regulierungsplan der Stadt Linz) berufen, so ist ihnen zu entgegnen, dass die maßgebliche Grundfläche bereits seit der Grundabtretung im Jahr 1950 als Verkehrsfläche festgelegt war, der den Rückstellungsantrag abweisende, letztinstanzliche (Gemeinde-) Bescheid im Jahr 1992 erlassen wurde und insofern die Straßenplanung in einem Zeitraum von 42 Jahren nicht realisiert worden ist.
3.3. Der Verfassungsgerichtshof folgt der in der Stellungnahme der Bauoberbehörde für Wien vertretenen Auffassung, dass der Ausbau der Pschorngasse als Verbindung zwischen Dinsfüßlweg und Engilgasse aus städteplanerischen Gründen als Aufschließungsstraße des teilweise noch unbebauten Wohngebietes notwendig ist, mögen auch seit der Grundabtretung im Jahr 1977 bis zur Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Bauoberbehörde für Wien 23 Jahre verstrichen sein. Für die durch diese Verkehrsflächenwidmung bewirkte Eigentumsbeschränkung ergibt sich ihre verfassungsrechtlich notwendige Angemessenheit auch daraus, dass die in §17 Abs1 und 4 BO f Wien begründete Grundabtretungsverpflichtung in Anbetracht ihres gesetzlich beschränkten Ausmaßes und dem gemäß §17 Abs1 BO f Wien dem Eigentümer weiterhin zustehenden Nutzungsrecht an der abzutretenden Grundfläche keinen besonderen, hinsichtlich seiner Schwere, etwa mit einer Enteignung des gesamten Grundstückes vergleichbaren Eigentumseingriff bildet, sodass diese Verkehrsflächenwidmung und die daraus folgende - begrenzte - Grundabtretungsverpflichtung auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer langjährigen, vorausschauenden Verkehrsplanung von den an die geplante Verkehrsfläche angrenzenden Grundeigentümern hinzunehmen ist (vgl. VfSlg. 14.969/1997, Nichtverwirklichung des Widmungszwecks innerhalb von 12 Jahren). Der schrittweise Fortgang des bereits in Angriff genommenen Straßenprojektes - entsprechend der jeweiligen Notwendigkeit, Grundstücke zu erschließen - hängt auch naturgemäß von der längerfristigen Entwicklung dieses Stadtgebietes ab. Im Übrigen ist das als Wohngebiet gewidmete Grundstück Nr. 284/1 der Beschwerdeführer mangels Ausbau der Pschorngasse lediglich über das ebenso in ihrem Eigentum stehende Grundstück Nr. 284/2 über die Liebhartstalstraße erschlossen.
4. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 10.370/1985, 11.470/1987). Auf einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung beruht ein Bescheid insbesondere dann, wenn ein - an sich verfassungsrechtlich unbedenkliches - Gesetz entgegen den verfassungsrechtlichen, aus Art5 StGG abzuleitenden Anforderungen des Eigentumsschutzes ausgelegt wird (vgl. VfSlg. 13.369/1993).
Wie oben dargelegt, wies die belangte Behörde aufgrund des bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes den Antrag auf Rückstellung des abgetretenen Grundstücksteils - mangels Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes - gemäß §58 Abs2 litd BO f Wien ab. Der Verfassungsgerichtshof hegt - wie unter Punkt II.3. dargelegt - gegen die im Bescheid nach §58 Abs2 litd BO f Wien präjudizielle Festlegung der Verkehrsfläche - noch - keine Bedenken.
Die Beschwerdeführer sind somit nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) verletzt worden.
5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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