VfGH B1702/98

VfGHB1702/9830.9.2000

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung in einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen öffentlicher unzüchtiger Handlungen (Selbstbefriedigung); neuerliche und weiterführende Durchführung des früheren infolge Kündigung seinerzeit eingestellten Disziplinarverfahrens aufgrund der ex tunc Wirkung des die Kündigung des Beschwerdeführers aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes

Normen

B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §20
BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §243
VwGG §42 Abs3
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §20
BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §243
VwGG §42 Abs3

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht seit 1. September 1993 als Sicherheitswachebeamter in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Bundespolizeidirektion Wien). Am 29. Jänner 1994 erstattete eine Passantin bei der Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen einer behauptetermaßen öffentlich begangenen unzüchtigen Handlung (Selbstbefriedigung). Die daraufhin von der Bundespolizeidirektion Wien erstattete Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien wurde von dieser Behörde am 18. März 1994 gemäß §90 StPO zurückgelegt. Der Beschwerdeführer wurde jedoch in der Folge mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion vom 27. Oktober 1994 wegen Übertretung des §1 Abs1 Z1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes ("Verletzung des öffentlichen Anstandes") zu einer Geldstrafe von ATS 2.000,--, (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt. Dieses Straferkenntnis erwuchs - unbekämpft - in Rechtskraft.

2.1. Im Hinblick auf dieses Straferkenntnis wurde das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Februar 1995 in Anwendung des §10 Abs2, 3 und 4 Z4 BDG 1979 ("pflichtwidriges Verhalten") zum 28. Februar 1995 gekündigt. Der dagegen an den Bundesminister für Inneres erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom 22. Juni 1995, dem Beschwerdeführer zugestellt am 4. Juli 1995, keine Folge gegeben.

2.2.1. Der vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid des Bundesministers für Inneres jedoch mit Erkenntnis vom 19. November 1997, Z95/12/0209, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, er sei im Hinblick auf die Besonderheit des Beschwerdefalles nicht der Auffassung, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers am 29. Jänner 1994 derart schwerwiegend sei, dass es für sich allein die Kündigung des Beschwerdeführers nach §10 Abs4 Z4 BDG 1979 rechtfertigen würde. Beim genannten Vorfall handle es sich um ein einmaliges Ereignis. Es fehle auch jeder Hinweis darauf, dass das inkriminierte Verhalten Ausdruck einer exhibitionistischen Neigung des Beschwerdeführers sei. Auch in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen dienstbehördlichen Verfahren sei nichts hervorgekommen, was auf eine solche Neigung schließen lasse. In diesem Zusammenhang sei auch auf zwei - sehr positive - "formlose Dienstbeschreibungen" durch die Schulabteilung (28. Februar und 6. Dezember 1994) Bedacht zu nehmen. Diese positive Beschreibung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers stehe zu seinem Verhalten vom 29. Jänner 1994 in schroffem Gegensatz, was - jedenfalls beim derzeitigen Ermittlungsstand - diesen Vorfall als einmaliges Fehlverhalten erscheinen lasse, dessen Wiederholung nicht zu befürchten sei. Auf dem Boden des bisher festgestellten Sachverhalts könne daher aus dem Vorfall am 29. Jänner 1994 nicht auf ein sexuell auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden, das zu seinen dienstlichen Aufgaben in einem derartigen Spannungsverhältnis stehe, dass die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers durch Kündigung geboten erscheine.

2.2.2. Unter Bindung an diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs entschied der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 13. Jänner 1998 neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers und gab ihr statt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit "Verfügung" der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Jänner 1998 rückwirkend mit 23. Juni 1995 (vgl. dazu oben Pkt. 2.1.) wieder in den Stand der Sicherheitswache aufgenommen.

3.1. Parallel zum Kündigungsverfahren gemäß §10 Abs2, 3 und 4 BDG 1979 war auf Grund des Verdachts, der Beschwerdeführer habe am 29. Jänner 1994 "durch Selbstbefriedigung öffentliche unzüchtige Handlungen gesetzt (und) dadurch eine Dienstpflichtverletzung (iSd §43 Abs2 BDG) begangen", mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: Disziplinarkommission) vom 18. Jänner 1995 gemäß §123 BDG 1979 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Dieser Einleitungsbeschluss erwuchs - unbekämpft - in Rechtskraft.

3.2. Im Hinblick auf die rechtskräftige Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mit Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides des Bundesministers für Inneres am 4. Juli 1995 (s. oben Pkt. 2.1.) hielt der Vorsitzende der Disziplinarkommission jedoch in der Folge in einem Aktenvermerk vom 17. August 1995 fest, dass das Disziplinarverfahren gemäß §118 Abs2 BDG 1979 von Gesetzes wegen als eingestellt gelte.

4. Ferner erließ die Disziplinarkommission am 23. März 1998 einen Bescheid folgenden Inhalts:

"Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat ... gem. §124 Abs1 BDG 1979 ... beschlossen, gegen (den Beschwerdeführer) wegen des Verdachtes,

er habe am 29. 1. 1994 um 16.10 Uhr privat und außer Dienst in Wien 19., Heiligenstädterstr. Nr. 129, Telefonzelle, durch Selbstbefriedigung öffentliche unzüchtige Handlungen gesetzt,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung (gem.) §43 Abs2

BDG i.V.m. §91 BDG 1979 ... begangen,

1.) das mit 17. 8. 1995 GZ 92-16-DK/13/94 gem. §118 Abs2 BDG

eingestellte Disziplinarverfahren gem. §69/1/3 AVG 1991 ... i.V.m.

§69/3 AVG von amtswegen wiederaufzunehmen sowie

2.) gem. §124 Abs1 BDG eine Disziplinarverhandlung für den 13. 8. 1998, 09.00 Uhr ..., anzuberaumen."

Begründend führt die Disziplinarkommission dazu im Wesentlichen aus, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 1997 nur das Kündigungsverfahren betreffe und hinsichtlich des Disziplinarverfahrens insofern keine Bindungswirkung entfalten könne. Der Beschwerdeführer stehe vielmehr weiterhin - insbesondere auf Grund der rechtskräftigen verwaltungsstrafbehördlichen Bestrafung - im Verdacht, eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Die Disziplinarkommission verweist in diesem Zusammenhang auch auf den seinerzeitigen Einleitungsbeschluss, in dem sie dargelegt habe, warum durch die Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz der disziplinäre Aspekt des Vorfalls vom 29. Jänner 1994 keinesfalls iSd §95 Abs3 BDG 1979 abgedeckt sei.

5. Gegen diesen Bescheid der Disziplinarkommission erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden kurz: Berufungskommission).

5.1. Zur Zulässigkeit der Berufung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ein Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission gemäß §124 Abs2 zweiter Satz BDG 1979 zwar nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der BDG-Novelle BGBl. I 1997/61 nur durch Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anfechtbar gewesen sei. Auf Grund der Neufassung des zweiten Satzes des §124 Abs2 BDG 1979 durch die Novelle BGBl. I 1997/61 sei ein Verhandlungsbeschluss nunmehr jedoch durch Berufung an die Berufungskommission bekämpfbar. Nach §243 Abs6 BDG 1979, idF BGBl. I 1997/61, sei §124 Abs2 zweiter Satz BDG 1979, in seiner bisherigen Fassung, nur auf die am 30. Juni 1997 bereits anhängigen Disziplinarverfahren weiterhin anzuwenden. Der am 23. März 1998 von der Disziplinarkommission gefasste Verhandlungsbeschluss betreffe jedoch ein neu eingeleitetes und nicht etwa ein bereits zuvor anhängig gewesenes Disziplinarverfahren, sodass §124 Abs2 zweiter Satz BDG 1979, idF BGBl. I 1997/61, anwendbar sei.

5.2.1. In der Sache selbst beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die amtwegige Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gesetzwidrig angeordnet worden sei, weil nach §69 Abs1 Einleitungssatz AVG nur ein durch Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren einer Wiederaufnahme zugänglich sei, das Disziplinarverfahren im vorliegenden Fall jedoch von Gesetzes wegen beendet worden sei (§118 Abs2 BDG 1979), was die Disziplinarkommission durch bloßen Aktenvermerk festgestellt habe.

5.2.2. Ferner wird in der Berufungsschrift vorgebracht, dass ein neuerliches Disziplinarverfahren unzulässig sei, weil hinsichtlich des Vorfalls vom 29. Jänner 1994 gemäß §94 Abs1 Z2 BDG 1979, wonach ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nur dann bestraft werden dürfe, wenn binnen drei Jahren nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, nunmehr Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei.

6. Die Berufungskommission wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30. Juli 1998 als unzulässig zurück.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Aufhebung der Kündigung durch den Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer rechtlich in jenen Stand versetzt worden sei, in dem er sich vor dem 4. Juli 1995 - dem Datum der Rechtswirksamkeit der Kündigung - befunden habe; auch alle mit der seinerzeitigen Kündigung verbundenen rechtlichen Auswirkungen fielen daher weg, so auch die per Gesetz bewirkte Einstellung des Disziplinarverfahrens.

Das gegen den Beschwerdeführer am 18. Jänner 1995 eingeleitete Disziplinarverfahren sei somit seit damals als ununterbrochen aufrecht zu werten. Bei der von der Disziplinarkommission im bekämpften Bescheid vom 23. März 1998 ausgesprochenen amtswegigen Wiederaufnahme handle es sich um kein neues Disziplinarverfahren, sondern um die neuerliche und weiterführende Durchführung ein und desselben Verfahrens.

Da es sich somit um ein bereits seit 18. Jänner 1995 anhängiges Disziplinarverfahren handle, finde die Übergangsbestimmung des §243 Abs6 BDG 1979, idF BGBl. I 1997/61, Anwendung, wonach auf alle am 30. Juni 1997 anhängigen Disziplinarverfahren das BDG 1979 in seiner bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung anzuwenden sei. Nach §124 Abs2 zweiter Satz BDG 1979, idF vor der Novelle BGBl. I 1997/61, seien Verhandlungsbeschlüsse jedoch unanfechtbar. Die Berufung an die Berufungskommission erweise sich insofern als unstatthaft und sei aus diesem Grund zurückzuweisen.

Soweit sich die Berufung gegen die Verfügung der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens richte, sei sie im Hinblick auf §70 Abs3 letzter Satz AVG, wonach eine Verfügung der Wiederaufnahme nicht durch abgesondertes Rechtsmittel bekämpfbar sei, ebenfalls als unstatthaft zurückzuweisen.

7. Mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der Berufungskommission zur Gänze. Er behauptet darin, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt zu sein.

In der Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer die von der Berufungskommission vertretene Auffassung, wonach das am 18. Jänner 1995 eingeleitete Disziplinarverfahren auf Grund der ex tunc-Wirkung der Aufhebung der Kündigungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof als ununterbrochen aufrecht anzusehen sei, in Frage. Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer dazu Folgendes aus:

"Nach §42 Abs3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache 'in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte'. Das bedeutet im gegenständlichen Zusammenhang die Rückverweisung auf eine Situation vor rechtskräftiger Kündigungsentscheidung(,) und daraus resultiert das Weiterbestehen des Dienstverhältnisses. Diese materiell-rechtliche Rechtsfolge ist jedoch von der Frage der Auswirkungen auf andere Dienstrechtsverfahren zu unterscheiden.

Offensichtlich ist es zunächst, dass es keinen Sinn machen würde, die im obigen Sinne weitergelaufenen Dienstrechtsverfahren in den Stand vor Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuversetzen (mit der Folge, dass Erhebungen wiederholt und Bescheide nochmals erlassen werden müssten?). Was andererseits Verfahren betrifft, die im obigen Sinne gegenstandslos geworden waren, wird nicht in jedem Falle davon auszugehen sein, dass der Verfahrensgegenstand nunmehr wieder (rückwirkend) existent geworden ist. In Bezug auf eine Versetzung kann eine Änderung dahingehend eingetreten sein, dass der vorgesehene neue Posten inzwischen (mit einem) anderen Beamten besetzt wurde - was insbesondere für den Fall, dass das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung des betreffenden (zwischenzeitig aus dem Dienst ausgeschieden gewesenen) Beamten damit begründet worden war, dass auf dem neuen Posten ein dringender Bedarf an der Zuweisung eines Beamten bestünde, den entscheidenden Unterschied ausmachen würde.

Es muss daher meines Erachtens von Verfahren zu Verfahren und von Fall zu Fall untersucht werden, welches die Auswirkungen der vorübergehenden, aber rückwirkend wieder beseitigten Beendigung des Dienstverhältnisses sind. Die Anordnung des §42 Abs3 VwGG gilt nur für das eine Verfahren, in welchem der bezughabende Bescheid ergangen ist(,) und hinsichtlich aller anderen Verfahren ist nur von tatbestandsmä(ß)igen Auswirkungen auszugehen."

8. Die Berufungskommission als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 - jeweils idF vor dem Inkrafttreten der BDG-Novelle BGBl. I 1997/61 und nach Inkrafttreten dieser Novelle (d.i. hier der 1. Juli 1997) - haben folgenden Wortlaut:

Fassung vor dem Inkrafttreten Fassung nach dem Inkrafttreten

der BDG-Novelle BGBl. I 1997/61 der BDG-Novelle BGBl. I 1997/61

"Auflösung des "Auflösung des

Dienstverhältnisses Dienstverhältnisses

§20 (1) Das Dienstverhältnis §20 (1) Das Dienstverhältnis

wird aufgelöst durch wird aufgelöst durch

... ...

2. Kündigung des provisorischen 2. Kündigung des provisorischen

Dienstverhältnisses Dienstverhältnisses

... ...

Berufungskommission Berufungskommission

(Abs6 idF ArtI Z7 BGBl. I

1997/61)

§41a. (1) Beim §41a. (1) Beim

Bundeskanzleramt ist eine Bundeskanzleramt ist eine

Berufungskommission Berufungskommission

einzurichten, die aus dem einzurichten, die aus dem

Vorsitzenden, den erforderlichen Vorsitzenden, den erforderlichen

Stellvertretern und weiteren Stellvertretern und weiteren

Mitgliedern besteht. Mitgliedern besteht.

... ...

(6) (Verfassungsbestimmung) (6) (Verfassungsbestimmung)

Die Berufungskommission Die Berufungskommission

entscheidet über Berufungen entscheidet über Berufungen

gegen in erster Instanz gegen in erster Instanz

ergangene Bescheide in ergangene Bescheide in

Angelegenheiten der §§38, 40 und Angelegenheiten der §§38, 40, 41

41 Abs2. Abs2, 123 Abs2 und 124 Abs2.

... ...

Anwendung des AVG und Anwendung des AVG und

des Zustellgesetzes des Zustellgesetzes

(Abs1 letzter Satz idF ArtI Z8

BGBl. I 1997/61)

§41f. (1) Soweit in diesem §41f. (1) Soweit in diesem

Abschnitt nicht anderes bestimmt Abschnitt nicht anderes bestimmt

ist, sind auf das Verfahren vor ist, sind auf das Verfahren vor

der Berufungskommission der Berufungskommission

1. das AVG mit Ausnahme der 1. das AVG mit Ausnahme der

§§2 bis 4, 12, 42 Abs1 und 2, 51 §§2 bis 4, 12, 42 Abs1 und 2, 51

und 51a, 57, 63 Abs1, 64 Abs2, und 51a, 57, 63 Abs1, 64 Abs2,

64a, 67a bis 68 und 75 bis 80 64a, 67a bis 68 und 75 bis 80

sowie sowie

2. das Zustellgesetz, BGBl. 2. das Zustellgesetz, BGBl.

Nr. 200/1982, Nr. 200/1982,

anzuwenden. anzuwenden. Auf das Verfahren

über die Berufung gegen einen

Einleitungs- oder

Verhandlungsbeschluß der

Disziplinarkommission ist §105

anzuwenden.

(2) ... (2) ...

... ...

Organisatorische Bestimmungen Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden Disziplinarbehörden

(Z4 idF ArtI Z27 BGBl. I

1997/61)

§96. Disziplinarbehörden sind §96. Disziplinarbehörden sind

1. die Dienstbehörden, 1. die Dienstbehörden,

2. die 2. die

Disziplinarkommissionen, Disziplinarkommissionen,

3. die 3. die

Disziplinaroberkommission. Disziplinaroberkommission,

4. die Berufungskommission.

Zuständigkeit Zuständigkeit

(Z4 idF ArtI Z28 BGBl. I

1997/61)

§97. ... §97. Zuständig sind

...

4. die Berufungskommission

zur Entscheidung über Berufungen

gegen Einleitungs- und

Verhandlungsbeschlüsse der

Disziplinarkommission.

...

...

Disziplinarverfahren Disziplinarverfahren

Anwendung des AVG Anwendung des AVG

und des Zustellgesetzes und des Zustellgesetzes

(Z1 idF ArtI Z29 BGBl. I

1997/61)

§105. Soweit in diesem §105. Soweit in diesem

Abschnitt nicht anderes bestimmt Abschnitt nicht anderes bestimmt

ist, sind auf das ist, sind auf das

Disziplinarverfahren Disziplinarverfahren

1. das AVG mit Ausnahme der 1. das AVG mit Ausnahme der

§§2 bis 4, 12, 42 Abs1 und 2, §§2 bis 4, 12, 42 Abs1 und 2,

51, 51a, 57, 63 Abs1, 64 Abs2, 51, 51a, 57, 62 Abs3, 63 Abs1,

64a, 67a bis 67g, 68 Abs2 und 3 64 Abs2, 64a, 67a bis 67g, 68

und 75 bis 80 sowie Abs2 und 3 und 75 bis 80 sowie

2. das Zustellgesetz, BGBl. 2. das Zustellgesetz, BGBl.

Nr. 200/1982, anzuwenden. Nr. 200/1982, anzuwenden.

... ...

Außerordentliche Rechtsmittel Außerordentliche Rechtsmittel

§116. (1) Vor der §116. (1) Vor der

Entscheidung über die Entscheidung über die

Wiederaufnahme des Verfahrens Wiederaufnahme des Verfahrens

oder über die Wiedereinsetzung oder über die Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand sind die in den vorigen Stand sind die

Parteien zu hören. Parteien zu hören.

(2) §69 Abs2 und 3 AVG ist (2) §69 Abs2 und 3 AVG ist

mit der Maßgabe anzuwenden, daß mit der Maßgabe anzuwenden, daß

die mit drei Jahren die mit drei Jahren

festgesetzten Fristen im festgesetzten Fristen im

Disziplinarverfahren zehn Jahre Disziplinarverfahren zehn Jahre

betragen. betragen.

... ...

Einstellung des Einstellung des

Disziplinarverfahrens Disziplinarverfahrens

§118. (1) Das §118. (1) Das

Disziplinarverfahren ist mit Disziplinarverfahren ist mit

Bescheid einzustellen, wenn ... Bescheid einzustellen, wenn ...

(2) Das Disziplinarverfahren (2) Das Disziplinarverfahren

gilt als eingestellt, wenn das gilt als eingestellt, wenn das

öffentlich-rechtliche öffentlich-rechtliche

Dienstverhältnis des Dienstverhältnis des

Beschuldigten endet. Beschuldigten endet.

... ...

Verfahren vor der Verfahren vor der

Disziplinarkommission Disziplinarkommission

Einleitung Einleitung

(Abs1 idF ArtI Z33 BGBl. I

1997/61; Abs2 zweiter Satz idF

ArtI Z26 BGBl. I 1998/123)

§123. (1) Der Vorsitzende der §123. (1) Der

Disziplinarkommission hat nach Senatsvorsitzende hat nach

Einlangen der Disziplinaranzeige Einlangen der Disziplinaranzeige

die Disziplinarkommission zur den Disziplinarsenat zur

Entscheidung darüber Entscheidung darüber

einzuberufen, ob ein einzuberufen, ob ein

Disziplinarverfahren Disziplinarverfahren

durchzuführen ist. Notwendige durchzuführen ist. Notwendige

Ermittlungen sind von der Ermittlungen sind von der

Dienstbehörde im Auftrag der Dienstbehörde im Auftrag des

Disziplinarkommission Senatsvorsitzenden

durchzuführen. durchzuführen.

(2) Hat die (2) Hat die

Disziplinarkommission die Disziplinarkommission die

Durchführung eines Durchführung eines

Disziplinarverfahrens Disziplinarverfahrens

beschlossen, so ist dieser beschlossen, so ist dieser

Beschluß dem beschuldigten Beschluß dem beschuldigten

Beamten, dem Disziplinaranwalt Beamten, dem Disziplinaranwalt

und der Dienstbehörde und der Dienstbehörde

zuzustellen. Gegen die zuzustellen. Gegen den Beschluß,

Einleitung des ein Disziplinarverfahren

Disziplinarverfahrens ist kein einzuleiten, nicht einzuleiten

Rechtsmittel zulässig. oder einzustellen (§118 BDG

1979), ist die Berufung an die

Berufungskommission zulässig.

(3) ... (3) ...

Verhandlungsbeschluß Verhandlungsbeschluß

und mündliche Verhandlung und mündliche Verhandlung

(Abs2 zweiter Satz idF ArtI Z35

BGBl. I 1997/61)

§124. (1) Ist nach §124. (1) Ist nach

Durchführung der notwendigen Durchführung der notwendigen

Ermittlungen der Sachverhalt Ermittlungen der Sachverhalt

ausreichend geklärt, so hat die ausreichend geklärt, so hat die

Disziplinarkommission die Disziplinarkommission die

mündliche Verhandlung mündliche Verhandlung

anzuberaumen anzuberaumen

(Verhandlungsbeschluß) und zu (Verhandlungsbeschluß) und zu

dieser die Parteien sowie die in dieser die Parteien sowie die in

Betracht kommenden Zeugen und Betracht kommenden Zeugen und

Sachverständigen zu laden. ... Sachverständigen zu laden. ...

(2) Im Verhandlungsbeschluß (2) Im Verhandlungsbeschluß

sind die Anschuldigungspunkte sind die Anschuldigungspunkte

bestimmt anzuführen. Gegen den bestimmt anzuführen. Gegen den

Verhandlungsbeschluß ist kein Verhandlungsbeschluß ist

Rechtsmittel zulässig. Berufung an die

Berufungskommission zulässig.

(3) ... (3) ...

... ...

Allgemeine Übergangsbestimmungen

...

Disziplinarrecht Disziplinarrecht

(Abs6 idF ArtI Z80 BGBl. I

1997/61)

§243. ..." §243. ...

(6) Auf die am 30. Juni 1997

anhängigen Disziplinarverfahren

ist das BDG 1979 in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden

Fassung weiter anzuwenden."

2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983).

3. Für die Beantwortung der Frage, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall ihre Zuständigkeit zu Recht abgelehnt hat, ist zu klären, welche Auswirkung die Aufhebung des Kündigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf das Disziplinarverfahren gehabt hat.

3.1. Gemäß §118 Abs2 BDG 1979 gilt ein Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Einer der Fälle, in denen das Dienstverhältnis endet, ist der der Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß §20 Abs1 Z2 BDG 1979.

Daraus ergibt sich, dass bei rechtskräftiger Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses das Disziplinarverfahren ex lege als eingestellt gilt und es eines diesbezüglichen Bescheides der Disziplinarkommission dazu nicht bedarf (vgl. auch arg. e contr. §118

Abs1 Einleitungssatz BDG 1979: "Das Disziplinarverfahren ist mit

Bescheid einzustellen: ..."). Diese Auslegung entspricht auch der Absicht des historischen Gesetzgebers: So heißt es in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BDG 1979 (500 BlgNR XIV. GP, 89, zum damaligen §78 Abs2 BDG 1979), dass "im Falle des Abs2 ein Aktenvermerk genügen (werde)".

3.2. Zu klären bleibt nun, welche Auswirkungen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem die (rechtskräftige) bescheidmäßige Kündigung eines provisorischen, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aufgehoben wird, auf ein gemäß §118 Abs2 BDG 1979 - ex-lege - beendetes Disziplinarverfahren hat.

3.2.1. Gemäß §42 Abs3 VwGG tritt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Der Verwaltungsgerichtshof legt diese Bestimmung dahin aus, dass einem Erkenntnis, mit dem ein Bescheid aufgehoben wird, von Gesetzes wegen "ex tunc-Wirkung" zukommt. Diese "ex tunc-Wirkung" bedeute - vgl. etwa VwGH 14. August 1991, Z88/17/0005; 10. September 1991, Z91/04/0124 -,

"daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, daß allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde."

Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Auffassung und hat den - in diesem Punkt einschlägigen - §87 Abs2 VerfGG 1953 in gleichem Sinn interpretiert (vgl. VfSlg. 4632/1964).

3.2.2. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt nun darin, dass seinerzeit die Einstellung des Disziplinarverfahrens ex-lege - d.h. ohne Dazwischentreten eines die Einstellung verfügenden (in der Terminologie des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes) "Rechtsaktes oder faktischen Vollzugsaktes" - mit dem Enden des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, also mit der rechtskräftigen bescheidmäßigen Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, erfolgte. Der Verfassungsgerichtshof meint aber, dass dafür nichts anderes gelten kann: Auch in einem solchen Fall wird die ex lege zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führende Tatbestandswirkung des die Kündigung verfügenden Bescheides ex tunc beseitigt und ist dieses Disziplinarverfahren somit als seit seiner Einleitung mit Beschluss der Disziplinarkommission vom 18. Jänner 1995 (s. oben Pkt. 3.1.1.) ununterbrochen anhängig zu betrachten.

3.3. Gemäß der Übergangsbestimmung des §243 Abs6 BDG 1979, idF BGBl. I 1997/61, ist aber auf am 30. Juni 1997 anhängige Disziplinarverfahren - wozu somit auch das hier in Rede stehende zählt - das BDG 1979 weiterhin in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung anzuwenden. Sowohl §123 Abs2 als auch §124 Abs2 BDG 1979, jeweils zweiter Satz, in ihrer bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung, normieren aber, dass gegen Einleitungs- bzw. Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission kein (ordentliches) Rechtsmittel zulässig ist.

Daraus folgt, dass die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zu Recht verneint. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter hat demnach nicht stattgefunden.

4. Im Hinblick darauf, dass die Behörde rechtsrichtig entschieden hat, ist es angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der die Zurückweisung tragenden Rechtsvorschriften auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden (vgl. zB VfSlg. 14.810/1997).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte