VfGH B2620/97

VfGHB2620/9727.2.2001

Zurückweisung einer im Rahmen eines Vergabeverfahrens erhobenen Beschwerde mangels subjektiven Rechts des nur im Namen der vergebenden Stelle tätig gewordenen Beschwerdeführers auf eine rechtmäßige Entscheidung im vergabegesetzlichen Nachprüfungsverfahren

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BundesvergabeG §9 Z3
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BundesvergabeG §9 Z3

 

Spruch:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Den beteiligten Parteien werden Kosten nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1.1. Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. schloss -nach vorhergehender Leistungsausschreibung - im Jahr 1996 mit Dipl.-Ing. E W (Auftragnehmer) einen Vertrag über den Neu- und Umbau des Sicherheitszentrums in A-9020 Klagenfurt, wobei der Auftragnehmer zur Erbringung folgender Leistungen verpflichtet wurde:

Planungsleistungen, Bauleistungen, kaufmännische und technisch geschäftliche Betreuung. Als Entgelt für die Bauleistungen wurde die Vergütung der an die ausführenden Unternehmer zu zahlenden Rechnungsbeträge vereinbart. Weiters darf nach diesem Vertrag ein Zuschlag grundsätzlich nur mit Zustimmung der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. erfolgen. Im Rahmen dieses Bauvorhabens (Neu- und Umbau des Sicherheitszentrums), als einem "Projekt der Bundesimmobiliengesellschaft", wurden vom "Ausschreiber:

Dipl.-Ing. W, Bauträger und Projektmanagement" am 19.8.1996 als Leistungen ua. "die Herstellung, Lieferung und Montage diverser Stahlkonstruktionen sowie die Lieferung und Montage von Trapezblechtragschalen" (konstruktiver Stahlbau) ausgeschrieben. Die eingereichten Angebote (darunter solche der Firma U sowie der Firma Ing. W H wurden am 22.1.1997 geöffnet. Der Zuschlag mit einer Auftragssumme von ATS 6,178.565 wurde schließlich der Firma U am 15.4.1997 erteilt.

1.2.1. Die Firma Ing. W H begehrte in ihrem am 2.5.1997 beim Bundesvergabeamt eingelangten Antrag die Feststellung, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt worden sei.

1.2.2. Das Bundesvergabeamt gab diesem Antrag mit Bescheid vom 17.9.1997 statt und stellte fest, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt worden sei.

1.3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Dipl.-Ing. E W an den Verfassungsgerichtshof, in der die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte begehrt wird. Gerafft zusammengefasst werde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz deshalb verletzt, weil ihm im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt Parteistellung nicht zuerkannt worden wäre.

1.3.2. Das zur Erstattung einer Gegenschrift aufgeforderte Bundesvergabeamt, das - anders als der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt - schon im bekämpften Bescheid die Auffassung vertrat, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Partei des Administrativverfahrens sei, reichte eine solche beim Verfassungsgerichtshof ein und beantragte der Sache nach die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Behandlung als Partei nicht verletzt worden; das rechtliche Gehör sei ihm in vollem Umfang gewährt worden.

1.3.3. Auch die beteiligten Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Bundesimmobiliengesellschaft m. b.H. sowie Ing. W H reichten Äußerungen ein. Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. steht - zusammenfassend - auf dem Standpunkt, dass das Bundesvergabeamt den Beschwerdeführer im eingeleiteten Nachprüfungsverfahren nicht als Partei behandelt habe; sie begehrt, unter Anspruch von Kosten, die Aufhebung des bekämpften Bescheides. Die Ing. W H hingegen beantragt, ebenfalls unter Anspruch der Kosten, die Zurückweisung der Beschwerde, allenfalls deren Abweisung. Diese beteiligte Partei steht auf dem Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde fehle;

entgegen der im Bescheid vertretenen Auffassung komme dem Beschwerdeführer im Nachprüfungsverfahren Parteistellung nicht zu;

der angefochtene Bescheid könne in subjektive Rechte des Beschwerdeführers unmittelbar gar nicht eingreifen.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beschwerdelegitimation nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subjektive Rechtssphäre berührt, der Bescheid also subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (s. zB VfSlg. 3669/1959, 6716/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10.627/1985, 14.104/1995).

Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde setzt somit voraus, dass dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung im vergabegesetzlichen Nachprüfungsverfahren zukommt.

2.2. Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens ist hier die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen des Auftraggebers im Verfahren über die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung bestimmter Leistungen betreffend den konstruktiven Stahlbau im Rahmen des Neu- und Umbaues des Sicherheitszentrums Klagenfurt. Partei ist daher - neben dem Antragsteller und sonstigen Bewerbern und Bietern, die durch die Entscheidung über die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen in ihren Rechtspositionen betroffen sind - der Auftraggeber.

Auftraggeber der hier in Rede stehenden Vergabe ist aber die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Der Beschwerdeführer wurde dagegen für die genannte Gesellschaft bloß als vergebende Stelle iSd §9 Z3 BVergG, BGBl. 1993/462, (entspricht inhaltlich dem §15 Z3 BVergG 1997) tätig.

2.3. Insofern hat der Beschwerdeführer sohin kein subjektives Recht, am vergabegesetzlichen Nachprüfungsverfahren teilzunehmen und damit auch keine Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde (sh. VfGH 2.3.2000 B1383/98).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Den beteiligten Parteien waren die beantragten Kosten für den von ihnen jeweils erstatteten, vom Verfassungsgerichtshof aber nicht abverlangten Schriftsatz nicht zuzusprechen (sh. zB VfSlg. 10.928/1986, 10.957/1986, 14.717/1996).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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