Spruch:
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Kaufvertrag vom 29. September 1987 hat SB einen Teil der Liegenschaft EZ 137 Grundbuch Reith bei Kitzbühel an den Erstbeschwerdeführer verkauft. Mit Kaufvertrag vom 23. Juni/12. Juli 1993 hat SB den Restbestand der Liegenschaft EZ 137 an den Zweitbeschwerdeführer verkauft. Beide Kaufverträge wurden grundverkehrsbehördlich genehmigt. Am 23. Juni/13. Juli 1993 wurde zwischen dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer eine Dienstbarkeitsvereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung wurde der Grundverkehrsbehörde nicht vorgelegt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 25. November 1994 wurde bezüglich des Dienstbarkeitsvertrages gemäß §33 Abs1 Tiroler Grundverkehrsgesetz ein Verfahren zur Prüfung eingeleitet, ob der bereits grundbücherlich durchgeführte Rechtserwerb der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung entbehre.
2. Diesen Bescheid bekämpfen die Beschwerdeführer mit einer auf Art144 B-VG gestützten, am 28. Dezember 1999 zur Post gegebenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Sie verbinden damit einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist. Dazu führen die Beschwerdeführer aus, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 25. November 1994 enthalte die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn Berufung zustehe. Den Beschwerdeführern sei erst durch den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 12. November 1999 zur Kenntnis gelangt, daß gegen die Einleitung eines grundverkehrsbehördlichen Prüfungsverfahrens gemäß §33 Abs1 Tiroler Grundverkehrsgesetz keine Berufung offenstehe.
3. Da das Verfassungsgerichtshofsgesetz 1953 in §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 1983, BGBl. 135/1983, sinngemäß anzuwenden. Nach §148 Abs2 ZPO muß der Antrag auf Wiedereinsetzung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb von 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden.
4. Im vorliegenden Fall ist das Hindernis, das die Versäumung verursachte, spätestens mit Zustellung des Bescheides der Landesgrundverkehrskommission vom 12. November 1999 weggefallen. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 16. November 1999 zugestellt; spätestens zu diesem Zeitpunkt mußten sie davon Kenntnis erlangen, daß gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 25. November 1994 keine Berufung offensteht. Unter Bedachtnahme auf die zweiwöchige Frist des §148 Abs2 ZPO war der Wiedereinsetzungsantrag vom 28. Dezember 1999 verspätet und daher zurückzuweisen (§35 VerfGG 1953 iVm §§146 f. ZPO).
5. Aus den angeführten Gründen erweist sich die am 28. Dezember 1999 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet; sie war daher zurückzuweisen.
6. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
7. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
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