Normen
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AltlastensanierungsG §2 Abs5 Z7
AltlastensanierungsG §3 ff
AltlastensanierungsG §6
BAO §201
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AltlastensanierungsG §2 Abs5 Z7
AltlastensanierungsG §3 ff
AltlastensanierungsG §6
BAO §201
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Gestützt auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG begehren eine Tiroler Gemeinde und eine Kommanditgesellschaft, welche in Tirol eine Deponie betreibt, die Aufhebung der §§3 bis 12 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) in der Stammfassung BGBl. 299/1989, in der Fassung BGBl. 201/1996 und in der Fassung BGBl. I 142/2000 als verfassungswidrig. "[I]n eventu wolle" - so die Antragsteller weiter - "der Hohe Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen der §§3 bis 12 ALSAG idF BGBl. I 1998/151 wegen der Unsachlichkeit der Befreiungsbestimmung des §2 Abs5 Z7 ALSAG, in eventu die Bestimmung des §2 Abs5 Z7 ALSAG idF BGBl. I 1998/151 als verfassungswidrig aufheben". In Form eines weiteren Eventualbegehrens wird schließlich die Aufhebung des §6 ALSAG idF BGBl. I 142/2000 als verfassungswidrig beantragt.
Diese Regelungen betreffen den so genannten Altlastenbeitrag.
1. a) Zu ihrer Antragslegitimation bringt die Gemeinde vor, dass sie aufgrund des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes (TAWG) iVm dem Tiroler Abfallwirtschaftskonzept (TAWK) verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass die im Gemeindegebiet anfallenden, dem TAWG unterliegenden Abfälle gesammelt und auf der dafür vorgesehenen (von der zweitantragtellenden Gesellschaft betriebenen) Mülldeponie entsorgt werden. Eine andere Verfügung über den von ihr gesammelten Abfall (etwa Transport des Abfalls zu einer außerhalb von Tirol gelegenen Müllverbrennungsanlage bzw. thermischen Verwertungsanlage oder die Verbringung des Abfalls zu einer außerhalb des Landes Tirol gelegenen mechanisch-biologischen Behandlungsanlage) sei ihr aufgrund der Bestimmungen des TAWG untersagt.
Gemäß dem Tiroler Abfallgebührengesetz sei sie weiters verpflichtet, eine Abfallgebührenordnung für die in ihrem Gemeindegebiet gesammelten und auf der zuständigen Deponie abgelagerten Abfälle zu erlassen. Die tatsächlich verordnete, von den Grundstückseigentümern zu bezahlende Gebühr bestehe aus einer Grundgebühr und einer so genannten weiteren Gebühr. Diese weitere Gebühr werde aus den Abfuhr- und Deponiekosten, jedoch ohne "Altlastensanierungsbeitrag" und Umsatzsteuer ermittelt. Die aufgrund der Abfallgebührenordnung festgesetzten Gebühren zuzüglich des "Altlastensanierungsbeitrages" und der Umsatzsteuer würden von der Gemeinde eingehoben und an die Betreiber der Anlagen nach Rechnungslegung weitergeleitet.
Aufgrund der Bestimmungen des TAWG iVm TAWK und der Verordnung LGBl. 53/2000, mit der die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung bis 31. Dezember 2008 u.a. für die Deponie der Zweitantragstellerin verlängert wurde, habe die antragstellende Gemeinde keine Möglichkeit über den von ihr bei ihren Gemeindebürgern gesammelten und über ihren eigenen Müll anders zu verfügen, als diesen auf die Deponie der Zweitantragstellerin zu verbringen. Sie sei daher gezwungen, für diesen Abfall die jeweils im ALSAG festgesetzten Beträge zu bezahlen, und könne der Bezahlung nicht dadurch entgehen, dass sie den Abfall außerhalb des Landes Tirol in eine Verbrennungsanlage oder eine mechanisch-biologische Anlage verbringe.
Aufgrund dieser Rechtslage sei aber davon auszugehen, dass auch die Bestimmungen des ALSAG betreffend den Altlastenbeitrag unmittelbar in die Rechtssphäre der Gemeinde eingriffen: Zum einen werde die Gemeinde gezwungen, den Gemeindebürgern einen verfassungswidrigen "Altlastensanierungsbeitrag" im Rahmen der Abfallgebührenordnung vorzuschreiben, zum anderen müsse sie einen verfassungswidrigen "Altlastensanierungsbeitrag" an den Deponiebetreiber "und damit an die Republik Österreich abführen".
Der Eingriff sei nach Art und Ausmaß auch eindeutig bestimmt und bedürfe keiner weiteren Konkretisierung durch einen behördlichen Akt. Dies gelte für die Bestimmungen der §§3 bis 12 ALSAG in der Stammfassung und allen angefochtenen Fassungen, insbesondere jedoch für die Erhöhung der Altlastenbeiträge ab 1. Jänner 2004 und 1. Jänner 2006 gemäß der Novelle BGBl. I 142/2000. Angesichts dieser erst mit 1. Jänner 2004 bzw. 1. Jänner 2006 eintretenden Erhöhungen des Altlastenbeitrages und der damit einhergehenden Frage nach der Aktualität des Eingriffs verweist die antragstellende Gemeinde auf das hg. Erkenntnis VfSlg. 15.773/2000 (Spekulationsertragsteuer) und die dort vom Verfassungsgerichtshof angestellten Überlegungen [vgl. auch die wörtliche Wiedergabe des Antrages in diesem Punkt sogleich unter b)].
Auch stünde ihr keine Möglichkeit zur Verfügung, den Altlastenbeitrag in einem behördlichen Verfahren zu bekämpfen: Weder ermächtige §10 ALSAG die Gemeinde zur Antragstellung nach diesem Gesetz noch habe sie die Möglichkeit, "im Wege eines Gerichtsverfahrens der Bezahlung des Altlastensanierungsbeitrages zu entgehen".
b) Die (zweitantragstellende) Deponiebetreiberin bringt zu ihrer Legitimation vor, dass sie im Entsorgungsbereich 5 des TAWK eine Massenabfalldeponie (Altanlage) betreibe und hinsichtlich der Preisgestaltung für die Übernahme der Abfälle dem §23 TAWG unterliege. Der mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Juni 1999 genehmigte Übernahmspreis betrage im Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2003 für Hausmüll S 2.192,--/t und für betriebliche Abfälle S 953,--/m3. Gemäß einer Nebenbestimmung des Bescheides "[sind] in den genehmigten Tarifen ... der Altlastensanierungsbeitrag sowie die Mehrwertsteuer nicht enthalten und daher darüber hinausgehend vorzuschreiben".
Aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung verlängert wird, LGBl. 53/2000, werde die Zweitantragstellerin der Erstantragstellerin ebenso wie allen anderen Anlieferern von Abfällen ab dem 1. Jänner 2004 unabhängig davon, ob der angelieferte Abfall dem §7 der DeponieVO entspricht oder nicht, die mit der Novelle BGBl. I 142/2000 eingeführten Altlastenbeiträge verrechnen müssen (also € 65,--/t und ab 1. Jänner 2006 € 87,--/t), wenn zu diesem Zeitpunkt auf der Deponie noch Restvolumen vorhanden sei.
Die Zweitantragstellerin sei sowohl durch die Stammfassung als auch durch die Fassung der mit dem Antrag bekämpften Novellen des ALSAG unmittelbar betroffen und insbesondere in ihrem Recht, keinen oder einen anderen "Altlastensanierungsbeitrag" bezahlen zu müssen, verletzt. Das ALSAG sei in all seinen Fassungen für sie ohne eine gerichtliche Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden, weil es sich beim "Altlastensanierungsbeitrag" um eine Selbstbemessungsabgabe handle. Das ALSAG greife sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft direkt in die Rechtssphäre der Deponiebetreiberin nachteilig ein:
"Mit BGBl I 2000/142 ist nun hinsichtlich des Altlastenbeitrages (§6 ALSAG) die gleiche rechtliche und ökonomische Belastungssituation wie im Falle des SpESt-Erk vom 15.03.2000 geschaffen worden: Mit BGBl I 2000/142 (mit 01.01.2001) wurden nämlich für bestimmte Abfallkategorien bzw Deponiearten ab 01.01.2004 bzw ab 01.01.2006 drastische Abgabenerhöhungen eingeführt, die (mit viel Geldeinsatz verbundene) Dispositionen erforderlich machen, ohne daß die Deponiebetreiber schon in diesem Zeitpunkt die (einfachgesetzliche) Möglichkeit hätten, ihre sachlichen Bedenken gegen die Erhöhung der Abgabensätze ab 01.01.2004 bzw. 01.01.2006 bzw gegen die dadurch geschaffenen Differenzierungen zu verfolgen.
Da nun Ziel des BG, BGBl I 2000/142, ist, daß die Ablagerung von Abfällen in möglichst umweltgerechter Form mit §6 ALSAG idF BGBl I 2000/142 beschleunigt bzw verstärkt werden soll (311 BlgNR, XXI. GP, 257), liegt es auf der Hand, daß die Abgabenpflichtigen des §6 ALSAG idF BGBl I 2000/142, somit in der Regel die Deponiebetreiber, sofort nach Inkrafttreten des BG, BGBl I 2000/142, massiv planerische und technische Vorkehrungen in der Form von Umrüstungsarbeiten mit größtem ökonomischen Einsatz zu treffen haben (treffen werden), um die vorgesehene Belastung am 01.01.2004 bzw 01.01.2006 zu vermeiden. Die besondere zeitliche Dringlichkeit ergibt sich daraus, daß den jeweils technischen Umrüstungen ein langfristiger Planungsprozeß vorangeht und erhebliche Umrüstungsarbeiten erforderlich sind.
Soweit derartige Umrüstungen nicht mehr technisch möglich sind oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen, müssen sich diese Deponiebetreiber wegen der durch die Abgabenbelastung geschaffenen neuen Wettbewerbssituation (dh Verdrängungslage) die Aufgabe dieser (ihrer) Erwerbstätigkeit (das Betreiben einer Deponie) - schon jetzt - ins Auge fassen und entsprechende - tiefgreifende - Vorbereitungen (wirtschaftlicher und persönlicher Art) treffen. Die 'alten' Deponien, die (großteils) von den Abgabensätzen ab 01.01.2004 bis 01.01.2006 betroffen sind, sind nämlich schwer umrüstbar, weshalb jetzt schon Überlegungen über ein Alternativverhalten angestellt werden müssen.
Aus diesen Gründen bleibt - wegen der groben gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen den Altlastenbeitrag (§§3-12 ALSAG) - zu diesem Zeitpunkt nur der Weg des Individualantrages gem Art140 B-VG, um über die Rechtmäßigkeit des - oben dargelegten gleichheitswidrigen - Eingriffs in das Eigentumsrecht eine Klärung derart herbeizuführen, ob die anstehenden Aufwendungen (in Milliardenhöhe) vermieden oder verringert werden können, dh die zu treffenden technischen und ökonomischen teuren Vorkehrungen unterbleiben können, bzw ob die anzustellenden wirtschaftlichen und persönlichen Dispositionen hinsichtlich der Aufgabe der Erwerbstätigkeit (Betreiben einer Deponie) unterlassen werden können."
Die (aktuelle) Betroffenheit der Deponiebetreiber durch §6 ALSAG (soweit er die Höhe des Beitrages ab 2004 bzw. ab 2006 festlege) zum Zeitpunkt der Antragstellung sei daher nach Auffassung der zweitantragstellenden Gesellschaft gleich jener der Antragsteller im Verfahren VfSlg. 15.773/2000 (Spekulationsertragsteuer) zu beurteilen.
"Sollte die Zweitantragstellerin tatsächlich gezwungen sein, ab dem 1.1.2004 und ab 1.1.2006 die durch die Novelle BGBl. I 2000/142 eingeführten Altlastensanierungsbeiträge zu bezahlen, dann ist die Deponie der Zweitantragstellerin von der Schließung bedroht, da die Konkurrenzfähigkeit der Zweitantragstellerin gegenüber anderen österreichischen Abfallbehandlungsanlagen nicht mehr gegeben ist. Die Zweitantragstellerin wäre in einem solchen Fall nicht mehr in der Lage, die für die Nachsorge erforderlichen Kosten zu erwirtschaften, zumal die Gesamtkalkulation für die Errichtung und den Betrieb der Anlage auf eine Ablagerungsmenge von 1,116.000 to kalkuliert gewesen ist. Wird diese Gesamtablagerungsmenge nicht erreicht, weil durch den erhöhten Altlastensanierungsbeitrag, der ausschließlich für Anlagen in Tirol durch die oben bereits angeführte Verordnung des Landes Tirol geschaffen wurde, die Konkurrenzfähigkeit nicht mehr gegeben ist und die Anlage daher geschlossen werden muß, dann können auch die für die Nachsorge, die bei einer geordneten Mülldeponie mindestens 30 Jahre erfolgen soll, erforderlichen Kosten nicht mehr erwirtschaftet werden. Darüber hinaus wäre ein zweistelliger Millionenbetrag, der von der Zweitantragstellerin für die Errichtung der Mülldeponie investiert werden mußte und der selbstverständlich nur auf Grund der Geamtkubatur, mit deren Ablagerungsfähigkeit die Zweitantragstellerin zum Zeitpunkt der Errichtung der Deponie rechnen mußte, gerechtfertigt gewesen ist, verloren, wenn die Mülldeponie im Hinblick auf die signifikante Erhöhung der Altlastensanierungsbeiträge ab 1.1.2004 bzw. 1.1.2006 geschlossen werden muß."
2. Der zur Aufhebung beantragte, den Altlastenbeitrag regelnde II. Abschnitt (§§3 bis 12) des ALSAG und die eventualiter bekämpfte (Ausnahme-)Bestimmung des §2 Abs5 Z7 leg.cit. lauten wie folgt (Wiedergabe der Rechtslage in der Fassung der - zum Zeitpunkt der Antragstellung letzten - Novelle BGBl. I 142/2000):
"II. ABSCHNITT
Altlastenbeitrag
Gegenstand des Beitrags
§3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1. das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
3. das Lagern von Abfällen;
4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
(3) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine Rekultivierungsschicht von maximal 2 m Dicke für Deponien, für Verfüllungen oder im Rahmen von Geländeanpassungen, wenn der Nachweis der Einhaltung folgender Voraussetzungen erbracht wird:
1. Die Rekultivierungsschicht wird aus kulturfähiger Erde (§2 Abs15) hergestellt, wobei Hausmüll oder hausmüllähnliche Abfälle (einschließlich Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung) nicht als Ausgangsmaterial verwendet werden, und
2. die Herstellung erfolgt nach detaillierten Plänen eines konkreten Projekts, wobei die relevanten Bodenfunktionen (zB Lebensraum-, Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion) gewährleistet und die Anforderungen der Anlage 1 eingehalten werden.
Beitragsschuldner
§4. Beitragsschuldner ist
1. der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,
2. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlaßt oder duldet.
Bemessungsgrundlage
§5. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
Höhe des Beitrages
§6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß §3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für
1. a) Baurestmassen oder
b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,
ab 1. Jänner 2001 .......................... 7,20 €,
2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder
Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der
Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und
4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,
ab 1. Jänner 2001 .......................... 14,50 €
ab 1. Jänner 2004 .......................... 21,80 €,
3. alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 2001 .......................... 43,60 €
ab 1. Jänner 2004 .......................... 65,00 €
ab 1. Jänner 2006 .......................... 87,00 €
(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für
- 1. Abfälle gemäß Abs1 Z1 um 2,10 €,
- 2. Abfälle gemäß Abs1 Z2 um 14,50 €,
- 3. Abfälle gemäß Abs1 Z3 um 29,00 €.
Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs1 Z3) zusätzlich um 29 €.
(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssytem, abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
1. Baurestmassendeponien
ab 1. Jänner 2001 ........................... 5,80 €
ab 1. Jänner 2004 ........................... 7,20 €,
2. Reststoffdeponien
ab 1. Jänner 2001 .......................... 10,90 €
ab 1. Jänner 2004 .......................... 14,50 €,
3. Massenabfalldeponien
ab 1. Jänner 2001 .......................... 14,50 €
ab 1. Jänner 2004 .......................... 21,80 €.
Als Baurestmassen-, Reststoffe- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Altanlagen im Sinne des ersten Satzes nur, wenn sie zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des §2 Abs8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des §2 Abs10 entspricht, verfügen.
(5) [entfallen]
(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs1 und 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Abs2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.
Beitragsschuld
§7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle
1. des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde,
2. des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde,
3. des Lagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Lagerung folgt,
4. der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung.
(2) Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß §10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
§8. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß §6 Abs1 bis 4, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, daß die Zuschläge gemäß §6 Abs2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§20 Abs1), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
Erhebung des Beitrags
§9. (1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
(2) Der Beitragsschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(2a) Ein Bescheid nach §201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. (BGBl I 2000/142)
(3) Ein gemäß §201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs2 genannten Fälligkeitstag.
Datenübermittlung
§9a. (1) Wenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß §6 Abs1 bis 4, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an die zuständigen Hauptzollämter zu übermitteln.
(2) Die Behörden, die das langfristige Ablagern, das Verfüllen oder das Lagern von Abfällen bewilligen, haben dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie des Bewilligungs- sowie des Kollaudierungsbescheides zu übermitteln. Die für die Aufsicht von Deponien zuständigen Behörden haben jeweils spätestens bis zum 1. Juli jeden Jahres Daten über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart (Bezeichnung, Abfall-Schlüsselnummer), dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Erstmals sind diese Daten für das Jahr 1997 zu übermitteln.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie [nunmehr: Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft] hat dem Bundesministerium für Finanzen die zum Zwecke der Erhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten gemäß dem VIII. Abschnitt des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung betreffend die Beförderung von Abfällen zu einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes zu übermitteln.
(4) Die Zollbehörden haben den übrigen mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden die für diese Zwecke erforderlichen Daten zu übermitteln, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.
Feststellungsbescheid
§10. (1) Die Behörde (§21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
1. ob eine Sache Abfall ist,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. welche Abfallkategorie gemäß §6 Abs1 oder welcher Deponietyp gemäß §6 Abs4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß §6 Abs2 oder 3 nicht anzuwenden.
(2) Der Bescheid ist unverzüglich an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie [nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft] zu übermitteln. Unbeschadet des §68 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs1 vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie [nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft] innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtwidrig ist.
(3)Dem Bund, vertreten durch das Hauptzollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art131 Abs2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Zweckbindung
§11. (1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden
1. zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,
2. zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,
3. zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,
4. zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
5. für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien,
6. zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß §11 Abs1 Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§29 ff UFG) entstehenden Kosten.
Überweisung der Altlastenbeiträge
§12. (1) Die ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastenbeiträgen kommen zur Gänze dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie [nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft] zugute.
(2) 15 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten sowie zur Abgeltung der gemäß §11 Abs2 Z6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach §§30 ff UFG zu verwenden.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie [nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft] hat aus Mitteln gemäß Abs2 den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem §13 verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht.
(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2001 und 2002 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß §4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, in der jeweils geltenden Fassung bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jeweils in den Jahren 2001 und 2002 bis zu 22 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge für die Finanzierung von Ersatzvornahmen bei Altlasten zu verwenden. §11 VVG bleibt davon unberührt."
Die dem §2 Abs5 mit BG BGBl. I 151/1998 angefügte Z7 hat samt Einleitungssatz folgenden Wortlaut:
"(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
...
7. Schlacken und Aschen aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, sofern
a) für diese Anlagen zumindest die in §18 der Luf[t]reinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, in der geltenden Fassung, oder die in einer Verordnung über die Verbrennung von Abfällen gemäß §29 Abs18 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung, normierten Grenzwerte bescheidmäßig festgelegt sind und
b) diese Schlacken und Aschen auf dafür genehmigte Deponien abgelagert werden."
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie primär die Zurückweisung des Antrages begehrt.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. a) Gemäß §62 Abs1 VfGG sind in einem Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes als verfassungswidrig die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.
b) Es ist offenkundig, dass keineswegs sämtliche vom Hauptbegehren erfassten Bestimmungen des ALSAG derart beschaffen sind, dass sie im Sinne des Art140 Abs1 B-VG bzw. des §62 VfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen können. Das Hauptbegehren war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
2. Wegen der Unzulässigkeit des Hauptbegehrens ist auf die Zulässigkeit der Eventualbegehren im Einzelnen einzugehen:
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Fall ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigter ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (vgl. zB VfSlg. 8900/1977, 11.369/1987, 13.869/1994, 14.274/1995 und 15.390/1998).
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.765/1994).
a) Hinsichtlich des ersten Eventualbegehrens ("§§3 bis 12 ALSAG idF BGBl. I 1998/151") gilt das unter 1.b) Gesagte.
b) Hinsichtlich der beiden verbleibenden Eventualbegehren, nämlich auf Aufhebung des §2 Abs5 Z7 ALSAG idF BGBl. I 151/1998 einerseits und auf Aufhebung des §6 ALSAG idF BGBl. I 142/2000 andererseits, gilt Folgendes:
§6 ALSAG regelt die Höhe des Altlastenbeitrages; §2 Abs5 Z7 nimmt Schlacken und Aschen aus thermischer Abfallbehandlung vom Abfallbegriff des ALSAG und damit vom Geltungsbereich dieses Gesetzes aus.
aa) Die antragstellende Gemeinde vermag mit ihrem Vorbringen nicht darzutun, dass ihre Rechtsposition durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen unmittelbar betroffen wird. Sie behauptet zwar, in ihren "rechtlich geschützten Interessen" beeinträchtigt zu sein, leitet aber ihre Betroffenheit bloß daraus ab, dass sie aufgrund des TAWG iVm dem TAWK verpflichtet ist, den von ihr bei ihren Gemeindebürgern gesammelten und den von ihr selbst erzeugten Abfall an die Deponie der zweitantragstellenden Gesellschaft zu liefern und diese ihr demzufolge den "Altlastenbeitrag" in Rechnung stelle.
Das ALSAG nennt in seinem §4 als Beitragsschuldner Betreiber einer Deponie oder eines Lagers (Z1), Inhaber einer Bewilligung zur Ausfuhr von Abfällen gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz (Z2), denjenigen, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt (Z3) sowie in allen übrigen Fällen beitragspflichtiger Tätigkeiten denjenigen, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet (Z4), nicht aber Gemeinden, sei es als Abfallverursacher, sei es als Träger der gemeindlichen Abfallentsorgung.
Der die Höhe des Beitrages regelnde §6 leg.cit. richtet sich sohin - zumindest unmittelbar - nicht an die erstantragstellende Gemeinde, sondern an die in §4 leg.cit. bezeichneten Beitragsschuldner, darunter Deponiebetreiber wie die zweitantragstellende Gesellschaft. Deren Rechtsposition, nicht aber die der Kunden wird durch den in Rede stehenden Altlastenbeitrag gestaltet, mag auch eine tatsächliche Weiterverrechnung des geschuldeten Beitrags letztlich die wirtschaftliche Situation der Gemeinde bzw. der Gemeindebürger, deren Abfall von der Gemeinde entsorgt wird, berühren. Dabei geht es jedoch nur um Reflexwirkungen der angefochtenen Regelung. Diese ändern nichts daran, dass §6 ALSAG die Rechtsstellung der Erstantragstellerin nicht berührt. Gleiches gilt für §2 Abs5 Z7 leg.cit., welcher als Ausnahmebestimmung eine rechtliche Einheit mit den sonst angefochtenen Bestimmungen bildet (vgl. zum Verhältnis Regel - Ausnahme unter Präjudizialitätsgesichtspunkten VfSlg. 14.805/1997, 15.267/1998 und bei Individualanträgen VfSlg. 15.316/1998).
bb) Anders verhält es sich zwar mit der rechtlichen Betroffenheit der zweitantragstellenden Deponiebetreiberin. Wie bereits ausgeführt, ist sie als Beitragsschuldnerin durch die Verpflichtung zur Leistung eines Altlastenbeitrages zweifellos in ihrer Rechtssphäre betroffen. Allerdings steht ihr, da es sich beim Altlastenbeitrag um eine Selbstbemessungsabgabe iSd §201 BAO handelt (vgl. §9 Abs2 ALSAG), nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.105/1992, 13.394/1993, 13.474/1993 und 16.193/2001) ein anderer - zumutbarer - Rechtsweg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der von ihr angefochtenen Gesetzesbestimmungen offen. Diesen hat die Zweitantragstellerin, wie die von ihr erhobenen, hg. zu B921/02, zu B1364-1368/02 und zu B1002/03 protokollierten Beschwerden gegen Bescheide des Berufungssenates V der Region Linz bei der FLD für Oberösterreich mit Sitz in Graz bzw. des Unabhängigen Finanzsenates zeigen, mit denen u.a. Anträge auf (Neu-)Festsetzung bzw. Rückerstattung des Altlastenbeitrags abgewiesen wurden, auch beschritten.
3. Da es sohin sowohl der erstantragstellenden Gemeinde als auch der zweitantragstellenden Deponiebetreiberin schon aus den dargetanen Gründen an der Antragslegitimation mangelt, waren die Anträge gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
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