VfGH B377/98

VfGHB377/986.3.2000

Zurückweisung einer Beschwerde der Post und Telekom Austria AG gegen einen Bescheid der Datenschutzkommission mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin angesichts der hoheitlichen Natur des als Verstoß gegen das Recht auf Datenschutz gewerteten Handelns im Zuge der Auszahlung von Arbeitslosengeld

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AlVG §47 Abs1
AlVG §51 Abs2
DSG §1
PostsparkassenG 1969 §2 Abs1
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AlVG §47 Abs1
AlVG §51 Abs2
DSG §1
PostsparkassenG 1969 §2 Abs1

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1.1. Ing. K H brachte in einer an die Datenschutzkommission gerichteten Beschwerde vom 24. Jänner 1997 vor, dass die Post und Telegraphenverwaltung (gemeint wohl die Post und Telekom Austria AG; im Folgenden: PTA) für die Benachrichtigung über die Zusendung der Arbeitslosenunterstützung an Stelle der sonst üblichen gelben Postformulare rosa gefärbte Formulare verwende und einen Schalter im Postamt mit "Auszahlung Arbeitslosenversicherungsgeld" kennzeichne. Damit würden die Abholer bzw. Bezieher von Arbeitslosengeld öffentlich gekennzeichnet und die Privatsphäre dieser Personen verletzt. Diese Verhaltensweise stelle einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar.

1.2. In einer von der PTA dazu erstatteten Äußerung vom 16. April 1997 wird ausgeführt, dass weder ein Datum "rosafarbener Verständigungsvordruck" im Bereich der PTA automationsunterstützt verarbeitet werde, noch diese Verständigung automationsunterstützt erstellt werde. Aus der Verwendung eines rosa Abholscheines für auszuzahlende Gelder der Arbeitsmarktverwaltung (dies seien nicht nur Arbeitslosengelder, sondern auch Karenzgelder und andere Unterstützungen) könne nach Meinung der PTA keine vorsätzliche Verletzung der Privatsphäre abgeleitet werden. Die rosa Abholscheine seien im Zusammenhang mit häufigen Überfällen auf Geldzusteller (jedoch nur in Wien) eingeführt worden. Im Zusammenhang mit immer wieder auftretenden Beschwerden zahlreicher "Geldempfänger", die sich versehentlich beim falschem Schalter angestellt hätten, werde zur Steuerung der Kundenströme am Postamt der rosa Abholschein verwendet. Die Verwendung der rosa Abholscheine diene ausschließlich der beschleunigten Abfertigung von Kunden am Postamt.

1.3. In einem an die Datenschutzkommission gerichteten Schreiben vom 23. Juni 1997 brachte Ing. K H vor, dass im Monat Juni die "inkriminierten Schalterkennzeichnungen und rosa Drucksorten" nicht durchgeführt worden seien. Im Übrigen seien diese rosa Formulare nur in Wien eingeführt worden, was die Unnotwendigkeit und damit die Willkür dieser Maßnahme beweise. Wenn der Anfall an einem Schalter nicht zu bewältigen wäre, könnte durch Öffnen eines zweiten Schalters mit entsprechender Bezeichnung (beispielhaft: benachrichtigte Geldbeträge A-H und I-Z) Abhilfe geschaffen werden.

1.4. Über Aufforderung der Datenschutzkommission führte Ing. K H in einem weiteren an diese Behörde gerichteten Schreiben vom 19. August 1997 aus, er sei durch die in Rede stehende Praxis der PTA selbst betroffen, weil der Postbedienstete als Zusteller den Abholschein in den Hausbriefkasten lege und die allenfalls vorbeigehenden anderen Hausparteien die rosa Farbe dieses Vordruckes erkennen und dadurch in Kenntnis seiner Arbeitslosigkeit gesetzt würden. Er sei ferner dadurch in seinem Recht auf Datenschutz verletzt, dass dann, wenn der Postbeamte als Zusteller den Abholschein unrichtig (in ein falsches Hausbrieffach), einlege (was in den Sommermonaten zufolge der Vielzahl von Aushilfen bei der Post an der Tagesordnung gewesen sei) der tatsächliche Briefkasteninhaber denselben dann öffentlich auf den Hausbriefkasten lege und alle vorbeigehenden Personen Namen, Daten und Geldbetrag ablesen könnten.

Weiters führte Ing. K H aus, sein Recht auf Datenschutz sei verletzt, weil er mit dem rosa Abholschein am Postamt den Geldbetrag beheben müsse und alle anderen anwesenden Kunden, Beamten etc. erkennen könnten, dass er Arbeitslosengeld behebe; er werde damit als Arbeitsloser kenntlich gemacht. Die Bedeutung des rosa Abholscheines sei einer großen Anzahl von Personen bekannt, weil die Schalter, an denen das Arbeitslosengeld ausbezahlt werde, als solche gekennzeichnet seien. Dies nur für einige Tage im Monat; der Zeitraum, in dem diese Datenschutzverletzung stattfinde, seien jeweils die Tage, an denen das monatliche Arbeitslosengeld ausgezahlt werde, d.h. jeweils vom 8. bis 10. jeden Monates.

2. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1997 hat die Datenschutzkommission über diese Beschwerde dahingehend entschieden, dass die PTA das Grundrecht auf Datenschutz (§1 Abs1 Datenschutzgesetz; im Folgenden: DSG) des Ing. K H dadurch verletzt habe, dass sie rosa Abholscheine zur Benachrichtigung vom Zurverfügungstehen des Arbeitslosengeldes beim Postamt und zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes verwendet habe und dass das Arbeitslosengeld bei eigens gekennzeichneten Schaltern im Postamt abzuholen gewesen sei.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Sichtbarmachung des Umstandes, dass Ing. K H Gelder aus der Arbeitsmarktverwaltung beziehe, habe die Übermittlung eines schutzwürdigen Datums an Hausparteien, im jeweiligen Postamt anwesende Personen etc. zur Folge. Dass diese Übermittlung nicht automationsunterstützt vorgenommen worden sei, schließe nicht aus, dass das Grundrecht auf Datenschutz durch die gegenständliche Vorgangsweise verletzt werde.

Gemäß §36 Abs1 DSG entscheide die Datenschutzkommission über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Verhalten eines Organs, das im Falle automationsunterstützter Datenverarbeitung dem

2. Abschnitt zuzurechnen wäre, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, soweit dieses Verhalten nicht der Gerichtsbarkeit zuzurechnen sei.

Da Einschränkungen des Grundrechtes auf Datenschutz nur in dem in §1 Abs2 DSG genannten Fällen zulässig seien und eine solche gesetzliche einschränkende Regelung nicht vorliege, käme als einziger Grund für die Zulässigkeit die Wahrung "berechtigter Interessen eines anderen" in Frage. Die in der Stellungnahme der PTA vorgebrachten Argumente ließen jedoch kein berechtigtes Interesse der PTA erkennen, das geeignet wäre, das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung dieser Daten zu überwiegen, zumal die rosa Abholscheine nur in Wien eingeführt worden seien, was darauf schließen lasse, dass auch ohne erhebliche Erschwernis eine andere Organisation möglich sei. Zweifellos stünden Alternativen für eine beschleunigte Schalterabfertigung zur Verfügung.

Die Datenschutzkommission verkenne nicht das Anliegen der PTA, organisatorische Vereinfachungen herbeizuführen. Die Verwendung von eigens gekennzeichneten Abholscheinen für auszuzahlende Gelder der Arbeitsmarktverwaltung und die Kennzeichnung eines eigens für die Auszahlung von Arbeitslosengeldern bestimmten Schalters im Postamt seien jedoch Kennzeichnungen, die den Anspruch des Betroffenen auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse habe (wie im gegenständlichen Fall an der Geheimhaltung des Umstandes, dass er Bezieher von Geldleistungen der Arbeitsmarktverwaltung ist), verletzten.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der PTA an den Verfassungsgerichtshof, mit der (ausschließlich) die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die PTA sei auf Grund des Poststrukturgesetzes BGBl. 1996/201 seit 1. Mai 1996 ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen. Für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer bestünden keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erfolge in einer Form des Privatrechtes. Außerdem sei die PTA gemäß §1 Z2 litg der Verordnung über die Anwendung des Art2 des DSG im Bundesbereich, BGBl. 1979/572 idF BGBl. II 1997/343, (im Folgenden: Ausnahmeverordnung) von der Anwendung des zweiten Abschnittes des DSG ausgenommen.

Der Datenschutzkommission komme es daher nicht zu, eine Grundrechtsverletzung, insbesondere die Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz gemäß §1 Abs1 DSG, gegenüber der PTA festzustellen. Die Datenschutzkommission sei für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig. Gemäß ArtII Abs2 Z28 EGVG habe die Datenschutzkommission das AVG anzuwenden. Bei Änderung der für die Zuständigkeit maßgebenden Umstände vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei das Verfahren von der nunmehr zuständigen Behörde fortzuführen. Maßgebend für die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Bescheides sei die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimme, weil dem AVG eine perpetuatio fori nicht zu entnehmen sei.

Die Zustellung (Erlassung) des Bescheides der belangten Behörde sei am 9. Jänner 1998 erfolgt. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, nämlich am 28. November 1997, sei die PTA - mit der erwähnten Ausnahmeverordnung - von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Artikel 2 des DSG ausgenommen worden. Diese Verordnung sei ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die Verordnung sei auf Grund des §4 Abs2 DSG erlassen worden. Auf Grund der Ausnahmeverordnung sei die PTA im Sinne des §4 Abs2 DSG von der Anwendung des zweiten Abschnittes des DSG auszunehmen. Auf die PTA finde daher der dritte Abschnitt des DSG Anwendung.

Weder aus den Feststellungen des Bescheides noch aus der tatsächlichen Abwicklung ergebe sich, dass die PTA bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes in den Postämtern nicht in der Form des Privatrechts tätig sei. Es ergebe sich auch nicht, dass die PTA im Sinne des §1 Z2 litg der Ausnahmeverordnung das Arbeitslosengeld in Vollziehung der Gesetze auszahle. Insbesondere werde nicht in Vollziehung der Gesetze festgelegt, welche Farbe Formulare hätten und wie Schalter zu bezeichnen wären. Hier handle es sich um eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit. Wer diese privatwirtschaftliche Tätigkeit bezahle, sei unbeachtlich.

Arbeitslosengeld werde sowohl von der österreichischen Postsparkasse als auch von inländischen Kreditunternehmen ausgezahlt. Die Auszahlung durch die PTA erfolge auf Grund privatwirtschaftlicher Verträge mit der Postsparkasse. Die PTA sei genauso wie die anderen inländischen Kreditunternehmungen nicht für die Festlegung der monatlichen Auszahlungstage, die Beurteilung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, die Anweisung und Zahlbarstellung zuständig. Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes werde vom Arbeitsmarktservice und nicht von der PTA veranlasst. Die PTA sei lediglich jene Stelle, wo das Geld behoben werde. Die Überreichung des Geldes an den Empfänger sei keine hoheitliche Tätigkeit. Die Maßnahmen, die die PTA daher zur Erleichterung oder Durchführung der Übergabe des Geldes vorsehe, seien auch keine Tätigkeiten in Vollziehung der Gesetze. Auch diesbezüglich liege keine gesetzliche Norm vor, die diese Tätigkeit als in "Vollziehung der Gesetze" deuten lasse. Das Poststrukturgesetz bestimme, dass der "Gelddienst" zum Unternehmensgegenstand der "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" gehöre (§2 Abs1 Z5 leg. cit.). Weder das Poststrukturengesetz noch andere Rechtsvorschriften normierten, dass die Auszahlung des Geldes, sei es auch des Arbeitslosengeldes, eine hoheitliche Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit in "Vollziehung der Gesetze" sei.

Die PTA werde daher in einer Form des Privatrechtes gemäß §4 Abs2 DSG tätig. Gemäß dem im Verfassungsrang stehenden §1 Abs6 DSG sei das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig seien (Hinweis auf VfGH 1.12.1993, G l39-141/93). Die belangte Behörde sei somit zumindest seit dem 28. November 1997 nicht zur Erlassung des Bescheides gegenüber der PTA zuständig gewesen. Vielmehr hätte die PTA das Recht gehabt, gemäß dem dritten Abschnitt des DSG im ordentlichen Rechtsweg belangt zu werden und dort auch die entsprechenden Verteidigungsmittel geltendzumachen. Dieses Recht sei der PTA genommen worden. Insbesondere sei ihr auch das Recht genommen worden, die unmittelbare Drittwirkung des Grundrechtes auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg überprüfen zu lassen.

4. Die Datenschutzkommission als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde, in eventu deren Abweisung beantragt. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes komme die Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG einem hoheitlich handelnden Staatsorgan bzw. dessen Rechtsträger nur dann zu, wenn diese Berechtigung in der Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen ist (Hinweis auf den Beschluss VfSlg. 11.359/1987).

Die PTA sei durch den mit Verordnung der Bundesregierung BGBl. II 1997/343 neugefassten §1 Z2 litg der Ausnahmeverordnung grundsätzlich von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art2 DSG ausgenommen; allerdings nur "soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig wird".

Der Verordnungsgeber gehe daher davon aus, dass der durch das Poststrukturgesetzes errichteten Aktiengesellschaft, der PTA, neben rein kaufmännischen Aufgaben auch solche übertragen worden seien, die im weiteren Sinne zur Hoheitsverwaltung zählten. Besonders deutlich werde dies, wenn man den systematischen Aufbau der Ausnahmeverordnung beachte. Der Verordnungsgeber stelle die PTA hinsichtlich der auf die Privatwirtschaftsverwaltung beschränkten Geltung der Ausnahmeverordnung auf eine Stufe mit der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB; Hinweis auf §1 Z2 lite Ausnahmeverordnung), die in Lehre und Rechtsprechung geradezu als klassisches Beispiel eines mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Privatrechtsträgers gelte. Auch die OeNB sei durch Gesetz eingerichtet, ihrer Rechtsform nach aber als Aktiengesellschaft konstituiert. Zu beachten sei weiters, dass die Österreichischen Bundesbahnen (Sonderrechtsträger gemäß Bundesbahngesetz 1992, BGBl. 1992/825) im Gegensatz zur PTA, trotz ähnlicher wirtschaftlicher Aufgabenstellung, zur Gänze vom Geltungsbereich des zweiten Abschnittes des DSG ausgenommen worden seien (§1 Z2 lita Ausnahmeverordnung).

Die Wendung "in Vollziehung der Gesetze" bedeute auch nicht, dass der PTA eine solche Stellung nur hinsichtlich der Aufgaben zukäme, bei denen sie unter Beleihung mit staatlicher Hoheitsgewalt (imperium) tätig würde. Es sei außer Streit gestellt, dass die PTA - im Gegensatz zur früheren Post- und Telegraphenverwaltung - keine Behörde mehr sei. Wenn man dem Verordnungsgeber aber nicht unterstellen wolle, mit der Wendung "soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig ist" im neugefassten §1 Z2 litg Ausnahmeverordnung eine inhaltsleere Rechtsvorschrift geschaffen zu haben, dann müsse man annehmen, dass die sonstige Mitwirkung an der Vollziehung der Gesetze ausreiche, um die Anwendung des zweiten Abschnittes des Art2 DSG auf die PTA zu ermöglichen.

Im Anlassfall habe die PTA an der Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 1977/609 idF BGBl. 1994/314, mitgewirkt. Unzutreffend sei die Behauptung der PTA, "für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes" bestünden "keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen". Vielmehr sei auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß §51 Abs2 AlVG erfolge die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im Nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. Gemäß §2 Abs1 der Verordnung BGBl. 1994/60 (AlVG-Auszahlungsverordnung) obliege die Anweisung ua. des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, welche die zuständige Behörde erster Instanz sei. Gemäß §2 Abs1 Postsparkassengesetz 1969, BGBl. 1969/438 idF BGBl. 1996/742, habe die PTA im Namen und auf Rechnung der PSK-AG im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie sei mit der Vermittlung und dem Abschluss aller anderen Bankgeschäfte der PSK-AG betraut. Die PTA handelt in diesen Fällen demnach kraft Gesetzes als Vertreterin und Zahlstelle der PSK-AG. Daraus ergebe sich klar, dass die PTA im Beschwerdefall im Wege einer durch Gesetz bestimmten Ermächtigungskette an der Vollziehung des AIVG mitgewirkt habe.

Dieser besondere Fall müsse - nur um mögliche diesbezügliche Einwände zu entkräften - deutlich von den in der Judikatur der ordentlichen Gerichte (ua. Urteil des OGH vom 9. April 1981, 11 Os 47/81 = SSt 52/22) behandelten Fällen unterschieden werden, in denen die Mitwirkung der Post (nunmehr: PTA) an den Geschäften der Österreichischen Postsparkasse (nunmehr: PSK-AG) - im Gegensatz zum "Geldverkehr der Post" nach postrechtlichen Vorschriften, insbesondere Postanweisungen - als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung qualifiziert worden sei. Dies könne zwar in Rechtsverhältnissen, in denen es ausschließlich um die Beziehungen zwischen privaten Kunden der PSK-AG und der PTA gehe, seine Richtigkeit haben. Die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung in einer durch Gesetz vollständig determinierten Weise durch die beteiligten Rechtsträger könne jedoch nicht darunter fallen. Im Übrigen habe der OGH anerkannt, dass die Tätigkeit der Post vielfach ununterscheidbare Verquickungen von hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten mit sich bringe;

in diesem Sinne sei zum Beispiel entschieden worden, dass bei

kriminellen Malversationen in der Gebarung einer "einzigen

Postamtskassa" (die sowohl Amtsgelder aus dem "Geldverkehr der Post"

als auch Gelder aus der privatwirtschaftlichen Gebarung auf Rechnung

der Postsparkasse enthalte) die beteiligten Postbediensteten "in

Vollziehung der Gesetze" gehandelt und somit das Delikt des

"Missbrauchs der Amtsgewalt" nach §302 StGB zu verantworten hätten

(Hinweis ua. auf das Urteil des OGH vom 3. Dezember 1986, 9 Os 120/86

= SSt 57/91). Desgleichen vertrete der OGH in Zivilrechtsfällen die

Auffassung, dass Hoheitsverwaltung auch für Handlungen vorliege, die

die Ausübung hoheitlicher Gewalt vorbereiteten oder sonst

hoheitlichen Zielsetzungen dienten, soferne ein hinreichend enger

Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben vorliege. Wenn dies der Fall

sei, dann seien alle damit zusammenhängenden Vorkehrungen als

Hoheitsverwaltung anzusehen und einheitlich zu beurteilen (Hinweis

auf das Urteil des OGH vom 26. Juni 1991, 1 Ob 11/91 = SZ 64/85 = JBl

1992, 122 = MR 1992, 152 = ÖBl 1992, 12 = GRURInt 1992, 556).

Der OGH habe seine Rechtsprechung zur Frage des hoheitlichen Aufgabenbereiches der Post auch nach Übertragung deren Tätigkeit auf die Beschwerdeführerin grundsätzlich aufrechterhalten (Hinweis auf das Urteil des OGH vom 7. Mai 1997, 13 Os 211/96).

Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass gerade im vorliegenden Fall eine "Gemengelage" von Tätigkeiten vorliege. Der angefochtene Bescheid betreffe nämlich nicht nur die Vorgangsweise der PTA bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes, sondern auch die Art und Weise der Verständigung des Ing. K H von der Bereitstellung dieser Zahlungen.

Könnte die Auszahlung von Geldleistungen dem Typus nach noch als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung gelten, so handle es sich bei der Verständigung eines Leistungsbeziehers über die Bereithaltung einer Leistung der öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung durch den Postzusteller um einen Vorgang, der einer behördlichen Zustellung nach den Vorschriften des Zustellgesetzes, zumindest gleichzuhalten sei, auch wenn auf Grund des §1 Abs1 leg.cit. diese Vorschrift nicht unmittelbar angewendet werden könne, da die Zustellung durch die PTA selbst und nicht durch eine Behörde veranlasst worden sei. Keinesfalls handle es sich aber bei dieser Verständigung um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung der PTA. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass kein Vertrags- oder sonstiges Privatrechtsverhältnis zwischen der PTA oder der PSK-AG, als hinter der PTA stehender Machthaberin, und Ing. K H behauptet werde. Auch hier sei demnach davon auszugehen, dass die PTA im Rahmen der gesetzlich angeordneten Ermächtigungskette als Organ der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, als der für die Vollziehung des AIVG zuständigen Behörde, tätig geworden sei.

Rechtlich irrelevant sei in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Farbe der Verständigungsformulare nicht durch Gesetz oder Verordnung festgelegt ist. Dies könne nichts an der Tatsache ändern, dass es sich dabei um die Verständigung von der Bereithaltung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung handle, auf deren Erhalt die mitbeteiligte Partei einen durchsetzbaren Rechtsanspruch (gegen das Arbeitsmarktservice) habe.

Die PTA sei im vorliegenden Fall also in gesetzlich vorgesehener Mitwirkung an der Vollziehung des AlVG tätig geworden, sei somit funktionell Organ der für die Vollziehung zuständigen Behörde gewesen. Sie sei damit hoheitlich handelndes Staatsorgan gewesen und sei als solches bzw. als Rechtsträger auch nicht Partei im Verfahren vor der belangten Behörde. Daher sei die PTA vor dem Verfassungsgerichtshof nicht beschwerdeberechtigt.

Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdelegitimation der PTA aber als gegeben erachten sollte, behauptet die belangte Behörde mit näherer Begründung ihre Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides.

5. Die PTA hat eine Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde erstattet. Darin tritt sie der Auffassung der belangten Behörde im Wesentlichen mit folgenden Argumenten entgegen:

Schon seit der Änderung des "alten" PostG mit der Novelle BGBl. 1996/765 seien gemäß §2 leg.cit. Postbehörden (oberste Postbehörde und Postbüros) eingerichtet worden, die für die Vollziehung der Gesetze im Zusammenhang mit den aus der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden Rechtsbeziehungen der Post zu ihren Kunden zuständig seien. Gemäß §1 leg.cit. seien alle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden Rechtsbeziehungen der Post zu ihren Kunden privatrechtlicher Natur. Die genannte Novelle sei mit 1.1.1997, also vor den gegenständlichen, behaupteten Verstößen gegen das DSG, in Kraft getreten. Schon der Gesetzeswortlaut der postrechtlichen Spezialbestimmungen gehe eindeutig davon aus, dass die PTA auch diese "Posttätigkeiten" nicht in Vollziehung der Gesetze verrichte. Die PTA sei der Auffassung, dass es sich bei der hier gerügten Verständigung und Auszahlung nicht um eine Postdienstleistung im Sinne der postrechtlichen Vorschriften handle. Aber auch wenn man diese Verständigung und Auszahlung als Postdienstleistung definierte, würde die PTA dabei dennoch nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, weil diese Tätigkeiten privatrechtlicher und nicht hoheitlicher Natur seien. Der von der belangten Behörde behauptete Verstoß gegen das DSG könne daher nicht einer Tätigkeit der PTA zugeordnet werden, die in Vollziehung der Gesetze bzw. hoheitlich zu erfolgen habe. Die PTA sehe darin ein weiteres Argument dafür, dass auf sie der zweite Teil des DSG nicht anwendbar sei und daher der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei.

Hinzu komme, dass die PTA hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten Universaldienstbetreiber oder auch Erbringer eines reservierten Postdienstes sei bzw. nach den damals anwendbaren Rechtsvorschriften Erbringer von Leistungen unter dem "Beförderungsvorbehalt" gewesen sei ("vorbehaltene Dienste"). Aus den einschlägigen Rechtsvorschriften könne nicht geschlossen werden, dass die unter diese Bestimmungen fallenden Dienste in Vollziehung der Gesetze geschehen seien. Diese Dienste sind eben auf Grund des Gesetzes der PTA vorbehalten bzw. vorbehalten gewesen. Der hier vorgeworfene Verstoß gegen das DSG bei der Verständigung von Geldbeziehern falle aber nicht unter den Begriff des Universaldienstes, des reservierten Dienstes und/oder eines Dienstes unter dem "Beförderungsvorbehalt". Die Verständigung und Auszahlung von Arbeitslosengeld könne von mehreren Wettbewerbern durchgeführt werden. Da die von der belangten Behörde vorgeworfene Verhaltensweise daher nicht einmal unter die "vorbehaltenen" Dienste falle, sei "die gesetzliche Nichteinbeziehung der Ankündigung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes zumindest ein Argument, dass diese Tätigkeit der PTA nicht "in Vollziehung der Gesetze" geschehen sei.

In diesem Zusammenhang erfolge nur die Zustellung behördlicher Schriftstücke (§7 Abs1 PostG (neu), §1 Zustellgesetz, Postordnung BGBl. 1957/110) in Vollziehung der Gesetze. Bei der Verständigung vom Arbeitslosenbezug handle es sich jedoch nicht um ein behördliches Schriftstück. Auch im Zuge einer Ermächtigungskette könne die PTA nicht als Behörde der Republik Österreich, die Arbeitslosengeld auszahlt, konstruiert werden. Umso mehr als alle in der Ermächtigungskette befindlichen Unternehmen privatrechtlich organisiert und nicht in Vollziehung der Gesetze - im Sinne von hoheitlich/behördlich - tätig seien. Die Verständigung sei - so wie eine Postkarte oder ein Brief - ein Schriftstück einer Privatperson an eine andere Privatperson. Es handle sich daher bei dieser Verständigung um kein behördliches Schriftstück. Die Übermittlung eines Schriftstückes, hier dieser Verständigung, von einem Absender an einen Empfänger sei weder auf Seite des Absenders noch auf Seite des Empfängers ein Vorgang, der als hoheitlich bzw. "in Vollziehung der Gesetze" qualifiziert werden könne. Nur die Tätigkeit eines Zustellorganes bei der Zustellung, zB wenn es sich entgegen den Bestimmungen des Zustellgesetzes verhielte, sei eine Handlung "in Vollziehung der Gesetze". Ein solcher Verstoß eines Zustellorganes werde aber nicht behauptet. Wie eine Postkarte, ein Brief oder eine Verständigung auszusehen habe, welche Farbe diese Postkarte/Verständigung habe, sei weder im Zustellgesetz noch in der Postordnung noch in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen geregelt, die ein Handeln "in Vollziehung der Gesetze" für diese äußere Form normierten. Da es sich hier um kein fehlerhaftes Verhalten eines Zustellorganes handle, sondern die belangte Behörde die Form der Verständigung als datenschutzwidrig rüge, werde kein Handeln "in Vollziehung der Gesetze", sondern ein privatwirtschaftlicher, eigenwirtschaftlicher Akt von der belangten Behörde unrichtigerweise als hoheitliches Handeln qualifiziert.

So wie zu versendende Schriftstücke von Privatpersonen sei auch der Inhalt und die Form der zu versendenden Schriftstücke der PTA keine Tätigkeit "in Vollziehung der Gesetze". Es handle sich bei diesen Versendungen auch nicht um behördliche Schriftstücke.

Vor Erlassung des Poststrukturgesetzes (in Kraft getreten mit 1. Mai 1996) sei es richtig gewesen, dass in der Judikatur die "Zustellungen im Rahmen des Beförderungsvorbehaltes" (Hinweis auf OGH 26.6.1991, 1 Ob 11/91) oder des "Geldverkehrs der Post" (gemeint seien damit "Postanweisungen") als Tätigkeiten hoheitlicher Natur qualifiziert worden seien (Hinweis auf OGH 9.4.1981, 11 Os 47/81 und 3.12.1986, 9 Os 120/86). Mitwirkende Tätigkeiten bei den Geschäften der PSK seien aber auch vor Erlassung des Poststrukturgesetzes keine Hoheitsverwaltung gewesen. Auch in der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung 11 Os 47/81 vertrete der OGH die Auffassung, dass die damalige Post und Telegraphenverwaltung bei der Mitwirkung an den Geschäften der PSK als Erfüllungsgehilfin der PSK im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht "in Vollziehung der Gesetze" tätig geworden sei.

Die Auszahlung der "Arbeitslosenbezüge" erfolge nicht auf Grund einer "Zustellung" oder auf Grund eines "Geldverkehres der Post" (also einer Postanweisung), sondern auf Grund einer so genannten PSK-Anweisung. Diese PSK-Anweisung werde stets bei Anweisungen von einem Konto auf eine Adresse verwendet. Auch ein Vater könne seiner Tochter von seinem PSK-Konto per PSK-Anweisung zB Taschengeld an die Adresse der Tochter überweisen. Häufig werde die PSK-Anweisung etwa bei Versicherungszahlungen im Schadensfall oder bei Leistungen der Pensionskassen für die Bezahlung der Pensionsbezüge verwendet. Diese Zahlungen würden von der PTA in der sogenannten "roten Tagesrechnung" abgerechnet. In dieser Abrechnung - die eine privatwirtschaftliche und keine hoheitliche Tätigkeit darstelle und daher auch nicht "in Vollziehung der Gesetze" erfolge - würde nicht zwischen Arbeitslosenbezügen oder anderen Auszahlungen unterschieden. Auch schon vor Erlassung des Poststrukturgesetzes sei davon auszugehen gewesen, dass die damalige Post- und Telegraphenverwaltung hinsichtlich der Arbeitslosenbezüge im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, und nicht in Vollziehung der Gesetze, gehandelt habe.

Die Benachrichtigungen vom Arbeitslosengeldbezug sei kein "Zustellvorgang" im Sinne der Beförderungsaufgaben der Post. Sie sei eine hoheitliche Aufgabe. Die Benachrichtigung sei vielmehr ein der Geldauszahlung im Namen der PSK gleichsam vorgeschalteter Vorgang.

Richtig wäre allenfalls die Ansicht, dass vor Erlassung des Poststrukturgesetzes die Post- und Telegraphenverwaltung zwar in Formen des Privatrechtes gehandelt habe, aber als Rechtsperson noch nicht dem Privatrecht zuzuordnen gewesen sei. Diese Betrachtungsweise (Hinweis auf den Beschluss VfSlg. 12.786/1991), die im Hinblick auf die Post- und Telegraphenverwaltung zutreffend gewesen wäre, treffe auf die PTA nicht zu. Die PTA sei bis auf die aufgezeigten Ausnahmen in Formen des Privatrechtes und nicht in Vollziehung der Gesetze tätig. Das schon seit 1. Mai 1996. Die PTA sei kein Staatsorgan und auch nicht der Rechtsträger eines Staatsorganes.

Die belangte Behörde unterstelle dem Verordnungsgeber der Ausnahmeverordnung hinsichtlich der OeNB die gleiche Absicht wie hinsichtlich der PTA, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werde. Lehre und Rechtsprechung sähen aber gerade die OeNB als klassisches Beispiel eines mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Privatrechtsträgers an. Diese Lehre und Rechtsprechung treffe jedoch auf die PTA - insbesondere im Zusammenhang mit den Liberalisierungs- und Wettbewerbsintentionen der Europäischen Gemeinschaft - gerade nicht zu.

Hinzu komme, dass die OeNB in ganz wesentlicher Hinsicht von der PTA zu unterscheiden sei. Die Bestellung der gesetzlichen Organe erfolge unterschiedlich. Der Nationalbankpräsident werde vom Bundespräsidenten ernannt, der Vorstand der PTA vom Aufsichtsrat bestellt. Die Anteile der OeNB seien grundsätzlich nicht übertragbar. Die Anteile an der PTA seien verkauft worden und würden verkauft. Ein Börsegang sei beabsichtigt.

Dem Verordnungsgeber der Ausnahmeverordnung könne auch nicht die Absicht unterstellt werden, dass er die PTA als klassisches Beispiel einer mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Privatrechtsträgers sehe. Eine solche Interpretation würde auch zu einer Überschreitung der in §4 Abs2 DSG normierten Ermächtigung führen. §4 Abs2 DSG ermächtige die Bundesregierung nämlich lediglich, Rechtsträger gemäß §4 Abs1 leg.cit., soweit sie in Formen des Privatrechts tätig seien, von der Anwendung des zweiten Abschnittes des DSG auszunehmen. Inwieweit nun solche Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig seien, habe der Gesetzgeber festzulegen und nicht der Verordnungsgeber. Der Verordnungsgeber habe nur im Datenschutzbereich nachzuvollziehen, was vom Gesetzgeber vorgegeben sei. Der Gesetzgeber gehe aber grundsätzlich davon aus, dass die PTA nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werde. Nur in Ausnahmefällen (Beamtendienstrechtssachen, reiner Zustellvorgang gemäß Zustellgesetz), die hier aber nicht zuträfen, habe der Gesetzgeber normiert, dass auch die PTA "in Vollziehung der Gesetze tätig" werde. Eine gesetzliche Belegstelle, dass der Gesetzgeber die Verständigung des Arbeitslosengeldbeziehers von seinem Bezug und/oder die Auszahlung dieses Arbeitslosengeldes als Tätigkeit der PTA "in Vollziehung der Gesetze" normiere, führe auch die belangte Behörde nicht an. Auch die von der belangten Behörde interpretierten Entscheidungen des OGH könnten die von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse auf Ermächtigungsketten nicht begründen.

Die (AlVG-Auszahlungsverordnung) normiere in §3 Abs3, dass Arbeitslosengeldbezieher neben der Auszahlung an ihre Adresse auch die Überweisung auf ein Girokonto eines inländischen Kreditunternehmens verlangen könnten. Folge man der Argumentation der belangten Behörde, müssten wohl auch diese Kreditunternehmen in Vollziehung der Gesetze tätig sein. Auch diese Kreditunternehmungen müssten sich jeweils den Bestimmungen des zweiten Abschnittes des DSG unterwerfen. Darauf nehme die belangte Behörde einerseits nicht Bezug, andererseits sei es auch unrichtig, dass die Auszahlung des Arbeitslosengeldes und/oder die Verständigung von dieser Auszahlung in Vollziehung der Gesetze erfolge. Im Zweifel sei eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze im Sinne der Ausnahmeverordnung nicht anzunehmen.

Der Terminus "in Vollziehung der Gesetze" bedeute nicht, dass jede Art von Geschäften, die unter Einhaltung eines Gesetzes getätigt würden, "in Vollziehung der Gesetze" durchgeführt würden. Die belangte Behörde scheine diesen Terminus aber so auszulegen. Das sei unrichtig. In Vollziehung der Gesetze im Sinne der Ausnahmeverordnung bedeute, dass die Tätigkeiten, zB seitens der OeNB oder auch der PTA, als Hoheitsträger ausgeführt werden müssten. Es sei richtig, dass sowohl die PTA als auch die OeNB OeNB in ganz seltenen Fällen in Vollziehung der Gesetze tätig würden (Zustellgesetz, Beamtendienstrechtssachen). Einer dieser Fälle liege aber hier nicht vor.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde der PTA erwogen:

1. Die Zulässigkeit einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht (das kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht sein muss: VfSlg. 3084/1956, 5583/1967, 7599/1975) verletzt sein konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10.605/1985, 12.786/1991).

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, das die PTA durch ein näher bezeichnetes Verhalten gegen §1 Abs1 DSG verstoßen habe.

In die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin vermöchte der in Rede stehende bescheidmäßige Abspruch nur dann einzugreifen, wenn das von der belangten Behörde als Verstoß gegen §1 DSG gewertete Handeln nicht hoheitlicher Natur war. Erfolgte hingegen dieser Verstoß im Zuge hoheitlichen Handelns, so kommt weder dem betreffenden Organ noch dessen Rechtsträger - der Beschwerdeführerin - die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen den diese Feststellung treffenden Bescheid der Datenschutzkommission zu (VfSlg. 11.359/1987, 12.786/1991; VwSlgNF 12.230 A/1986).

2. Bei Beurteilung dieser Frage ist im vorliegenden Fall von folgender Rechtslage auszugehen:

2.1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß §46 Abs1 AlVG vom Arbeitslosen bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice geltend zu machen. Wird dieser Anspruch anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen; wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen (§47 Abs1 AlVG).

Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erfolgt - gemäß §51 Abs2 AlVG - jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im Nachhinein über die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft; auf Antrag kann das Arbeitslosengeld an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Arbeitslosen bei der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden.

Nähere Regelungen über die Auszahlung des Arbeitslosengeldes sind schließlich in der auf Grund des §54 AlVG ergangenen AlVG-Auszahlungsverordnung (im Folgenden: Verordnung) getroffen worden: Gemäß §2 dieser Verordnung obliegt die Anweisung des Arbeitslosengeldes der örtlich zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung des Arbeitslosengeldes obliegt der Bundesrechenzentrum GmbH; die monatlichen Auszahlungstage werden vom Arbeitsmarktservice im Einvernehmen mit der Bundesrechenzentrum GmbH festgelegt (§3 Abs2 der Verordnung). Sofern der Arbeitslose die Überweisung des Arbeitslosengeldes auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder auf ein Girokonto bei einer anderen österreichischen Kreditunternehmung wünscht, hat er von dieser Kreditunternehmung die Zustimmung zum Überweisungsauftrag einzuholen und der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorzulegen, das die weiteren Veranlassungen trifft (§3 Abs3 der Verordnung). Schließlich bestimmt §4 der Verordnung, dass die Kosten der Auszahlung, ausgenommen solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmen anfallen, der Bund trägt.

2.2. Darüberhinaus ist im vorliegenden Zusammenhang auch noch Folgendes zu berücksichtigen: Gemäß §2 des Postsparkassengesetzes 1969 idF BGBl. 1996/742, hat die PTA im Namen und auf Rechnung der Österreichischen Postsparkassen Aktiengesellschaft im Postscheck- und im Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten.

3. Die von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin als Verstoß gegen §1 Abs1 DSG zur Last gelegte "Verwendung von rosa Abholscheinen zur Benachrichtigung vom Zurverfügungstehen des Arbeitslosengeldes beim Postamt und zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes und Einrichtung von eigens gekennzeichneten Schaltern zur Abholung des Arbeitslosengeldes beim Postamt" erfolgte im Zuge der Mitwirkung der PTA an der Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, wie sich insbesondere aus §47 Abs1 AlVG ergibt - wonach dann, wenn der Anspruch nicht anerkannt wird, dem Antragsteller darüber ein Bescheid der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (vgl. §44 AlVG) auszufolgen ist - hoheitlicher Natur. Zufolge der oben unter Pkt. 2.1. im Einzelnen dargestellten Rechtslage ist im hier vorliegenden Zusammenhang darüber hinaus aber auch die Auszahlung des im Einzelfall gebührenden Arbeitslosengeldes gesetzlich näher geregelt: Sie hat gemäß §51 Abs2 AlVG über die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu erfolgen, die sich dabei gemäß §2 Abs1 des Postsparkassengesetzes 1969 der PTA bedient. Im Hinblick darauf geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass das Handeln sowohl der in Betracht kommenden Organe der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft als auch der PTA nicht diesen Rechtsträgern des Privatrechtes, sondern durch die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Bund zuzurechnen ist und die genannten Organe der Postsparkasse Aktiengesellschaft bzw. der PTA dabei auch den Weisungen dieser Behörde unterliegen. Vor dem Hintergrund dieser spezifischen Rechtslage - gegen deren Verfassungsmäßigkeit mit Blick auf den vorliegenden Beschwerdefall keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen - ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass das hier in Rede stehende, von der belangten Behörde als Verstoß gegen §1 Abs1 DSG gewertete Handeln der PTA hoheitlicher Natur war.

4. Daraus folgt weiters, dass die PTA zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert war (vgl. VfSlg. 11.359/1987).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte