Normen
B-VG Art9a
B-VG Art144 Abs2
ZivildienstG §25a idF BGBl 187/1994
B-VG Art9a
B-VG Art144 Abs2
ZivildienstG §25a idF BGBl 187/1994
Spruch:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bzw. die Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen (und einer gesetzwidrigen Verordnung). Ihr Vorbringen läßt jedoch die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gleichstellung in jeder Hinsicht von Zivildienstleistenden und Wehrdienstleistenden kann aus Art Art9a B-VG jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die unterschiedliche Höhe der Grundvergütung einerseits bzw. des Monatsgeldes plus Prämie im Grundwehrdienst andererseits muß daher bei einer gesamthaften Betrachtung der Belastungen der beiden Dienste abgewogen und nicht abgemessen werden.
In Anbetracht der (in der Gegenschrift genannten) Begünstigungen, die für Zivildienstleistende in einzelnen Bereichen bestehen, ist dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden, dem Zivildienst seit seiner Einrichtung zugrundeliegenden Prinzip, daß dieser Dienst unter anderem hinsichtlich "der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen dem Wehrdienst so weit wie möglich zu entsprechen (hat)" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Zivildienstgesetz aus 1975, 603 BlgNR 13. GP, Seite 14), auch nach den 1994 eingetretenen Änderungen der Rechtslage kein Abbruch getan. Auch wird durch die unterschiedliche Bezahlung die durch Art Art9a B-VG eröffnete Möglichkeit faktisch weder vereitelt noch erschwert.
Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).
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