VfGH B1876/02

VfGHB1876/0225.6.2003

Keine Verfassungswidrigkeit der Verordnungsermächtigung im Ärztegesetz zur Erlassung von Umlagenordnungen in den Bundesländern im Hinblick auf länderweise unterschiedliche Beitragsregelungen; keine Inländerdiskriminierung hinsichtlich in Deutschland geltender Regelungen; keine Gesetzwidrigkeit der in Wien geltenden Umlagenordnung; keine Überschreitung der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze durch die normierten Prozentsätze für die Berechnung der Umlage, keine unsachlichen Differenzierungen; keine willkürliche oder denkunmögliche Vorschreibung von Kammerumlage an einen in Wien tätigen Arzt

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
ÄrzteG 1998 §91
UmlagenO der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 §1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
ÄrzteG 1998 §91
UmlagenO der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 §1

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist als Arzt Angehöriger der Ärztekammer für Wien. Mit Berufungsbescheid vom 2. Dezember 2002 wies der Vorstand der Ärztekammer für Wien das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Vorschreibung der Kammerumlage zur Wiener Ärztekammer sowie der Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2001 in näher bezeichneter Höhe ab.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der insbesondere die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 sowie die Gesetzwidrigkeit von Vorschriften der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Der Vorstand der Ärztekammer für Wien legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik, zu der die belangte Behörde eine Äußerung abgab, auf die der Einschreiter wiederum replizierte. Darauf folgte eine weitere Stellungnahme der belangten Behörde.

II. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Ärztegesetz 1998

a) §66 des Ärztegesetzes 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2001, legt den Wirkungskreis der Ärztekammern fest. §68 Abs1 leg. cit. normiert, dass einer Ärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt angehört, der in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste eingetragen wurde, seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.

b) Die §§90 bis 93 ÄrzteG 1998 tragen die Überschrift "Deckung der Kosten"; §91 ÄrzteG 1998 lautet auszugsweise:

"§91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

(2) ...

(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.

(4) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung aufgrund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(5) bis (10) ..."

c) Mit der Novelle zum ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 81/2000, wurde der mit "Aufsichtsrecht" überschriebene §195 ÄrzteG 1998 in Abs5 insofern novelliert, als eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wurde, dass Bestimmungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bis zu 3 Jahre rückwirkend (ab Inkrafttreten der die Rückwirkung anordnenden Gesetzesbestimmung) in Kraft treten können. Diese Regelung ist gemäß §214 Abs6 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 81/2000 am 1. Jänner 2000 in Kraft getreten.

2. Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2001 gemäß §80 Z6 iVm §91 ÄrzteG 1998 die mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 (rückwirkend) in Kraft getretene Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 beschlossen. Sie wurde in den Mitteilungen (der Ärztekammer für Wien), "doktorinwien 4/2002" vom April 2002, ordnungsgemäß kundgemacht. (Diese Umlagenordnung ersetzte die von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2000 - gleichfalls für das Jahr 2001 - beschlossene, in "doktorinwien 9/2001" kundgemachte Umlagenordnung.)

Die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Regelungen der Umlagenordnung lauten:

"UMLAGE ZUR ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN

§1 Kammerumlage

(1) Die Kammerumlage beträgt, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 2,6 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Die Bemessungsgrundlage ist das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(3) Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs2 sind bei ÄrztInnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, die Bezüge gem. §67 Abs1 und 2 EstG 1988 nur zu 20 v.H. zu berücksichtigen. Zulagen und Zuschläge gem. §68 Abs1 und Abs2 EstG 1988 sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Von der gem. Abs2 und Abs3 ermittelten Summe gehen die ersten ATS 300.000,- nur mit 30 v.H., der übersteigende Betrag mit 100 v.H. in die Bemessungsgrundlage ein.

(5) Für ÄrztInnen, die

a) gem. §7 ÄG in einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) stehen,

b) gem. §8 ÄG in einer Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) stehen oder

c) Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen sind sowie

d) sich gem. §17 Abs3 ÄG in einer Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde befinden und zur Ausübung des ärztlichen Berufes gem. §3 Abs1 ÄG noch nicht berechtigt sind, sowie

e) ausschließlich niedergelassen sind, in den ersten drei Jahren nach der Eröffnung der Erstpraxis im Bereich der Ärztekammer für Wien,

beträgt die Kammerumlage im Zeitraum von drei Jahren ab Beginn dieser Tätigkeit bzw. Erstniederlassung im Bereich der Ärztekammer für Wien ATS 800,- pro Kalenderjahr. Zeiten, in denen das Kammermitglied diese Tätigkeit unterbrochen hat oder die Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer für Wien aus anderen Gründen nicht gegeben war, sind in den oben genannten Zeitraum von drei Jahren nicht einzurechnen.

(6) ÄrztInnen, bei denen die Berechnung der Kammerumlage gem. Abs1 bis 4 weniger als ATS 800,- pro Jahr ergibt, haben jedenfalls ATS 800,- pro Jahr zu entrichten (Mindestumlage).

(7) ...

(8) ..."

"§3 Verfahren zur Berechnung und Einhebung der endgültigen Kammerumlage

(1) Die Bestimmungen des Abschnittes IV Abs5 bis 7 sowie Abs10 und 11 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die endgültige Kammerumlage festzusetzen und dem Kammermitglied mitzuteilen. Ergibt die endgültige Festsetzung der Kammerumlage ein Guthaben, ist dieses zurückzuzahlen. Ergibt die Festsetzung der Kammerumlage eine Nachzahlungsverpflichtung, so ist der Nachzahlungsbetrag zur Zahlung vorzuschreiben. Sowohl Rückzahlung von Guthaben als auch Nachzahlungen haben binnen vier Wochen nach Rechtskraft des jeweiligen Bescheides zu erfolgen.

Für offene Nachzahlungsverpflichtungen werden ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 6-Euribor plus 2% p.a. verrechnet.

UMLAGE ZUR ÖSTERREICHISCHEN ÄRZTEKAMMER

§4 Kammerumlage

Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,6 v.H. der Bemessungsgrundlage (§1).

§5 ..."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige, im Ergebnis jedoch nicht begründete - Beschwerde erwogen:

1.a) Nach Wiedergabe der Rechtslage stellt der Beschwerdeführer in einer vergleichenden Betrachtung die ihn betreffende Umlagenverpflichtung jenen Regelungen der Umlagen- bzw. Beitragshöhen gegenüber, die für andere "freie Berufe" (nämlich für Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Architekten und Notare), weiters für Ärzte in anderen österreichischen Bundesländern sowie für Ärzte, die in näher bezeichneten deutschen Regionen ("Bayern, Westfalen-Lippe, Rheinhessen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern") tätig sind, gelten.

Aus diesen Vergleichen leitet der Beschwerdeführer ab, dass

"[U]nter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrages (§84 ÄG) […] die Ermächtigung zur Einhebung der Kammerumlage im §91 Abs1 und 3 ÄG, welche 300-prozentige Differenzen bei der Belastung der Kammermitglieder ermöglicht, gesetzlich zu wenig determiniert" sei.

b) Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes entgegen zu halten:

In seiner bisherigen Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen den Regelungsinhalt des §91 Abs3 ÄrzteG 1998 gehegt (vgl. VfSlg. 10.749/1986, S 43, betreffend die Vorgängerbestimmung §56 Abs3 ÄrzteG 1984; zu der in §91 Abs3 normierten 3%-igen Höchstgrenze vgl. VfSlg. 16.205/2001). Auch unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

aa) Hinsichtlich des Vergleiches mit Umlagen- bzw. Beitragsordnungen anderer freier Berufe ist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis VfSlg. 12.328/1990 zu verweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof bei einer Gegenüberstellung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte mit Angehörigen anderer freier Berufe oder des Richterstandes ausgesprochen hat, dass ein Vergleich zwischen den Berufsgruppen grundsätzlich deshalb verfehlt ist, "weil es sich dabei schon vom jeweiligen Berufsbild her um Unterschiedliches handelt". Nichts anderes kann hinsichtlich der Berufsgruppe der (niedergelassenen) Ärzte im Verhältnis zu anderen freien Berufen gelten.

bb) Wenn der Beschwerdeführer durch eine Gegenüberstellung der in Rede stehenden Umlagenordnung der Wiener Ärztekammer mit jenen anderer österreichischer Landes(ärzte)kammern beweisen will, dass die gesetzliche Grundlage verfassungswidrig sei, weil sie es ermögliche, dass Umlagenordnungen zu unterschiedlichen Beitragsverpflichtungen führten, ist dem Folgendes entgegen zu halten:

Die Aufwendungen der Ärztekammer(n) werden - wie es dem System der Selbstverwaltung entspricht - vornehmlich durch finanzielle Leistungen der Selbstverwaltungsangehörigen bedeckt. In diesem Sinn normiert §91 Abs1 ÄrzteG 1998:

"Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlagenverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein."

Welche Aufgaben der Gesetzgeber als solche der "Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen" der Ärzte versteht, wird in §84 ÄrzteG 1998 demonstrativ aufgezählt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind auch Organe der Selbstverwaltungskörper zur Erlassung von Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" i.S. des Art18 Abs2 B-VG befugt (vgl. VfSlg. 16.206/2001, S 1051, m.w.H.). Der Verfassungsgerichtshof hegt im Lichte des Gesagten allerdings weder Bedenken, dass §91 ÄrzteG 1998, der die gesetzliche Grundlage für die Umlagenordnungen ist, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, noch dass die präjudiziellen Bestimmungen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 gesetzwidrig wären.

Dass die einzelnen Landesärztekammern einen unterschiedlichen Finanzierungsaufwand haben mögen, welcher sich auch aus der Intensität der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben ergeben kann und der sich letztlich - auf Basis der jeweiligen Umlagenordnungen - in Beitragsverpflichtungen in (im Ergebnis) unterschiedlicher Höhe niederschlägt, lässt im Lichte der zitierten Judikatur (noch) keine Bedenken entstehen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Landesärztekammern die gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung einer Umlagenordnung (§91 ÄrzteG 1998) unterschiedlich nutzen, (für sich) die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage nicht in Frage stellt.

cc) Wenn die Gegenüberstellung zur Situation der Wiener Ärztekammer mit der Berufsvertretung der Ärzte in einzelnen (vom Beschwerdeführer "auf Grund der Integration Österreichs in die europäische Gemeinschaft und sich den daraus ergebenden Verpflichtungen" exemplarisch ausgewählten) deutschen Ländern bzw. Regionen dahin zu verstehen sein sollte, dass eine "Inländerdiskriminierung" vorliege, ist dem zu entgegnen, dass unabhängig von der Staatsbürgerschaft das maßgebliche Kriterium für die Umlagenverpflichtung eines Arztes in Österreich vor Aufnahme seiner Tätigkeit die (seine) Eintragung in die (jeweilige) Ärzteliste ist. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass eine Bevorzugung von deutschen Staatsangehörigen in Österreich gegenüber österreichischen Staatsbürgern in Österreich gesetzlich "vorgesehen" sei.

Außerdem übersieht der Beschwerdeführer, dass ein Vergleich zwischen der "Beitragsordnung Bayerns" und der vorliegenden Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien im Rahmen einer Beurteilung auf Grund des Gleichheitssatzes der österreichischen Bundesverfassung keine Bedeutung hat. Zudem beachtet der Beschwerdeführer bei seinen Vergleichen auch nicht, dass die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogenen Begriffe, nämlich "Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit" (Umsatz) und "Gewinn", Unterschiedliches beinhalten, sodass die Gegenüberstellungen schon deshalb ins Leere gehen.

2.a) Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Gesamtbelastung in Wien 3,2 % der Bemessungsgrundlage (nämlich 2,6 % gem. §1 Abs1 zuzüglich 0,6 % gem. §4 der Umlagenordnung) betrage. Darin wird offenkundig ein Widerspruch zu §91 Abs3 ÄrzteG 1998 erblickt, der vorsieht, dass die Höchstgrenze der Kammerumlage "3 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit" beträgt.

b) Dem ist entgegen zu halten, dass durch die in der Umlagenordnung normierten Prozentsätze die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten wird. Die "Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit" im Sinne des §91 Abs3 ÄrzteG 1998 sind nämlich nicht gleich zu setzen mit der "Bemessungsgrundlage", wie sie die Umlagenordnung definiert (vgl. §1 Abs2 der Umlagenordnung). Wie sich aus der in der Gegenschrift dargestellten Berechnung ergibt, liegt die tatsächliche Belastung des Beschwerdeführers durch die Umlage zur Ärztekammer für Wien und die Umlage zur Österreichischen Ärztekammer sogar deutlich unter der gesetzlichen Höchstgrenze von 3 % der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. In der Gegenschrift wird in diesem Zusammenhang abschließend wie folgt zusammengefasst:

"Die tatsächliche Umlage für die Ärztekammer für Wien und für die ÖÄK beträgt ATS 278.145,75, dies entspricht einem Prozentsatz von 0,872 % statt der zulässigen 3 % der Einnahmen. Die behauptete Überschreitung gemäß §91 Abs3 ÄrzteG ist daher bei weitem nicht gegeben."

Für den Verfassungsgerichtshof besteht kein Anlass, dieser Auffassung aus verfassungsrechtlicher Sicht entgegenzutreten. Ob die in der Gegenschrift angewendete Berechnungsmethode im Detail richtig ist, braucht dabei nicht geprüft zu werden, da ihre grundsätzliche Richtigkeit außer Streit steht.

3. Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Form Kritik an der von der Ärztekammer für Wien vorgenommenen Intensität der Aufgabenwahrnehmung übt, ist ihm entgegen zu halten, dass er damit allenfalls Fragen rechtspolitischer Natur releviert, aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufzuzeigen vermag.

4.a) In Zusammenhang mit der Umlagenordnung wird u.a. das Bedenken erhoben, dass sie entgegen §91 Abs3 ÄrzteG 1998 die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen nicht berücksichtige, weil "statt der (längst erforderlichen) Abschaffung einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen gleichartig freiberuflich tätigen Ärzten (und zwar in Ärzte mit und ohne Kassenvertrag) […] jegliche - somit durchaus erforderliche - Differenzierungen abgeschafft" worden seien, "was letztlich im Umkehrschluss wieder zu einer unsachlichen Differenzierung der angefochtenen Umlagenordnung führte". Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung (VfSlg. 10.389/1995) darauf verwiesen, dass die systematische Interpretation des Begriffes "Art der Berufsausübung" eine Differenzierung zulasse, ob die ärztliche Tätigkeit selbständig oder aber (ausschließlich) im Rahmen eines Dienst- oder Beamtenverhältnisses ausgeübt wird. Diese zulässige Differenzierung werde in sämtlichen Umlagenordnungen der Landesärztekammern - mit Ausnahme Wiens - berücksichtigt.

b) Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg. 16.188/2001 (hinsichtlich §56 Abs4 erster Satz ÄrzteG 1984 - das ist die Vorgängerbestimmung zu §91 Abs3 erster Satz ÄrzteG 1998) mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, dass die gesetzliche Grundlage lediglich eine Differenzierung danach erlaube, ob die ärztliche Tätigkeit selbständig oder aber im Rahmen eines Dienst- oder Beamtenverhältnisses ausgeübt wird.

Der Gerichtshof hat dies wörtlich wie folgt begründet:

"Die Kammerumlage ist zwar ua. unter Bedachtnahme auf die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen (vgl. §56 Abs4 erster Satz ÄrzteG 1984); der Verfassungsgerichtshof bleibt jedoch bei seiner im Einleitungsbeschluß geäußerten Auffassung, wonach es für die Art der Berufsausübung iS dieser Bestimmung irrelevant ist, aus welcher Quelle jene Honorare freiberuflich tätiger Ärzte stammen, welche der Bemessung der Kammerumlage zugrunde zu legen sind. Ob ein freiberuflich tätiger Arzt in einem Einzelvertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger steht, ist daher kein Merkmal des gesetzlich maßgeblichen Kriteriums der 'Art der Berufsausübung': Das ÄrzteG 1984 spricht jeweils differenzierend von selbständiger bzw. unselbständiger Berufsausübung (zB §1 Abs3, §§2 ff, §22 uva.). Auch eine systematische Interpretation des Begriffs 'Art der Berufsausübung' iS des §56 Abs4 erster Satz ÄrzteG 1984 ergibt daher, daß es diese Bestimmung insoweit (lediglich) zuläßt, eine Differenzierung danach zu treffen, ob die ärztliche Tätigkeit selbständig oder aber (ausschließlich) im Rahmen eines Dienst- oder Beamtenverhältnisses ausgeübt wird (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Differenzierung vgl. auch VfSlg. 10.389/1985 [S 303 f])."

Da die Umlagenordnung in der präjudiziellen Fassung "doktorinwien, 4/2002" über diese Unterscheidung nicht hinausgeht (vgl. §1 Abs3 iVm Abs2), ist das Beschwerdevorbringen nicht stichhaltig.

5.a) In der Beschwerde wird zu Fragen der Zurechnung von Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit zur Bemessungsgrundlage Folgendes wörtlich ausgeführt:

"Zur Bemessungsgrundlage zählen sämtliche Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Gemäß §2 Abs2 und 3 der Umlagenordnung ist das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde, zu berücksichtigen. Einkünfte aus administrativen Tätigkeiten (Funktionärsentgelte, Geschäftsführer eines in der Medizin tätigen Unternehmens) unterliegen nicht der Umlagenbemessung. Bei der ärztlichen Einnahmen-Ausgabenrechnung sind der Bemessungsgrundlage die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Bei angestellten Ärzten sind die Bezüge gemäß §67 Abs1 und 2 EStG 1988 nur zu 20% zu berücksichtigen; Zulagen und Zuschläge gemäß §68 Abs1 und Abs2 EStG sind nicht zu berücksichtigen.

Eine Reduzierung der Kammerumlage von den oben angeführten 3,2% auf einen etwas geringeren Prozentsatz wird dadurch erreicht, dass die ersten S 300.000,-- nur mit 30% in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind."

Schließlich wird weiters unter Anführung eines fiktiven Beispiels eines "Spitalsarztes mit Funktionärstätigkeit" und eines "Spitalsarztes ohne Funktionärstätigkeit" dargelegt, weshalb aus der Sicht des Beschwerdeführers eine "stark differente Umlagenforderung bei gleicher Höhe der Einkünfte zugunsten der als Kammerfunktionäre tätigen Ärzte" vorliege, zumal nach "den Ausführungen […] der belangten Behörde […] zur Bemessungsgrundlage nur Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des §2 Abs2 ÄrzteG" zählten. Diese Einkünfte seien taxativ aufgezählt; die Funktionärstätigkeit eines Arztes in der Ärztekammer falle nicht darunter.

b) Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem einfachen Gesetzgeber bei der Festlegung sowohl der Höhe als auch der die Bemessungsgrundlage definierenden Kriterien für die Berechnung der Umlagen, die den Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers zur Deckung des Finanzbedarfs einer solchen Einrichtung auferlegt sind, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. VfSlg. 14.072/1995).

Im Erkenntnis VfSlg. 16.188/2001 wurde ergänzend zum Ausdruck gebracht, dass die individuelle Leistungsfähigkeit vom Verordnungsgeber insofern zu berücksichtigen ist, als nicht "eine Teilgruppe […] in einem unverhältnismäßig höheren Maß als andere Gruppen von Umlagepflichtigen mit Kammerumlage belastet" wird.

Auch ist festzuhalten, dass die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 - entsprechend der gesetzlichen Grundlage in §91 Abs3 ÄrzteG 1998 - zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jedenfalls nur auf Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit abstellt und nicht auf sämtliche Einkünfte, die ein Arzt - aus welchen Einkunftsquellen immer - in dem Bundesland, in dem der Umlagenpflichtige in die Ärzteliste eingetragen ist, erzielt.

Die Bedenken des Beschwerdeführers, die Umlagenordnung sei gesetzwidrig, weil die Ermittlungskriterien der Bemessungsgrundlage nicht dem Gesetz entsprächen, treffen nicht zu.

Ob die bescheiderlassende Behörde im Einzelfall bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage bestimmte Einkünfte aus Tätigkeiten eines Arztes zu Recht dem Begriff "ärztliche Tätigkeit" zuordnet, ist aber eine nicht in die Verfassungssphäre reichende Frage der Interpretation des Begriffes "ärztliche Tätigkeit" (zum Begriff der ärztlichen Tätigkeit vgl. etwa VwGH 29.5.2001, Zl. 2001/14/0090), zumal die Auslegung durch die belangte Behörde jedenfalls nicht denkunmöglich ist.

6.a) Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass das Einkommen des Jahres 1998 "in keiner Weise die durchschnittliche oder die derzeitige Einkommenssituation" widerspiegle. Er sei in diesem Jahr supplierender Leiter an einem Institut des Allgemeinen Krankenhauses gewesen; sein Einkommen im Jahr 1998 sei deshalb ein "Doppelverdienst" und "daher doppelt so hoch wie das zur Umlage vorgeschriebene Jahr 2001". Eine Anknüpfung an das "lange zurückliegende" Jahr 1998 sei sachlich nicht gerechtfertigt.

b) Dem ist entgegen zu halten, dass vereinzelte Änderungen der Einkommenssituation, die in einem bestimmten Jahr zu Gunsten oder zu Lasten des Umlagepflichtigen eintreten, keine Unsachlichkeit jener Regelung bewirken, die als Bemessungsgrundlage das Einkommen dieses Jahres vorsieht.

7. Den Vorwurf, es käme dadurch zu einer (im §91 ÄrzteG 1998 nicht vorgesehenen) doppelten Beitragspflicht ("Doppelbesteuerung"), dass "zahlreiche Ärzte in die niederösterreichische Kammermitgliedschaft 'geflüchtet'" seien, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen. §1 Abs2 der Umlagenordnung normiert, dass als Bemessungsgrundlage das Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit ohnedies nur heranzuziehen ist, "soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde". Eine solche Regelung ist bei einem Selbstverwaltungskörper, dessen Wirkungsbereich sich auf ein bestimmtes Bundesland beschränkt, sogar geboten (vgl. zum räumlichen Anwendungsbereich von Normen VfSlg. 15.215/1998 und 16.198/2001).

8.a) Der Einschreiter bringt weiters vor, dass §1 Abs5 lite der Umlagenordnung hinsichtlich der Berufsgruppe der Jungärzte für die ersten drei Jahre ihrer Niederlassung als Kammerumlage lediglich einen Fixbetrag von € 58,14 (S 800,--) festsetze. Dies schaffe eine "Doppelbegünstigung" für Jungärzte, die "zwangsläufig […] eine Zusatzbelastung des Beschwerdeführers" bewirke.

b) Dem ist entgegen zu halten, dass dem Verordnungsgeber nicht vorgeworfen werden kann, gesetzwidrig vorgegangen zu sein, wenn er - wie auch in der Gegenschrift ausgeführt wird - der geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in §1 Abs5 der Umlagenordnung genannten Gruppen von Ärzten in der beschriebenen Weise Rechnung trägt.

9. Der Beschwerdeführer behauptet zudem, dass jene Ärzte, die näher bezeichnete unselbständige Einnahmen offen legen, ungerechtfertigt schlechter gestellt würden als solche, "die nur ihr Bruttogehalt bekannt geben". Inwieweit mit einer - allenfalls vom Gesetz nicht gewollten - aus der Praxis resultierenden, unterschiedlichen Vorgangsweise von Ärzten die vom Beschwerdeführer behauptete Unsachlichkeit des §91 Abs4, zweiter Satz ÄrzteG 1998 zu beweisen sein soll, ist nicht schlüssig. Selbst wenn der Vollzug der Umlagenverpflichtung im Einzelfall gesetzwidrig wäre, hätte dies nicht die behauptete Verfassungswidrigkeit zur Folge.

10. Der Beschwerdeführer behauptet auch, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein.

Die behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könnte angesichts der Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nur vorliegen, wenn die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt u.a. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980, 10.338/1985, 11.213/1987, 12.985/1992).

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums könnte im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. VfSlg. 14.966/1997).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Grundrechtsverletzungen nicht vorliegen.

Schließlich rügt die Beschwerde eine - nicht näher begründete - Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Erwerbsausübung. Worin eine solche Verletzung bestehen soll, ist nicht ersichtlich.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde. Ob der Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

11. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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