Normen
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GehG 1956 §105
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GehG 1956 §105
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1.1. Die Antragsteller gehören der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens, Verwendungsgruppe PT 1, an und werden in der Fernmeldehoheitsverwaltung verwendet. In ihrem beim Verfassungsgerichtshof am 7. September 1998 eingelangten und auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag erachten sie Teile des §105 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54, und zwar in den Fassungen BGBl. 1996/375, BGBl. I 1997/61, BGBl. I 1997/110 und BGBl. I 1998/123, als gegen Art7 Abs1 B-VG verstoßend für verfassungswidrig und beantragen die Aufhebung dieser näher bezeichneten Rechtsvorschriften als verfassungswidrig, soweit die aktuell gültigen Fassungen betroffen sind; soweit aber frühere Fassungen betroffen sind, die Feststellung deren Verfassungswidrigkeit.
1.2. Die zum Zeitpunkt der Einbringung des genannten (Individual)Antrages in Kraft stehende Fassung des §105 Gehaltsgesetz 1956: BGBl. I 1998/123 hat (samt Überschrift; auszugsweise) den folgenden Wortlaut:
"Dienstzulage
§105. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens im PTA-Bereich gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach §229 Abs3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:
--------------------------------------------------------------------
auf Arbeits- in der Dienst- in den Gehalts- ab der
plätzen der zulagengruppe stufen Gehalts-
Verwendungs- 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
gruppe
-------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 13 595 25 957 41 532
1 11 974 14 967 26 940
PT 1 1b 8 980 14 967 26 940
2 8 980 11 974 23 944
3 8 231 11 225 14 967
3b 7 481 10 477 14 967
---------------------------------------------------------------------
S 12 322 17 493 21 741
1 7 481 10 477 12 722
1b 1 498 6 735 12 722
PT 2 2 2 994 6 735 8 980
2b 1 048 2 994 8 980
3 1 498 2 994 5 987
3b 1 048 2 994 5 987
---------------------------------------------------------------------
1 1 498 2 994 4 491
1b 1 048 2 994 4 491
PT 3 2 1 048 2 095 3 142
3 747 1 197 1 645
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 669 973 1 420
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 299 449 601
(2) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach §229 Abs3a BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeits- in der Dienst- in den Gehalts- ab der
plätzen der zulagengruppe stufen Gehalts-
Verwendungs- 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
gruppe
-------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 12 786 24 413 39 061
PT 1 1b 8 446 14 076 25 337
2 8 446 11 262 22 519
3 7 741 10 557 14 076
Für die Beamten der Dienstzulagengruppen 1 bis 3b der Verwendungsgruppe PT 2 und der Dienstzulagengruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe PT 3 der Fernmeldehoheitsverwaltung richten sich die Ansprüche auf Dienstzulage nach Abs1.
(3) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Es gelten
1. für die Beamten des PTA-Bereiches 35% und
2. für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung 30,89% dieser Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4)...
(5) Die Abs1 bis 4 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist."
1.3. Zu den Prozessvoraussetzungen finden sich im (Individual)Antrag die folgenden Ausführungen:
"Wir stehen als Beamte der Verwendungsgruppe PT 1 mit Verwendung in der Post und Fernmeldehoheitsverwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Wir sind dementsprechend österreichische Staatsbürger ... . Wir sind dauernd mit Funktionen im Sinne des §105 Abs2 GG. 1956 betraut.
Die Fernmeldehoheitsverwaltung wurde als Folge des Beitrittes Österreichs zum EWR und zur EU in der Ausführung dieses Gemeinschaftsrechtes mit 1.1.1993 konstituiert, und zwar durch Abspaltung der fernmeldehoheitlichen Agenden von der damaligen Post- und Telegraphenverwaltung und Übertragung dieser Agenden auf die Sektion IV des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr. Inzwischen ist die Erweiterung zur Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung erfolgt.
Bis dahin war ich, Erstantragsteller, Beamter der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII und bekleidete eine Abteilungsleiterfunktion. Im Zuge der im obigen Sinne heranstehenden Veränderungen trat man u.a. an mich heran, um mich für neue leitende Aufgaben zu interessieren und zu gewinnen. Ich übernahm die neue Funktion vorerst provisorisch, nach Abwicklung aller erforderlichen Verfahrensvorschriften definitiv, verblieb aber noch bis Ende 1993 im vorangeführten Gehaltsschema. Mit 1.1.1994 wurde die Ernennung in das PT-Schema wirksam.
Für mich war die Veränderung eine Entscheidung zwischen einer gesicherten Stellung mit den ihr immanenten Laufbahnaussichten im Rahmen der gewohnten Ministerialverwaltung und einem neuen Aufgabenbereich mit erheblich grösseren Unsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung im allgemeinen und der persönlichen Berufsaussichten im besonderen. Ein absolut entscheidender Grund dafür, dass ich den Wechsel vorgenommen habe, bestand daher in einer besoldungsrechtlichen Besserstellung als Folge der Einstufung im PT-Schema.
...
Wir, die weiteren Antragsteller, waren bereits jahrelang Beamte des PT-Schemas, bevor man im Zuge der im obigen Sinne heranstehenden Veränderungen an uns herantrat, uns um Posten im Rahmen der zu konstituierenden Fernmeldehoheitsverwaltung zu bewerben. Selbstverständlich war für jeden von uns unabdingbare Voraussetzung dafür, dass wir dadurch keinen Nachteil, insbesondere auch keine besoldungsrechtliche Schlechterstellung, erleiden würden. Das wurde uns in der denkbar eindeutigsten Weise zugesichert.
...
Es versteht sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben von selbst, dass alle Betroffenen - also auch wir alle - davon ausgegangen sind, dass das jedenfalls und mindestens die vollen Bezüge entsprechend dem PT-Schema umfasst. Gerade in dieser Erwartung wird jedoch eine Gruppe von Beamten, zu der auch wir gehören, durch die inkriminierte Regelung enttäuscht. Durch diese Regelung werden wir - nämlich alle einschlägig verwendeten Beamten der (Post- und) Fernmeldehoheitsverwaltung - vom generell gültigen PT-Schema abgesondert. Dies zwar nicht durch eine ausdrückliche Herausnahme der Beamtenkategorie, zu der wir gehören - auch für sie wird weiterhin die Verwendungsgruppenbezeichnung 'PT 1' verwendet - aber doch de facto. Während den anderen Beamten des PT-Schemas im Rahmen des §40 Abs1 GG. 1956 die bisherige Höhe der durch diese Norm vorgesehenen Zulage gewahrt bleibt, wurde für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung in der Verwendungsgruppe PT 1 eine spezielle Zulagentabelle hinzugefügt, welche Beträge aufweist, die für die Zeit bis Ende 1996 um 5,08% und für die Zeit ab 1.1.1997 sogar um 6% niedriger sind als die Beträge laut der Zulagentabelle für die sonstigen Beamten der Verwendungsgruppe PT 1 (also jenen, die im Sinne des §17 Poststrukturgesetz der Post und Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen sind). Hand in Hand damit wurde durch die Novellierung des Abs4 des §105 BDG 1979 eine Reduzierung des auf die Mehrleistungen entfallenden Anteiles dieser Zulage von 50% auf 31,52% bzw. auf 30,89% ab 1.1.1997 normiert. Insoweit damit eine tatsächliche Reduzierung der entsprechenden Mehrleistungen unterstellt wird, ist dies eine realitätswidrige Fiktion. Die Mehrleistungen sind nicht geringer geworden und können nicht durch uns verringert werden, es ist im Gegenteil eine Arbeitsvermehrung eingetreten, insbesondere verursacht durch die laufende Fortentwicklung von Recht und Organisation des Post- und Fernmeldewesens, ein Faktor, der auch in der absehbaren Zukunft weiterwirken wird und die Annahme einer Arbeitsreduzierung ausschliesst. Die laufende öffentliche Diskussion über Entwicklungen auf diesem Gebiet im internationalen Konnex macht das für jedermann ersichtlich und die Arbeitsvermehrung damit geradezu zu einem notorischen Faktor.
Betraglich ist für uns gegenüber den anderen PT 1-Bediensteten eine Bezugsreduktion um monatlich S 456.-- (PT 1/2/10) bis S 2.108.-- (PT 1/5/17) eingetreten, welche sich seit 1.1.1997 auf monatlich S 535.-- (PT 1/2/10) bis S 2.471.-- (PT 1/5/17) erhöht hat.
Es besteht für uns kein Zweifel daran, dass dieses Aufsplitten der Verwendungsgruppe PT 1 zum Nachteil der Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung eine politische Entscheidung ist, die sich aus dem Kalkül der relativen Machtlosigkeit der davon betroffenen Beamtengruppe wegen ihrer relativ geringen Zahl versteht. Jedenfalls gibt es dafür in den tatsächlichen Gegebenheiten keinerlei Anknüpfungspunkt. ...
...
Hätten wir nicht auf die Zusicherung der 'Besitzstandswahrung' vertraut, so hätten wir uns auch nicht um die Posten im Rahmen der Fernmeldehoheitsverwaltung beworben, wären jetzt in Verwendung bei der Post und Telekom Austria AG, hätten die für jene Beamten günstigeren Bezüge (Zulagen) und es wäre uns daher die antragsgegenständliche Benachteiligung erspart geblieben. Diese Benachteiligung ist für uns dementsprechend als Folge des Vertrauens auf eine Zusage eingetreten, die sodann nicht eingehalten wurde.
...
Zur grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit der direkten Antragstellung in dieser Sache im Sinne des Art140 B-VG führen wir aus:
Die inkriminierte Regelung stellt die unmittelbare Gesetzesgrundlage für einen Bestandteil unserer Bezüge, nämlich eben die in §105 GG. 1956 geregelte Dienstzulage, dar. Das heisst, dass diese Gesetzesbestimmungen durch die bezugsliquidierende Stelle unmittelbar angewendet werden, ohne dass es einer Bescheiderlassung bedürfte.
Selbst die Voraussetzungen für eine Feststellungsentscheidung sind unseres Erachtens nicht gegeben. Der Inhalt einer solchen Entscheidung könnte nur dahingehend lauten, dass die Gesetzesstellen den gegebenen Inhalt haben und wir die Zulage in der im Gesetz selbst betraglich genannten Höhe zu erhalten haben. Das einzige Sachverhaltselement wäre unsere Einstufung in Verwendungsgruppe PT 1 samt Dienstzulagengruppe. Nichts davon ist strittig, nichts davon würde die Entscheidungsgrundlage des Hohen Verfassungsgerichtshofes bereichern und es betrifft auch nichts davon die relevante Thematik, da die gesetzliche Bezugsreduzierung um 5.08% bzw. 6% ganz generell für die betroffenen Beamten der (Post- und) Fernmeldehoheitsverwaltung herbeigeführt wurde.
Einen Antrag auf Feststellungsentscheidung vorauszusetzen müsste daher als reiner Formalismus angesehen werden, der nichts anderes als eine erhebliche Verzögerung bewirkt. Ein somit keinerlei Zweckmässigkeit dienendes, sondern nur verzögerndes Verwaltungsverfahren herbeizuführen, erscheint auch nicht als zumutbar."
1.4. Im Hinblick auf die in der Zwischenzeit in Kraft getretene Novellierung ua. des §105 Gehaltsgesetz 1956 mit BGBl. I 1999/161 reichten die Antragsteller einen weiteren Schriftsatz beim Verfassungsgerichtshof ein, der am 10.11.1999 einlangte und eine Modifizierung des ursprünglichen Antrages sowie einzelne Eventualanträge enthält.
In diesem Schriftsatz wird ua. wörtlich ausgeführt:
"Das Wesen der nunmehrigen Änderungen besteht darin, dass eine neue Besoldungsgruppe mit der Bezeichnung 'Beamte der Post- und Fermeldehoheitsverwaltung' geschaffen wurde und aus den neuen Verwendungsgruppen PF 1 bis PF 9 besteht. Wir wurden mit 1.9.1999 in die Verwendungsgruppe PF 1 übergeleitet (§249a BDG 1979).
Genau jene besoldungsrechtliche Schlechterstellung, die bisher dadurch bewirkt worden ist, dass wir zwar zum PT-Schema gehörten (Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung waren), innerhalb dieser Besoldungsgruppe aber zwischen 'Beamten des PTA-Bereiches' und uns als den 'Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung' zu unserem Nachteil unterschieden wurde, wird nunmehr dadurch perpetuiert, dass für uns eigens die besagte neue Verwendungsgruppe geschaffen wurde, mit entsprechend niedrigeren Bezügen."
2. Der Antrag ist nicht zulässig.
2.1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Aber nicht jedem unmittelbar betroffenen Normadressaten kommt diese Antragsbefugnis zu. Es ist (wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss VfSlg. 8009/1977 ausgeführt und in seiner späteren Judikatur mehrfach, zB VfSlg. 8148/1977, 8241/1978, 8276/1978 und 8485/1979, bestätigt hat) für die Antragslegitimation darüber hinaus auch erforderlich, dass dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nun der Ansicht, dass den Antragstellern durch das Begehren eines Feststellungsbescheides ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht.
Meinen die Antragsteller - die, wie gesagt, der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens, Verwendungsgruppe PT 1, angehören und in der Fernmeldehoheitsverwaltung verwendet werden - zusammenfassend nämlich, sie hätten - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - von Verfassungs wegen (unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes) einen Anspruch auf Auszahlung von Bezügen (Zulagen) in der selben Höhe wie die bei der Post und Telekom Austria AG in Verwendung stehenden Beamten, so ist hierüber von der zuständigen Dienstbehörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe ihr Bezugs(Zulagen)Anspruch zu Recht besteht. Ihr Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung und sie hätten daher Anspruch auf Erlassung eines solchen dienstrechtlichen Feststellungsbescheides (vgl. VfSlg. 10.200/1984, 10.293/1984, 10.591/1985, 12.096/1989). Die Bescheide, die innerhalb der gesetzlich hiefür vorgeschriebenen Frist zu erlassen sind, können von den Antragstellern mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Das Verfahren über dieses Feststellungsbegehren könnte weder als aufwendig bezeichnet werden noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen. Die Erhebung von Beweisen käme im Hinblick auf den von vornherein feststehenden Sachverhalt praktisch nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof böte den Antragstellern die Möglichkeit, sämtliche gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesvorschrift sprechenden Argumente darzulegen und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesstelle anzuregen.
Der in diesem Zusammenhang von den Antragstellern vertretenen Auffassung, es müsste "als reiner Formalismus" angesehen werden, einen Antrag auf Feststellungsentscheidung vorauszusetzen; ein keinerlei Zweckmäßigkeit dienendes, nur verzögerndes Verwaltungsverfahren herbeizuführen, erschiene auch nicht als zumutbar, ist zunächst die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach das dem einzelnen Normunterworfenen mit Art140 Abs1 B-VG eingeräumte Rechtsinstrument dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen - gleichsam lückenschließend - nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht, weil man anderenfalls zur einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter eines sog. Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 11.479/1987 uva.). Es kann aber - auf den vorliegenden Fall bezogen - auch von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für die Antragsteller (s. dazu VfSlg. 10.200/1984, 10.293/1984, 12.096/1989; vgl. etwa auch VfSlg. 13.686/1994) nicht gesprochen werden, wenn sie auf den erörterten Weg verwiesen werden (hingegen sind etwa die den Erkenntnissen VfSlg. 12.227/1989, 13.738/1994 oder 14.591/1996 zu Grunde liegenden Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar).
2.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass den Antragstellern die Legitimation zur Stellung eines (Individual)Antrages mangelt.
3.1. Der auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützte Antrag war daher mangels Legitimation der Antragsteller zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.
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