VfGH B70/00

VfGHB70/0026.6.2000

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; keine Anwendung der Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Normen

VfGG §82 Abs1
ZPO §221 ff
VfGG §82 Abs1
ZPO §221 ff

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Finanzstrafbehörde

II. Instanz vom 29. Oktober 1999, der nach den Beschwerdeangaben am 17. November 1999 zugestellt wurde.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG).

Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 29. Dezember 1999 abgelaufen, die Beschwerde wurde aber erst am 11. Jänner 2000 zur Post gegeben.

Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Wirkung der Gerichtsferien nach den §§221 ff. ZPO nichts zu ändern, weil die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht anzuwenden sind, wie der Verfassungsgerichtshof ausführlich in VfSlg. 2614/1953 begründet und seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat (s. etwa VfSlg. 12.363/1990, 13.243/1992, 14.736/1997).

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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