VfGH B1247/00

VfGHB1247/0011.6.2001

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Asylantrags aufgrund der Annahme der Zuständigkeit eines anderen EU-Staates zur Prüfung des Antrags iSd Dubliner Übereinkommens; verfassungswidrige Gesetzesauslegung im Hinblick auf die in E v 08.03.01, G117/00 ua, geäußerte Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Verpflichtung der Asylbehörden zu einer Sachentscheidung in bestimmten Fällen; verfassungswidrige Auslegung des §5 AsylG 1997 auch im Hinblick auf die Annahme des Ausschlusses des Non-Refoulement-Gebotes

Normen

AsylG 1997 §5
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dubliner Übereinkommen betr die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen innerhalb der EG BGBl III 165/1997
AsylG 1997 §5
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dubliner Übereinkommen betr die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen innerhalb der EG BGBl III 165/1997

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 27.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, reiste am 22. Juli 1999 illegal von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 26. Juli 1999 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §5 Abs1 AsylG 1997 als unzulässig zurück, da für dessen Prüfung gemäß Art6 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags, BGBl. III 165/1997, (im folgenden: Dubliner Übereinkommen) Italien zuständig sei (das sich auch zur Prüfung des Asylantrags bereit erklärt habe) und verband damit die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Italien.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er ua. vorbrachte, daß seine Schwester, zu der er einen engen persönlichen Kontakt habe, in Österreich wohnhaft sei, weshalb er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben verletzt sei.

Der Unabhängige Bundesasylsenat wies diese Berufung mit Bescheid vom 15. Juni 2000 ab und führte nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges, der Beweiswürdigung und rechtlicher Erwägungen im wesentlichen aus, daß die völkervertraglich geregelte Zuständigkeit eines anderen Staates als negative Prozeßvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert sei, der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkenne, daß bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des §5 Abs1 AsylG zwingend die Zurückweisung vorzusehen sei und die Schwester nicht zu den in Art4 Dubliner Übereinkommen definierten Familienangehörigen zähle. Der Beschwerdeführer habe kein subjektives Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens in einem bestimmten Staat; die den Mitgliedstaaten durch Art3 Abs4 Dubliner Übereinkommen eingeräumte Möglichkeit eine vom Grundsatz abweichende Zuständigkeitsentscheidung zu treffen, enthalte keine Kriterien für die Ausübung des diesbezüglich eingeräumten Ermessens, doch werde bei der Prüfung des im genannten Artikel eingeräumten Selbsteintrittsrechtes analog die Kriterien des Art9 Dubliner Übereinkommen heranzuziehen sein, wofür jedoch keine Veranlassung bestehe.

II. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher ua. die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK), geltend gemacht und angeregt wird, ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich des letzten Satzes im §5 Abs1 AsylG 1997 sowie in §5 Abs3 AsylG 1997 der Wortfolge "1 und" einzuleiten.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

III. Die Beschwerde, deren meritorischer Erledigung Verfahrenshindernisse nicht entgegenstehen, erweist sich als gerechtfertigt.

1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der Beschwerdesache B1541/00, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken kann, auf die Entscheidungsgründe seines in dieser Beschwerdesache am heutigen Tage gefällten Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich sinngemäß auch für den vorliegenden Beschwerdefall, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben ist.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG; vom jeweils zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 4.500 S auf die Umsatzsteuer.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.

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