VfGH A11/02 ua

VfGHA11/02 ua11.12.2002

Zurückweisung der Klage eines Zivildieners betreffend Auszahlung eines höheren Verpflegungsbeitrages nach Aufhebung von Bestimmungen der Zivildienstgesetz-Novelle 2000 betreffend Entfall des Anspruches auf unentgeltliche Verpflegung und Erhöhung der Grundvergütung durch den Verfassungsgerichtshof; keine Zulässigkeit einer Klage infolge der Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Ersatzbescheides

Normen

B-VG Art137 / Bescheid
VfGG §87 Abs2
ZivildienstG §28
ZivildienstG §25a
B-VG Art137 / Bescheid
VfGG §87 Abs2
ZivildienstG §28
ZivildienstG §25a

 

Spruch:

Die Klagen werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die Kläger begehren mit den vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen den Bund gerichteten Klagen die Bezahlung näher bezeichneter Beträge in Zusammenhang mit der Ableistung ihres ordentlichen Zivildienstes.

Die Fälle entsprechen in allen wesentlichen Punkten der zu A10/02 protokollierten Klage, die der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 als unzulässig zurückgewiesen hat.

Die Begründung dieses Beschlusses ist auf die vorliegenden Fälle übertragbar, weshalb auch diese Klagen als unzulässig zurückzuweisen sind.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

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