Normen
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BG über die Preisbindung bei Büchern
VfGG §62 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BG über die Preisbindung bei Büchern
VfGG §62 Abs1
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der Wortfolge "deutschsprachigen Büchern und" in §1 des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern, BGBl. I 45/2000. In Form von Eventualbegehren wird die Aufhebung des §1 leg.cit. in folgendem Umfang begehrt: a) die Worte "grenzüberschreitenden" und "deutschsprachigen"; b) die Wortfolge ", mit Ausnahme des grenzüberschreitenden elektronischen Handels," und das Wort "deutschsprachigen"; c) die Wortfolge ", mit Ausnahme des grenzüberschreitenden elektronischen Handels,"; d) das Wort "grenzüberschreitenden" und e) das Wort "deutschsprachigen".
2. §1 dieses Bundesgesetz lautet samt Überschrift wie folgt (die primär angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Anwendungsbereich
§1. Dieses Bundesgesetz gilt für den Verlag und den Import sowie den Handel, mit Ausnahme des grenzüberschreitenden elektronischen Handels, mit deutschsprachigen Büchern und Musikalien. Es zielt auf eine Preisgestaltung ab, die auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der Konsumenten an angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels bedacht nimmt."
In §2 finden sich Begriffsbestimmungen für die Ausdrücke "Verleger", "Importeur", "Letztverkäufer", "Letztverbraucher", "Letztverkaufspreis" und "Mängelexemplar".
Die §§3 und 4 normieren für Verleger und Importeure die Verpflichtung, für die von ihnen verlegten oder die von ihnen in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des §1 einen Letztverkaufspreis festzusetzen und diesen bekanntzumachen, und treffen hiezu nähere Regelungen.
§5 des BG über die Preisbindung bestimmt unter der Überschrift "Preisbindung":
"§5. (1) Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des §1 an Letztverbraucher den nach §3 festgesetzten Letztverkaufspreis höchstens bis zu 5 vH unterschreiten.
(2) Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Letztverkaufspreises im Sinne des Abs1 nicht ankündigen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs1 gilt nicht für Waren im Sinne des §1, deren Letztverkaufspreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß §4 bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs3 ist vom Letztverkäufer nachzuweisen."
§6 zählt drei Fälle auf, in denen der Letztverkäufer in bestimmtem Umfang von dem nach §3 festgesetzten Letztverkaufspreis abweichen darf; §7 unterwirft Handlungen gegen die Preisfestsetzung und Preisbindung dem §1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das BG über die Preisbindung bei Büchern ist gemäß §8 (rückwirkend) mit 30. Juni 2000 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft. Mit der Vollziehung sind der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des §7 und der Bundeskanzler hinsichtlich der übrigen Bestimmungen betraut (§9 leg.cit.). §10 enthält Übergangsbestimmungen.
3. a) Zum Nachweis ihrer Antragslegitimation führt die antragstellende Gesellschaft aus, daß sie österreichweit in rund 250 Einzelhandelsgeschäften den Verkauf von insbesondere deutschsprachigen Büchern, die zu diesem Zweck auch aus dem Ausland importiert werden, betreibe und somit sowohl Importeur als auch Letztverkäufer im Sinne des §2 Z2 und 3 des BG über die Preisbindung bei Büchern sei. Die Tätigkeit erfolge nicht im Rahmen des grenzüberschreitenden elektronischen Handels.
Als Importeur und Letztverkäufer sei die antragstellende Gesellschaft Normadressat des Gesetzes. Durch die Bestimmungen der §§3 bis 5 würden der antragstellenden Gesellschaft als Importeur und Letztverkäufer von deutschsprachigen Büchern Rechtspflichten, und zwar als Importeur die Preisfestsetzung und Bekanntmachung sowie als Letztverkäufer die Preisbindung beim Letztverkauf und ein Ankündigungsverbot hinsichtlich der - zulässigen - Unterschreitung des Letztverkaufspreises auferlegt, ohne daß es hiefür einer behördlichen Entscheidung oder einer näheren Konkretisierung durch eine andere (generelle) Rechtsvorschrift bedürfte. Ausnahmen von diesen Rechtspflichten seien nur gemäß §6 vorgesehen; diese Bestimmung habe für die antragstellende Gesellschaft jedoch keine Bedeutung, wenn man von den seltenen Fällen der Z3 (Verkauf von Mängelexemplaren) absehe, da ihre Geschäftstätigkeit nicht unter eine der darin taxativ aufgezählten Ausnahmen falle. Die genannten Rechtspflichten griffen somit in ihre Rechtssphäre unmittelbar und aktuell ein. Für den Fall des Zuwiderhandelns sei sie gemäß §7 mit Ansprüchen aufgrund des §1 UWG - sowie allenfalls mit den Rechtsfolgen des §917a ABGB - bedroht.
b) Die angefochtene Gesetzesbestimmung verletze die antragstellende Gesellschaft insbesondere im Recht auf Wettbewerbsfreiheit und auf Vertragsfreiheit sowie in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz:
Die Preisbindung gemäß §5 Abs1 beeinträchtige die Vertragsfreiheit, in dem diese Bestimmung eine fixe Preisuntergrenze für Waren iSd §1 leg.cit. vorschreibe. Die fixe Untergrenze errechne sich von dem vom Verleger oder Importeur der Waren festgesetzten Buchpreis, auf den der Letztverkäufer keinen Einfluß nehmen könne. Als Importeur bestehe insofern eine Bindung an den vom Verleger des Verlagsstaates festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreises, als sich nach diesem eine starre Untergrenze richte (§3 Abs2 leg.cit.). §5 Abs2 verbiete dem Letztverkäufer, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Letztverkaufspreises iSd Abs1 der genannten Gesetzesstelle anzukündigen. Der österreichischen Rechtsordnung sei das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit immanent, zu der auch das Recht auf Ankündigungen über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere Beschaffenheit und Preis von Waren oder Dienstleistungen, gehöre. Die Vorschrift des §5 Abs2 greife somit in ihr Recht auf Wettbewerbsfreiheit ein, wodurch auch ein Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Erwerbsfreiheit und auf Gleichheit bewirkt werde. Hiezu führt die antragstellende Gesellschaft im einzelnen aus:
"1. Erwerbsfreiheit:
Gemäß Art6 Abs1 ... StGG ..., kann jeder Staatsbürger, zu
welchen auch inländische juristische Personen ... zu zählen sind,
unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben. Den in dieser Verfassungsbestimmung enthaltenen Gesetzesvorbehalt judiziert der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in ständiger Judikatur dahingehend, daß der einfache Gesetzgeber dadurch ermächtigt ist, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und unter bestimmten Umständen verboten ist, sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzt und die Regelung auch sonst der Verfassung entspricht. Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit (bloß) beschränkt, ist nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist (vgl. z. B. VfSlg 14.259).
Wie erwähnt, zielt §1 Buchpreisbindungsgesetz auf eine Preisgestaltung ab, die auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der Konsumenten an angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels Bedacht nimmt. Dieses Bundesgesetz wurde - offensichtlich - aufgrund der Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers gemäß Art10 Abs1 Z. 8 B-VG - 'Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes' - erlassen. Daß ein öffentliches Interesse an der Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb besteht, wird von uns nicht bestritten. Bestritten wird jedoch, daß das Buchpreisbindungsgesetz der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dient, wie es in der Begründung des Initiativantrags zu diesem Gesetz heißt. Die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes ist vielmehr nur ein Vorwand, um andere Ziele zu verschleiern. In Wahrheit zielt es nämlich nur auf Schutz der kleinen Verleger und der kleinen Buchhändler bezüglich deutschsprachiger Bücher ab, hat allerdings darüber weit hinausgehende Wirkungen, die zu Wettbewerbsverzerrungen im Buchhandel allgemein führen, und ist dadurch verfassungswidrig, insbesondere weil es weder adäquat noch sonst sachlich gerechtfertigt im Sinne der Rechtsprechung des VfGH ist.
a) Ad §5 Abs1 leg.cit.:
Die in dieser Regelung enthaltene Preisbindung nimmt entgegen der erwähnten Zielbestimmung ('Es zielt auf eine Preisgestaltung ab, die auf ... die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels bedacht nimmt.') überhaupt keine Rücksicht auf betriebswirtschaftliche Gegebenheiten oder unternehmerische Planungen. Sie schreibt eine starre Preisuntergrenze für Letztverkäufer vor, die sich nach einem von einem Verleger oder Importeur festgesetzten und bekannt gemachten Letztverkaufspreis richtet. Auf diesen Preis hat ein Letztverkäufer keinen Einfluß, sodaß er in seiner Preisgestaltung nach unten völlig fremdbestimmt ist. Der kleine Gestaltungsspielraum, der einem Letztverkäufer zugestanden ist und der in der Unterschreitungsmöglichkeit bis zu höchstens 5 % des Letztverkaufspreises liegt, fällt dabei nicht ins Gewicht, weil dieser Spielraum minimal ist.
Auch von einer Preisgestaltung im Interesse der Konsumenten (§1 2. Satz leg.cit.) kann keine Rede sein, weil eine weiter als 5 % vom Letztverkaufspreis gehende Verbilligung der Bücher ausgeschlossen wird. Im Gegensatz zu dem zuvor erwähnten Ziel des Gesetzes bewirkt diese Preisbindung vielmehr ein künstliches Hochhalten der Buchpreise (siehe dazu auch weiter unten).
Ebenso vermag die Stellung des (deutschsprachigen?) Buches als Kulturgut einen derart gravierenden Eingriff in die Erwerbsfreiheit wie eine gesetzliche Preisbindung nicht zu rechtfertigen. Zunächst ist auffallend, daß der Gesetzgeber lediglich deutschsprachige Bücher und nicht auch fremdsprachige einer Preisbindung unterwirft. Weiters fällt auf, daß der Gesetzgeber deutschsprachige Bücher schlechthin, also ohne Differenzierung nach Gattungen, wie z.B. Literatur, Belletristik, Sachbücher, Wörterbücher, Reisebücher, Kochbücher etc., ebenso wie ohne Differenzierung zwischen Taschenbüchern und Hardcover-Ausgaben, speziellen Regeln unterwirft. Schließlich ist fragwürdig, weshalb ausschließlich Bücher als Träger menschlichen Geistesgutes und nicht auch Schallplatten bzw. Tonträger oder auch Datenträger als Kulturgüter durch Preisbindungen zu 'schützen' sind. Diese mangelnden Differenzierungen einerseits und der pauschale Anwendungsbereich andererseits erhellen, daß es dem Gesetzgeber lediglich um einen Existenzschutz für kleine Verlage und den kleinen Buchhandel deutschsprachiger Bücher und Buchgattungen geht. Ob daran ein öffentliches Interesse besteht, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls bewirkt die angefochtene Regelung einen unverhältnismäßigen Eingriff in unsere Erwerbsausübungsfreiheit, weil sie uns als 'Buchgroßhändler' bzw. 'Massenbuchhändler' im Wesen unserer unternehmerischen Ausrichtung trifft und auch in keiner Weise Rücksicht z.B. auf Verlustverkäufe nimmt, wenn diese notwendig sind, um auf dem Markt zu überleben, etwa im Interesse des Erwerbs von Marktanteilen, zur Bewältigung eines finanziellen Engpasses oder zur Korrektur unternehmerischer Fehleinschätzungen (vgl. VfGH 15.6.1990, G56/89 = ÖBl 1990, 222). Die zuletzt genannten Argumente haben auch für große Unternehmer, wie uns, Bedeutung, wie nachstehend gezeigt wird.
Als 'Buchgroßhändler' bzw. 'Massenbuchhändler' mit deutschen Büchern ist unsere Geschäftstätigkeit naturgemäß insbesondere auf große Lagerhaltung und Preisflexibilität ausgelegt. Es gibt eine Erwartungshaltung der Konsumenten an uns, daß wir über ausreichend Bücher und eine Vielzahl von Titeln verfügen, um eine große Nachfrage stillen zu können. Die Schaffung der dazu notwendigen räumlichen Einrichtungen und der erforderlichen Infrastruktur, wie beispielsweise großer Lager und einer funktionsfähigen Logistik, ist naturgemäß mit sehr hohen Investitionen verbunden. Ein Hauptaugenmerk unserer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt also in der Erhaltung und Schaffung großer Vorräte an Büchern und Buchtiteln. Soferne wir uns jedoch in der Einschätzung der Nachfrage nach bestimmten Buchtiteln oder der Menge der nachgefragten Bücher irren, verhindert die Preisuntergrenze von 5 % unter dem Letztverkaufspreis, auf derartige Fehleinschätzungen geeignet reagieren zu können. Diese Preisgrenze bildet eine gravierende Behinderung für uns, in dringenden Fällen Lager rasch und billig abzuverkaufen, um für neue Bücher und Buchtitel Kapazitäten frei zu bekommen. Die Ausnahme der geschilderten Letztverkaufspreisbindung für Letztverkäufe gemäß §5 Abs3 Buchpreisbindungsgesetz bietet keine geeignete Abhilfe für uns, dem gezeigten Dilemma bei Fehlplanungen zu entkommen. Die dort genannten Fristen von 24 Monaten einerseits und 6 Monaten andererseits sind mehr oder weniger willkürlich gewählt und nehmen durch ihre Starrheit keine Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der betroffenen Unternehmer und ihrer ökonomisch bedingten 'Reaktionsgeschwindigkeiten'. Durch das vor Ablauf der in §5 Abs3 leg.cit. vorgesehenen Fristen geltende Verbot, den festgesetzten Letztverkaufspreis um mehr als 5 % zu unterschreiten, werden wir also im Kern unserer unternehmerischen Entscheidungen getroffen, sodaß die Gründe hiefür umso gewichtiger sein müssen, um diesen Eingriff nicht unverhältnismäßig erscheinen zu lassen (VfGH 10.6.1999, G239/96 = ÖZW 2000, 82). Solche Gründe sind aber nicht gegeben.
Die erwähnte Grenze von 5 % des Letztverkaufspreises ist auch inadäquat, weil sie verhindert, daß wir etwaige Effizienzvorteile in Preisvorteile umsetzen können. Sie mindert die Anreize, durch Kosteneinsparungen Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Die Folge der angefochtenen Preisbindung besteht darin, daß wir, wenn wir Vorteile auf Handelsebene erzielen, diese nicht an die Konsumenten weitergeben können. Der Gesetzgeber verfehlt somit eindeutig sein im §1 2. Satz Buchpreisbindungsgesetz angegebenes Ziel, auf die Interessen der Konsumenten an angemessenen Buchpreisen Bedacht zu nehmen. Ein solches Ziel kann naturgemäß nicht durch die Festsetzung eines Mindestpreises, sondern allenfalls durch die Festsetzung eines Höchstpreises erfolgen. §5 des Buchpreisbindungsgesetzes bewirkt daher genau das Gegenteil des erwähnten Gesetzeszieles. Da auch sonst keine 'konsumentenfreundliche' Preisregelung im Buchpreisbindungsgesetz zu sehen ist, erweist sich die Konsumentenfreundlichkeit in §1 2. Satz leg.cit. als leere Versprechung.
Durch die gesetzliche Buchpreisbindung werden darüber hinaus von uns als möglichst effizientem und kostensparendem Unternehmen solche Betriebe quasi quersubventioniert und am Leben erhalten, die ineffizient und teuer sind. Sie führt dazu, daß ineffizient arbeitende Handelsunternehmen auf Letztverkäuferebene sich am Markt behaupten und auch neu eintreten können, weil sie gesicherte Handelsspannen vorfinden. Rationalisierungserfolge effizienter Unternehmer können sich bei diesem System auch nicht im Preis niederschlagen, wodurch weiters eine Umsatzsteigerung verhindert wird. Dadurch entstehen krasse Wettbewerbsverzerrungen, die inadäquat zum verfolgten Gesetzeszweck sind. Diese Inadäquanz kann man auch kurz damit umschreiben, daß man als Letztverkäufer von deutschsprachigen Büchern umso mehr benachteiligt wird, je
effizienter und kostenorientierter man seine Unternehmensabläufe gestaltet. Die beschriebene Erhaltung und Subventionierung
ineffizienter Händler liegt auch weder in einem öffentlichen Interesse, noch läßt sie sich sonst rechtfertigen.
b) Ad §5 Abs2 Buchpreisbindungsgesetz:
Auch das Ankündigungsverbot gemäß leg.cit. hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung an Art6 StGG nicht stand. Zunächst ist zu betonen, daß dieses Verbot für den gemäß §5 Abs1 leg.cit. legal gebildeten Preis gilt und sämtliche Ankündigungsformen umfaßt. Es bewirkt, daß Billiganbieter ihren Preis quasi geheim halten müssen, und schützt hiedurch Hochpreisanbieter. Eine derartige Vorschrift ist jedoch durch nichts zu rechtfertigen.
In Umkehrung von Konsumenteninteressen wird durch die angefochtene Vorschrift das breite Publikum über Buchpreise irregeführt. Denn der Konsument orientiert sich bei Preisvergleichen vor allem an Ankündigungen, weil er sonst die tatsächlich verlangten Preise nur durch erheblichen und auch teilweise kostspieligen Zeitaufwand eruieren kann. Diesen Zeitaufwand wird ein Konsument in der Regel nicht auf sich nehmen. Durch das Verbot der Ankündigung der Unterschreitung von Letztverkaufspreisen entsteht beim Konsumenten der Eindruck, daß er deutschsprachige Bücher nicht billiger als bei Händlern, die den Letztverkaufspreis nicht unterschreiten und daher ihren Preis ankündigen dürfen, beziehen kann. Diese nach dem Buchpreisbindungsgesetz zulässigen Ankündigungen sind daher wohl die einzige Richtschnur für die Konsumenten. In weiterer Folge wird die Mehrheit der deutschsprachige Bücher suchenden Letztverbraucher zu den Letztverkäufern, die teurer sind als wir und die allenfalls auch noch ineffizienter arbeiten als wir (vgl. vorhin unsere Ausführungen zu §5 Abs1 leg.cit.), umgeleitet. Der oben beschriebene Effekt der Subventionierung und Erhaltung ineffizienter Unternehmen wird durch das Ankündigungsverbot noch zusätzlich verstärkt. Dieses stellt somit eine krasse und ungerechtfertigte Bevorzugung von hochpreisigen Verkäufen, die vom Gesetzgeber geradezu gefördert werden, dar. Es kommt sogar zu einer Belohnung teuer anbietender Letztverkäufer.
In der österreichischen Rechtsordnung gibt es zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes Ankündigungen einschränkende Vorschriften, die großteils dem Konsumentenschutz, aber auch dem Entgegenwirken von Marktmacht dienen sollen. Die §§2 und 9a Abs1 Z. 1 UWG haben eindeutig den Konsumentenschutz im Auge, §9a Abs1 Z. 2 UWG soll vor der Ausnützung von Marktmacht auf verschiedenen Handelsstufen schützen. Die §§33a ff UWG schützen ebenfalls Konsumenteninteressen und sollen dem Mißbrauch von Ausverkaufsankündigungen vorbeugen. Auch aus §1 UWG ergeben sich gewisse Verbote von Ankündigungsinhalten. Die hinter diesen Bestimmungen stehenden Gesetzeszwecke bzw. die dahinter stehenden Interessen leuchten mehr oder weniger ein. Hingegen ist ein öffentliches Interesse am Ankündigungsverbot des Buchpreisbindungsgesetzes nicht wirklich zu erkennen. Weshalb die Ankündigung von legalen Preisen per se als wettbewerbswidrig im Sinne von §1 UWG gilt, ist nicht einzusehen.
Wie bereits oben erwähnt, werden durch das genannte Verbot die Konsumenten in die Irre geführt. Auch auf den Schutz kleinerer Verleger oder kleinerer Buchhändler hat diese Vorschrift überhaupt keine Auswirkung. Wenn kleinere Buchhändler den Letztverkaufspreis unterschreiten, sind auch sie vom Ankündigungsverbot betroffen und haben damit naturgemäß weit größere Schwierigkeiten als große Händler. Selbst auf einen kleinen Verleger hat ein solches Ankündigungsverbot wie jenes des §5 Abs2 Buchpreisbindungsgesetz keine Auswirkungen, weil er als kleiner Verleger nicht das breite Publikum bedient, das sich beim Büchererwerb an Ankündigungen hält. Sein Zielpublikum stellen die an speziellen Büchern und Buchtiteln interessierten Schichten dar.
Auch ein sogenannter 'Lockvogeleffekt', dessen Verhinderung im öffentlichen Interesse liegen könnte, vermag das angefochtene Verbot nicht zu rechtfertigen, weil es weit über das Ziel hinausschießt. Es verbietet nämlich Letztverkäufern, wie uns, generell, den Verkauf unserer deutschsprachigen Bücher mit unseren Preisen anzukündigen, wenn wir den Letztverkaufspreis unterschreiten. Zieht man dabei noch ins Kalkül, daß die Unterschreitung des Letztverkaufspreises durch §5 Abs1 Buchpreisbindungsgesetz ohnehin stark eingeschränkt ist, erweist sich das 'Lockvogelargument' als nicht stichhaltig, weil der Anziehungseffekt durch die geschilderte Preisbindung ohnehin gering wäre. Aber selbst wenn dem nicht so wäre, ist unser Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit betroffen, weil durch das gesetzliche Ankündigungsverbot Werbung in dem betroffenen Bereich geradezu unmöglich gemacht wird. Ankündigungen über Preise sind im Buchhandel nahezu das einzig wirksame Werbemittel. Da sich Bücher generell in ihrer Qualität nicht unterscheiden, wirbt ein Buchhändler vor allem mit seinem Preis. Ein Ankündigungsverbot hinsichtlich eines besonders günstigen Preises kommt somit einem generellen Werbeverbot nahe. Dies ist jedoch mit Art6 StGG nicht vereinbar, da darin eine inadäquate und auch sonst sachlich ungerechtfertigte Beschränkung des Grundrechtes liegt. Wiederum handelt es sich bei diesem gesetzlichen Eingriff um einen derart gravierenden, daß seine Rechtfertigungsgründe umso gewichtiger sein müssen, um ihn nicht unverhältnismäßig erscheinen zu lassen (VfGH 10.6.1999, G239/96 = ÖZW 2000, 82). Solche Rechtfertigungsgründe liegen aber nicht vor.
2. Recht auf Gleichheit:
Art 2 StGG i.V.m. Art7 Abs1 B-VG statuiert den Gleichheitsgrundsatz, nach welchem vor dem Gesetze alle Staatsbürger, zu welchen auch inländische juristische Personen ... gehören, gleich sind. Der auch den einfachen Gesetzgeber bindende Gleichheitssatz erlaubt nach der Judikatur des VfGH nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen. Diese liegen nur dann vor, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, also aus Unterschieden im Tatsächlichen erfolgen.
§1 Buchpreisbindungsgesetz gilt ausdrücklich nur für den Verlag, den Import sowie den Handel, mit Ausnahme des grenzüberschreitenden elektronischen Handels, mit deutschsprachigen Büchern und Musikalien. Somit sind nicht deutschsprachige Bücher vom Anwendungsbereich des Gesetzes gänzlich ausgenommen. Die Befreiung der Händler- und Importeurspflichten hinsichtlich fremdsprachiger Bücher sind jedoch aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen nicht zu rechtfertigen.
Eine bemerkenswerte Folge der gesetzgeberischen Wertung, fremdsprachige Bücher keiner Preisbindung zu unterwerfen, liegt darin, daß ein und dasselbe Werk als fremdsprachiges Buch keiner Bindung unterliegt, als deutschsprachiges Buch hingegen schon. Ob sich eine derartige Unterscheidung mit der Klassifizierung von Büchern als Kulturgut, wie sie in §1 leg.cit. enthalten ist, verträgt, ist mehr als fraglich. Denn der Gesetzgeber selbst erkennt Büchern schlechthin die Stellung als Kulturgut zu (§1 2. Satz leg.cit.), wobei man jedoch auch die Meinung vertreten könnte, daß der Gesetzgeber durch die Reihung der beiden Sätze in §1 leg.cit. nur deutschsprachige Bücher als Kulturgut verstanden wissen will. Eine solche Ansicht wird hier jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt.
Die Einteilung des Gesetzgebers führt auch zu dem absurden Ergebnis, daß übersetzte Werke deutschsprachiger Autoren zu Billigstpreisen verkauft werden dürfen, ebenso wie Originalausgaben fremdsprachiger Autoren, nicht jedoch hingegen deren übersetzte Werke oder deutsche Originalausgaben. Buchhändler, die in ihrem Sortiment fremdsprachige Bücher führen, unterliegen bei deren Verkauf an Letztverbraucher sowie in diesbezüglichen Ankündigungen weder einer Preisbindung noch einem Ankündigungsverbot. Sie können den 'Lockvogeleffekt' über Ankündigungen ausnützen, indem sie ihre fremdsprachigen Bücher - im Rahmen des UWG - besonders billig anpreisen und hiedurch den genannten Effekt für deutschsprachige Bücher erzielen. Wir hingegen, die mit Ausnahme von Wörterbüchern nahezu keine fremdsprachigen Bücher verkaufen, können nicht auf diesen Umweg ausweichen. Soferne man der Ansicht ist, daß eine Unterscheidung bei der Preisbindung zwischen fremdsprachigen und deutschsprachigen Büchern sachlich gerechtfertigt ist, so führt der Entfall des Ankündigungsverbotes für fremdsprachige Bücher jedenfalls zu dem unsachlichen Ergebnis, daß Buchhändler, die zumindest teilweise fremdsprachige Bücher anbieten, in ihren Werbemöglichkeiten unverhältnismäßig bevorzugt sind.
Auch die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Bundesgesetzes betreffend den grenzüberschreitenden elektronischen Handel bewirkt eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Die Rechtsprechung des VfGH (vgl. z.B. VfGH 9.12.1999, G42/99, V18/99 u.a.; VfSlg 14.963/1997) anerkennt seit längerem, daß eine sogenannte Inländerdiskriminierung verfassungswidrig ist. Eine solche liegt etwa vor, wenn in berufsrechtlichen Vorschriften Praxiszeiten, die in Österreich erworben werden, im Verhältnis zu im EU-Ausland erworbenen schlechter gestellt oder wenn österreichische Staatsbürger gegenüber (EU-)Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligt werden. Das Buchpreisbindungsgesetz schafft eine diesen Fällen gleich gelagerte Rechtslage: Es besteht zwischen dem traditionellen Buchhandel, dem österreichischen elektronischen Buchhandel und dem grenzüberschreitenden elektronischen Buchhandel kein wie immer gearteter Unterschied im Tatsächlichen, der eine Buchpreisbindung und ein Ankündigungsverbot lediglich für die beiden zuerst genannten Bereiche, nicht hingegen auch für den dritten Bereich rechtfertigt. Der Hintergrund der Ausnahme im §1 Buchpreisbindungsgesetz liegt demgemäß auch nicht etwa in einem vom Gesetzgeber verfehlterweise angenommenen Unterschied im Tatsächlichen, sondern in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000, Rl 2000/31/EG , die sogenannte E-Commerce-Richtlinie. Diese statuiert das Herkunftslandprinzip, das besagt, daß der Internethandel nicht die verschiedenen Normen aller EU-Staaten einhalten muß, sondern nur diejenigen seines Herkunftsstaates. Damit ist erwiesen, daß rein rechtliche Überlegungen zu der bekämpften Ausnahme geführt haben und nicht Unterschiede im Tatsächlichen. Wo diese liegen können, ist nicht zu erkennen. Die Preisbindung und das Ankündigungsverbot im §5 Abs1 und Abs2 leg.cit. stellen daher für uns sachlich nicht begründete Benachteiligungen im Buchhandel dar. Wenn der Gesetzgeber bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie durch diese nur zu Regelungen eines bestimmten Bereiches gezwungen ist, weil andere Bereiche von der Richtlinie nicht erfaßt sind, muß er diese Bereiche ebenfalls gleichen oder ähnlichen Regelungen unterwerfen, um nicht unsachliche Differenzierungen im nationalen Recht herbeizuführen (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, 2000, Rz 1353/1). Soferne man jedoch der Ansicht ist, daß es einen Unterschied im Tatsächlichen zwischen dem 'herkömmlichen' Buchhandel und einem elektronischen Buchhandel gibt, hätte der Gesetzgeber den elektronischen Buchhandel generell aus dem Anwendungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes herausnehmen müssen. Für Unterschiede zwischen dem grenzüberschreitenden elektronischen Handel und dem innerösterreichischen elektronischen Handel liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor, sodaß der Gesetzgeber auch den innerösterreichischen elektronischen Handel aus dem Anwendungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes herausnehmen hätte müssen, um unsachliche Differenzierungen im österreichischen Recht zu vermeiden."
4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zur Zulässigkeit des vorliegenden Antrages wie folgt Stellung nimmt:
a) Zum Hauptbegehren:
Nach Auffassung der Bundesregierung erweise sich dieses zum einen deshalb als unzulässig, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den Erfordernissen des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG nicht genüge getan wird, wenn der Antragsteller bloß behaupte, daß die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine oder mehrere - wenn auch näher bezeichnete - Verfassungsbestimmung(en) verstießen; vielmehr müsse vom Antragsteller konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den bekämpften Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten sei (idS VfSlg. 13.123/1992).
Die antragstellende Gesellschaft versuche zwar in ihrem Antrag, die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsfreiheit nachzuweisen, jedoch richteten sich die erhobenen Bedenken expressis verbis ausschließlich gegen näher umschriebene Bestimmungen des §5 des BG über die Buchpreisbindung, die aber weder Gegenstand des Antrages seien noch mit der angefochtenen Wortfolge des §1 in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Da dem Antrag, was die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsausübungsfreiheit betrifft, keinerlei konkrete Bedenken hinsichtlich der angefochtenen Bestimmungen des §1 zu entnehmen seien, erweise er sich nach Auffassung der Bundesregierung diesbezüglich als unzulässig.
Mit Blick auf die von der antragstellenden Gesellschaft vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken, weist die Bundesregierung zum anderen darauf hin, daß der Anfechtungsumfang im Primärantrag falsch abgegrenzt worden sei:
"Wäre die 'Befreiung der Händler- und Importeurspflichten hinsichtlich fremdsprachiger Bücher' im Verhältnis zu deutschsprachigen Büchern, entgegen den nachstehenden Ausführungen der Bundesregierung, tatsächlich gleichheitswidrig, so wäre eine verfassungskonforme Rechtslage schon durch die Aufhebung des Wortes 'deutschsprachigen' hergestellt, weil diesfalls die Ungleichbehandlung zwischen den beiden in Rede stehenden Buchgruppen (deutschsprachigen und fremdsprachigen) entfiele. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen nämlich auch in einem auf Antrag eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren die Grenzen des Aufhebungsbegehrens so gezogen werden, dass im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig einerseits der verbleibende Normteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Rechtsvorschrift in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (so zB VfSlg. 6674/
1972, 8155/1977, 8461/1978, 9374/1982, 11.455/1987, 11.826/1988, 12.464/1990, 13.140/1992, 14.044/1995, 14.180/1995, 14.466/1996 uva.). Die gebotene Abwägung obliegt dabei zunächst dem Antragsteller (vgl. zB VfSlg. 13.701/1994 und 13.772/1994). Diesen Erfordernissen würde nach Auffassung der Bundesregierung auf dem Boden der erhobenen Bedenken ausschließlich durch die Aufhebung des Wortes 'deutschsprachigen' entsprochen (wie dies im letzten Eventualantrag der Antragstellerin zum Ausdruck kommt), weil dadurch eine Rechtslage geschaffen würde, auf die die erhobenen Bedenken nicht mehr zuträfen und gleichzeitig die Rechtslage - gemessen an der hervorleuchtenden Intention des Gesetzgebers - nur im gelindestmöglichen Ausmaß verändert würde, während im Falle der von der Antragstellerin im Primärantrag begehrten Aufhebung der Wortfolge 'deutschsprachigen Büchern und' dem Gesetz der hauptsächliche Anwendungsbereich genommen würde."
b) Zu den Eventualbegehren auf Aufhebung der Worte "'grenzüberschreitenden' und 'deutschsprachigen'" einerseits sowie des Wortes "grenzüberschreitenden" andererseits in §1 verweist die Bundesregierung darauf, daß nur ein Rechtsträger anfechtungsberechtigt sein könne, an den sich das anzufechtende Gesetz wendet (Verweis auf VfSlg. 12.909/1991 uam.). Eben dies treffe nach Auffassung der Bundesregierung hinsichtlich des Wortes "grenzüberschreitenden" auf die antragstellende Gesellschaft nicht zu, da sie nach eigenen Angaben nicht im grenzüberschreitenden elektronischen Handel mit Büchern tätig sei. Die Aufhebung des Wortes "grenzüberschreitenden" in §1 leg.cit. würde daher keinerlei unmittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit der Antragstellerin haben.
c) Zu den Eventualbegehren "', mit Ausnahme des grenzüberschreitenden elektronischen Handels,' und 'deutschsprachigen'" sowie ", mit Ausnahme des grenzüberschreitenden elektronischen Handels," vertritt die Bundesregierung unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. November 2000, G110,111/99, die Auffassung, daß die von der antragstellenden Gesellschaft intendierte Aufhebung der Wortfolge ", mit Ausnahme des grenzüberschreitenden elektronischen Handels," im Falle der Aufhebung evidentermaßen zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen, gegen die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. 2000 L 178, S 1, (e-commerce-Richtlinie) verstoßenden, Ergebnis führen würde. Zur Begründung verweist sie auf ihre diesbezüglichen inhaltlichen Ausführungen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung, die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen müsse.
Kraft §62 Abs1 VfGG muß jeder Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, "begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden", und hat außerdem die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw. der bekämpften Gesetzesstellen sprechenden Bedenken "im einzelnen darzulegen" (vgl. dazu zB VfSlg. 11.970/1989 und die dort zitierte Vorjudikatur, VfSlg. 13.123/1992).
Es bildet daher notwendige Prozeßvoraussetzung jedes Prüfungsverfahrens nach Art140 Abs1 B-VG, daß der (Individual-)Antrag sowohl das Begehren auf Aufhebung als auch eine Darlegung der Bedenken enthält, die gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Normen im einzelnen sprechen (so etwa VfSlg. 8594/1979, 11.610/1988). Dabei genügt es aber nicht, daß vom Antragsteller bestimmte Gesetzesstellen mit der Behauptung bekämpft werden, sie verstießen gegen - wenn auch näher bezeichnete - Verfassungsbestimmungen; es muß vielmehr vom Antragsteller im einzelnen dargelegt werden, aus welchen Gründen den jeweils angefochtenen Normen die behauptete(n) Verfassungswidrigkeit(en) anzulasten seien, denn der Verfassungsgerichtshof ist bei der Beurteilung des (Individual-)Antrages auf diese Behauptungen des Antragstellers beschränkt. Wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Bedenken vorgetragen und verschiedene Gesetzesstellen (und sei es nur eventualiter) bekämpft werden, ist es auch Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren, zumal es dessen Aufgabe ist, den Umfang der zu prüfenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß eine behauptete Verfassungswidrigkeit, sollte sie sich als zutreffend erweisen, zwar beseitigt wird, der Sinn der verbleibenden Regelung aber durch die Aufhebung nicht mehr verändert wird, als es zur Bereinigung der Rechtslage erforderlich ist (vgl. etwa VfSlg. 13.019/1992, 14.802/1997).
Im vorliegenden Fall wird von der antragstellenden Gesellschaft zur Begründung der Begehren (es werden ein Hauptbegehren sowie pauschal fünf Eventualbegehren gestellt; vgl. oben Pkt. I.1.) zum einen eine Verletzung der Erwerbsfreiheit behauptet, wobei freilich nur die in §5 normierte Preisbindung der Letztverkäufer hinsichtlich der in §1 genannten Waren beanstandet wird. Die zur Aufhebung beantragte Wortfolge in §1 bezieht sich indes auch auf die (insbesondere in den §§3 und 4 niedergelegten) Pflichten von Verlegern und Importeuren deutschsprachiger Bücher, sodaß durch die begehrte Aufhebung der Inhalt des Gesetzes eine stärkere Änderung seiner Bedeutung erfahren würde, als (bei Zutreffen des vorgetragenen Bedenkens) zur Bereinigung der Rechtslage erforderlich wäre. Gegen die Bestimmungen der §§3 und 4 hat die antragstellende Gesellschaft verfassungsrechtliche Bedenken nicht vorgetragen; auch wäre sie (unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens) von diesen Bestimmungen nur insoweit unmittelbar betroffen, als diese Pflichten für Importeure statuieren.
Zum anderen wird eine Verletzung des Gleichheitssatzes behauptet, dies aufgrund je und je unterschiedlicher Vergleichsmaßstäbe, wobei sich dem Vorbringen nicht mit der gebührenden Deutlichkeit entnehmen läßt, bei Zutreffen welcher (Gleichheits-)Bedenken welche Gesetzesstelle(n) nach Auffassung der antragstellenden Gesellschaft der Aufhebung verfallen soll(en).
Damit erweist sich das Vorbringen des Schriftsatzes der antragstellenden Gesellschaft als so undeutlich, daß der Antrag den Erfordernissen der §§15 und 62 VfGG nicht entspricht.
Der Antrag war daher insgesamt zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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