VfGH B1017/98

VfGHB1017/9810.3.2000

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Wortfolge in §28 Abs2 FremdenG 1997 mit E v 08.03.00, G1/00.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. April 1998 wurde der am 18. November 1997 eingebrachte Antrag des durch seinen (über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügenden) Vater vertretenen mj. Beschwerdeführers (eines am 29. September 1997 in Wien geborenen chinesischen Staatsangehörigen) auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen. Dies wurde - sinngemäß zusammengefaßt - damit begründet, daß eine Inlandsantragstellung gem. §14 Abs2 FremdenG 1997 nicht zulässig sei, da die (mit einem Touristensichtvermerk eingereiste) Mutter des Beschwerdeführers über keinen Aufenthaltstitel verfüge; der Beschwerdeführer könne somit keinen Rechtsanspruch im Sinne des §28 Abs2 FremdenG 1997 ableiten.

Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie im "Grundrecht der Gleichheit von Mann und Frau" geltend macht, weiters bezüglich §28 Abs2 FremdenG 1997 die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens anregt und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in §28 Abs2 FremdenG 1997, BGBl. I Nr. 75, enthaltenen Wortfolge ", sofern die Mutter über einen Aufenthaltstitel verfügt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt; dies gilt jedoch nur, solange das Aufenthaltsrecht der Mutter weiterhin besteht" ein und hob sodann die in Prüfung genommenen Bestimmung mit dem am 8. März 2000 gefällten Erkenntnis G1/00 als verfassungswidrig auf.

II. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 4.500,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

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